Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
197 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
02.03.18, 11:00
Aktualisiert
02.03.18, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Wil
Vorlage 916 /X.L.
Datum: 02.03.2018
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
06.03.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Aktuelle Befreiungsanträge von der Baumschutzsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt folgende Befreiungen von
der Baumschutzsatzung für:
1. eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
2. drei Tannen, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Pesch, Flur 4,
Nr. 11, „Auf dem Stucks 21“, 53947 Nettersheim-Pesch
3. ein Ahorn, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
4. fünf Tannen, Antrag des Grundstückseigentümers Gemarkung Frohngau,
Flur 12, Nr. 129, „Greußstraße 20“, 53947 Nettersheim-Frohngau
5. eine Tanne, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Marmagen,
Flur 12, Nr. 235, „Stritterhofer Weg 10“, 53947 Nettersheim-Marmagen
6. zwei Weiden, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
7. eine Kastanie, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Frohngau,
Flur 12, Nr. 139, „Auf der Kumm“, 53947 Nettersheim-Frohngau
8. zehn Tannen, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Tondorf, Flur
9, Nr. 17, „Hofackerstraße 16“, 53947 Nettersheim-Tondorf
9. ein Ahorn, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
10.zwei Weiden, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
11.eine Tanne, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Zingsheim,
Flur 8, Nr. 120, „Willenberger Straße 9“, 53947 Nettersheim-Zingsheim
12.eine Birke, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
13.zwei Weiden, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
14.sieben Tannen und eine Birke, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Frohngau, Flur 12, Nr. 137, „Auf der Kumm“, 53947 NettersheimFrohngau
15.zwei Ahorne, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
Begründung:
Zu 1:
Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 7, Nr. 222, Friedhof Zingsheim,
stockt eine Kastanie, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kastanie befindet sich links hinter der Kirche nahe der Friedhofsmauer. Der
Baum weist eine Rissrippe auf. Nach der Beurteilung einer Fachfirma handelt es
sich um einen Schubriss, da dieser beidseitig erkennbar ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Riss sich durch Windeinwirkung und einseitig gebildete
Krone verschlimmert. Durch den Riss entsteht innenliegende Fäule, sodass die
Kastanie nicht mehr zu erhalten ist.
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Aus v.g. Gründen ist für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 2:
Auf dem Grundstück „Auf dem Stucks 21“ in Pesch stocken drei Tannen die unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Tannen befinden sich rechts neben dem Wohnhaus. Die Bäume sind nicht
ortsbildprägend und weisen im unteren Stammbereich lose Rinde auf. Dies lässt
auf eine Krankheit schließen. Eine von den Tannen ausgehende Gefahr für die
umliegende Bebauung ist zu vermuten.
Aus v.g. Gründen ist für die drei Tannen eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung von zwei ortstypischen Laubbäumen zu fordern.
Zu 3:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 5, Nr. 176, „Zutendaalplatz“
in Nettersheim, stockt ein Ahorn der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Ahorn befindet sich in dem Bereich der von der Maigesellschaft Nettersheim
als Maiplatz genutzt wird, unmittelbar neben der Feuerstelle. Der Baum wurde
bei den letzten Maifeierlichkeiten durch Brand beschädigt und ist nicht mehr zu
erhalten.
Aus diesem Grund ist für den Ahorn eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 4:
Auf dem Grundstück „Greußstraße 20“ in Frohngau stocken fünf Tannen die unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Tannen befinden sich im südlichen Grundstücksbereich an einer Mauer nahe
der Garage und des Wohnhauses des Nachbargrundstücks. Bei den Stürmen der
letzten Wochen sind viele Äste abgebrochen. Bei weiteren Stürmen ist ebenfalls
Astbruch zu vermuten. Aufgrund der Größe der Tannen kann dies zu Schäden an
den Bauten des Nachbargrundstücks führen. Des Weiteren sind die Bäume nicht
ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für die fünf Tannen eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist.
4
Zu 5:
Auf dem Grundstück „Stritterhofer Weg 10“ in Marmagen stockt eine Tanne, die
unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Tanne befindet sich linksseitig des Wohnhauses. Der Baum weist Totholz auf,
sodass von einer Bruchgefahr bei Sturm auszugehen ist. Bei einem der letzten
Stürme wurde bereits ein PKW durch Astbruch beschädigt. Des Weiteren ist der
Baum nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für die Tanne eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf
dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist.
Zu 6:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 7, Nr. 69, „Römerplatz/
Pfaffenbenden“, stocken zwei Weiden die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die beiden Weiden befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Lagerschuppen des
Naturzentrums. Die Bäume sind von einem Pilz befallen. Somit kann die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden. Die Weiden sind nicht mehr zu erhalten.
Aus v.g. Gründen ist für die zwei Weiden eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen
Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 7:
Auf dem Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 12, Nr. 139, „Auf der Kumm“,
stockt eine Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kastanie befindet sich in der vorderen rechten Grundstückshälfte. Der Baum
zeigt kein Krankheitsbild auf, jedoch soll das Grundstück dieses Jahr bebaut werden. Für die Bebauung muss der Antragsteller das Grundstück zunächst von der
Kastanie befreien.
Aus v.g. Grund ist für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Laubbaumes zu
fordern.
Zu 8:
Auf dem Grundstück „Hofackerstraße 16“ in Tondorf stocken zehn Tannen die
unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Sechs Tannen befinden sich unmittelbar vor einem Gartenhaus und Geräteschuppen. Die vier anderen stocken unmittelbar links des Wohnhauses. Durch die Größe der Tannen ragen viele Äste auf das Dach des Hauses und eine Tanne stößt
bei mäßigem Wind bereits an dieses an. Bei Sturm sind diverse Astbrüche zu verzeichnen. Summierend ist festzuhalten, dass Sturmschäden am Wohnhaus und
dem Geräteschuppen wahrscheinlich sind. Des Weiteren sind die Bäume nicht
ortsbildprägend.
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Aus v.g. Gründen ist für die zehn Tannen eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung von zwei ortstypischen Laubbäumen zu fordern.
Zu 9:
Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11, Nr. 247, „Mühlenstraße“,
stockt ein Ahorn der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Ahorn befindet sich im öffentlichen Bankettbereich unmittelbar angrenzend
an das Grundstück „Mühlenstraße 9“. Der Baum weist Wunden an der Rinde auf.
Hierdurch ist auf eine Krankheit zu schließen. Des Weiteren ist regelmäßiger
Astbruch zu verzeichnen.
Aus v.g. Gründen ist für den Ahorn eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Als Ersatz ist erneut ein Ahorn in diesem Bereich zu pflanzen.
Zu 10
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 5, Nr. 137, Urft, stocken zwei
Weiden die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Weiden befinden sich rückwertig des Wohnhauses „Auf der Aerk 1“. Die
Bäume sind in Schieflage geraten und werden immer öfter im Wurzel- und
Stammbereich durch die Urft überflutet. Des Weiteren ist festzustellen, dass die
Weiden nur einseitig Äste tragen und somit die Gefahr entsteht, dass diese umkippen und umstehende Privatbauten beschädigen. In diesem Bereich sollte der
Bewuchs gefördert werden. Deswegen sind die Bäume auf den Stock zu setzen.
Dies bedeutet jedoch eine wesentliche Veränderung im Aufbau des Baumes und
bedarf einer Befreiung von der Baumschutzsatzung.
Aus v.g. Gründen ist für die Weiden eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 11:
Auf dem Grundstück „Willenberger Straße 9“ in Zingsheim stockt eine Tanne die
unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Tanne befindet sich direkt am Wohnhaus, links neben der Hofeinfahrt. Die
Äste des Baumes ragen weit auf das Dach des Gebäudes. Des Weiteren schlagen
die Äste bei Sturm sehr stark gegen das Dach. Somit sind künftige Schäden zu
vermuten. Der Baum ist nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für die Tanne eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf
dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist.
6
Zu 12:
Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 7, Nr. 294, Grundschule
Zingsheim, stockt eine Birke die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung
fällt.
Die Birke befindet sich direkt am Fußweg, von der Waldstraße kommend, nahe
dem Schulgebäude. Der Baum hat eine starke Neigung in Richtung der Schule
genommen. Bei stärkerem Wind oder Sturm geht eine Gefahr von der Birke für
Personen und das Gebäude aus.
Aus v.g. Gründen ist für die Birke eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 13:
Auf dem Grundstück Gemarkung Holzmülheim, Flur 6, Nr. 116, Erft, stocken zwei
Weiden, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Weiden befinden sich mittig zum angrenzenden Privatgrundstück Nr. 117. Die
Bäume sind in Schieflage geraten. In den letzten beiden Wochen ist eine fortwährende und erhebliche Neigung zu verzeichnen. Nunmehr drohen die Weiden umzukippen. Zur Gefahrenabwehr sollten die Bäume auf den Stock gesetzt werden,
da in diesem Bereich der Bewuchs gefördert werden sollte. Dies bedeutet jedoch
eine wesentliche Veränderung im Aufbau des Baumes und bedarf einer Befreiung
von der Baumschutzsatzung.
Aus v.g. Gründen ist für die Weiden eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 14:
Auf dem Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 12, Nr. 137, „Auf der Kumm“,
stocken sieben Tannen und eine Birke die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Bäume befinden sich in der hinteren linken Grundstückshälfte. Die Bäume
zeigen kein Krankheitsbild auf, jedoch sind bereits in den letzten Jahren einzelne
Bäume in der Baumreihe umgekippt. Des Weiteren soll das Grundstück bebaut
werden. In Zukunft ist somit eine Gefahr für Personen und das Wohnhaus zu
vermuten.
Aus v.g. Grund ist für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke entlang der
Grenze zum Nachbargrundstück zu fordern.
Zu 15:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 6, Nr. 443, Schulzentrum
Nettersheim, stocken zwei Ahornbäume die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
7
Die Ahorne befinden sich im Bereich der Einfahrt zum Kindergarten, linksseitig,
sehr nah am Schulgebäude. Dadurch behindern die Bäume die Ausführung der
Baumaßnahme und müssen entfernt werden.
Aus v.g. Gründen ist für die zwei Ahornbäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der
Neugestaltung der Außenfläche am Schulzentrum Nettersheim.
gez. Pracht
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Bürgermeister