Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
620 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
23.02.18, 11:01
Aktualisiert
23.02.18, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 23.02.2018
Fb III – M/Kur
Anlage 1 zur Vorlage 886 / X.L.
5. Änderung des Bebauungsplanes G 14 Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“ im Parallelverfahren
a) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §
4 Abs. 1 BauGB (13.04.2017 – 19.05.2017)
b) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und
Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (17.07.2017 – 21.08.2017)
c) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit
Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (02.01.2018 – 05.02.2018)
Lfd.Nr.
Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange
1
Gemeinde Dahlem,
Schreiben vom 25.04.2017
2
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Verwaltung
Beschluss
Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und
Anregungen werden nicht vorgebracht.
Kenntnis nehmen.
Schreiben vom 06.07.2017
und 22.12.2017
Die vorgenannte Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis nehmen.
e-regio GmbH & Co.Kg,
Mail vom 18.01.2017,
07.08.2017,05.02.2018
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht
vorhanden.
Kenntnis nehmen.
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Anregungen:
Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein
Nahwärmekonzept - evtl. zusammen mit dem Parallelgebiet „Brotkiste“
– denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch
ein entsprechendes Angebot.
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die
Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu
dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-,
Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von
Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben.
In der Mail vom 07.08.2017 sowie der Mail vom 05.02.2018 wurden zusätzlich die folgenden Hinweise aufgenommen:
Hinweis zu Baumstandorten / Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen
hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, aktualisiert erschienen im Februar
2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im März
2016.
Es Gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und
Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen
durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend
zu berücksichtigen.
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In der Mail vom 05.02.2018 wurde folgender Absatz zusätzlich zu den bereits
o.g. Hinweisen aufgenommen:
Der Planbereich wird zukünftig mittels Nahwärme versorgt. Die Nahwärmeversorgung wird an die bestehende Nahwärmeversorgung „Zur Klosterquelle“
angeschlossen. Die Redundanz der bestehenden Nahwärmeversorgung soll
mittels 2 Gasheizkesseln sichergestellt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Zwischenzeitlich wurden Gespräche mit der e-Regio zur Versorgung des Plangebietes mit Nahwärme geführt. Dabei wurde besprochen, die Versorgung der
Plangebiete „Brotkiste“ und „Auf Graben“ von der bestehenden Heizzentrale im
Hauptschulgebäude aus zu gewährleisten und die Versorgung zukünftig durch
die Biowärme Nettersheim eigenverantwortlich geführt wird. Einzelheiten sind
im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung abzustimmen.
3
Wasserverband Eifel-Rur,
Schreiben vom 27.04.2017
Die Anregungen sind im Rahmen
der weiteren Erschließung zu berücksichtigen.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes sollen die städtebaulichen Maßnahmen festgelegt werden. Der Planungsbereich „Auf Graben“ ist in der aktuell
beschiedenen Netzanzeige (21.10.2011) für das Einzugsgebiet der Kläranlage
Nettersheim aufgenommen; die angesetzte Entwässerung soll im Trennsystem
erfolgen, ohne Zufluss von Niederschlagswasser in das bestehende Kanalsystem. Soweit die Erschließung, wie in der Netzanzeige berechnet, erfolgt, bestehen keine Bedenken. Falls eine andere Entwässerungsart umgesetzt werden
sollte, ist das Netz neu zu berechnen, da das Regenüberlaufbecken, in das entwässert wird, gem. Netzanzeige ausgelastet ist.
Abwägung der Verwaltung:
Die Planung sieht die Entwässerung des Plangebietes im Wesentlichen im
Trennsystem, somit also gemäß den Festlegungen der derzeit gültigen Netzgenehmigungen nach LWG vor.
Lediglich 1 bis maximal 2 Einzelgrundstücke müssen an den vorhandenen
Mischwasserkanal angeschlossen werden. Somit kann die geplante Entwässerung als aufbauend auf die aktuell beschiedene Netzanzeige angesehen werden.
Darüber hinaus soll das Netz aufgrund anderer Maßnahmen und im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gesamtänderung des Flächennutzungsplanes
in den folgenden Jahren insgesamt neu berechnet werden, so dass die derzeitige Netzanzeige dann in Abstimmung mit dem WVER und der Bezirksregierung
zu überarbeiten und neu zu berechnen ist. Alle erforderlichen Anpassungen aus
dem Gesamteinzugsgebiet der Kläranlage werden dann einbezogen. Dem Hinweis wird insofern durch die Planung und die noch folgenden Planungen gefolgt.
Kenntnis nehmen.
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4
5
6
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Schreiben vom
19.04.2017, 05.07.2017,
20.07.2017 und 22.01.2018
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
Kenntnis nehmen.
LVR-Landschaftsverband
Rheinland, Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom
20.04.2017 und 05.07.2017
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher
werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 18.04.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn.
-
Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 4. Änderung „Brotkiste“ mit in die
Betrachtung einzubeziehen. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitigen
Knoten L 205/ K 59 und L 205/ Steinfelder Straße als T-Einmündung
sicher und leistungsfähig sind. Sollten Änderungen der Knotenpunkte
erforderlich sein oder künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der
Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu Lasten der Gemeinde
Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine Verkehrsentwicklung zurück.
Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straßen ist das Jahr 2030 maßgebend.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bedenken beziehen sich auf die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14,
Teilbereich „Brotkiste“. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes
G 14, Teilbereich „Auf Graben“ sind die Hinweise zurückzuweisen.
-
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles für den Bereich des Bebauungsplangebietes G 14, 4. Änderung ist eine weitere
Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
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Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung
dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Diese
Aussage gilt auch für den Knoten L 205/ Steinfelder Straße.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bedenken beziehen sich auf die 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14,
Teilbereich „Brotkiste“. Im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes
G 14, Teilbereich „Auf Graben“ sind die Hinweise zurückzuweisen.
-
Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive
Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 205 (Staub, Lärm,
Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch
darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Verwaltung:
Nach dem Gutachten „Geräuschemissionen und -immissionen durch Straßenverkehr im Plangebiet“ vom 27.03.2017, erstellt durch die TÜV NORD Systems
GmbH und Co.KG., sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles nicht zwingend erforderlich. Um jedoch Verkehrslärm vorzubeugen wird ein Lärmschutzwall mit einer Gesamthöhe von ca. 1,50 m, je nach Straßenniveau errichtet. Der Hinweis wurde in
der Begründung zum BPlan unter 11.4.2.4 aufgenommen.
-
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Kenntnis nehmen.
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder
Lärmschutzwand). Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die
Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden.
Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes.
Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden.
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Die Begrünung eines Lärmschutzwalles darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert
oder erschwert werden.
Abwägung der Verwaltung:
Der Lärmschutzwall wird entlang der nördlichen Plangebietsgrenze angelegt.
Es wird ein 60 cm breiter Streifen innerhalb des Plangebietes zur L 205 hin
angelegt, um Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
-
Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die
Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen.
Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand
einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden.
Evtl. Kosten, incl. der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Beachtung von Lärmschutzmaßnahmen zur L205 hin ist die Errichtung
einer Lärmschutzwand / -wall in Teilbereichen erforderlich und entlang der gesamten landstraßenseitigen B-Plan-Grenze vorgesehen. Die erforderlichen Abstände gemäß den Richtlinien für passive Schutzeinrichtung (RPS) werden bereits durch die Straßenlage innerhalb der Straßenparzelle sichergestellt. Die
geplanten Lärmschutzmaßnahmen befinden sich im direkten Anschluss an die
Straßenparzelle, so dass die topographisch und katasterlich vorgegebenen Abstände zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Die Anregung wurde somit in
der Planung bereits berücksichtigt.
-
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen
Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§
9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die
Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen.
Abwägung der Verwaltung:
Die verkehrliche Anbindung der 5. Änderung des Plangebietes G 14 bindet an
die bestehende Erschließung Klosterquelle und „In den sechs Morgen“ an. Weitere Anbindungen sind geplant zum Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes G 14. Eine direkte Anbindung an die L205 oder sonstige überregionale
Straßen ist nicht vorgesehen.
Kenntnis nehmen
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In der 4. Änderung zum Bebauungsplan G 14, Teilbereich „Brotkiste“ wurde
das Sichtdreieck entsprechend der RAL bereits aufgenommen und berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Regelung im B-Plan „Auf Graben“ ist nicht
möglich.
-
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind
im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist
deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25
StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen
der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße
hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder
anderweitig abgelenkt werden.
Abwägung der Verwaltung:
In der textlichen Festsetzung zum BPlan wurde unter den Hinweisen unter
Punkt 10.0 aufgenommen: „Das Anbringen von Werbeanlagen pro Betriebseinheit ist auf max. 0,5 m² begrenzt. Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an
der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retoreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Eventuelle Beleuchtung ist
zur Landstraße hin so abzuschirmen, dass Verkehrsteilnehmer nicht geblendet
oder anderweitig abgelenkt werden.“ Es wird daher vorgeschlagen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Schreiben vom 10.07.2017
Kenntnis nehmen.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken. Bei der Errichtung der Lärmschutzeinrichtung
entlang der L 205 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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-
Die Entwässerungseinrichtungen der L 205 dürfen weder in Anspruch
genommen (Unterhaltungsweg, Lärmschutzentwässerung usw.) noch
in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Die Inanspruchnahme von Entwässerungseinrichtungen der L 205 ist
nicht vorgesehen.
-
Die Unterhaltungsarbeiten an der Lärmschutzeinrichtung dürfen nur
rückwärtig und nicht von der L 205 aus vorgenommen werden.
Abwägung der Verwaltung:
Es wird ein 60 cm breiter Streifen innerhalb des Plangebietes zur
L 205 hin angelegt, um Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten. Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Schreiben vom 09.01.2018
Der Hinweis ist im Rahmen der
weiteren Erschließung umzusetzen.
Bezüglich der in meiner Stellungnahme vom 18.04.2017 Aussage ist
hinzuzufügen, dass die Aussagen zu Werbeanlagen auch für die Dauer
der Bauarbeiten im Baugebiet gelten.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis wird in der weiteren Erschließung entsprechend berücksichtigt.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen
Ein straßenseitiger Unterhaltungsweg von 1,0 m Breite ist vorzusehen. Der Weg ist nicht auf der Fläche des Landes NRW anzulegen.
Abwägung der Verwaltung:
Es wird ein 60 cm breiter Streifen auf den Flächen des Baugebietes
hin zur L 205 angelegt, um Unterhaltungsarbeiten zu gewährleisten.
Der Hinweis wird im Rahmen der Erschließung umgesetzt.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis ist in der weiteren
Erschließung zu berücksichtigen.
Ansonsten verweise ich auf meine Stellungnahme vom 18.04.2017.
Die Belange des Landesbetriebes wurden bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen vortragen und werden weiter aufrechterhalten.
Unter Ziffer 10.0 „Werbeanlagen“ sind die Einschränkungen gem. Straßen- und
Wegegesetz aufgeführt. Diese Aussage gilt für sämtliche Werbeanlagen auch
während der Realisierung des Gebietes für die ausführenden Firmen.
Kenntnis nehmen.
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7
PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Schreiben
vom 20.04.2017,
10.07.2017, 19.07.2017 und
22.01.2017
In dem von Ihnen angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns
Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbeyer GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht
auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um
weitere Beteiligung im Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit uns.
Abwägung der Verwaltung
Überörtliche Gastransportleitungen sind nicht betroffen, der örtliche Gasversorgungsträger ist am Verfahren beteiligt, so dass die Hinweise zur Kenntnis
zu nehmen sind.
Kenntnis nehmen.
Seite 9
8
ErftVerband, Schreiben
vom 27.04.2017
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen gegen die
v.g. Planung keine Bedenken, wir wiesen jedoch darauf hin, dass gem. §§ 44
Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur
Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung
und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier
für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B.
die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber
auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von
Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur
einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die
Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und
machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
Schreiben vom 26.07.2017
und 02.01.2018
Gegen die 5. Änderung des v.g. Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
Abwägung der Verwaltung:
Die Abwägung bezieht sich auf die Schreiben vom 27.04.2017, 26.07.2017 und
02.01.2018. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Zuständigkeit des Erftverbandes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
9
Geologischer Dienst NRW,
Schreiben vom 05. Mai 2017
Kenntnis nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass den Baugrund Kalksteinverwitterungslehm
über verkarstungsfähigem Kalkstein (Junkerberg-Schichten/Devon) bildet. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen.
1. Baugrunduntersuchung
Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das
Setzungsverhalten, zu ermitteln und zu bewerten.
Abwägung der Verwaltung:
Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim
G 14 vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberbo-
Kenntnis nehmen.
Seite 10
den angetroffenen Lockerungsgesteine (Hangschutt und Deck-/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Der Hinweis wurde berücksichtigt.
2. Grundwasserschutz
Der verkarstungsfähige Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsgefährdet: Bei den Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstluftgrundwasserleiters auszuschließen: Bei Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage.
Abwägung der Verwaltung:
Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G
14, vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass mit Grundwasser nach derzeitigem Kenntnisstand erst unterhalb der baurelevanten Tiefen im tieferen Kalksteinfels zu rechnen ist. Allerdings kann ein Sicker-/Schichtenwasserzutritt insbesondere im Übergangshorizont zwischen Verwitterungslehm und Verwitterungsfels nicht ausgeschlossen werden (siehe z.B. die Baggerschürfe Schurf 1
und 2 in Anlage 2.2). Die zutretenden Wassermengen dürften allerdings gering
(= Ausbluten von Sicker-/Schichtenwasser) und ohne weiteres über eine offene
Wasserhaltung abzuführen sein. Der Hinweis wurde hinreichend untersucht und
berücksichtigt. Es ergeben sich keine Maßnahmen für das Plangebiet.
Kenntnis nehmen.
3. Vorsorgender Bodenschutz § 202 BauGB:
Die aktuelle Flächennutzung ist Weidenutzung. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen
des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis zum Bodenschutz ist bereits unter 7.0 der Hinweise in der textlichen Festsetzung zum BPlan aufgenommen.
10
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Mail vom 08. Mai 2017
Kenntnis nehmen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen
zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte
Seite 11
Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis ist bereits unter 1.0 der Hinweise in der textlichen Festsetzung
zum BPlan aufgenommen, so dass dieser zur Kenntnis zu nehmen ist.
11
Kreis Euskirchen, Schreiben vom 12.05.2017,
14.08.2017
11.1
Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Schreiben vom 14.08.2017
11.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich keine Bedenken.
Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen
der Fachabteilungen zu berücksichtigen.
Kenntnis nehmen.
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8
LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. In Bezug auf die Erstellung
des landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird darauf hingewiesen, dass von
dem Vorhaben keine schützenswerten Böden betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
Aus Sicht der Altlastenproblematik ist festzuhalten, dass – wie im B-Plan-Gebiet selber – mit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück
Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184 keine Flächen tangiert werden, die im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach
den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen
bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen geführt werden. Im Übrigen
haben bodenschutzrechtliche Belange sachgerechten Eingang und Berücksichtigung in dem Planungsvorhaben gefunden, so dass zusammenfassend keine
Bedenken bestehen.
Kenntnis nehmen.
Immissionsschutz
Seite 12
Schreiben vom 12.05.2017
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Geräuschbelästigungen durch den
nahegelegenen Sportplatz nicht ausgeschlossen werden können.
Abwägung der Verwaltung:
Aufgrund des Gutachtens vom 29.02.2016 ist die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall erforderlich. Die Lärm- & Sichtschutzanlagen
im nord-westlichen Bereich des Sportplatzes befinden sich derzeit im Bau, sodass die Bedenken berücksichtigt wurden und daher zurückgewiesen werden.
Schreiben vom 14.08.2017
Die Umsetzung der, in den Schallgutachten zum Sport- und Verkehrslärm
vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen (Schallschutzwände) wird
empfohlen.
Abwägung der Verwaltung:
Es werden entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen, ein Lärmschutzwall
entlang der L 205 sowie eine Lärmschutzwand entlang des Sportplatzes errichtet. Im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung werden die Hinweise
berücksichtigt.
11.3
Untere Wasserbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Die Bedenken werden in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach den vorgelegten Unterlagen ist
eine Einleitung der Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilgebietes „In den sechs Morgen“ (zu BPlan G 14) in die Urft vorgesehen. In den Unterlagen wird ausgeführt, dass für
die bestehende Einleitung bereits eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10
WHG vorliegt, die entsprechend geändert werden müsste. Diese Erlaubnis liegt
der Unteren Wasserbehörde nicht vor. Es wird um Angabe des Aktenzeichens
der Erlaubnis gebeten. Grundsätzlich ist ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. In den Antragsunterlagen ist nachzuweisen, ob die Einleitung der gesamten Wassermenge gewässerverträglich ist. Ob
ein Regenrückhaltebecken vor Einleitung erforderlich wird, ist im weiteren Verfahren mit der UWB abzustimmen.
Es wird empfohlen das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu
sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu
nutzen. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer Bauwerke müssen entsprechend
hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu
können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein.
Abwägung der Verwaltung:
Seite 13
Schreiben vom 14.08.2017
Bereits bei der entwässerungstechnischen Planung und Umsetzung der Kanalleitungen des Baugebietes G 14, Bereich Klosterquelle / „In den sechs Morgen“,
wurde ein großer Flächenanteil des Entwässerungsgebietes „Auf Graben“ als
Entwässerungsfläche in der Dimensionierung der Entwässerungsanlagen und in
der Ableitung zur Urft miterfasst. Hydraulisch sind diese Flächenanteile bereits
bei den ausgeführten und genehmigten Anlagen berücksichtigt.
Die darüber hinausgehende Entwässerungsfläche des Plangebietes „Auf Graben“ kann höhenmäßig und hydraulisch ebenso an die bestehende Kanalisation
„In den sechs Morgen“ angeschlossen werden. Hierzu ist die Zwischenschaltung
eines Pufferbeckens notwendig, um die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Kanäle nicht zu überschreiten.
Die letztendlichen erforderlichen entwässerungstechnischen Maßnahmen sind
unter Beachtung des Landeswassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
in Abstimmung mit zuständigen Wasserbehörde bei der weiteren Erschließungsplanung im Detail festzulegen. Die grundsätzliche Möglichkeit der entwässerungstechnischen Anschlüsse an das bestehende System wurde im Rahmen der Bauleitplanung geprüft und kann bestätigt werden, so dass die Umsetzung der vorgesehenen Entwässerungsstruktur des Plangebietes grundsätzlich sichergestellt ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der
weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Der Hinweis wird bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt.
Die Sammlung von Niederschlagswässern der jeweiligen Bauvorhaben in Zisternen zur Brauchwassernutzung und Gartenbewässerung ist bereits unter Hinweise Ziff. 4.0 in der textlichen Festsetzung zum BPlan enthalten.
Kenntnis nehmen.
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die
Entsorgung (geplantes Trennsystem) ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis gemäß §§ 8.9 und 10 WHG
erforderlich.
Abwägung der Verwaltung:
Auf die erforderlichen wasserwirtschaftlichen Verfahren und Genehmigungen
wurde in der Begründung der Planung bereits hingewiesen.
Für die Einleitstelle in die Urft liegt bereits zum Plangebiet G 14 „Klosterquelle“ eine Einleiterlaubnis vor. Darin ist bereits rd. 50% der Fläche des
Plangebietes „Auf Graben“ mit enthalten. Die Restfläche muss aus hydraulischen Gründen über ein Rückhaltebecken angeschlossen werden. Damit kann
die Einleitmenge weiter reduziert werden. Die weiteren Regelungen erfolgen
im nachgelagerten wasserwirtschaftlichen Verfahren.
Kenntnis nehmen.
Seite 14
Schreiben vom 30.01.2018
11.4
Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Aus abwassertechnischer Sicht gilt die Stellungnahme vom 23.05.2017 weiterhin. Die Grundstücke sind teilweise drainiert und sind Bestandteil des Wasserund Bodenverbands Nettersheim (Verbandsvorsteher Karl Milz, Steinfelder Str.
30, 53947 Nettersheim).
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine
grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme nach Prüfung
des LPB und der Artenschutzprüfung II im nächsten Verfahrensschritt bleibt
vorbehalten.
Abwägung der Verwaltung:
Es wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie eine vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II) erstellt. Die Ergebnisse sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 13.07.2017 sowie im Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung vom 03.07.2017 enthalten. Vor der Offenlage wurden die Umweltgutachten entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen
abgestimmt. Der Hinweis wird zurückgewiesen.
Schreiben vom 14.08.2017
Schreiben vom 30.01.2018
Kenntnis nehmen.
Der Hinweis wird zurückgewiesen.
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende
Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken.
Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird:
Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer
Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bewirtschaftungshinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im
Pachtvertrag aufgenommen, sodass der Hinweis zur Kenntnis zu nehmen ist.
Kenntnis nehmen.
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken seitens der UNB.
Kenntnis nehmen.
Die Bilanzierung für die Kompensation ist in Teilen anzupassen. Nach LANUV
Biotopwertverfahren für die Bauleitplanung sind für die Gehölzbestände geringere Biotopwertpunkte anzusetzen. Die Biotop Gärten/Gehölzstreifen ist mit 5
Punkten (Nr. 6.3 P), der Biotop Baumreihe ist mit 6 Punkten (Nr. 6.3 A) anzu-
Seite 15
setzen. Daraus entsteht ein höherer Kompensationsbedarf von 38.071 Biotopwertpunkten bzw. Umwandlung von Intensiv- in Extensiv-Grünland von
19.035 m².
Abwägung der Verwaltung:
Der Biotopbewertung liegt das umfassende Verfahren des LANUV „Numerische
Bewertung von Biotopen für die Eingriffsregelung in NRW“ zugrunde. Eine
rechtliche oder andere Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens für die Bauleitplanung des LANUV bestehen nicht. In der Einleitung zum
vereinfachten Verfahren von einer angestrebten Vergleichbarkeit verschiedener
Verfahren im Sinne der Gleichbehandlung die Rede. Dieses Ziel wird jedoch
ignoriert, z.B. indem das umfassende LANUV-Verfahren z.B. Gehölzstreifen
nach Anteil lebensraumtypischer Arten stärker differenziert (mit lebensraumtyp. Gehölzstreifen > 70 % und hierfür die Wertstufe 7 vergibt) als das vereinfachte Verfahren, das als oberste Stufe nur „mit lebensraumtyp. Gehölzarten
> 50 %“ und hierfür die Wertstufe 5 vergibt. Bei Anwendung des vereinfachten
Verfahrens wird ein Vorhabenträger, der einen Gehölzstreifen aus 100 % lebensraumtypischen Arten pflanzt, benachteiligt. Als Fachbüro tragen wir diese
Vorgehensweise im Sinne unserer Kunden nicht mit. Dementsprechend entsteht auch kein höherer Kompensationsbedarf.
Die Anregungen sind zurückzuweisen.
In der Stellungnahme wird zudem ein Biotopwert „P“ entsprechend dem Verfahren für die Bauleitplanung gefordert. Diesem liegt die Annahme zugrunde,
dass ein neu angelegter Biotop nicht den gleichen Wert haben kann wie ein
entwickelter Biotop. In beiden Verfahren wird für den zu entwickelnden Biotoptyp und seinen Prognosewert ein Zeitraum von 30 Jahren (eine Menschengeneration) zugrunde gelegt. Nach 30 Jahren Entwicklungsdauer erreicht, so
dass die Bewertung eines Gehölzstreifen 100 % lebensraumtypischer Baumarten mit dem Biotopwert 7 Punkte für geringes bis mittleres Baumholz gerechtfertigt ist.
Eine Einschränkung des Ansatzes einer Entwicklungszeit von einer Generation
ist nicht vorgesehen für Pflanzungen, die zum Zeitpunkt des Eingriffs schon
bestehen und sich in einer Generation weiterentwickeln. Demzufolge ist es korrekt, wenn die am Gebietsrand bestehende und zur Erhaltung festgesetzte
junge Baumreihe nach 1 Generation mit 7 Punkten und nicht mehr mit dem
Ausgangswert von 6 Punkten angerechnet wird. Andernfalls bestünde auch kein
Anreiz für den Vorhabenträger die bestehende junge Baumreihe zu erhalten
und in die Gärten zu integrieren, da für eine neu gepflanzte Baumreihe auch
ein Biotopwert nach 1 Generation Entwicklungsdauer anzusetzen ist.
Seite 16
Die Anregungen sind zurückzuweisen.
In den Festsetzungen ist die Lage der Ausgleichsflächen genau darzustellen.
Das gilt auch für externe Ausgleichsflächen. Da das Flurstück auf dem die Kompensation stattfindet größer ist, ist der Bereich konkret einzuzeichnen, der extensiviert werden soll. Die Extensivierungsfläche für das Baugebiet „Brotkiste“,
die im direkten räumlichen Zusammenhang mit dieser Fläche steht ist ebenso
nachrichtlich darzustellen.
Abwägung der Verwaltung:
Es erfolgt eine Konkretisierung der Planung mit Aufnahme der externen Kompensationsmaßnahmen in den Textteil und die Begründung des Bebauungsplanes zur Sicherung der späteren Umsetzung.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Da das Baugebiet „Brotkiste“ nun tatsächlich auch realisiert wird, ist der Hinweis in der Begründung für die Artenschutzmaßnahme obsolet.
Abwägung der Verwaltung:
Da die Artenschutzmaßnahme für das Baugebiet „Brotkiste“ noch nicht umgesetzt wurde, ist der Hinweis in der Begründung weiterhin aufrecht zu erhalten.
Der Hinweis wird daher zurückgewiesen.
Der Hinweis ist zurückzuweisen.
Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass unmittelbar mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird.
Abwägung der Verwaltung:
Entsprechende Vereinbarungen und Verträge sind bereits in der Erarbeitung,
sodass mit der Extensivierung der Fläche unmittelbar begonnen werden kann.
Kenntnis nehmen.
Hinweis:
Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer Fördermaßnahme noch mit sonstigen Einschränkungen belastet sein.
11.5
Träger der Landschaftsplanung, Schreiben vom
12.05.2017, 14.08.2017 und
30.01.2018
Abwägung der Verwaltung:
Die Ausgleichsfläche ist weder Bestandteil einer Fördermaßnahme noch mit
sonstigen Einschränkungen belastet.
Kenntnis nehmen.
Der Planung wird nicht widersprochen.
Kenntnis nehmen.
Seite 17
11.6
Straßenbaulastträger
Schreiben vom 12.05.2017
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen bestehen grundsätzlich
keine Bedenken. Im Verfahren zum Teilgebiet „Brotkiste“ wurde die Prüfung
einer zusätzlichen Erschließung zum Höhenweg zur Entlastung der bisher vorhandenen und geplanten verkehrlichen Anbindepunkte in Aussicht gestellt.
Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigten.
Abwägung der Verwaltung:
Es ist keine zusätzliche verkehrliche Erschließung zum Höhenweg hin, sondern
lediglich eine fußläufige Anbindung an den Ort über den Höhenweg vorgesehen.
11.7
Die Anregungen sind zurückzuweisen.
Schreiben vom 14.08.2017
Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen Stellungnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Schreiben vom 31.01.2018
Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen und auch das Erschließungsgebiet Brotkiste betreffenden Stellungnahmen bestehen seitens
des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken. Insbesondere die Ausbildung des neuen Anbindepunktes der Baugebiete an die
Kreisstraße 59 ist im weiteren Verfahren abzustimmen.
Kenntnis nehmen.
Straßenverkehrsamt,
Schreiben vom 14.08.2017
-
Gegen die Planung bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken. Nach derzeitiger Planung besteht eine Erschließung des Gebietes nur in Richtung Wohngebiet Zur Klosterquelle/In den Sechs Morgen und künftig in das Gebiet „Brotkiste“.
Eine Anbindung und Erschließung zum Höhenweg hin ist nur über dargestellte Fußwege geplant. Damit erfolgt die Gesamterschließung entweder zum Kreisverkehr der Steinfelder Straße oder zum künftigen
Kreisverkehr K 59 (Brotkiste).
-
Die Zahl von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit wird als zu gering angesehen, da jede Einheit in der Regel über mindestens 2 Fahrzeuge verfügt. Die Unterbringung der Fahrzeuge wird damit zu Lasten der öffentlichen Verkehrsfläche gehen.
Abwägung der Verwaltung:
Je Wohnung sind in den allgemeinen Wohngebieten 1,5 Stellplätze
nachzuweisen. Die Grundstücksgrößen und Zuschnitte erlauben einen
ausreichenden Spielraum zum Bau von Garagen und Stellplätzen, wie
es im ländlichen Raum in der Regel umgesetzt wird. Erfahrungsgemäß
Kenntnis nehmen.
Die Bedenken hinsichtlich ruhendem Verkehr werden zurückgewiesen.
Seite 18
– wie die Entwicklung in den neusten Wohngebieten zeigt – werden 2
Stellplätze pro Grundstück errichtet und Kapazitätsprobleme hinsichtlich der Unterbringung des ruhenden Verkehrs treten nicht auf. Inwieweit eine Unterbringung von öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum
erfolgt, wird auf Ebene der nachfolgenden Erschließungsplanung überprüft. Auch bei einem Regelquerschnitt von 6,50 m und den großzügigen Grundstücksbreiten ist diese noch möglich.
11.8
Gesundheitsamt,
Schreiben vom 30.01.2018
Unter der Voraussetzung, dass die in den Gutachten vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Kenntnis nehmen.
12
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 15.05.2017,
17.07.2017 und 02.01.2018
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
13
NABU Kreisverband Euskirchen e.V., Schreiben vom
19.05.2017
-
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplan abgelehnt, da
eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht umgesetzt werden
kann.
Abwägung der Verwaltung:
Nach § 44 LWG NRW vom 08.07.2016 - Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) gilt:
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar
1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher
Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in
ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können
auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall
sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu
stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über
a. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
b. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung
notwendigen Anlagen und
c. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Seite 19
(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
Nach § 55 WHG - vom 31. Juli 2009 - Grundsätze der Abwasserbeseitigung gilt:
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Die geplante Möglichkeit der Erweiterung der Niederschlagswasserableitung zum nächstgelegenen Vorfluter (Urft) ist somit auch in Landeswassergesetz und WHG als grundsätzlich mögliche Entwässerungsmaßnahme verankert und stellt eine Lösung im Sinne des Gesetzgebers
dar.
Die Urft kann als leistungsstarkes Gewässer bewertet werden. Ebenso
handelt es sich hier nur um eine Erweiterung der bereits vorhandenen
Niederschlagswasserableitung aus dem bereits realisierten Baugebiet
G 14, Bereich Klosterquelle / „In den sieben Morgen“. Im Rahmen der
seinerzeitigen Planung war bereits eine Teilfläche des Plangebietes „Auf
Graben“ in der Entwässerungsplanung mit enthalten, so dass in der
bestehenden Genehmigung der Einleitung in die Urft bereits diese Teilflächen Berücksichtigung fanden. Weitere entwässerungstechnische
Maßnahmen sind mit den zuständigen Behörden (Untere Wasserbehörde / Bezirksregierung Köln) im weiteren Verlauf der Erschließungsplanung im Detail festzulegen und bedürfen der Zustimmung der oben
genannten Behörden.
Die Bedenken werden aus diesem Grund zurückgewiesen.
-
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen und
Seite 20
eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu eruieren, welche Maßnahmen erforderlich
sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten Raumes langfristig
erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die
jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während
der Zugvogelwanderung durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu ist eine Bewertung
durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen.
Abwägung der Verwaltung:
Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht
als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 205 und unmittelbar
an den Ortsrand anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und
bedeutend geeigneteren Flächen im Rau vernachlässigbar.
Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen
im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante
durchgrünte Wohnbebauung auf ca. 3 ha in keiner Weise, auch nicht
im Zusammenhang mit der benachbarten Teilfläche „Brotkiste“ ersichtlich.
-
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen
Feldflur, sind auch die großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungsbau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche
des geplanten Bebauungsgebietes brütende planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erfolgte eine umfangreiche
Abfrage zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im
Wirkraum (FIS LANUV: FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische
Station). Es lagen keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen im
Plangebiet vor; jedoch konnte ein Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche sowie ggf. Kiebitz und Schwarzkehlchen insbesondere auf der südwestlich angrenzenden Teilfläche „Brotkiste“ nicht
ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der
Die Hinweise werden berücksichtigt.
Seite 21
erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung durchgeführt. Für die im Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche auf der Teilfläche „Brotkiste“
(durch Verschiebung der Kulissenwirkung der Bebauung) werden nach
den Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (LANUV) CEF-Maßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet. Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr. 27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt.
Schreiben vom 21.08.2017
Der NABU Euskirchen hat die ihm zugänglich gemachten Unterlagen gesichtet
und bewertet. Darauf basierend wird folgenden Stellungnahme abgegeben:
-
Auf Seite 9 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 39.116 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne
hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich
des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sind die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 5. Änderung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig.
Abwägung der Verwaltung:
Die Stellungnahme des NABU bemängelt das Fehlen konkreter Ausgleichsmaßnahmen im LPB und kritisiert Entsiegelungsmaßnahmen an
der Eifelhöhenklinik als nicht umsetzbar. Daraus ist ersichtlich, dass
dem NABU zur Zeit der Stellungnahme nicht der aktuelle Stand des
LPB vom 13.07.2017 vorlag. Im aktuellen Stand vom 13.07.2017 sind
für beide laufenden Verfahren (G 14, Nettersheim, Teilbereich „Auf
Graben“ sowie F 7, Marmagen „Die Acht Morgen) jeweils in Kapitel 9
Ausgleichsmaßnahmen konkretisiert und zuvor mit der Biostation und
der UNB des Kreises Euskirchen abgestimmt worden. Da die aktuellen
Unterlagen wurden am 14.07.2017 noch vor Beginn der Offenlage
versendet. Die Hinweise werden daher zurückgewiesen.
-
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
Die avifaunistische Erfassungen im B-Plangebiet wurden erst deutlich
nach Sonnenaufgang durchgeführt. (s. Tabelle 1 auf S. 7) Die Vorgaben des „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3 Tag- bzw. 2 Nachtbegehungen. Die Bearbeitung des gesamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5
Nachtbegehungen abgedeckt. Die avifaunistischen Erfassungen sind
Seite 22
daher vor der Entscheidungsfindung zu wiederholen. Ausserdem sind
die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ. (www,ddaweb.de). Es hätten aufgrund der von der Biologischen Station im
Kreis Euskirchen genannten Vogelarten die Methodenstandards zur
Erfassung der Brutvögel Deutschlands angewandt werden müssen.
Eine Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan wurde ebenfalls nicht
durchgeführt.
Abwägung der Verwaltung:
Bezüglich des Fachbeitrags Artenschutz wird bemängelt, dass die
avifaunistischen Erfassungen methodisch nicht korrekt durchgeführt
wurden. Der NABU beruft sich hierbei auf die Standardbegehungen
gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). Wie im
Fachbeitrag zur ASP ausführlich dargestellt, wurden bereits ab März
avifaunistische Erfassungen für die unmittelbar angrenzende Planfläche „Brotkiste“ mit umgebenden Flächen – damit auch aufgrund der
Kleinflächigkeit das Plangebiet „Auf Graben“ – durchgeführt. Alle Begehungszeiten richten sich nach den in SÜDBECK et al. (2005) angegebenen Erfassungszeiten und der artspezifischen Tagesperiodik. Wie
dort aufgeführt (und dem NABU bekannt sein sollte) sind die Arten
auch mehrere Stunden nach Sonnenaufgang bis ganztägig aktiv. Weiterhin weisen wir auf unsere Stellungnahme im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange hingewiesen.
Die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan, welcher im Rahmen der insgesamt 6 avifaunistischen Erfassungstermine
einmalig überfliegend beobachtet werden konnte, wäre völlig überzogen. Es ist vollkommen unverständlich, welches Ergebnis der NABU
sich hiervon versprechen würde. Der Rotmilan horstet als Baumbrüter
hoch in Bäumen in lichten Beständen (v.a. alte Buchen und Eichen)
gerne im Waldrandbereich sowie auch in kleineren Feldgehölzen; ein
Horst im Plangebiet ist auszuschließen. Sein Aktionsraum umfasst
mehrere km² (LANUV 2017) – somit ist auch das Vorliegen eines essentiellen Nahrungshabitats sicher auszuschließen und ebenfalls jede
weitere Beeinträchtigung durch das Planvorhaben.
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
14
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
22.05.2017 und 12.01.2018
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Die Hinweise werden zurückgewiesen
Kenntnis nehmen.
Seite 23
15
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH,
Schreiben vom 16.05.2017
Gegen die o.g. Änderung des o.g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits
keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine
Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Brotkiste“
dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde.
Abwägung der Verwaltung:
Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung
einer Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen. Eine Fläche für die
elektrischen Versorgungseinrichtungen wurde im Zuge der Stromversorgungsgespräche zwischenzeitlich abgestimmt. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen.
Schreiben vom 16.08.2017
-
Gegen die 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf
Graben“ bestehen unsererseits keine Bedenken. Unsere Hinweise hat
die Gemeinde Nettersheim, im Schreiben vom 12.07.2017 festgehalten.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise wurden bereits mit Schreiben vom 12.07.2017 (Anlage A
zur Anlage 2 der Vorlage 747 / X.L) der ene Unternehmensgruppe zugesichert.
-
16
Kenntnis nehmen.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig im Rahmen der Erschließungsmaßnahme mit uns in Verbindung.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die ene Unternehmensgruppe frühzeitig beteiligt.
Schreiben vom 24.01.2018
Kenntnis nehmen.
Gegen die 5. Änderung des BP G 14, Teilbereich „Auf Graben“ bestehen unsererseits keine Bedenken.
Der Hinweis ist im Rahmen der
Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Seite 24
17
Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben
vom 18.05.2017
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt,
bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Mail vom 10. Juli 2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl
nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Kenntnis nehmen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
18
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 54 – Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz, Mails vom
17.07.2017 und 22.01.2018
Gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Dezernates 54 – Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz – keine Bedenken.
19
Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom
27.07.2017
Der Änderungsbereich befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Fortunat“. Die letzte Eigentümerin dieser
erloschenen Bergbauberechtigung ist nach meinen Kenntnissen nicht mehr
erreichbar.
Kenntnis nehmen.
Bergbau ist im Bereich der Planfläche in den hier vorliegenden Unterlagen
nicht dokumentiert. Aus hiesiger Sicht werden daher keine Bedenken oder
Anregungen vorgetragen.
Bearbeitungshinweise:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat die zugrundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die
fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen so-
Seite 25
wie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften
Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion
des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in
NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils
aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu
überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses
Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“
Abwägung der Verwaltung:
Die Baugrundbeschaffenheit des Plangebietes wurde im Zuge eines Bodengutachtens durch das Büro Geotechnik West im Gutachten vom 05.03.2017 bewertet. Sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockergesteine als
auch der zersetzte Fels stellen einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund dar (siehe hierzu 6.1 Bodengutachten vom
05.03.2017). Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen.
20
Anlieger Gemarkung Nettersheim, Flur 15, Nr. 288,
Gespräch vom 18.08.2017
Es wurden Bedenken zur verkehrlichen Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“ geäußert.
Bei der damaligen Anligerversammlung im Holzkompetenzzentrum wurde versichert, dass keine verkehrliche Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“
zum Baugebiet „Klosterquelle“ entstehen wird.
Es wird befürchtet, dass das bereits heute hohe Verkehrsaufkommen im Baugebiet „Klosterquelle“ sich durch das Neubaugebiet stark erhöhen werde und
gerade durch den Bau- und Erschließungsverkehr die Straßen erheblich beschädigt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Vorerst ist keine verkehrliche Anbindung an das Baugebiet Klosterquelle vorgesehen. Der Erschließungsverkehr wird über eine Baustraße von der Bahnhofstraße aus erfolgen. Der anfallende Bauverkehr wird ebenfalls in den ersten Jahren ausschließlich von der Bahnhofstraße erfolgen.
21
Nahverkehr Rheinland
GmbH, Mail vom 03.01.2018
Kenntnis nehmen.
Die Bedenken sind in der weiteren Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Die Belange des ÖPNV sind nicht betroffen. Für die angestrebte Erschließung
im Trennsystem ist die Breite von 7,00 m für Verkehrsflächen nicht ausreichend, um die Sicherheitsbelange von Fußgängern zu gewährleisten. Die RASt
06 sieht bei Wohnstraße beidseitig Gehwege mit einer Breite von 2,50 m vor.
Seite 26
Sollte nur ein einseitiger Gehweg eingerichtet werden, empfehlen wir eine
Breite von mindestens 3,00 m.
Abwägung der Verwaltung:
Verkehrsflächenbreiten bzw. Straßenquerschnitte sind nach den Richtlinien für
die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006) gemäß den Nutzungsansprüchen, ÖPNV-Anforderungen und den notwendigen Straßenraumbreiten
gegliedert. Fahrbahnen mit weicher Separation oder im Mischprinzip können
nach RASt 06, Ziff 5.1.2 bei Verkehrsstärken unter 400 Kfz/h angelegt werden.
ÖPNV-Anforderungen sind bei der Planung nicht zu berücksichtigen, da keine
ÖPNV Verkehre über die Straßen des Plangebietes verlaufen.
Nach RASt 06 sind die geplanten Straßen im Wohngebiet durchgängig als
Wohnwege bzw. als Wohnstraße zu bewerten. Geplant sind zweistreifige Fahrbahnen, welche nach RASt 06, Tabelle 7 in Erschließungsstraßen ohne Linienbusverkehr Fahrbahnbreiten zwischen 4,50 m und 5,50 m aufweisen sollen.
Unter Beachtung der vorgeschriebenen Fahrbahnen mit weicher Separation
nach RASt 06, muss die Verkehrsfläche u.a. nicht zwingend im Trennprinzip
mit separierten Gehwegen ausgebaut werden. Darüber hinaus sind an die Gehwegbreiten nach RASt 06 für Wohnwege und Wohnstraßen keine besonderen
Anforderungen gestellt. Die festgesetzte Verkehrsflächenbreite von 7,0 m erlaubt damit ausreichende Gestaltungsspielräume und ermöglicht die Anlage der
Verkehrsflächen unter Berücksichtigung der Empfehlung der RASt 06.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
22
Bezirksregierung Köln,
Verkehrsdezernat, Schreiben vom 11.01.2018
Seitens des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung Köln bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme. Zur Umweltprüfung haben wir keine Anmerkungen.
Kenntnis nehmen.
23
Bezirksregierung Köln,
Dezernat Ländliche Entwicklung und Bodenordnung, Schreiben vom
17.01.2018
Gegen die Planung sind aus Sicht der mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem
Planungsbereich nicht vorgesehen.
Kenntnis nehmen.
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schreiben
vom 24.01.2018
In Bezug auf o.g. Planungsverfahren, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Prüfung mit, dass keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für die Richtfunkstrecken bestehen.
Kenntnis nehmen.
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