Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
209 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
08.03.18, 08:01
Aktualisiert
08.03.18, 08:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Z.
Vorlage 879 /X.L.
Datum: 07.03.2018
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
13.03.2018
Gemeinderat
Sitzungstag:
20.03.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Vorbereitung der Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
hier: Vorschlagsliste zur Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Erlass zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffenund Jugendschöffenamt
2
Beschlussvorschlag:
In die Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen bzw. beim Schöffengericht Schleiden werden
folgende Personen aufgenommen:
a) Hauptschöffen bei den Strafkammern des Landgerichtes Aachen
-
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
…
Roland Huppertz
Frank Marks
Hanjo Mauel
Albert Müllenborn
Christian Müller
Karl-Josef Nelles
Edwin Poth
Ralf Schreiber
b) Hilfsschöffen beim Schöffengericht Schleiden
-
Frau Daniela Gutsche
Herr Bernd Kehr
…
Begründung:
Gemäß Ziffer 2.1 des beigefügten Erlasses „Vorbereitung und Durchführung der
Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV)“ vom
04.03.2009 in der Fassung vom 22.02.2011 stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr für die Schöffenwahl des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche
Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Der Präsident des Landgerichts Aachen hat mit Datum vom 23.11.2017 nach Ziffer 1.1 dieses Erlasses die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die
Schöffengerichte im Landgerichtsbezirk Aachen und die Strafkammern des Landgerichts Aachen bestimmt.
Auf die Gemeinde Nettersheim entfallen für die Strafkammer am Landgericht
Aachen drei Hauptschöffen sowie für das Schöffengericht beim Amtsgericht Schleiden ein Hilfsschöffe. Gemäß Ziffer 2.2 des beigefügten Runderlasses zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen
aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt sind. Es ist aber
durchaus möglich, mehr Personen zu benennen. Die endgültige Wahl der Hauptund Hilfsschöffen für das Amts- und Landgericht erfolgt dann durch den beim
Amtsgericht bestehenden Schöffenwahlausschuss.
3
Folgende Bewerbungen liegen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die
Schöffenwahl (Stand 07.03.2018) vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Frau
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Herr
Daniela
Roland
Bernd
Frank
Hanjo
Albert
Christian
Karl-Josef
Edwin
Ralf
Gutsche
Huppertz
Kehr
Marks
Mauel
Müllenborn
Müller
Nelles
Poth
Schreiber
Pesch
Tondorf
Buir
Nettersheim
Marmagen
Nettersheim
Marmagen
Marmagen
Marmagen
Marmagen
Amtsgericht
keine Präferenz
Amtsgericht
keine Präferenz
keine Präferenz
keine Präferenz
keine Präferenz
Landgericht
keine Präferenz
Landgericht
Da zwei der Bewerber das Amt einer Schöffin/eines Schöffen beim Amtsgericht
bevorzugen, wird vorgeschlagen, diese in die Vorschlagsliste für die Hilfsschöffen
beim Amtsgericht Schleiden aufzunehmen. Allerdings ist der Schöffenwahlausschuss nicht an den Wunsch des Bewerbers gebunden.
Einige Personen haben sowohl für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffen als auch der Jugendschöffen (Vorlage 880 /X.L) Bewerbungen eingereicht.
Rechtlich spricht nichts gegen die Aufnahme in beide Vorschlagslisten, allerdings
kann jede Person letztendlich nur für eines der Ämter gewählt werden.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder des Rates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder des Rates erforderlich (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und
Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten,
dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.
gez. Pracht
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Bürgermeister