Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
421 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:25
Aktualisiert
22.02.18, 15:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage 887/X.L.
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, den 22.02.2018
FB III M
Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“
Vorgetragene Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen
1. der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen
2. der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Lfd.
– Nr.
Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher
Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Verwaltung
1
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH, Schreiben
vom 08.11.2016
Das Flurstück in der Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 317 wird von
einer 20kV Freileitung überspannt. Ein eingetragenes Leitungsrecht für
die KEV ist nicht vorhanden.
Für die Umlegung der vorhandenen Freileitung wird um frühzeitige Einbeziehung in das Verfahren gebeten.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 6.3.1 – Versorgung – ist ein entsprechender Hinweis in die Begründung aufgenommen, so dass gewährleistet ist, den Versorgungsträger im Rahmen der Erschließungsplanung frühzeitig mit einzubeziehen.
Der Hinweis ist somit aufgenommen.
Schreiben vom 16.05.2017
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wurde berücksichtigt
und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen.
Keine Bedenken. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten,
bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von ca. 4 x 5 m im öffentlichen
Bereich zuzuweisen.
Abwägung der Verwaltung:
1
2
Der Standort der Stationsfläche wird im Rahmen der Erschließungsplanung mit dem Versorgungsträger abgestimmt. Die Ausweisung einer separaten Fläche für die Versorgungsstation innerhalb des Plangebietes ist
nicht vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Abstimmung des Standortes für
die Stationsfläche ist im Rahmen der
Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Schreiben vom 24.01.2018
Keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
e-regio GmbH,
Mail vom 15.05.2017
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht
vorhanden.
Schreiben vom 02.02.2018
Ergänzung lt. Schreiben vom
02.02.2018
Ergänzung lt. Schreiben vom
02.02.2018
Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das ErdgasVersorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend- von der bestehenden
Versorgungsanlage in der Straße Steinfelder Weg sowie der Straße Im
Wiesengrund aus, erweitert werden.
Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung ist auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Diesbezüglich haben bereits Gespräche mit der Verwaltung stattgefunden. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Hinweise für die Verlegung der Versorgungsleitungen:
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die
Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu
dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß
sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und
Kommunikationsleitungen gelten.
Diesbezüglich sind zwingend auch die Mindestabstände zu evtl. Nahwärmeversorgungsleitungen zu beachten.
Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind.
Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und
Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen
durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der BaumartAuswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem
Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane
und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen.
Abwägung der Verwaltung:
Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung unter Nr. 6.3.1 – Versorgung aufgenommen. Inwieweit eine Nahwärmeversorgung durch die e-regio
verwirklicht werden kann, wird im Rahmen der Erschließungsplanung geprüft.
In der Begründung wird auch dargestellt, dass alle Versorgungsleitungen
innerhalb des Plangebietes ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden sollen. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt. Die Anregungen wurden daher berücksichtigt
und sind deshalb zur Kenntnis zu nehmen.
3
Landschaftsverband Rheinland
(LVR), Mail vom 08.03.2017
-
Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang
keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt
wurden. Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher
Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden.
-
Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit
Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v.
heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus
der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher
Zeit,….) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde
bedeuten, dass hier ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss
bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird.
-
Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch
die Baumaßnahmen tangiert wird, werden die geplanten Baueingriffstiefen benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem
Die Anregungen sind zur Kenntnis
zu nehmen.
evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossillagerstätten liegen. Liegen hierzu oder aus der unmittelbaren Umgebung bereits
Gutachten vor?
Abwägung der Verwaltung:
Im bereits beauftragten Bodengutachten werden bezüglich der Baueingriffstiefen entsprechende Aussagen basierend auf den Erkundungsergebnissen getroffen und der Begründung unter Nr. 6.8 sowie im Umweltbericht – Kultur- und Sachgüter -, S. 9 behandelt, so dass die Hinweise
aufgenommen und berücksichtigt wurden.
4
Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 20.04.2017
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, geführten Gespräche, wurde die bestehende Wassertransportleitung nach Bahrhaus bei Ihren Planungen berücksichtigt.
Bedenken ergeben sich somit nicht. Die Kosten der Erschließung tragen
die Anschlussnehmer auf der Grundlage der Satzung des Wasserverband
Oleftal.
Bitte beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. Unseren Leitungsbau mit Ihren
Arbeiten koordinieren können.
Abwägung der Verwaltung:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Weitere Abstimmungen erfolgen unmittelbar mit dem Versorgungsträger im
Rahmen der Erschließungsplanung.
5
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel,
Schreiben vom 19.04.2017
Die Hinweise wurden berücksichtigt
und sind deshalb zur Kenntnis zu
nehmen.
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgendes berücksichtigt wird:
-
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geplante fußläufige Verbindung
in Richtung L 204 nicht von motorisierten Fahrzeugen genutzt wird.
Auch für die fußläufige Anbindung sind gute Sichtverhältnisse von
und auf Fußgänger erforderlich insbesondere an Ortseingangsbereichen. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen –RAL- sind nachzuweisen und von jeglichen Sichtbehinderungen
dauerhaft freizuhalten. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Verwaltung:
Kenntnis nehmen.
Vorgesehen ist, dass lediglich eine Fußwegverbindung in Richtung L
204 angelegt wird. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage
von Landstraßen (RAL) werden der Bauleitplanung berücksichtigt.
Weitere straßenbauliche Maßnahmen im Bereich der L 204, z. B. Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes im Kreuzungsbereich Kölner
Straße/Dr.-Konrad-Adenauer-Straße sind im Rahmen einer Städtebauförderungsmaßnahme vorgesehen. Somit ist den Bedenken Rechnung getragen, so dass diese zur Kenntnis zu nehmen sind.
-
Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt).
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen der Vorgespräche mit dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW wurde abgestimmt, keine Anbindungen an die L 204 vorzusehen. Entsprechend wurde die Verkehrsplanung im Entwurf des Bebauungsplanes F 7 vorgenommen. Der Hinweis ist daher zur Kenntnis
zu nehmen.
-
Da die Forderung berücksichtigt
wurde, ist der nochmalige Hinweis
zur Kenntnis zu nehmen.
Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe herbeigeführt werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen.
Abwägung der Verwaltung:
Da keine Zufahrten/Ausfahrten von Grundstück Nr. 317 erfolgen,
werden keine Erschwernisse herbeigeführt. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen.
-
Die Bedenken wurden berücksichtigt
und sind daher zur Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 204, auch künftig
nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit
Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Verwaltung:
Durch gutachterliche Betrachtungen wurde festgestellt, dass auf
Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 westlich des Steinfelder Weges verzichtet
werden kann, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich max.
Kenntnis nehmen.
im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gem. VDI 2719 werden durch
die heutzutage bereits aus Energieeinspargründen vorzusehenden
Fenster eingehalten. Der Hinweis wurde somit ausreichend untersucht und ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
-
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alle zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Abwägung der Verwaltung:
Aufgrund der Entfernung der Bebauung zur L 204 sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen
werden.
-
Kenntnis nehmen.
Für eine evtl. Bepflanzung entlang der L 204 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- zu beachten:
o Für die Bepflanzungen sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ –RLBP- und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“
–ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die „Empfehlungen für die Einbindung von
Straßen in die Landschaft“ –ESLa-.
o Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu
gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende
Fahrzeuge gering bleiben.
o Strauchpflanzungen gelten im Sinne des RPS nicht als gefährliche
Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens
3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
Abwägung der Verwaltung:
Bepflanzungen entlang der L 204 sind nicht vorgesehen. Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche
Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
Abwägung der Verwaltung:
Schutzeinrichtungen sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen.
-
Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht
beschädigt oder in Anspruch genommen werden (Mulde, graben
usw.)
Abwägung der Verwaltung:
Eine Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Art, Größe, Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im
Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der
Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung!
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Der Anregung wird Rechnung getragen. In den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. D, 4 – Nachrichtliche Übernahmen ein entsprechender Hinweis bezüglich Werbeanlagen entlang der L 204 aufgenommen. Sie ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der
freien Strecke angebracht werden.
In den textlichen Festsetzungen werden sind entsprechende Hinweise unter Nr. D, 4, aufgenommen, so dass
die Anregung zur Kenntnis zu nehmen ist.
Kenntnis nehmen.
s. vorherige Abwägung.
Schreiben vom 09.01.2018
Die Belange des Landesbetriebs wurden in den vorangegangenen Stellungnahmen vorgetragen.
Abwägung der Verwaltung:
Auf die zuvor dargestellten Abwägungen und Beschlussentwürfe zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau.NRW wird verwiesen.
6
Nahverkehr Rheinland GmbH,
Mail vom 10. April 2017
In der Begründung wird nicht erläutert wie die Wohnbaufläche mit öffentlichem Verkehr zu erreichen ist.
Abwägung der Verwaltung:
In die Begründung wurde eine Aussage zur Anbindung an den ÖPNV aufgenommen (s. Nr. 6.2, 4. Abs.). Eine Haltestelle ist bereits in der Kölner
Straße/Abzweig Eifelhöhenklinik vorhanden. Damit ist dem Hinweis Rechnung getragen, so dass dieser zur Kenntnis zu nehmen ist.
Schreiben vom 04.01.2018
Kenntnis nehmen.
Die Belange des SPNV sind nicht betroffen.
Aus verkehrlicher Sicht ist die Einrichtung von 40 Grundstücken abseits
des SPNV als kritisch zu betrachten. Es entstehen rd. 500 zusätzliche
Wegen/Fahrten am Tag. Die Erschließung des Baugebietes mit dem ÖPNV
erfolgt hauptsächlich mit der Taxibus-Linie 820. Eine regelmäßig verkehrende Linie ohne Vorbestellung zur SPNV-Station und zu den weiteren
Zielen in Nettersheim besteht nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass
ein Großteil des entstehenden Verkehrs mit privaten PKW durchgeführt
wird. Dieses widerspricht den Zielen des Klimaschutzes. Wir empfehlen
daher ein frühzeitiges Mobilitätsmanagement für die neuen Einwohner.
Abwägung der Verwaltung:
Der ÖPNV wird durch den Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen geregelt. Darin besteht derzeit nur die Möglichkeit über TaxiBus-Verkehre den
Bahnhof Nettersheim, die gemeindlichen Ortschaften sowie außerkommunale Bahnhöfe in die Mittel- und Oberzentren zu erreichen. Da das
TaxiBus-Angebot einen stündlichen Anschluss an die DB in Richtung Köln
bzw. Trier gewährleistet, ist dem Einwohner vorbehalten, diese Verbindung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu
nehmen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
7
Gemeinde Dahlem, Schreiben
vom 10. April 2017 und
11.01.2018
Die Planung gilt als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt.
Kenntnis nehmen.
8
LVR-Dezernat Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement,
Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 11.04.2017
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und
daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
9
Deutsche Bahn AG, Schreiben
vom 11.04.2017 und
23.01.2018
Keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnis nehmen.
10
Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 12.04.2017 und
17.01.2018
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung
keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Kenntnis nehmen.
11
PLEdoc GmbH, Schreiben vom
13.04.2017 und 30.01.2018
Im Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte
Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt
auf.
Kenntnis nehmen.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege
in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen
Vital GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahme zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung
finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
12
Erftverband, Schreiben vom
20.04.2017
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch
die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
13
Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Schreiben vom
25.04.2017
Zum o.g. Verfahren wird wie folgt Stellung genommen:
Bodenschutz:
Wie bereits im Umweltbericht dargestellt, treten auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50.000
(Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden) im Plangebiet sehr schutzwürdige fruchtbare Böden auf.
Aus Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2
Bunde-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15
Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist vorzunehmen.
Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap 3.7,
S. 24). So wie im Umweltbericht dargestellt, wird eine Minderung des
Eingriffs in den Boden durch eine geringe Grundflächenzahl, durch einen
Kenntnis nehmen.
fachgerechten Umgang mit Boden, durch Pflanzsetzungen und durch einen Baumerhalt keinesfalls erreicht.
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis
der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung.
Ich bitte zu prüfen, in welchem Rahmen eine externe Kompensation für
den Verlust an schutzwürdigen Böden möglich ist.
Ingenieurgeologie/Bergbau:
Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der
Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung
von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei
der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu
stellen.
Mutterboden:
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zu Wiederverwendung zu lagern und
später wieder einzubauen.
Erdbebengefährdung:
Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) zu entnehmen.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Abwägung der Verwaltung:
Im vorliegenden Bodengutachten vom 15.06.2017 wurden diesbezüglich
entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird der Geologische Dienst
erneut am Verfahren beteiligt, so dass die Bedenken und Anregungen in
der weiteren Planung berücksichtigt werden.
14
Kreis Euskirchen, Schreiben
vom 11.05.2017
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes die vorerst nachfolgend aufgeführten Bedenken.
Die Bedenken und Anregungen werden durch Erstellung eines entsprechenden geotechnischen Bericht berücksichtigt.
14.1
Untere Wasserbehörde
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen vorerst Bedenken, da die Entwässerung in den Unterlagen nicht dargestellt ist. Das Plangebiet wird
von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grunde ist ein
Gewässerrandstreifen auszuweisen. Im Innenbereich der Ortslage von
Marmagen ist ein beidseitiger Uferrandstreifen von mindestens 2,00 m
gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers vorzusehen. Dieser Uferstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Häuser, Garagen, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc.,
Bodenabtragungen und Bodenanschüttungen freizuhalten. Am Gewässer
dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen der Erschließungsplanung wird ein Entwässerungsantrag erstellt und mit den Fachbehörden abgestimmt, so dass der Hinweis Berücksichtigung findet.
Darüber hinaus wurde ein Uferrandstreifen von 2,00 m Breite bereits festgesetzt. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 01.02.2018
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen nur dann keine Bedenken, wenn
das erforderliche RRB im Nachgang zum RÜB vor Erschließung des Baugebietes erstellt ist. Es darf keine Einleitung in das Mischsystem erfolgen,
bevor der RRB fertig gestellt ist.
Grundsätzlich wären die Niederschlagswässer bei Eignung gem. § 44 LWG
vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern
dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich wäre.
Gemäß dem beigefügten geotechnischen Bericht (orientierendes Bodenund Versickerungsgutachten des Büro Geotechnik West v. 15.06.2017,
Az.: 17 05 001) wäre eine Versickerung nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der vorhandenen Geologie wird eine Versickerung im B-Plan-Gebiet
von Seiten der Unteren Wasserbehörde nicht gefordert.
Der B-Plan-Bereich wird zwar durch den Marmagener Bach tangiert, allerdings wurde im Rahmen der Begründung dargelegt, dass eine Einleitung hier unter anderem aus topografischen Gründen nicht erfolgen kann.
Da demnach eine Einleitung weder in eine Vorflut noch in das Grundwasser möglich scheint, wird der Einleitung in das Mischwassersystem zugestimmt. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung und auch
Einleitung in das Mischsystem erst erfolgen darf, wenn das erforderliche
RRB zum Schutze des Gewässers errichtet worden ist.
Es wird weiterhin empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen
in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur
Die Entwässerungsplanung erfolgt
abschließend im Rahmen der Erschließung. Der Hinweis bezüglich
des Uferrandstreifens wird zur
Kenntnis genommen.
Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an das Mischsystem anzuschließen.
Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein.
Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers vor Einleitung in
die Kanalisation bleibt weiterhin vorbehalten.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen der Erschließungsplanung werden die erforderlichen Unterlagen zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Plangebietes F 7, Marmagen, im Mischsystem erstellt und den zuständigen Fachbehörden abgestimmt und zur Genehmigung vorgelegt,, so dass der Hinweis Berücksichtigung findet. Bei dieser Planung ist auch der Bau eines RRB vorgesehen.
In den textlichen Festsetzungen wurde unter „Hinweise“, Nr. 6 die Nutzung von Niederschlagswasser nach Sammlung in Zisternen o. ä. zur Gartenbewässerung etc. bereits aufgenommen, so dass der Hinweis zur
Kenntnis genommen wird.
14.2
Untere Bodenschutzbehörde
Unter der Voraussetzung, dass das Schutzgut Boden sachgerechte Berücksichtigung bei der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht.
Abwägung der Verwaltung:
Im bereits beauftragten landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden
diesbezüglich entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Der Hinweis wird damit hinreichend berücksichtigt und ist
daher zur Kenntnis zu nehmen.
14.3
Im Rahmen der Erschließungsplanung ist die ordnungsgemäße Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswässer mit den Fachbehörden
abzustimmen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
Der Hinweis zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung ist zur
Kenntnis zu nehmen.
Schreiben vom 01.02.2018
Hinweis auf bisherige Stellungnahme.
Immissionsschutz
Keine Bedenken, wenn die Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm
durch die Landesstraße (L204) übernommen werden.
Abwägung der Verwaltung:
Es wurde ein Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch
Sportanlagen und Straßenverkehr im Plangebiet erstellt. Das Gutachten
ergab folgendes Ergebnis:
Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann nach Auffassung des Gutachters im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen.
Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen
der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719
werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen
vorzusehenden Fenster eingehalten. Der Hinweis wurde berücksichtig
und ist daher zur Kenntnis zu nehmen.
14.4
Untere Naturschutzbehörde
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken.
Eine abschließende Entscheidung bleibt dem nächsten Verfahrensschritt
vorbehalten, in dem LBP und die erforderliche ASP II vorgelegt und geprüft werden müssen.
Abwägung der Verwaltung:
Die entsprechenden Umweltgutachten sind beauftragt und werden erstellt. Im Rahmen der Offenlage werden diese entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Schreiben vom 01.02.2018
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes. Es wird angemerkt, dass die Biotopbewertung die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“
angewendet wurde. Diese sollte für die Bauleitplanung nicht angewendet
werden, da es ein entspreche3ndes Pendant gibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Bepflanzung im Bereich
der Hausgärten nicht als realistisch angesehen wird. Den zukünftigen
Hauseigentümern sollte eine gewisse Freiheit zur Gestaltung ihres Gartens eingeräumt werden, die unter Festsetzung von Heckenanpflanzungen und zusätzlichen Obstbäumen nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass heutzutage bevorzugt Koniferen angepflanzt und Steingärten
angelegt werden, ist eine Bewertung mit 3 Biotopwertpunkten grundsätzlich zu hoch bewertet. Hier wären gemäß der anzuwendenden „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Stand:
März 2008) 2 Biotopwertpunkte zu vergeben.
Für zukünftige Bauleitplanverfahren ist für die Biotopbewertung die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung NRW“
(Stand: März 2008) anzuwenden.
Die Ausgleichsmaßnahme ist unter Angabe der Flurstücksbezeichnung in
die textlichen Festsetzungen aufzunehmen und der zu extensivierende
Bereich in einer Karte darzustellen. Die entsprechenden Auflagen wie
Verzicht auf Düngung, späte Mahd ab 15.07., sowie der Verzicht auf Bearbeitung und Befahrung in der Zeit vom 01.04.-14.07. sind ebenfalls in
Die Bedenken werden berücksichtigt.
die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Wie auch in der Stellungnahme von 14.08.2017 bereits dargelegt, ist ein entsprechender Vertrag
mit dem durchführenden Landwirt abzuschließen, der bereits 2018 eine
extensive Nutzung gewährleistet. Eine Durchschrift des Vertrags in der
Unteren Naturschutzbehörde vor Satzungsbeschluss vorzulegen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder Bestandteil einer Fördermaßnahme, eines Ökokontos o.-., noch mit sonstigen Einschränkungen belastet sein.
Vermeidungsmaßnahmen (1) – (4) gemäß LBP (S. 9) sind wie dargestellt
umzusetzen.
Die DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“,
Stand: 2014) ist zu berücksichtigen. Gemäß dem Umweltbericht (S. 12)
ist der Erhalt der Gehölze zu überwachen, insbesondere während der
Bauphase.
Die Baufeldreifmachung darf nur außerhalb der Brutzeit, d. h. im Zeitraum 01.10.-28.02. eines jeden Jahres, erfolgen.
In den vorliegenden Unterlagen wird ein geplantes Rückhaltebecken erwähnt. Bei der konkreten Planung ist die Untere Naturschutzbehörde zu
beteiligen.
Abwägung der Verwaltung:
Das angesprochene Verfahren für die Bauleitplanung ist als Vereinfachung des ausführlichen Verfahrens von LANUV entwickelt worden. Es
vereinfacht das von Gutachterbüro Raskin, Aachen, verwendete gängige
Verfahren (möglicherwiese in der Absicht es für weniger routinierte Anwender anwendbar zu machen). Für das beauftragte Fachbüro sind in
dem vereinfachten Verfahren Verallgemeinerungen ersichtlich, die z. B.
bei der Bewertung von Gehölzstrukturen keine Differenzierung höherwertiger Strukturen nach Anteilen lebensraumtypischer Gehölzarten erlauben. Dies kann zu Benachteiligungen von Vorhabenträgern führen, die
der Gutachter sich nicht zu eigen macht.
Eine gesetzliche (oder andere) Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens besteht nicht. Dies gilt auch für zukünftige Planverfahren. Aufgrund dessen wird der Hinweis zur Kenntnis genommen.
Die Umsetzbarkeit der geplanten Bepflanzung von Hausgärten wurde im
Zuge der Erstellung des LPB zwischen dem Fachbüro, dem Planer sowie
der Gemeinde kritisch abgewägt. Vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit den vorgenommenen Festsetzungen in anderen Bauleitplänen
durch die Untere Naturschutzbehörde zugestimmt wurde, wurde auch der
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
jetzt in Aufstellung befindliche Bebauungsplan mit diesen Festsetzungen
versehen.
Die Biotopbewertung der Gärten mit der Wertstufe 3 (1 mehr als Intensivacker) ist nach Auffassung des Fachbüros auf der Grundlage der Festsetzungen zur Bepflanzung definitiv gerechtfertigt. Die Wertstufe 3 gilt
nach LANUV für „Zier- und Nutgärten mit überwiegend heimischen Gehölzen“.
Die zeichnerische Darstellung der umzuwandelnden Extensivfläche wird
in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des
Kreises Euskirchen eine Verlagerung der Extensivfläche vom südwestlichen Rand des Grundstückes Gemarkung Nettersheim, Flur 13 Nr. 184
auf den nördlichen und nordöstlichen Rand des Grundstückes verschoben, damit eine Bewirtschaftung des Weidegrundstückes erleichtert wird.
Die textlichen Festsetzungen sind um
die zeichnerische Darstellung der Extensivfläche zu ergänzen.
In den textlichen Festsetzungen ist auf Seite 7 – Hinweise – das Bauzeitenfenster für die Baufeldreifmachung aufgenommen.
Die Entwässerungsplanung wird unter Berücksichtigung des Baus eines
Rückhaltebeckens mit den entsprechenden Fachbehörden abgestimmt
und zur Genehmigung vorgelegt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis ist in der weiterführenden Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Kenntnis nehmen.
14.5
Träger der Landschaftsplanung, ergänzendes Schreiben
vom 01.02.2018
Der Planung wird nicht widersprochen.
14.6
Straßenverkehrsamt, Schreiben vom 01.02.2018
Grundsätzlich bestehen gegen die vorliegende Planung aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Festsetzung „Einbahnstraße“ für
ein geplantes Straßenteilstück kann nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Aufgrund der geringen Straßenbreite von geplanten 3,0
m kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Verkehr nur in einer
Richtung zugelassen ist und eine verkehrliche Anordnung der Einbahnstraße künftig und zu gegebener Zeit erwartet werden kann.
Abwägung der Verwaltung:
Eine zeichnerische Plandarstellung als „Einbahnstraße“ wird im Bebauungsplan F 7 nicht vorgenommen. Nach Herstellung der Erschließungsstraßen ist vorgesehen, mit dem Straßenverkehrsamt verkehrslenkende
Maßnahmen abzustimmen, so dass der Hinweis Berücksichtigung finden
wird.
Mit dem Straßenverkehrsamt sind
nach Herstellung der Erschließungsstraßen verkehrslenkende Maßnahmen abzustimmen.
15
Anwohner Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 343, Gespräch am 17.05.2017
Er bittet zu prüfen, ob die Verkehrsführung aus dem Bebauungsplan F 7
Richtung Ausfahrt Eifel-Höhen-Klinik organisiert werden kann um die Verkehrsbelastung in der Jahnstraße Richtung Ortszentrum zu verringern.
Abwägung der Verwaltung:
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straßen „Im Wiesengrund“,
„Steinfelder Weg“, Jahnstraße und Kölner Straße, da zum einen eine Ausfahrt auf die L 204 (Kölner Straße) seitens des Landesbetriebs Straßenbau.NRW nicht gestattet wird, zum anderen aber auch, weil die innerörtliche Anbindung an den Ortskern forciert werden soll.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt
über die vorhandenen Ortsstraßen.
16
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 15.05.2017 und
02.01.2018
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
17
Industrie- und Handelskammer
Aachen, Schreiben vom
18.05.2017 und 01.02.2018
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen
keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
18
NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 19. Mai
2017
-
Der Bebauungsplan F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“ basiert nur auf
einen Umweltbericht im „Entwurf“. Es ist nicht ersichtlich, ob der Umweltbericht vollständig ist oder nicht.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bezeichnung des Umweltberichtes als „Entwurf“ entspricht dem
Stand des Verfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Die Artenschutzprüfung (Stufe 1) umfasst z.B. nicht Vogelarten wie
Rebhuhn oder Rotmilan. Sie wird daher als unvollständig betrachtet.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen des nachfolgenden Fachbeitrags zur vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) wurden avifaunistische Brutvogelerfassungen
nach Methodenstandard durchgeführt, bei denen alle erfassten planungsrelevanten Arten berücksichtigt wurden. Der Hinweis ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen..
Im Umweltbericht („Entwurf“) wird auf S. 6 ausgeführt: „Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter Nähe.“ Diese
Kenntnis genommen.
Aussage ist näher zu konkretisieren. Was wird unter „relevanter
Nähe“ verstanden?
Abwägung der Verwaltung:
In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen in der
Nähe des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Auf S. 6 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind die für am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation
typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich
bringen.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Welche Stoffe
verbergen sich hinter dem Begriff „Staub“? Aus welcher Quelle
stammt der „Geruch“?
Abwägung der Verwaltung:
Als „Staub“ werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd u. ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, potentiell aufgewirbelt werden. Als „Geruch“ kommt z.B.
Gülle in Frage. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Auf S. 7 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Eine Aufwertung des
Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L
204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.“ Dieser Aussage wird widersprochen, da die jetzige Ortslage
durch entsprechende Maßnahmen auf der zu Rede stehenden Fläche
aus Naturschutzsicht aufgewertet werden kann.
Abwägung der Verwaltung:
Eine Ergänzung des Adjektivs „deutliche“ oder „erhebliche“ wird vorgenommen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Regionalplanung
Siedlungsbereiche darstellt und damit eine Aufwertung im Sinne des
Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Der Widerspruch wird in Teilen
aufgenommen.
-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Aussage auf S. 7 des Umweltberichts („Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht notwendig.“) wird widersprochen. Als Aufgabe der Bebauungsplanung ist
Der Widerspruch wird in Teilen aufgenommen.
auch die Schaffung von Übergangszonen zwischen dem bebauten Bereich und dem Freiraum anzusehen.
Abwägung der Verwaltung:
Es wird die Ergänzung „nicht unbedingt notwendig“ aufgenommen.
Zur Erläuterung wird ergänzt, dass der angrenzende Raum mit Grünlandflächen und Gehölzstrukturen bereits Freiraumqualitäten aufweist, so dass zusätzliche Grünflächen an dieser Stelle nicht unbedingt notwendig sind. Dem Widerspruch wurde somit stattgegeben.
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Im Umweltbericht wird nicht dargelegt, welchen Einfluss das geplante
Bebauungsgebiet auf den Grundwasserzustrom bzw. die Wasserverhältnisse des angrenzenden FFH-Gebietes „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue bis Schmidtheim“ hat.
Abwägung der Verwaltung:
Wasserhaushalt bzw. Wasserzustrom zum FFH-Gebiet: Das Ausmaß
der Veränderungen durch das B-Plangebiet ist auf der Grundlage eines Entwässerungsgutachtens zu beurteilen. Hierzu wurde ein entsprechendes Entwässerungsgutachten erarbeitet und in den Umweltbericht aufgenommen, so dass der Hinweis berücksichtigt wurde und
somit zur Kenntnis zu nehmen ist.
-
Kenntnis nehmen.
In der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, „Die Acht
Morgen“ wird auf S. 3 ausgeführt: „Die Erfahrungen zeigen aber
auch, dass ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Bebauungsgebietes nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre Flächen nicht zur Vermarktung zur Verfügung stellen.“ Vor diesem Hintergrund ist der zu diesem Bebauungsgebiet gehörende Bebauungsplan aufzuheben.
Abwägung der Verwaltung:
Das Bebauungsplangebiet im Süden der Ortslage Marmagen, ist bereits teilbebaut. Es sind lediglich Baulücken in diesem Gebiet vorhanden. Darüber hinaus sind die Erschließungsanlagen bereits vorhanden, sodass eine Bebauung ohnehin erfolgen könnte. Die Forderung
wird somit zurückgewiesen.
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Dem Widerspruch wird stattgegeben.
Da laut den Unterlagen der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen als Rastplatz für Kraniche Bedeutung hat, sind hier entspre-
Die Forderung wird zurückgewiesen.
chende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung erforderlich. Ziel
muss es sein, aufgrund dieser Daten durch entsprechende Maßnahmen zu erreichen, dass die Zugvogelwanderung möglichst gering beeinflusst wird und die Rastplatzfunktion des Raumes langfristig erhalten werden kann.
Abwägung der Verwaltung:
Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht
als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der
Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 204 und unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung und den Sportplatz anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche von 3,3 ha Größe im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und
bedeutend geeigneteren Flächen im Raum vernachlässigbar. Die Forderung wird zurückgewiesen.
19
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben
vom 22.05.2017
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
20
Wasserverband Eifel-Rur,
Schreiben vom 19.05.2017
In den vorgelegten Unterlagen werden noch keine Angaben zur geplanten
Entwässerung getroffen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist im weiteren
Verfahren an der Entwässerungsplanung zu beteiligen.
Abwägung der Verwaltung:
Der Wasserverband Eifel-Rur wird im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung beteiligt. Die Versickerung der Niederschlagswässer im
Plangebiet ist durch Versickerungsanlagen nach Aussagen des Hydrogeologen nicht möglich. Die Entwässerung muss somit durch Sammelkanalisation im Trenn- oder Mischsystem erfolgen. Angestrebt wird eine Entwässerung im Trennsystem. Hierzu sind außerhalb des Plangebietes
Durchleitungsregelungen erforderlich, die noch nicht erfolgt sind. Alternativ ist auch ein Mischsystem denkbar. Dazu müssten entsprechende
Netznachweise des Entlastungsverhaltens des Regenüberlaufbeckens
Marmagen technisch überprüft werden. Da in der Vergangenheit bereits
einige Teilgebiete im Rahmen von Fremdwassermaßnahmen von Mischsystem auf Trennsystem umgestellt wurden, könnte damit die Baugebietsfläche ausgeglichen sein. Die letztendliche Entscheidung muss in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden erfolgen, unter Berücksichtigung
Die Forderung wird zurückgewiesen.
Kenntnis nehmen.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
der möglichen Grundstücksnutzungen, der erforderlichen Ableitungsparameter usw.. Die technischen Planungen und Abstimmungen mit den
Aufsichtsbehörden erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanung. Letztendlich muss die Ausführung gem. § 57 LWG (Landeswassergesetz) erfolgen. Da zwei grundsätzlich mögliche Entwässerungsarten zur Verfügung stehen, ist die Erschließung des Baugebietes gesichert.
21
Eifelgemeinde Nettersheim,
Vermerk vom 14.08.2017
Aufgrund der nicht korrekten Darstellung der wegemäßigen Anbindung
zur Jahnstraße und an das angrenzende Bebauungsplangebiet F 5 ist eine
Verschiebung der Straßenführung um 1,0 m in östlicher Richtung erforderlich. Mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer wurde diese Veränderung besprochen, der hiergegen keine Bedenken erhebt, da sein
Grundstück von der Wegeführung jetzt nicht mehr betroffen ist.
22
Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Schreiben vom 09.01.2018
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf
Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Abwägung der Verwaltung:
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan F 7, Marmagen,
wurde unter Nr. 5 ein entsprechender Hinweis aufgenommen, so dass die
Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen ist.
Die wegemäßige Anbindung an das
Plangebiet F 7 aber auch zum bereits
bestehenden Bebauungsplangebiet F
5 ist um 1,0 m in östlicher Richtung
zu verschieben.
Kenntnis genommen.