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Beschlussvorlage (Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
330 kB
Datum
06.03.2018
Erstellt
28.02.18, 09:00
Aktualisiert
28.02.18, 09:00
Beschlussvorlage (Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; 
Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station) Beschlussvorlage (Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; 
Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station) Beschlussvorlage (Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; 
Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station) Beschlussvorlage (Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; 
Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 791 /X.L. Z.1 Datum: 27.02.2018 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 06.03.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Kriterien zur Verpachtung gemeindlicher, landwirtschaftlicher Flächen; Beratung und Diskussion mit Vertretern der Landwirtschaftskammer und der Biologischen Station Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Sachverhalt: In seiner Sitzung am 07.11.2017 hat der Ausschuss für Forst-u und Landwirtschaft den nachfolgenden Beschluss gefasst: „Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beauftragt die Verwaltung, zur nächsten Fachausschusssitzung den Berater der Landwirtschaftskammer sowie Vertreter der Unteren Wasserbehörde, der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Biologischen Station einzuladen, um deren Fachmeinung bzgl. der Gülleproblematik und der Kriterien der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde einzuholen. Nach Vorliegen der entsprechenden Sachkunde ist das Thema neu zu beraten.“ Das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) vom 21.07.2000 (§ 2 Abs. 8) sowie das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 15.09.2017 (§ 2 Abs. 4) regeln, dass „bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.“ Trinkwasserschutz Im Jahre 2012 wurde ein Finanzierungs- und Leistungsvertrag zwischen den Wasserverbänden/Wasserwerken Euskirchen Swisttal, Oleftal, Mechernich, Dahlem, Hermesberg und Blankenheim und der Landwirtschaftskammer NRW geschlossen, der eine Beratungskooperation mit den beteiligten Landwirten bildet. Für den Bereich des Wasserbeschaffungsverbandes Hermesberg wurde auf dieser Grundlage mit dem Pächter von Flächen im Eigentum des WBV Hermesberg in Bezug auf die Schutzzone II des Wassereinzugsgebietes Hauser Benden vereinbart, dass jegliche Ausbringung von tierischem und mineralischem Dünger und Klärschlamm sowie die Anwendung von Spritzmitteln jeglicher Art verboten ist, eine Beweidung nicht zugelassen wird und die Flächen ausschließlich zur extensiven Mahdwirtschaft genutzt werden. Flächen im Vertragsnaturschutz Für Flächen im Vertragsnaturschutz legt die Untere Naturschutzbehörde die Pflegeziele und -grundsätze zur Bewirtschaftung auf der Grundlage der Richtlinien zum Vertragsnaturschutz sowie den Rahmenrichtlinien zum Vertragsnaturschutz fest. Hierin erfolgen auch Festlegungen zur Düngung bei der Extensivbewirtschaftung. Die Biologische Station im Kreis Euskirchen führt mit 3 Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. In den Pachtverträgen zum Vertragsnaturschutz für gemeindliche, landwirtschaftliche Flächen wird auf die besonderen Bewirtschaftungsgrundlagen wie folgt hingewiesen: Bei Weideflächen:     „Durch Nutzungsbeschränkungen und -verzicht auf Grünflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässern, zum Schutz und Erhalt von Grünflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen Durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten, Durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen, Durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung“ Bei Ackerland: „Durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern und Ackern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.“ Weitere Details erfolgen, wie zuvor erwähnt über die Untere Naturschutzbehörde. Die Pachtverträge sonstiger gemeindlicher Weide- oder Ackerflächen legen bezüglich der Bewirtschaftung u. a. fest: „Der Pächter bewirtschaftet das Pachtgrundstück nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, d. h. nach den allgemein anerkannten Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Düngemittelrechts, Landschaftsrechts, Bodenschutzrechts, Baurechts und Wasserrechts. Dies beinhaltet, dass die Errichtung von Unterständen oder Schuppen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Verpächterin und einer entsprechenden Baugenehmigung zulässig ist. Beim Weidegang und bei der Ausbringung von Düngemitteln stellt der Pächter sicher, dass erhaltenswerte Pflanzengesellschaften, Gehölzstrukturen oder auch angrenzende Gewässer nicht beeinträchtigt werden.“ Darüber hinaus wurden je nach Lage der Flächen Besonderheiten zur Bewirtschaftung aufgenommen wie z. B.: - Eine Düngung der Fläche ist ausschließlich mit eigenem Wirtschaftsdünger im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, Die Fläche darf im Rahmen der extensiven Weidewirtschaft mit höchstens 1,4 GV/ha beweidet werden, Bei Beweidung ist jede Art der Zufütterung sowie die Beweidung in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. (Winterbeweidung) untersagt, Eine Beweidung der Flächen ist nicht erlaubt, 4 - Die Mahd der Fläche ist jährlich ab dem 01.07. zulässig, Eine Behandlung der Fläche mit Dünge- und Spitzmitteln ist untersagt, Die Fläche ist jährlich zweimal, einmal bis spätestens Ende Mai d. J. und ein zweites Mal bis spätestens 15.08. d. J. zu mähen. Randbereiche der Pachtfläche sind mindestens einmal im Jahr zu mähen Vertreter der Landwirtschaftskammer Rheinland sowie der Biologische Station im Kreis Euskirchen e. V. werden in der Sitzung zugegen sein und geben Auskünfte im Rahmen der Fragestellungen. Die Abt. 60 – Umwelt und Planung – des Kreises Euskirchen hat die beigefügte Stellungnahme zur Aufbringung von Gülle auf landwirtschaftliche Flächen abgegeben. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister