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Beschlussvorlage (Anlage2__B-Plan_2018-03-07_wiederholte Offenlage)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
2,9 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:16
Aktualisiert
08.03.18, 12:16
Beschlussvorlage (Anlage2__B-Plan_2018-03-07_wiederholte Offenlage)

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Inhalt der Datei

3,0 9.8 50 4. 8 0 50 Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB) 2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt: 1 50 4. 2 505 4. 25 50 4. 19 504.01 503.66 504.57 3.2 In den allgemeinen Wohngebieten sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. 4.0 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§9 (1) Nr. 4 BauGB) 4.2 18 d=20* 0 503.93 503.90 20 50 5.7 3 503.99 503.86 Gehweg Pf laster 18,0 d=40* 0 50 5.3 4 .2 8 50 6 505 504 42, 00 504.86 5,0 503 TH max. = 4,50m FH max. = 8,50m Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes vom 14.03.2017 wurde am 14.04.2017 ortsüblich bekannt gemacht. -6 3,0 m Nettersheim, den ..............20.... 501.04 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen (§9 Abs.1 Nr.17 BauGB) Sonstige Festsetzungen und Darstellungen Lage der Flächen für externe Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 (1a) i. V. m. § 1a (3) BauGB Maßstab 1:5000 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§9 Abs.7 BauGB) Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschloss am 14.03.2017 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). 191 II Mögliche Grundstückseinteilung 501.42 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 0,8 Baugrenze mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§9 Abs.1 Nr.24 BauGB) 1 Gradientenhöhen (Straßenplanung) 502.22 502.08 ED o 500.92 Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 07.07.2017 in der Zeit vom 17.07.2017 bis zum 21.08.2017 einschließlich öffentlich ausgelegen. Auf Graben Allgemeine Darstellungen vorhandenes Gebäude, mit Hausnummer 501.12 95 Nettersheim, den ..............20.... 3,0 500.59 Flurstücksnummer Flurstücksgrenze ......................................................................... (Bürgermeister) 502.39 1 50 500.92 Gemeinde Nettersheim Flur 13 Flurstück 184 165.09 Höhenlage in Meter über NHN (NormalHöhenNull) Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am .................... (in der durch ___________ Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der Gemeinde Nettersheim als Satzung beschlossen worden. 164.9 Höhenlinien 501.74 500.60 501.22 Nettersheim, den ..............20.... 499.81 50 506 50 2. 2. 95 ßw 70 502.55 GP=504.06 503.32 GP=503.67 .4 0 500.82 50 1 2. 499.03 00 50 50 501.47 1.9 UK=501.32 1 4 50 .50 1.4 501.40 5 501.78 500.16 50 499.26 1.1 UK=500.78 6 50 50 0. 500.46 501.00 43 0. 66 50 0. 38 49 UK=499.55 497.90 9. 49 64 9. 30 49 499.96 498.75 498.23 9. 499.23 81 UK=498.76 49 501.38 8. 82 t 49 498.43UK=498.11 Sceilw 8.6 498.44 ho ei 4 498.33 497.60 ttese 497.01 r4 49 498.97 98 8.0 .2 1 8 1.3 Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in Naturschiefer auszuführen. Gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes am ..............20.... orstüblich bekannt gemacht worden. 499 503.57 505 3, 501.42 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 0 50 500.00 501.84 502.44 267 GP=502.04 Der Bebauungsplan hat am ..............20.... Rechtskraft erlangt. 498 Nettersheim, den ..............20.... C+K Gotthardt+Knipper INGENIEURGESELLSCHAFT mbH ......................................................................... (Bürgermeister) 497 Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken jeweils 2,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 1.4 Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein. 1.5 Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden. In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 1.6 Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen den jeweiligen Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende Dachfläche aufweisen. In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen ist je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Mit dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den Abs. 4 sowie § 215 Abs. 1 (BauGB) und § 4 Abs. 6 (GO NRW) hingewiesen. 1.7 2.1 Einfriedungen sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. 2.2 Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig. Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§9 (1) Nr. 24 BauGB) An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen zurückgesetzt oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden Verkehrsflächen der L205 ausgerichtet sind, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz festgesetzt. 3.0 C. Externe Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 (1a) i. V. m. § 1a (3) BauGB 4.4 Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze zugelassen werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird. B.Festsetzungen B. Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB und § 86 (4) BauO NRW Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je Grundstück. 1.0 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 1.1 Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von Die externe Kompensation für die Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt entsprechend der Ausgleichsverpflichtung von 35.611 Ökopunkten in der Gemarkung Nettersheim, Flur 13 auf dem Flurstück 184 durch die Extensivierung von Grünlandflächen. Dazu ist auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zukünftig auf Düngung (organische und mineralische) zu verzichten. Die Mahd ist 1-2 x pro Jahr nicht vor dem 15. Juli durchzuführen und das Befahren / Betreten der Flächen (z. B. für Arbeitsgänge wie Abschleppen, Walzen etc.) ist zwischen dem 1. April und 14 Juli nicht gestattet. Zur Erfüllung des erforderlichen Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen ist die entsprechende Umsetzung auf einer Flächengröße von 17.806 m² erforderlich. Diese sollen räumlich gebündelt mit einer gleichartigen Maßnahme im Rahmen in einer weiteren Bebauungsplanung der Gemeinde Nettersheim am nord-östlichen südwestlichen Rand des Flurstücks 184 im zeichnerisch ausgewiesenen Bereich durchzuführen. erfolgen. Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Maßstab 1: 500 Anfüllungen / Bodeneinbau Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten. Planstand: 07.03.2018 - inkl. Änderungen nach wiederholter Offenlage Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen. 7.0 Vorsorgender Bodenschutz ÜBERSICHT M. 1:10.000 Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren (z. B. getrennte Lagerung des Oberbodens während der Baumaßnahmen). Grundstücksfreiflächen Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind als Nutz- oder Ziergärten anzulegen. An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt auszuführen, dass schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen Außenlärm gemäß der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den „DIN-Mitteilungen“, November 1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“, August 1987, Hrsg.: Deutsches Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8 "Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109 zugrunde zu legen. Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und von geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Einfriedungen entlang der Grenze der Erschließungsstraßen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. Abfallwirtschaft Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren Abfallbehörde zu entsorgen. 6.0 Einfriedungen Niederschlagswasser Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches Fassadenmaterial zulässig. Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen. 2.0 Bebauungsplan Nettersheim G14 5. Änderung Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung wird empfohlen, bei den jeweiligen Bauvorhaben Maßnahmen zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründächern, Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen. 5.0 TELEFON GEMEINDE NETTERSHEIM Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen. 4.0 BERATENDE INGENIEURE 53937 SCHLEIDEN-GEMÜND TRÄNKELBACHSTRASSE 44 02444/9505-0 FAX 02444/9505-14 E-MAIL INFO@CKI-GMBH.DE Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Außenstelle Köln, Tel. 0221 / 2292595 zu verständigen. Fassaden Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturstein, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen (Ausnahme: bewitterte Zinkbleche), Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen. Artenliste: 3.0 Strauchgehölze: Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, Wasser-Schneeball, Rotbuche Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Anpflanzung von Sträuchern 502.54 6 268 Obstbäume: Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte) Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und deren geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. Anpflanzung von Bäumen Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes Bäume: Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche 7.0 ......................................................................... ......................................................................... (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 501.10 501.54 502 3,0 ED o 501.21 WA2 50 3 53 .2 48 50 2 4.3 4.5 503.57 502.16 50 2. 6.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB) Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche Überschreitungen der zulässigen Grundfläche (siehe Nutzungsschablone) gemäß § 19 (4) Bau NVO sind nicht zulässig. Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise. 0,8 (§9 Abs.1 Nr.20, Nr.25 und Abs.6 BauGB) 502.65 eg 6.3 Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante). Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein. 3.1 0,4 501.25 500.89 501.98 18,0 52 502.92 Firsthöhe (FH): Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB) II Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ......................................................................... (Bürgermeister) TH max. = 4,50m FH max. = 9,00m 502.77 3. 68 6.2 3.0 WA1 501.73 Private Grünflächen Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am 14.03.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen. 500.38 505.08 Bezugspunkt: Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in der auf die Gesamtlänge bezogene Mittelachse des Gebäudes. priv. Nettersheim, den ..............20.... 501.38 Grünflächen (§5 Abs.2 Nr.5 BauGB) 502.06 502.50 501.54 50 504.09 6.4 503.17 51 Traufhöhe (TH): Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand mit Dachoberkante. Maximale Gebäudehöhe: Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste Punkt der Gebäudekante bzw. der First. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Flurgrenze 504.47 99 2.0 Straßenbegrenzungslinie 2. Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert. Schp/Scheune 4.3 6 50 1.2 Öffentliche Straßenverkehrsflächen Fläche für Aufschüttungen 503.09 504.03 50 4.6 0 504.46 503.98 6.1 4.1 43, 20 3,0 7,0 503.81 504.42 Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 5 126 50 502.03 1.1 50 5.5 Blankenheim, den ..............20.... ......................................................................... 502.48 501.76 90 508.10 Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB) 503.69 24 4. 504.64 506.89 507.11 25, 0 0,4 Fu 508.24 505.79 Maximal Firsthöhe Blankenheim, den ..............20.... ......................................................................... 502.95 504.03 505.36 505.56 FH max. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit dem Katasternachweis überein. Der Gebäudenachweis entspricht der Örtlichkeit. 501.57 502.75 18, 0 22 63 3. 50 9 50 Maximal Traufhöhe Nettersheim, den ..............20.... 25 4.6 TH max. = 5,50m FH max. = 9,50m TH max. (§9 Abs.1 Nr.11 BauGB) Wh = 500.86 ,0 o 193 26 ,0 ED 508.09 1.0 506 ,0 18 7, 0 505.12 20 50 0,8 1 0,4 Offene Bauweise o 503.18 503.75 23 II 505.21 A. Planungsrechtliche Festsetzungen 50 6.9 8 18,0 508 3,0 0 12 9. 14 50 .8 50 9 .50 51 0 2 0.6 .95 2 0.7 51 1 9.9 8 51 0.7 3, 504.40 4. 98 Einzel- und Doppelhäuser zulässig ED Verkehrsflächen 501.68 27 504.51 50 ........................................................................... Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens Schacht=503.02 502.44 503.14 Wiese 194 49 5. 50 50 48 5. 5 5. 31 Sc0teilw ho ei ttese r 50 5. 10 505.0150 WA3 506.87 503.90 504.40 505.02 504.75 50 505.86 5. 98 505.66 507.86 (abgeerntete Fläche) 31 502.63 6. 50 15 6. 02 (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB) Baugrenze 503.42 502.76 504.80 184 50 C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden-Nierfeld 32 504.08 3, 0 505.85 50 6. 50 6. 69 6 51 .5 7 506.56 Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Schleiden, den ..............20.... 503.02 505.44 7,0 506.11 506.18 506.44 185 503.24 Flur 15 21 506.58 50 5 505.95 50 508.09 18, 0 33 29 506.51 506.96 50 6. 95 5 506.80 2.2 505.49 505.50 3,0 7,0 507.02 Geschoßflächenzahl Entwurfsbearbeitung: eg Wh = 506.43 3,0 8 8.9 50 98 8. 50 507.59 50 7. 62 508.90 51 0. 8 7 50 506.80 3,0 9.7 50 5 ben 09.51 Gra 50 9.9 50 2 9.5 0 51 0.0 7 50 9.6 4 2 6 50 9.7 .24 51 0 2 50 9.7 4 .8 50 2 507.45 50 1 7. 50 19 7 .0 7 50 3,0 503.51 0,8 Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 504.42 0 20 507.50 508.86 3,0 50 34 25, 50 8 50 Rasenkantenstein=0,07 First=512.23 501.37 506.67 509.10 503.96 3,0 36 Grundflächenzahl VERFAHRENSVERMERKE RE=503.88 Fuß w 504.46 507.25 25, 0 19 509.13 Leitpfosten= 510.69 504.08 0,4 502.34 Wiese 507.32 5 KD=510.56 3,0 Regenrinne=0,47 503.96 503.99 Lampe= 505 503.98Tr=50 504.64Stamm50 383 .11 6.82 4.20 504.00 d=0,05 Laubhecke 504.19 Rand504.71 503 stein=0,15 .93 Nadelhecke 504 5 503 .45 04.04 503 503.38 .85 503. 503. .90 82 Sch 51 504.19 503. 503 otterw 503 66503 503.46 40503.84 .40 eg .14 .550 6 3.51 Schacht= 503.82 503 502. 504.07 502.28 . 8 Hydrant= 0 5 7 Schacht= 503.88 502.7 502.69502.46 504.00 504.60 5 50 2W=503.89 503.27 2.50502 502.32 501.87 .18 502.10 Lampe= 502 39 501.31 .855 502.11 02. 503.64 48 501.93 501.50 502.51 501.83 38 504.04 48 506.98 3 .14 09 508.99 504.79 Randstein=0,15 Maß der baulichen Nutzung II 47 28 3 50 9 51 0.3 6 508.39 50 8. 50 44 8. 37 7.6 7 .75 45 18 3,0507.80 20 9.1 50 Stamm Laubhecke d=0,05 506.10 3,0 50 9 51 10 67 3 Nadelhecke 505.34 504 505.33 506.86 507.68 507.55 Allgemeines Wohngebiet 501.73 4 7. 50 9.5 506.68 3,0 0 6 508.03 -19 ,77 - -4 8,9 m 18, 508.61 508.74 505.39 505.87 505.92 507.02 5 26 KD= 510.06 506.45 324 Stamm d=0,05 W= 503.95 8 508.30 508.75 ,0 505 .5 505.81 8 505.92 505 .73 505.40 30 8. Leitpfosten= 510.40 50 506.10 506 KD=503.98 KS=502,00 KD=503.97 KS=501,57 35 183 509.60 50 Leitpfosten= 510.27 Stamm d=0,05 505.90 508.40 508.06 509.50 Nadelhecke - 0 (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 398 505.36 9 509.47 KD=509.00 505.63 Stamm d=0,05 506.38 -2 8,8 m 25, Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO -BauNVO-) -) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 37 507.50 2. 5.Bauordnung 5. Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW- i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) 509.07 7,0 508.80 509.66 7,0 -2 2,9 m 509 509 96 509 . 509 .86 .90 509 509 .87 508 . .30 67 508 05 508 508 .90 .54 50 9.9 509.8 0 3 L2 .82 50 509 9.43 9 .07 5 5 09. 50 9.7 09.0 38509 4 5 8508 .30 09 .67 .95 508 509.74 505.84 11 7 5, 0 509.68 3,0 506.72 50 509.62 9.6 50 85 9.8 09 509.57 .6 509 1 6 .88 50 50 9.7 50 9.7 8 9.6 509.50 509.18 590 7 50 9.3 9. 50 34 9. 4 16 50 Schild= 590.4 Scteilw 509.51 91. ho ei 06 tt se 5 er 08 509.62 .8 5 9 508.74 5 0 5 08 .8 509.64 2 509.55 Erdaushub 44 508.39 509.76 5 50 09.6 9.2 7 6 Grabenanfang 507.29 508.20 509.82 509.79 43 Art der baulichen Nutzung 4.Gemeindeordnung 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 270) 325 46 509.94 509.88 506.15 9 11. 83 12 509 .12 Schild= 508.86 508.29 13 509.86 509.03 509 509.7 508 .67 .82 7 50 9.7 0 Leitpfosten= 508.88 18, 0 KD=508.26 Hinweis: Die Verkehrsflächen sind in der Straßenplanung eindeutig festgelegt st= 5 326 3,0 42 508.99 6,0 508 . Grab 5017 en 7.73 507 .9 507 4 .58 TH max. = 4,50m Leitpfosten= FH max. = 8,50m 507.98 3,0 509 .58 509 .64 509 .78 509 .79 o ED Fir 41 508.46 Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 3.Verordnung 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV 90-) 90 -) vom 18.12.1990 (BGBl. I. S. 58) 319 14 3,0 1. 318 Schacht= 504.17 .27 507.00 ZEICHENERKLÄRUNG WA 506.36 507.80 3,0 508.26 509.63 priv . 0,8 KD=504.18 50 509 .49 509 .53 7,0 18,0 3,0 3,0 509 .37 18,0 3,0 (in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung) KD=504.20 364 I IF o 508.92 -3 9,0 m- 0,4 375 =5 09 .70 .59 asphaltiert .99 15 KD=507.35 WH 0,8 .95 508 509 .49 509 .53 58 506. 6.36 506. 87 506. 60 50 Regenrinne=0,47 507 .16 II 507 .66 507 .36 508,19 507,69 507,19 506,69 506,19 505,69 505,19 504,74 504,15 503,72 503,55 503,47 503,39 508 . 508 39 .03 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 KW 514 0 505,93 505,46 504,99 504,64 504,48 504,52 504,61 504,70 504,79 504,88 504,96 504,92 504,84 504,76 504,68 504,59 504,53 504,43 504,22 504,06 0,4 5 18, 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 Randstein=0,15 II 7,0 507,25 507,31 507,50 507,78 508,09 508,22 508,30 508,38 508,46 508,54 508,62 508,69 508,68 508,61 508,55 508,51 508,45 507,34 506,87 506,40 st= WA1 328 KD=508.33 98 KS=505,86 508 .51 KD=508.38 508.82 ED KS=506,45 Ran 508.22 dst ein= 508.24 Laubhecke 0,1 TH max. = 4,50m 508.05 5 508.47 508.83 FH max. = 8,50m 508.67 507 5 507.99 Stamm 508. .63 07.65 507.51 34 d=0,15 376 508.20 Mauer= 507 Stamm 507 507.70 0,24 . 507.53 0 507.99 . d=0,05 9 6 Stamm 507.17 0 17 Nadelhecke Mauer d=0,05 Stamm (ör 0,24 Stamm 506 tlic d=0,05 507.71 .72 d=0,15 h n ich 507.02 506.57 t v orh 507 and 506 .15 en) .635 06.3 182 508.87 506.64 6 506.87 16 508.02 506.41 506 .69 509.45 0 11.19 RECHTSGRUNDLAGEN Fir 1.61 Wh=5 508. 509. 54 407 504.02 43 508.72 I 514.84 .67 7. 9 95 07 509 .50 509 .51 5 509.7009.49 509.42 Tr=51 Stamm d=0,15 509.46 Grabe 506 n .8 508.W 4 = H ra n 508.5 3 50y8d.4 1 t= 3 Gehw eg 508.40 508.4 Pflas 2 ter asph d=30* a 508.3 ltiert 508.33 0 6 508.2 6 d=20* 0 508.2 2 509 .90 269 509.33 509.40 Tr= 510 329 First= 516.5 0 Stamm d=0,2 t= 0 18, 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 509 .84 .95 WA1 507 .45 507 .04 Gradientenhöhen (Straßenplanung) in m ü. NHN (59,0 0) (61,0 8) 5 505.4 505. 92 Holzlager 506.02 507.26 Schild Leitpfosten= 506.90 S Rasenkantenstein=0,07 Grabe n 506. 506 27 .08 5 05. 85 Leitpfosten= 506.38 3 Fir s 8.0 Artenschutz Baufeldfreimachungen (Beseitigung der Vegetation) dürfen unter Berücksichtigung der potentiell betroffenen Arten nur außerhalb der Brutperiode im Zeitraum vom 01.08. bis 28.02. durchgeführt werden. 9.0 Heimische Baumaterialien Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden. 10.0 Werbeanlagen Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Eventuelle Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschrirmen, dass Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. 11.0 Aufhebung bisheriger Festsetzungen D. Hinweise 4.6 Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen. - 30° - 45° bei Doppelhäusern 1.0 Bodendenkmalpflege - 35° - 45° bei Einzelhäusern 5.0 5.1 5.2 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§9 (1) Nr. 6 BauGB) In den allgemeinen Wohngebieten sind je Haus nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig. Ausnahmsweise sind in den allgemeinen Wohngebieten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes bis zu 3 Einzelhäuser mit maximal 5 Wohnungen je Gebäude zulässig. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 1.2 Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und als Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der Gesamtlänge nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können Dachgauben und Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden. Dachflächenfenster über 1 m² Fläche sind nicht zulässig. 2.0 Erdbebenzonen Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Mit der Rechtsverbindlichkeit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 treten Teile des bisherigen Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich der 5. Änderung der Bebauungsplanes Nettersheim G14 betreffen, außer Kraft. 12.0 DIN-Normen Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen werden. Änderungen nach wiederholter Offenlage in roter Farbe S:\PROJEKTE\17054...\T\CAD\LP-Projektlageplan...\B-Plan\17054-B-Plan.DWG (17054-B-Plan)