Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,9 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 12:16
Aktualisiert
08.03.18, 12:16
Stichworte
Inhalt der Datei
3,0
9.8
50
4.
8
0
50
Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1
Die Höhe der baulichen Anlagen wird in den allgemeinen Wohngebieten wie folgt beschränkt:
1
50
4.
2
505
4.
25
50
4.
19
504.01
503.66
504.57
3.2
In den allgemeinen Wohngebieten sind Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig.
4.0
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§9 (1) Nr. 4 BauGB)
4.2
18
d=20*
0
503.93 503.90
20
50
5.7
3
503.99
503.86 Gehweg Pf
laster
18,0
d=40*
0
50
5.3
4
.2 8
50
6
505
504
42,
00
504.86
5,0
503
TH max. = 4,50m
FH max. = 8,50m
Der Beschluss des Rates der Gemeinde Nettersheim zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes vom 14.03.2017 wurde am 14.04.2017
ortsüblich bekannt gemacht.
-6
3,0
m
Nettersheim, den ..............20....
501.04
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die
Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen
(§9 Abs.1 Nr.17 BauGB)
Sonstige Festsetzungen und Darstellungen
Lage der Flächen für externe Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 (1a) i. V. m. § 1a (3) BauGB
Maßstab 1:5000
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§9 Abs.7 BauGB)
Der Rat der Gemeinde Nettersheim beschloss am 14.03.2017 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB).
191
II
Mögliche Grundstückseinteilung
501.42
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
0,8
Baugrenze mit besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
(§9 Abs.1 Nr.24 BauGB)
1
Gradientenhöhen (Straßenplanung)
502.22
502.08
ED
o
500.92
Dieser Bebauungsplan mit Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) nach ortsüblicher Bekanntmachung vom
07.07.2017 in der Zeit vom 17.07.2017 bis zum 21.08.2017 einschließlich öffentlich ausgelegen.
Auf Graben
Allgemeine Darstellungen
vorhandenes Gebäude, mit Hausnummer
501.12
95
Nettersheim, den ..............20....
3,0
500.59
Flurstücksnummer
Flurstücksgrenze
.........................................................................
(Bürgermeister)
502.39
1
50
500.92
Gemeinde Nettersheim
Flur 13
Flurstück 184
165.09
Höhenlage in Meter über NHN (NormalHöhenNull)
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am .................... (in der durch ___________ Eintragungen geänderten Fassung) vom Rat der
Gemeinde Nettersheim als Satzung beschlossen worden.
164.9
Höhenlinien
501.74
500.60
501.22
Nettersheim, den ..............20....
499.81
50
506
50
2.
2.
95
ßw
70 502.55
GP=504.06
503.32
GP=503.67
.4
0
500.82
50
1
2.
499.03
00
50
50 501.47
1.9
UK=501.32
1
4 50 .50
1.4
501.40
5
501.78
500.16
50
499.26
1.1
UK=500.78
6
50
50
0. 500.46
501.00
43
0.
66
50
0.
38 49
UK=499.55
497.90
9.
49
64
9.
30
49
499.96
498.75 498.23
9.
499.23
81
UK=498.76
49
501.38
8.
82 t 49 498.43UK=498.11
Sceilw 8.6
498.44
ho ei 4
498.33
497.60
ttese
497.01
r4 49
498.97
98 8.0
.2 1
8
1.3 Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unglasiert oder in Naturschiefer
auszuführen.
Gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes am ..............20.... orstüblich bekannt gemacht worden.
499
503.57
505
3,
501.42
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
0
50 500.00
501.84
502.44
267
GP=502.04
Der Bebauungsplan hat am ..............20.... Rechtskraft erlangt.
498
Nettersheim, den ..............20....
C+K Gotthardt+Knipper
INGENIEURGESELLSCHAFT mbH
.........................................................................
(Bürgermeister)
497
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen zu den
Nachbargrundstücken jeweils 2,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der
seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen
und dauerhaft zu unterhalten.
1.4
Es ist nur eine einheitliche Dachneigung zulässig. Das Dach soll symmetrisch aufgebaut sein.
1.5
Die Dächer von aneinander gebauten Gebäuden (Doppelhäuser) sind mit der gleichen Dachneigung und dem
gleichen Dacheindeckungsmaterial nach Struktur und Farbton auszubilden.
In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der
nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der
Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste zu
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
1.6
Auf Dachflächen montierte Solar- und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Sie dürfen den jeweiligen
Dachfirst nicht überragen. Sie sind in der Farbgebung der jeweiligen Dachfläche im Rahmen der
handelsüblichen Möglichkeiten anzugleichen. Sie müssen die gleiche Neigungsrichtung wie die entsprechende
Dachfläche aufweisen.
In den als "Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" festgesetzten Flächen ist je angefangene
1 m² ein Strauchgehölz oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und
dauerhaft zu unterhalten.
Mit dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und den Abs. 4 sowie § 215 Abs. 1
(BauGB) und § 4 Abs. 6 (GO NRW) hingewiesen.
1.7
2.1
Einfriedungen sind als Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in
Kombination mit einer Laubhecke) zulässig.
2.2
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze sind zulässig.
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
(§9 (1) Nr. 24 BauGB)
An Gebäudefronten, die angrenzend an den durch xxxxxx gekennzeichneten Baugrenzen von diesen
zurückgesetzt oder in einem Winkel bis einschließlich 90° zu diesen angeordnet und auf die angrenzenden
Verkehrsflächen der L205 ausgerichtet sind, werden Mindestanforderungen an den passiven Schallschutz
festgesetzt.
3.0
C. Externe Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 (1a) i. V. m.
§ 1a (3) BauGB
4.4
Ausnahmsweise können einzelne Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der
vorderen Baugrenze zugelassen werden, auch wenn diese nicht gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, soweit
ein Mindestabstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie eingehalten wird.
B.Festsetzungen
B.
Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 (4) BauGB und § 86 (4)
BauO NRW
Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 (1) BauNVO sind auch auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig, jedoch nur bis zu 30 m³ umbauter Raum je Grundstück.
1.0
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
1.1
Als Dachformen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig mit einer Dachneigung von
Die externe Kompensation für die Eingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfolgt
entsprechend der Ausgleichsverpflichtung von 35.611 Ökopunkten in der Gemarkung Nettersheim,
Flur 13 auf dem Flurstück 184 durch die Extensivierung von Grünlandflächen. Dazu ist auf der Grundlage einer
vertraglichen Regelung zukünftig auf Düngung (organische und mineralische) zu verzichten.
Die Mahd ist 1-2 x pro Jahr nicht vor dem 15. Juli durchzuführen und das Befahren / Betreten der Flächen (z. B.
für Arbeitsgänge wie Abschleppen, Walzen etc.) ist zwischen dem 1. April und 14 Juli nicht gestattet.
Zur Erfüllung des erforderlichen Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen ist die entsprechende Umsetzung auf
einer Flächengröße von 17.806 m² erforderlich. Diese sollen räumlich gebündelt mit einer gleichartigen
Maßnahme im Rahmen in einer weiteren Bebauungsplanung der Gemeinde Nettersheim am nord-östlichen
südwestlichen Rand des Flurstücks 184 im zeichnerisch ausgewiesenen Bereich durchzuführen. erfolgen.
Gemarkung Nettersheim, Flur 15
Maßstab 1: 500
Anfüllungen / Bodeneinbau
Im Rahmen der Neuanlage von Wohngärten und Grünflächen ist eine durchwurzelbare Bodenschicht
herzustellen. Aufzubringende Böden müssen die gemäß § 12 Abs. 2 Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorsorgewerte einhalten.
Planstand: 07.03.2018 - inkl. Änderungen nach
wiederholter Offenlage
Sollten Anhaltspunkte für schädliche Bodenverunreinigungen bestehen, ist der Boden vom Bauherrn vor Einbau
in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde untersuchen zu lassen.
7.0
Vorsorgender Bodenschutz
ÜBERSICHT
M. 1:10.000
Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind durch fachgerechten Umgang gemäß DIN
18915 zu minimieren (z. B. getrennte Lagerung des Oberbodens während der Baumaßnahmen).
Grundstücksfreiflächen
Die nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sind als Nutz- oder
Ziergärten anzulegen.
An den betreffenden Fassaden sind nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen dergestalt
auszuführen, dass schalltechnische Nachweise zum Schutz gegen Außenlärm gemäß der DIN 4109
„Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe November 1989, veröffentlicht in den
„DIN-Mitteilungen“, November 1989, Hrsg.: DIN Deutsches Institut für Normung e.V., in Verbindung mit der
VDI-Richtlinie 2719 „Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen“, August 1987, Hrsg.: Deutsches
Institut für Normung e.V., geführt werden können. Dabei ist der Lärmpegelbereich III gemäß der Tabelle 8
"Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen" der DIN 4109 zugrunde zu legen.
Bei Eckgrundstücken ist bei der Errichtung von Stellplätzen, überdachten Stellplätzen (Carports) und von
geschlossenen Garagen ein seitlicher Abstand von 1,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Einfriedungen entlang der Grenze der Erschließungsstraßen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m
zulässig.
Abfallwirtschaft
Bauschutthaltige oder ogranoleptisch auffällige Bodenmaterialien sind in Abstimmung mit der Unteren
Abfallbehörde zu entsorgen.
6.0
Einfriedungen
Niederschlagswasser
Der Einbau von Recyclingstoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.
Bei einer Doppelhausbebauung ist für beide Doppelhaushälften nur ein einheitliches Fassadenmaterial zulässig.
Zur einheitlichen Fassadengestaltung gehören auch die Außentür und die Fensteranlagen.
2.0
Bebauungsplan
Nettersheim G14
5. Änderung
Zur Entlastung der Kanalisation durch starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden
Gewässerbelastung
wird
empfohlen,
bei
den
jeweiligen
Bauvorhaben
Maßnahmen
zur
Niederschlagswassersammlung und -nutzung (z. B. Anlage von Gründächern, Sammlung von
Niederschlagswasser zur Bewässerung, z. B. in Zisternen o. ä.) vorzusehen.
5.0
TELEFON
GEMEINDE NETTERSHEIM
Bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) wird eine vorherige Sicherheitsdetektion empfohlen.
4.0
BERATENDE INGENIEURE
53937 SCHLEIDEN-GEMÜND TRÄNKELBACHSTRASSE 44
02444/9505-0
FAX 02444/9505-14
E-MAIL INFO@CKI-GMBH.DE
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-Bauarbeiten sind aus
Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, die nächstgelegene
Polizeidienststelle/Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung
Düsseldorf,
Außenstelle
Köln,
Tel.
0221 / 2292595 zu verständigen.
Fassaden
Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturstein, Holz oder konstruktives Fachwerk
zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind ohne
modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte
oder metallische Oberflächen (Ausnahme: bewitterte Zinkbleche), Waschbeton oder Platten (Ausnahme:
Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
Artenliste:
3.0
Strauchgehölze:
Faulbaum, Hasel, Hundsrose, Weißdorn (ein- und zweigriffelig), Schlehe, Wasser-Schneeball, Rotbuche
Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen (Carports) ist im Bereich der Zufahrt ein
Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Anpflanzung von Sträuchern
502.54
6
268
Obstbäume:
Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Walnuss, Quitte (jew. Lokalsorte)
Gemäß § 12 (6) BauNVO in Verbindung mit § 23 (5) BauNVO sind Garagen sowie Stellplätze, die nicht
gleichzeitig als Garagenzufahrt dienen, nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und deren
geradliniger Verlängerung zur seitlichen Grundstücksgrenze zulässig.
Anpflanzung von Bäumen
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung z.B. von Baugebieten oder
Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Bäume:
Hainbuche, Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche
7.0
......................................................................... .........................................................................
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
501.10
501.54
502
3,0
ED
o
501.21
WA2
50
3
53 .2
48 50
2
4.3
4.5
503.57
502.16
50
2.
6.0 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB)
Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche
Überschreitungen der zulässigen Grundfläche (siehe Nutzungsschablone) gemäß § 19 (4) Bau NVO sind nicht
zulässig.
Für das gesamte allgemeine Wohngebiet gilt die offene Bauweise.
0,8
(§9 Abs.1 Nr.20, Nr.25 und Abs.6 BauGB)
502.65
eg
6.3 Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab
Wurzelballenoberkante). Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und mindestens 0,80 m hoch zu
sein.
3.1
0,4
501.25
500.89
501.98
18,0
52
502.92
Firsthöhe (FH):
Die maximale Firsthöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan
festgesetzte Höhe nicht überschreiten.
Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
II
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
.........................................................................
(Bürgermeister)
TH max. = 4,50m
FH max. = 9,00m
502.77
3.
68
6.2
3.0
WA1
501.73
Private Grünflächen
Gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) hat der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung
am 14.03.2017 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet beschlossen.
500.38
505.08
Bezugspunkt:
Die Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe bezieht sich auf die Höhe der Straßengradiente im Bereich der
dem Baugrundstück erschließungstechnisch zugeordneten öffentlichen Verkehrsfläche (Straße), gemessen in
der auf die Gesamtlänge bezogene Mittelachse des Gebäudes.
priv.
Nettersheim, den ..............20....
501.38
Grünflächen
(§5 Abs.2 Nr.5 BauGB)
502.06
502.50
501.54
50
504.09
6.4
503.17
51
Traufhöhe (TH):
Die maximale Traufhöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, darf die gemäß Nutzungsschablone im Plan
festgesetzte Höhe nicht überschreiten. Dabei ist die Traufhöhe die Höhenlage der Schnittkante der Außenwand
mit Dachoberkante.
Maximale Gebäudehöhe:
Die maximale Gebäudehöhe, jeweils bezogen auf den Bezugspunkt, ist der oberste Punkt der Gebäudekante
bzw. der First.
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Flurgrenze
504.47
99
2.0
Straßenbegrenzungslinie
2.
Das allgemeine Wohngebiet wird in die Teilgebiete WA 1, WA 2 und WA 3 gegliedert.
Schp/Scheune
4.3
6
50
1.2
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Fläche für Aufschüttungen
503.09
504.03
50
4.6
0
504.46
503.98
6.1
4.1
43,
20
3,0
7,0
503.81
504.42
Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
5
126
50
502.03
1.1
50
5.5
Blankenheim, den ..............20.... .........................................................................
502.48
501.76
90
508.10
Art der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB)
503.69
24
4.
504.64
506.89
507.11
25,
0
0,4
Fu
508.24
505.79
Maximal Firsthöhe
Blankenheim, den ..............20.... .........................................................................
502.95
504.03
505.36
505.56
FH max.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke sind mit der erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit
dem Katasternachweis überein. Der Gebäudenachweis entspricht der Örtlichkeit.
501.57
502.75
18,
0
22
63
3.
50
9
50
Maximal Traufhöhe
Nettersheim, den ..............20....
25
4.6
TH max. = 5,50m
FH max. = 9,50m
TH max.
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)
Wh
=
500.86
,0
o
193
26
,0
ED
508.09
1.0
506
,0
18
7,
0
505.12
20
50
0,8
1
0,4
Offene Bauweise
o
503.18
503.75
23
II
505.21
A. Planungsrechtliche Festsetzungen
50
6.9
8
18,0
508
3,0
0
12
9.
14
50
.8
50
9
.50
51
0
2
0.6
.95
2
0.7
51
1
9.9
8
51
0.7
3,
504.40
4.
98
Einzel- und Doppelhäuser zulässig
ED
Verkehrsflächen
501.68
27
504.51
50
...........................................................................
Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens
Schacht=503.02
502.44
503.14
Wiese
194
49
5. 50
50
48 5.
5
5.
31
Sc0teilw
ho ei
ttese
r 50
5.
10
505.0150
WA3
506.87
503.90
504.40
505.02
504.75
50 505.86
5.
98
505.66
507.86
(abgeerntete
Fläche)
31
502.63
6. 50
15 6.
02
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB)
Baugrenze
503.42
502.76
504.80
184 50
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden-Nierfeld
32
504.08
3,
0
505.85
50
6. 50
6.
69 6
51
.5
7
506.56
Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
Schleiden, den ..............20....
503.02
505.44
7,0
506.11
506.18
506.44
185
503.24
Flur 15
21
506.58
50
5
505.95
50
508.09
18,
0
33
29
506.51
506.96
50
6.
95
5
506.80
2.2
505.49
505.50
3,0
7,0
507.02
Geschoßflächenzahl
Entwurfsbearbeitung:
eg
Wh
=
506.43
3,0
8
8.9
50
98
8.
50
507.59
50
7.
62
508.90
51
0.
8
7
50
506.80
3,0
9.7
50
5
ben 09.51
Gra
50
9.9
50 2
9.5
0
51
0.0
7
50
9.6
4
2
6
50
9.7
.24
51
0
2
50
9.7
4
.8
50
2
507.45 50 1
7. 50
19 7
.0
7
50
3,0
503.51
0,8
Es wird bescheinigt, dass die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist.
504.42
0
20
507.50
508.86
3,0
50
34
25,
50
8
50
Rasenkantenstein=0,07
First=512.23
501.37
506.67
509.10
503.96
3,0
36
Grundflächenzahl
VERFAHRENSVERMERKE
RE=503.88
Fuß
w
504.46
507.25
25,
0
19
509.13
Leitpfosten=
510.69
504.08
0,4
502.34
Wiese
507.32
5
KD=510.56
3,0
Regenrinne=0,47
503.96
503.99 Lampe=
505
503.98Tr=50
504.64Stamm50
383
.11
6.82
4.20
504.00
d=0,05
Laubhecke
504.19 Rand504.71
503
stein=0,15
.93 Nadelhecke
504
5
503
.45 04.04
503
503.38
.85 503.
503.
.90
82
Sch 51
504.19
503.
503 otterw 503
66503 503.46
40503.84
.40
eg
.14
.550
6 3.51
Schacht=
503.82
503
502.
504.07
502.28
.
8
Hydrant=
0
5
7
Schacht=
503.88
502.7 502.69502.46
504.00
504.60
5 50
2W=503.89 503.27
2.50502 502.32 501.87
.18 502.10 Lampe=
502
39
501.31
.855
502.11
02.
503.64
48
501.93
501.50
502.51
501.83
38 504.04
48
506.98
3
.14
09
508.99
504.79
Randstein=0,15
Maß der baulichen Nutzung
II
47
28
3
50
9
51
0.3
6
508.39
50
8.
50
44
8.
37
7.6
7
.75
45
18
3,0507.80
20
9.1
50
Stamm Laubhecke
d=0,05
506.10
3,0
50
9
51
10
67
3
Nadelhecke
505.34 504
505.33
506.86
507.68
507.55
Allgemeines Wohngebiet
501.73
4
7.
50
9.5
506.68
3,0
0
6
508.03
-19
,77
-
-4
8,9
m
18,
508.61
508.74
505.39
505.87
505.92
507.02
5
26
KD=
510.06
506.45
324
Stamm
d=0,05
W=
503.95
8 508.30
508.75
,0
505
.5
505.81 8
505.92 505
.73
505.40
30
8.
Leitpfosten=
510.40
50
506.10
506
KD=503.98
KS=502,00
KD=503.97
KS=501,57
35
183
509.60
50
Leitpfosten=
510.27
Stamm
d=0,05
505.90
508.40
508.06
509.50
Nadelhecke
-
0
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
398
505.36
9
509.47
KD=509.00
505.63
Stamm
d=0,05
506.38
-2
8,8
m
25,
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO
-BauNVO-)
-) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
37
507.50
2.
5.Bauordnung
5.
Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung -BauO NRW- i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.03.2000
(GV. NRW. S. 256)
509.07
7,0
508.80
509.66
7,0
-2
2,9
m
509
509
96
509
.
509
.86
.90
509
509
.87
508
.
.30 67
508
05
508
508 .90
.54
50
9.9 509.8
0
3
L2
.82
50
509 9.43
9
.07
5
5 09.
50
9.7 09.0 38509
4 5 8508 .30
09
.67 .95
508
509.74
505.84
11
7
5,
0
509.68
3,0
506.72
50 509.62
9.6
50
85
9.8
09 509.57
.6
509 1
6
.88
50
50 9.7 50
9.7 8 9.6
509.50
509.18
590
7 50
9.3
9. 50
34 9.
4
16
50
Schild=
590.4 Scteilw
509.51
91. ho ei
06 tt se 5
er
08
509.62
.8
5
9
508.74 5
0
5
08
.8
509.64
2
509.55
Erdaushub
44
508.39
509.76
5
50 09.6
9.2
7
6
Grabenanfang
507.29
508.20
509.82
509.79
43
Art der baulichen Nutzung
4.Gemeindeordnung
4.
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW
S. 270)
325
46
509.94
509.88
506.15
9
11.
83
12
509
.12
Schild=
508.86
508.29
13
509.86
509.03
509 509.7 508
.67
.82 7
50
9.7
0
Leitpfosten=
508.88
18,
0
KD=508.26
Hinweis: Die Verkehrsflächen sind in der
Straßenplanung eindeutig festgelegt
st=
5
326
3,0
42
508.99
6,0
508
.
Grab 5017
en 7.73
507
.9
507 4
.58
TH max. = 4,50m
Leitpfosten=
FH max. = 8,50m
507.98
3,0
509
.58
509
.64
509
.78
509
.79
o
ED
Fir
41
508.46
Baugesetzbuch - BauGB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
3.Verordnung
3.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 -PlanzV
90-)
90
-) vom 18.12.1990 (BGBl. I. S. 58)
319
14
3,0
1.
318
Schacht=
504.17
.27
507.00
ZEICHENERKLÄRUNG
WA
506.36
507.80
3,0
508.26
509.63
priv
.
0,8
KD=504.18
50
509
.49
509
.53
7,0
18,0
3,0
3,0
509
.37
18,0
3,0
(in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung)
KD=504.20
364
I
IF
o
508.92
-3
9,0
m-
0,4
375
=5
09
.70
.59
asphaltiert
.99
15
KD=507.35
WH
0,8
.95
508
509
.49
509
.53
58
506.
6.36
506.
87
506.
60
50
Regenrinne=0,47
507
.16
II
507
.66
507
.36
508,19
507,69
507,19
506,69
506,19
505,69
505,19
504,74
504,15
503,72
503,55
503,47
503,39
508
.
508 39
.03
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
KW
514
0
505,93
505,46
504,99
504,64
504,48
504,52
504,61
504,70
504,79
504,88
504,96
504,92
504,84
504,76
504,68
504,59
504,53
504,43
504,22
504,06
0,4
5
18,
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Randstein=0,15
II
7,0
507,25
507,31
507,50
507,78
508,09
508,22
508,30
508,38
508,46
508,54
508,62
508,69
508,68
508,61
508,55
508,51
508,45
507,34
506,87
506,40
st=
WA1
328
KD=508.33
98
KS=505,86
508
.51
KD=508.38
508.82
ED
KS=506,45
Ran
508.22
dst
ein=
508.24
Laubhecke
0,1
TH max. = 4,50m
508.05
5
508.47
508.83
FH
max. = 8,50m
508.67
507
5
507.99
Stamm 508.
.63 07.65 507.51
34
d=0,15
376
508.20
Mauer=
507
Stamm
507
507.70
0,24
.
507.53
0
507.99
.
d=0,05
9
6
Stamm 507.17
0
17
Nadelhecke Mauer
d=0,05
Stamm
(ör
0,24
Stamm
506
tlic
d=0,05
507.71
.72
d=0,15
h n
ich
507.02
506.57
t v
orh
507
and
506
.15
en)
.635
06.3
182
508.87
506.64
6
506.87
16 508.02
506.41
506
.69
509.45
0
11.19
RECHTSGRUNDLAGEN
Fir
1.61
Wh=5
508.
509.
54
407
504.02
43
508.72
I 514.84
.67
7. 9
95
07
509
.50
509
.51
5
509.7009.49
509.42
Tr=51
Stamm
d=0,15
509.46
Grabe 506
n .8
508.W
4 = H ra
n
508.5 3 50y8d.4
1 t=
3
Gehw
eg 508.40
508.4
Pflas
2
ter
asph
d=30*
a
508.3 ltiert 508.33
0
6
508.2
6
d=20*
0
508.2
2
509
.90
269
509.33
509.40
Tr=
510
329
First=
516.5
0
Stamm
d=0,2
t=
0
18,
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
509
.84
.95
WA1
507
.45
507
.04
Gradientenhöhen (Straßenplanung)
in m ü. NHN
(59,0
0)
(61,0
8)
5
505.4
505.
92
Holzlager
506.02
507.26
Schild
Leitpfosten=
506.90
S
Rasenkantenstein=0,07
Grabe
n
506.
506
27
.08
5 05.
85
Leitpfosten=
506.38
3
Fir
s
8.0
Artenschutz
Baufeldfreimachungen (Beseitigung der Vegetation) dürfen unter Berücksichtigung der potentiell betroffenen
Arten nur außerhalb der Brutperiode im Zeitraum vom 01.08. bis 28.02. durchgeführt werden.
9.0
Heimische Baumaterialien
Es wird empfohlen, heimische und nachwachsende bzw. möglichst recyclefähige bzw. ortstypische
Baumaterialien wie z. B. Holz, Lehm oder Bruchstein zu verwenden.
10.0 Werbeanlagen
Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen innerhalb der
Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 sind unzulässig. Werbeanlagen innerhalb der
Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25
StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit
retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden.
Eventuelle Beleuchtung ist zur Landstraße hin so abzuschrirmen, dass Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder
anderweitig abgelenkt werden.
11.0 Aufhebung bisheriger Festsetzungen
D. Hinweise
4.6
Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen.
- 30° - 45° bei Doppelhäusern
1.0
Bodendenkmalpflege
- 35° - 45° bei Einzelhäusern
5.0
5.1
5.2
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§9 (1) Nr. 6 BauGB)
In den allgemeinen Wohngebieten sind je Haus nicht mehr als 2 Wohnungen zulässig.
Ausnahmsweise sind in den allgemeinen Wohngebieten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes
bis zu 3 Einzelhäuser mit maximal 5 Wohnungen je Gebäude zulässig.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
das LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu informieren.
Ausnahmsweise können gegeneinander versetzte Pultdächer zugelassen werden. Dacheinschnitte sind nicht
zulässig.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
1.2
Dachaufbau- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur bei eingeschossigen
Gebäuden zulässig. Sie sind nur zulässig, wenn sie von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben und als
Einzelgauben ausgebildet sind, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten und deren Summen der
Gesamtlänge nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material
der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen. Auf einer Dachseite können Dachgauben und
Dachflächenfenster nur in einer Ebene liegen und nicht übereinander angeordnet werden. Dachflächenfenster
über 1 m² Fläche sind nicht zulässig.
2.0
Erdbebenzonen
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der
Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund). Die in der 01 N 4149
genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
Mit der Rechtsverbindlichkeit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 treten Teile des
bisherigen Bebauungsplanes Nettersheim G14, die den Geltungsbereich der 5. Änderung der Bebauungsplanes
Nettersheim G14 betreffen, außer Kraft.
12.0 DIN-Normen
Die in dieser Satzung in Bezug genommenen DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassung Anwendung. Sie können bei der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim, während der Öffnungszeiten eingesehen und auch über die Beuth-Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin kostenpflichtig bezogen werden.
Änderungen nach wiederholter Offenlage
in roter Farbe
S:\PROJEKTE\17054...\T\CAD\LP-Projektlageplan...\B-Plan\17054-B-Plan.DWG (17054-B-Plan)