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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu Vorlage 887)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
421 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 15:25
Aktualisiert
22.02.18, 15:25

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 887/X.L. Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, den 22.02.2018 FB III M Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“ Vorgetragene Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen 1. der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen 2. der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. – Nr. Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Verwaltung 1 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 08.11.2016 Das Flurstück in der Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 317 wird von einer 20kV Freileitung überspannt. Ein eingetragenes Leitungsrecht für die KEV ist nicht vorhanden. Für die Umlegung der vorhandenen Freileitung wird um frühzeitige Einbeziehung in das Verfahren gebeten. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 6.3.1 – Versorgung – ist ein entsprechender Hinweis in die Begründung aufgenommen, so dass gewährleistet ist, den Versorgungsträger im Rahmen der Erschließungsplanung frühzeitig mit einzubeziehen. Der Hinweis ist somit aufgenommen. Schreiben vom 16.05.2017 Beschlussvorschlag Der Hinweis wurde berücksichtigt und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Keine Bedenken. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von ca. 4 x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Abwägung der Verwaltung: 1 2 Der Standort der Stationsfläche wird im Rahmen der Erschließungsplanung mit dem Versorgungsträger abgestimmt. Die Ausweisung einer separaten Fläche für die Versorgungsstation innerhalb des Plangebietes ist nicht vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Die Abstimmung des Standortes für die Stationsfläche ist im Rahmen der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Schreiben vom 24.01.2018 Keine Bedenken. Kenntnis nehmen. e-regio GmbH, Mail vom 15.05.2017 Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Schreiben vom 02.02.2018 Ergänzung lt. Schreiben vom 02.02.2018 Ergänzung lt. Schreiben vom 02.02.2018 Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das ErdgasVersorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend- von der bestehenden Versorgungsanlage in der Straße Steinfelder Weg sowie der Straße Im Wiesengrund aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung ist auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Diesbezüglich haben bereits Gespräche mit der Verwaltung stattgefunden. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Hinweise für die Verlegung der Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Diesbezüglich sind zwingend auch die Mindestabstände zu evtl. Nahwärmeversorgungsleitungen zu beachten. Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der BaumartAuswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen. Abwägung der Verwaltung: Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Ein entsprechender Hinweis ist in der Begründung unter Nr. 6.3.1 – Versorgung aufgenommen. Inwieweit eine Nahwärmeversorgung durch die e-regio verwirklicht werden kann, wird im Rahmen der Erschließungsplanung geprüft. In der Begründung wird auch dargestellt, dass alle Versorgungsleitungen innerhalb des Plangebietes ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden sollen. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt. Die Anregungen wurden daher berücksichtigt und sind deshalb zur Kenntnis zu nehmen. 3 Landschaftsverband Rheinland (LVR), Mail vom 08.03.2017 - Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt wurden. Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden. - Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzgesetzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,….) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird. - Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die Baumaßnahmen tangiert wird, werden die geplanten Baueingriffstiefen benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem Die Anregungen sind zur Kenntnis zu nehmen. evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossillagerstätten liegen. Liegen hierzu oder aus der unmittelbaren Umgebung bereits Gutachten vor? Abwägung der Verwaltung: Im bereits beauftragten Bodengutachten werden bezüglich der Baueingriffstiefen entsprechende Aussagen basierend auf den Erkundungsergebnissen getroffen und der Begründung unter Nr. 6.8 sowie im Umweltbericht – Kultur- und Sachgüter -, S. 9 behandelt, so dass die Hinweise aufgenommen und berücksichtigt wurden. 4 Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 20.04.2017 Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, geführten Gespräche, wurde die bestehende Wassertransportleitung nach Bahrhaus bei Ihren Planungen berücksichtigt. Bedenken ergeben sich somit nicht. Die Kosten der Erschließung tragen die Anschlussnehmer auf der Grundlage der Satzung des Wasserverband Oleftal. Bitte beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. Unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können. Abwägung der Verwaltung: Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Weitere Abstimmungen erfolgen unmittelbar mit dem Versorgungsträger im Rahmen der Erschließungsplanung. 5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 19.04.2017 Die Hinweise wurden berücksichtigt und sind deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgendes berücksichtigt wird: - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geplante fußläufige Verbindung in Richtung L 204 nicht von motorisierten Fahrzeugen genutzt wird. Auch für die fußläufige Anbindung sind gute Sichtverhältnisse von und auf Fußgänger erforderlich insbesondere an Ortseingangsbereichen. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen –RAL- sind nachzuweisen und von jeglichen Sichtbehinderungen dauerhaft freizuhalten. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Verwaltung: Kenntnis nehmen. Vorgesehen ist, dass lediglich eine Fußwegverbindung in Richtung L 204 angelegt wird. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) werden der Bauleitplanung berücksichtigt. Weitere straßenbauliche Maßnahmen im Bereich der L 204, z. B. Anlegung eines Kreisverkehrsplatzes im Kreuzungsbereich Kölner Straße/Dr.-Konrad-Adenauer-Straße sind im Rahmen einer Städtebauförderungsmaßnahme vorgesehen. Somit ist den Bedenken Rechnung getragen, so dass diese zur Kenntnis zu nehmen sind. - Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt). Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen der Vorgespräche mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde abgestimmt, keine Anbindungen an die L 204 vorzusehen. Entsprechend wurde die Verkehrsplanung im Entwurf des Bebauungsplanes F 7 vorgenommen. Der Hinweis ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Da die Forderung berücksichtigt wurde, ist der nochmalige Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe herbeigeführt werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen. Abwägung der Verwaltung: Da keine Zufahrten/Ausfahrten von Grundstück Nr. 317 erfolgen, werden keine Erschwernisse herbeigeführt. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. - Die Bedenken wurden berücksichtigt und sind daher zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 204, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Verwaltung: Durch gutachterliche Betrachtungen wurde festgestellt, dass auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 westlich des Steinfelder Weges verzichtet werden kann, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich max. Kenntnis nehmen. im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gem. VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinspargründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Der Hinweis wurde somit ausreichend untersucht und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alle zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Abwägung der Verwaltung: Aufgrund der Entfernung der Bebauung zur L 204 sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden. - Kenntnis nehmen. Für eine evtl. Bepflanzung entlang der L 204 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- zu beachten: o Für die Bepflanzungen sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ –RLBP- und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ –ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die „Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft“ –ESLa-. o Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. o Strauchpflanzungen gelten im Sinne des RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Abwägung der Verwaltung: Bepflanzungen entlang der L 204 sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Verwaltung: Schutzeinrichtungen sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht beschädigt oder in Anspruch genommen werden (Mulde, graben usw.) Abwägung der Verwaltung: Eine Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Art, Größe, Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung! Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Abwägung der Verwaltung: Der Anregung wird Rechnung getragen. In den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. D, 4 – Nachrichtliche Übernahmen ein entsprechender Hinweis bezüglich Werbeanlagen entlang der L 204 aufgenommen. Sie ist daher zur Kenntnis zu nehmen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der freien Strecke angebracht werden. In den textlichen Festsetzungen werden sind entsprechende Hinweise unter Nr. D, 4, aufgenommen, so dass die Anregung zur Kenntnis zu nehmen ist. Kenntnis nehmen. s. vorherige Abwägung. Schreiben vom 09.01.2018 Die Belange des Landesbetriebs wurden in den vorangegangenen Stellungnahmen vorgetragen. Abwägung der Verwaltung: Auf die zuvor dargestellten Abwägungen und Beschlussentwürfe zur Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau.NRW wird verwiesen. 6 Nahverkehr Rheinland GmbH, Mail vom 10. April 2017 In der Begründung wird nicht erläutert wie die Wohnbaufläche mit öffentlichem Verkehr zu erreichen ist. Abwägung der Verwaltung: In die Begründung wurde eine Aussage zur Anbindung an den ÖPNV aufgenommen (s. Nr. 6.2, 4. Abs.). Eine Haltestelle ist bereits in der Kölner Straße/Abzweig Eifelhöhenklinik vorhanden. Damit ist dem Hinweis Rechnung getragen, so dass dieser zur Kenntnis zu nehmen ist. Schreiben vom 04.01.2018 Kenntnis nehmen. Die Belange des SPNV sind nicht betroffen. Aus verkehrlicher Sicht ist die Einrichtung von 40 Grundstücken abseits des SPNV als kritisch zu betrachten. Es entstehen rd. 500 zusätzliche Wegen/Fahrten am Tag. Die Erschließung des Baugebietes mit dem ÖPNV erfolgt hauptsächlich mit der Taxibus-Linie 820. Eine regelmäßig verkehrende Linie ohne Vorbestellung zur SPNV-Station und zu den weiteren Zielen in Nettersheim besteht nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Großteil des entstehenden Verkehrs mit privaten PKW durchgeführt wird. Dieses widerspricht den Zielen des Klimaschutzes. Wir empfehlen daher ein frühzeitiges Mobilitätsmanagement für die neuen Einwohner. Abwägung der Verwaltung: Der ÖPNV wird durch den Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen geregelt. Darin besteht derzeit nur die Möglichkeit über TaxiBus-Verkehre den Bahnhof Nettersheim, die gemeindlichen Ortschaften sowie außerkommunale Bahnhöfe in die Mittel- und Oberzentren zu erreichen. Da das TaxiBus-Angebot einen stündlichen Anschluss an die DB in Richtung Köln bzw. Trier gewährleistet, ist dem Einwohner vorbehalten, diese Verbindung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 10. April 2017 und 11.01.2018 Die Planung gilt als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt. Kenntnis nehmen. 8 LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 11.04.2017 Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. 9 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 11.04.2017 und 23.01.2018 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. 10 Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 12.04.2017 und 17.01.2018 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis nehmen. 11 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 13.04.2017 und 30.01.2018 Im Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Kenntnis nehmen. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen Vital GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahme zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 12 Erftverband, Schreiben vom 20.04.2017 Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. 13 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Schreiben vom 25.04.2017 Zum o.g. Verfahren wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz: Wie bereits im Umweltbericht dargestellt, treten auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50.000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden) im Plangebiet sehr schutzwürdige fruchtbare Böden auf. Aus Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2 Bunde-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap 3.7, S. 24). So wie im Umweltbericht dargestellt, wird eine Minderung des Eingriffs in den Boden durch eine geringe Grundflächenzahl, durch einen Kenntnis nehmen. fachgerechten Umgang mit Boden, durch Pflanzsetzungen und durch einen Baumerhalt keinesfalls erreicht. Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Ich bitte zu prüfen, in welchem Rahmen eine externe Kompensation für den Verlust an schutzwürdigen Böden möglich ist. Ingenieurgeologie/Bergbau: Aus ingenieurgeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Mutterboden: Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zu Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Erdbebengefährdung: Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Abwägung der Verwaltung: Im vorliegenden Bodengutachten vom 15.06.2017 wurden diesbezüglich entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird der Geologische Dienst erneut am Verfahren beteiligt, so dass die Bedenken und Anregungen in der weiteren Planung berücksichtigt werden. 14 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 11.05.2017 Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes die vorerst nachfolgend aufgeführten Bedenken. Die Bedenken und Anregungen werden durch Erstellung eines entsprechenden geotechnischen Bericht berücksichtigt. 14.1 Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen vorerst Bedenken, da die Entwässerung in den Unterlagen nicht dargestellt ist. Das Plangebiet wird von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grunde ist ein Gewässerrandstreifen auszuweisen. Im Innenbereich der Ortslage von Marmagen ist ein beidseitiger Uferrandstreifen von mindestens 2,00 m gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers vorzusehen. Dieser Uferstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Häuser, Garagen, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen und Bodenanschüttungen freizuhalten. Am Gewässer dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen der Erschließungsplanung wird ein Entwässerungsantrag erstellt und mit den Fachbehörden abgestimmt, so dass der Hinweis Berücksichtigung findet. Darüber hinaus wurde ein Uferrandstreifen von 2,00 m Breite bereits festgesetzt. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 01.02.2018 Aus abwassertechnischer Sicht bestehen nur dann keine Bedenken, wenn das erforderliche RRB im Nachgang zum RÜB vor Erschließung des Baugebietes erstellt ist. Es darf keine Einleitung in das Mischsystem erfolgen, bevor der RRB fertig gestellt ist. Grundsätzlich wären die Niederschlagswässer bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich wäre. Gemäß dem beigefügten geotechnischen Bericht (orientierendes Bodenund Versickerungsgutachten des Büro Geotechnik West v. 15.06.2017, Az.: 17 05 001) wäre eine Versickerung nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der vorhandenen Geologie wird eine Versickerung im B-Plan-Gebiet von Seiten der Unteren Wasserbehörde nicht gefordert. Der B-Plan-Bereich wird zwar durch den Marmagener Bach tangiert, allerdings wurde im Rahmen der Begründung dargelegt, dass eine Einleitung hier unter anderem aus topografischen Gründen nicht erfolgen kann. Da demnach eine Einleitung weder in eine Vorflut noch in das Grundwasser möglich scheint, wird der Einleitung in das Mischwassersystem zugestimmt. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung und auch Einleitung in das Mischsystem erst erfolgen darf, wenn das erforderliche RRB zum Schutze des Gewässers errichtet worden ist. Es wird weiterhin empfohlen, das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Die Entwässerungsplanung erfolgt abschließend im Rahmen der Erschließung. Der Hinweis bezüglich des Uferrandstreifens wird zur Kenntnis genommen. Gartenbewässerung zu nutzen. Der Überlauf ist an das Mischsystem anzuschließen. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein. Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation bleibt weiterhin vorbehalten. Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen der Erschließungsplanung werden die erforderlichen Unterlagen zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Plangebietes F 7, Marmagen, im Mischsystem erstellt und den zuständigen Fachbehörden abgestimmt und zur Genehmigung vorgelegt,, so dass der Hinweis Berücksichtigung findet. Bei dieser Planung ist auch der Bau eines RRB vorgesehen. In den textlichen Festsetzungen wurde unter „Hinweise“, Nr. 6 die Nutzung von Niederschlagswasser nach Sammlung in Zisternen o. ä. zur Gartenbewässerung etc. bereits aufgenommen, so dass der Hinweis zur Kenntnis genommen wird. 14.2 Untere Bodenschutzbehörde Unter der Voraussetzung, dass das Schutzgut Boden sachgerechte Berücksichtigung bei der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Abwägung der Verwaltung: Im bereits beauftragten landschaftspflegerischen Fachbeitrag werden diesbezüglich entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Der Hinweis wird damit hinreichend berücksichtigt und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. 14.3 Im Rahmen der Erschließungsplanung ist die ordnungsgemäße Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswässer mit den Fachbehörden abzustimmen und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Der Hinweis zur Niederschlagswassersammlung und -nutzung ist zur Kenntnis zu nehmen. Schreiben vom 01.02.2018 Hinweis auf bisherige Stellungnahme. Immissionsschutz Keine Bedenken, wenn die Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm durch die Landesstraße (L204) übernommen werden. Abwägung der Verwaltung: Es wurde ein Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Plangebiet erstellt. Das Gutachten ergab folgendes Ergebnis: Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann nach Auffassung des Gutachters im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Der Hinweis wurde berücksichtig und ist daher zur Kenntnis zu nehmen. 14.4 Untere Naturschutzbehörde Gegen die vorliegende Planung bestehen aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten, in dem LBP und die erforderliche ASP II vorgelegt und geprüft werden müssen. Abwägung der Verwaltung: Die entsprechenden Umweltgutachten sind beauftragt und werden erstellt. Im Rahmen der Offenlage werden diese entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Schreiben vom 01.02.2018 Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes. Es wird angemerkt, dass die Biotopbewertung die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ angewendet wurde. Diese sollte für die Bauleitplanung nicht angewendet werden, da es ein entspreche3ndes Pendant gibt. Es wird darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Bepflanzung im Bereich der Hausgärten nicht als realistisch angesehen wird. Den zukünftigen Hauseigentümern sollte eine gewisse Freiheit zur Gestaltung ihres Gartens eingeräumt werden, die unter Festsetzung von Heckenanpflanzungen und zusätzlichen Obstbäumen nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass heutzutage bevorzugt Koniferen angepflanzt und Steingärten angelegt werden, ist eine Bewertung mit 3 Biotopwertpunkten grundsätzlich zu hoch bewertet. Hier wären gemäß der anzuwendenden „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Stand: März 2008) 2 Biotopwertpunkte zu vergeben. Für zukünftige Bauleitplanverfahren ist für die Biotopbewertung die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung NRW“ (Stand: März 2008) anzuwenden. Die Ausgleichsmaßnahme ist unter Angabe der Flurstücksbezeichnung in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen und der zu extensivierende Bereich in einer Karte darzustellen. Die entsprechenden Auflagen wie Verzicht auf Düngung, späte Mahd ab 15.07., sowie der Verzicht auf Bearbeitung und Befahrung in der Zeit vom 01.04.-14.07. sind ebenfalls in Die Bedenken werden berücksichtigt. die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Wie auch in der Stellungnahme von 14.08.2017 bereits dargelegt, ist ein entsprechender Vertrag mit dem durchführenden Landwirt abzuschließen, der bereits 2018 eine extensive Nutzung gewährleistet. Eine Durchschrift des Vertrags in der Unteren Naturschutzbehörde vor Satzungsbeschluss vorzulegen. Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder Bestandteil einer Fördermaßnahme, eines Ökokontos o.-., noch mit sonstigen Einschränkungen belastet sein. Vermeidungsmaßnahmen (1) – (4) gemäß LBP (S. 9) sind wie dargestellt umzusetzen. Die DIN 18920 („Vegetationstechnik im Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, Stand: 2014) ist zu berücksichtigen. Gemäß dem Umweltbericht (S. 12) ist der Erhalt der Gehölze zu überwachen, insbesondere während der Bauphase. Die Baufeldreifmachung darf nur außerhalb der Brutzeit, d. h. im Zeitraum 01.10.-28.02. eines jeden Jahres, erfolgen. In den vorliegenden Unterlagen wird ein geplantes Rückhaltebecken erwähnt. Bei der konkreten Planung ist die Untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Abwägung der Verwaltung: Das angesprochene Verfahren für die Bauleitplanung ist als Vereinfachung des ausführlichen Verfahrens von LANUV entwickelt worden. Es vereinfacht das von Gutachterbüro Raskin, Aachen, verwendete gängige Verfahren (möglicherwiese in der Absicht es für weniger routinierte Anwender anwendbar zu machen). Für das beauftragte Fachbüro sind in dem vereinfachten Verfahren Verallgemeinerungen ersichtlich, die z. B. bei der Bewertung von Gehölzstrukturen keine Differenzierung höherwertiger Strukturen nach Anteilen lebensraumtypischer Gehölzarten erlauben. Dies kann zu Benachteiligungen von Vorhabenträgern führen, die der Gutachter sich nicht zu eigen macht. Eine gesetzliche (oder andere) Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens besteht nicht. Dies gilt auch für zukünftige Planverfahren. Aufgrund dessen wird der Hinweis zur Kenntnis genommen. Die Umsetzbarkeit der geplanten Bepflanzung von Hausgärten wurde im Zuge der Erstellung des LPB zwischen dem Fachbüro, dem Planer sowie der Gemeinde kritisch abgewägt. Vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit den vorgenommenen Festsetzungen in anderen Bauleitplänen durch die Untere Naturschutzbehörde zugestimmt wurde, wurde auch der Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. jetzt in Aufstellung befindliche Bebauungsplan mit diesen Festsetzungen versehen. Die Biotopbewertung der Gärten mit der Wertstufe 3 (1 mehr als Intensivacker) ist nach Auffassung des Fachbüros auf der Grundlage der Festsetzungen zur Bepflanzung definitiv gerechtfertigt. Die Wertstufe 3 gilt nach LANUV für „Zier- und Nutgärten mit überwiegend heimischen Gehölzen“. Die zeichnerische Darstellung der umzuwandelnden Extensivfläche wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen eine Verlagerung der Extensivfläche vom südwestlichen Rand des Grundstückes Gemarkung Nettersheim, Flur 13 Nr. 184 auf den nördlichen und nordöstlichen Rand des Grundstückes verschoben, damit eine Bewirtschaftung des Weidegrundstückes erleichtert wird. Die textlichen Festsetzungen sind um die zeichnerische Darstellung der Extensivfläche zu ergänzen. In den textlichen Festsetzungen ist auf Seite 7 – Hinweise – das Bauzeitenfenster für die Baufeldreifmachung aufgenommen. Die Entwässerungsplanung wird unter Berücksichtigung des Baus eines Rückhaltebeckens mit den entsprechenden Fachbehörden abgestimmt und zur Genehmigung vorgelegt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis ist in der weiterführenden Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Kenntnis nehmen. 14.5 Träger der Landschaftsplanung, ergänzendes Schreiben vom 01.02.2018 Der Planung wird nicht widersprochen. 14.6 Straßenverkehrsamt, Schreiben vom 01.02.2018 Grundsätzlich bestehen gegen die vorliegende Planung aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Festsetzung „Einbahnstraße“ für ein geplantes Straßenteilstück kann nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Aufgrund der geringen Straßenbreite von geplanten 3,0 m kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Verkehr nur in einer Richtung zugelassen ist und eine verkehrliche Anordnung der Einbahnstraße künftig und zu gegebener Zeit erwartet werden kann. Abwägung der Verwaltung: Eine zeichnerische Plandarstellung als „Einbahnstraße“ wird im Bebauungsplan F 7 nicht vorgenommen. Nach Herstellung der Erschließungsstraßen ist vorgesehen, mit dem Straßenverkehrsamt verkehrslenkende Maßnahmen abzustimmen, so dass der Hinweis Berücksichtigung finden wird. Mit dem Straßenverkehrsamt sind nach Herstellung der Erschließungsstraßen verkehrslenkende Maßnahmen abzustimmen. 15 Anwohner Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 343, Gespräch am 17.05.2017 Er bittet zu prüfen, ob die Verkehrsführung aus dem Bebauungsplan F 7 Richtung Ausfahrt Eifel-Höhen-Klinik organisiert werden kann um die Verkehrsbelastung in der Jahnstraße Richtung Ortszentrum zu verringern. Abwägung der Verwaltung: Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straßen „Im Wiesengrund“, „Steinfelder Weg“, Jahnstraße und Kölner Straße, da zum einen eine Ausfahrt auf die L 204 (Kölner Straße) seitens des Landesbetriebs Straßenbau.NRW nicht gestattet wird, zum anderen aber auch, weil die innerörtliche Anbindung an den Ortskern forciert werden soll. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die vorhandenen Ortsstraßen. 16 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017 und 02.01.2018 Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. 17 Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 18.05.2017 und 01.02.2018 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 18 NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 19. Mai 2017 - Der Bebauungsplan F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“ basiert nur auf einen Umweltbericht im „Entwurf“. Es ist nicht ersichtlich, ob der Umweltbericht vollständig ist oder nicht. Abwägung der Verwaltung: Die Bezeichnung des Umweltberichtes als „Entwurf“ entspricht dem Stand des Verfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Artenschutzprüfung (Stufe 1) umfasst z.B. nicht Vogelarten wie Rebhuhn oder Rotmilan. Sie wird daher als unvollständig betrachtet. Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen des nachfolgenden Fachbeitrags zur vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) wurden avifaunistische Brutvogelerfassungen nach Methodenstandard durchgeführt, bei denen alle erfassten planungsrelevanten Arten berücksichtigt wurden. Der Hinweis ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.. Im Umweltbericht („Entwurf“) wird auf S. 6 ausgeführt: „Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter Nähe.“ Diese Kenntnis genommen. Aussage ist näher zu konkretisieren. Was wird unter „relevanter Nähe“ verstanden? Abwägung der Verwaltung: In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen in der Nähe des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Auf S. 6 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind die für am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Welche Stoffe verbergen sich hinter dem Begriff „Staub“? Aus welcher Quelle stammt der „Geruch“? Abwägung der Verwaltung: Als „Staub“ werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd u. ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, potentiell aufgewirbelt werden. Als „Geruch“ kommt z.B. Gülle in Frage. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf S. 7 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Eine Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.“ Dieser Aussage wird widersprochen, da die jetzige Ortslage durch entsprechende Maßnahmen auf der zu Rede stehenden Fläche aus Naturschutzsicht aufgewertet werden kann. Abwägung der Verwaltung: Eine Ergänzung des Adjektivs „deutliche“ oder „erhebliche“ wird vorgenommen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Regionalplanung Siedlungsbereiche darstellt und damit eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Der Widerspruch wird in Teilen aufgenommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Aussage auf S. 7 des Umweltberichts („Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht notwendig.“) wird widersprochen. Als Aufgabe der Bebauungsplanung ist Der Widerspruch wird in Teilen aufgenommen. auch die Schaffung von Übergangszonen zwischen dem bebauten Bereich und dem Freiraum anzusehen. Abwägung der Verwaltung: Es wird die Ergänzung „nicht unbedingt notwendig“ aufgenommen. Zur Erläuterung wird ergänzt, dass der angrenzende Raum mit Grünlandflächen und Gehölzstrukturen bereits Freiraumqualitäten aufweist, so dass zusätzliche Grünflächen an dieser Stelle nicht unbedingt notwendig sind. Dem Widerspruch wurde somit stattgegeben. - Im Umweltbericht wird nicht dargelegt, welchen Einfluss das geplante Bebauungsgebiet auf den Grundwasserzustrom bzw. die Wasserverhältnisse des angrenzenden FFH-Gebietes „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue bis Schmidtheim“ hat. Abwägung der Verwaltung: Wasserhaushalt bzw. Wasserzustrom zum FFH-Gebiet: Das Ausmaß der Veränderungen durch das B-Plangebiet ist auf der Grundlage eines Entwässerungsgutachtens zu beurteilen. Hierzu wurde ein entsprechendes Entwässerungsgutachten erarbeitet und in den Umweltbericht aufgenommen, so dass der Hinweis berücksichtigt wurde und somit zur Kenntnis zu nehmen ist. - Kenntnis nehmen. In der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ wird auf S. 3 ausgeführt: „Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Bebauungsgebietes nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre Flächen nicht zur Vermarktung zur Verfügung stellen.“ Vor diesem Hintergrund ist der zu diesem Bebauungsgebiet gehörende Bebauungsplan aufzuheben. Abwägung der Verwaltung: Das Bebauungsplangebiet im Süden der Ortslage Marmagen, ist bereits teilbebaut. Es sind lediglich Baulücken in diesem Gebiet vorhanden. Darüber hinaus sind die Erschließungsanlagen bereits vorhanden, sodass eine Bebauung ohnehin erfolgen könnte. Die Forderung wird somit zurückgewiesen. - Dem Widerspruch wird stattgegeben. Da laut den Unterlagen der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen als Rastplatz für Kraniche Bedeutung hat, sind hier entspre- Die Forderung wird zurückgewiesen. chende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung erforderlich. Ziel muss es sein, aufgrund dieser Daten durch entsprechende Maßnahmen zu erreichen, dass die Zugvogelwanderung möglichst gering beeinflusst wird und die Rastplatzfunktion des Raumes langfristig erhalten werden kann. Abwägung der Verwaltung: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 204 und unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung und den Sportplatz anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche von 3,3 ha Größe im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Raum vernachlässigbar. Die Forderung wird zurückgewiesen. 19 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 22.05.2017 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 20 Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 19.05.2017 In den vorgelegten Unterlagen werden noch keine Angaben zur geplanten Entwässerung getroffen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung zu beteiligen. Abwägung der Verwaltung: Der Wasserverband Eifel-Rur wird im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung beteiligt. Die Versickerung der Niederschlagswässer im Plangebiet ist durch Versickerungsanlagen nach Aussagen des Hydrogeologen nicht möglich. Die Entwässerung muss somit durch Sammelkanalisation im Trenn- oder Mischsystem erfolgen. Angestrebt wird eine Entwässerung im Trennsystem. Hierzu sind außerhalb des Plangebietes Durchleitungsregelungen erforderlich, die noch nicht erfolgt sind. Alternativ ist auch ein Mischsystem denkbar. Dazu müssten entsprechende Netznachweise des Entlastungsverhaltens des Regenüberlaufbeckens Marmagen technisch überprüft werden. Da in der Vergangenheit bereits einige Teilgebiete im Rahmen von Fremdwassermaßnahmen von Mischsystem auf Trennsystem umgestellt wurden, könnte damit die Baugebietsfläche ausgeglichen sein. Die letztendliche Entscheidung muss in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden erfolgen, unter Berücksichtigung Die Forderung wird zurückgewiesen. Kenntnis nehmen. Die Hinweise werden berücksichtigt. der möglichen Grundstücksnutzungen, der erforderlichen Ableitungsparameter usw.. Die technischen Planungen und Abstimmungen mit den Aufsichtsbehörden erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanung. Letztendlich muss die Ausführung gem. § 57 LWG (Landeswassergesetz) erfolgen. Da zwei grundsätzlich mögliche Entwässerungsarten zur Verfügung stehen, ist die Erschließung des Baugebietes gesichert. 21 Eifelgemeinde Nettersheim, Vermerk vom 14.08.2017 Aufgrund der nicht korrekten Darstellung der wegemäßigen Anbindung zur Jahnstraße und an das angrenzende Bebauungsplangebiet F 5 ist eine Verschiebung der Straßenführung um 1,0 m in östlicher Richtung erforderlich. Mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer wurde diese Veränderung besprochen, der hiergegen keine Bedenken erhebt, da sein Grundstück von der Wegeführung jetzt nicht mehr betroffen ist. 22 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 09.01.2018 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Abwägung der Verwaltung: In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, wurde unter Nr. 5 ein entsprechender Hinweis aufgenommen, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen ist. Die wegemäßige Anbindung an das Plangebiet F 7 aber auch zum bereits bestehenden Bebauungsplangebiet F 5 ist um 1,0 m in östlicher Richtung zu verschieben. Kenntnis genommen.