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Beschlussvorlage (Anlage 1_Stellungnahmen 54. Änderung FNP Auf Graben_PDF)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
547 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 13:23
Aktualisiert
22.02.18, 13:23

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, 22.02.2018 Fb III – M/Kur Anlage 1 zur Vorlage 885 / X.L. 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim, Ortslage Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“ im Parallelverfahren a) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (13.04.2017 – 19.05.2017) b) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (17.07.2017 – 21.08.2017) c) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (15.01.2018 – 16.02.2018) Lfd.Nr. Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Verwaltung Beschluss 1 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 25. April 2017 Schreiben vom 06.07.2017 Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und Anregungen werden nicht vorgebracht. Kenntnis nehmen. Die vorgenannte Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten. Kenntnis nehmen. Schreiben vom 11.01.2018 Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und Anregungen werden nicht vorgebracht. Kenntnis nehmen. Seite 1 2 e-regio GmbH & Co.Kg, Mails vom 18.01.2017, 07.08.2017, 05.02.2018 und 08.02.2018 Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Anregungen: Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein Nahwärmekonzept - evtl. zusammen mit dem Parallelgebiet „Brotkiste“ – denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch ein entsprechendes Angebot. Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben. Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Hinweis zu Baumstandorten / Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im März 2016. Seite 2 Es Gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen. Mail vom 08.02.2018 Ergänzend zu den o.g. Hinweisen und Anregungen wurde in der Stellungnahme vom 08.02.2018 folgender Hinweis aufgenommen: Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 05.02.2018 zum Parallelverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes G 14 – „Auf Graben“. Die Stellungnahme vom 05.02.2018 beinhaltet über die bereits o.g. Hinweise und Anregungen hinaus folgenden Hinweis: Der Planbereich wird zukünftig mittels Nahwärme versorgt. Die Nahwärmeversorgung wird an die bestehende Nahwärmeversorgung „Zur Klosterquelle“ angeschlossen. Die Redundanz der bestehenden Nahwärmeversorgung soll mittels 2 Gasheizkesseln sichergestellt werden. Abwägung der Verwaltung: Die Abwägung bezieht sich auf die Stellungnahmen der e-Regio vom 18.01.2017, 07.08.2017, 05.02.2018 und 08.02.2018. Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. Die Anregungen und Hinweise werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. 4 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 19.04.2017, 05.07.2017, 20.07.2017 und 24.01.2018 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. 5 LVR-Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn. Kenntnis nehmen. Seite 3 Schreiben vom 20.04.2017, 05.07.2017 und 04.01.2018 6 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 18.04.2017 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden: - Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 4. Änderung „Brotkiste“ mit in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitigen Knoten L 205/ K 59 und L 205/ Steinfelder Straße als T-Einmündung sicher und leistungsfähig sind. Sollten Änderungen der Knotenpunkte erforderlich sein oder künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine Verkehrsentwicklung zurück. Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straßen ist das Jahr 2030 maßgebend. - Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles für den Bereich des Bebauungsplangebietes G 14, 4. Änderung ist eine weitere Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Diese Aussage gilt auch für den Knoten L 205/ Steinfelder Straße. Abwägung der Verwaltung: Die Hinweise beziehen sich auf das Verfahren der 4. Änderung des Bebauungsplanes G14, Teilbereich „Brotkiste“. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. - Kenntnis nehmen. Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Seite 4 Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 205 (Staub, Lärm, Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder Lärmschutzwand). Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden. Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes. Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden. Die Begrünung eines Lärmschutzwalles darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert oder erschwert werden. - Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen. Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden. Evtl. Kosten, incl. der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen. Abwägung der Verwaltung: Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & Co.KG 2017) betrachtet. Zu beachtende Grenzwerte sind auf der Ebene der Bebauungspla- Die Anregungen und Hinweise werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. Seite 5 nung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet, zu berücksichtigen und ihre Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen leistbar. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. - Schreiben vom 10.07.2017 Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Bei der Errichtung der Lärmschutzeinrichtung entlang der L 205 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: - Die Entwässerungseinrichtungen der L 205 dürfen weder in Anspruch genommen (Unterhaltungsweg, Lärmschutzentwässerung usw.) noch in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. - Die Unterhaltungsarbeiten an der Lärmschutzeinrichtung dürfen nur rückwärtig und nicht von der L 205 aus vorgenommen werden. - Ein straßenseitiger Unterhaltungsweg von 1,0 m Breite ist vorzusehen. Der Weg ist nicht auf der Fläche des Landes NRW anzulegen. - Bezüglich der in meiner Stellungnahme vom 18.04.2017 Aussage ist hinzuzufügen, dass die Aussagen zu Werbeanlagen auch für die Dauer der Bauarbeiten im Baugebiet gelten. Seite 6 Schreiben vom 09.01.2018 Ansonsten verweise ich auf meine Stellungnahme vom 18.04.2017. Die Belange des Landesbetriebs wurden bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen vorgetragen und werden weiter aufrechterhalten. Abwägung der Verwaltung: Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. 7 PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Schreiben vom 20.04.2017, Mails vom 10.07.2017, 19.07.2017 und 05.02.2018 Die Anregungen und Hinweise werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. In dem von Ihnen angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbeyer GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Seite 7 Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung im Verfahren. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Abwägung der Verwaltung: Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. 8 ErftVerband, Schreiben vom 27. April 2017 Die Anregungen und Hinweise werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen gegen die v.g. Planung keine Bedenken, wir wiesen jedoch darauf hin, dass gem. §§ 44 Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. Schreiben vom 26.07.2017 und vom 10.01.2018 Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken. Abwägung der Verwaltung: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Zuständigkeit des Erftverbandes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Kenntnis nehmen. 9 Seite 8 Geologischer Dienst NRW, Schreiben vom 05. Mai 2017 Es wird darauf hingewiesen, dass den Baugrund Kalksteinverwitterungslehm über verkarstungsfähigem Kalkstein (Junkerberg-Schichten/Devon) bildet. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen. 1. Baugrunduntersuchung Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten, zu ermitteln und zu bewerten. Abwägung der Verwaltung: Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim G 14 vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockerungsgesteine (Hangschutt und Deck-/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Der Hinweis wurde berücksichtigt. Kenntnis nehmen. 2. Grundwasserschutz Der verkarstungsfähige Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsgefährdet: Bei den Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstluftgrundwasserleiters auszuschließen: Bei Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage. 3. Vorsorgender Bodenschutz § 202 BauGB: Die aktuelle Flächennutzung ist Weidenutzung. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren. Abwägung der Verwaltung: In der Begründung zur 54. Änderung FNP wurde beschrieben, dass vor allem im Hinblick auf Boden- und Klimafunktion erst im Rahmen der Bebauungsplanung konkrete umweltrelevante Maßnahmen festsetzbar sind, die die Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Schutzgüter auf ein geringeres Maß zu begrenzen. 10 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Mail vom 08. Mai 2017 Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Seite 9 Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Abwägung der Verwaltung: Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. 11 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 12.05.2017, 14.08.2017 und 07.02.2018 11.1 Untere Bodenschutzbehörde Schreiben vom 12.05.2017 Schreiben vom 14.08.2017 Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken. Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen der Fachabteilungen zu berücksichtigen: Kenntnis nehmen. Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. In Bezug auf die Erstellung des landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird darauf hingewiesen, dass von dem Vorhaben keine schützenswerten Böden betroffen sind. Kenntnis nehmen. Aus Sicht der Altlastenproblematik ist festzuhalten, dass – wie im B-Plan-Gebiet selber – mit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184 keine Flächen tangiert werden, die im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen geführt werden. Im Übrigen Kenntnis nehmen. Seite 10 haben bodenschutzrechtliche Belange sachgerechten Eingang und Berücksichtigung in dem Planungsvorhaben gefunden, so dass zusammenfassend keine Bedenken bestehen. 11.2 Immissionsschutz Schreiben vom 12.05.2017 Schreiben vom 14.08.2017 Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Geräuschbelästigungen durch den nahegelegenen Sportplatz nicht ausgeschlossen werden können. Die Umsetzung der, in den Schallgutachten zum Sport- und Verkehrslärm vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen (Schallschutzwände) wird empfohlen. Abwägung der Verwaltung: Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & Co.KG 2017) betrachtet. Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & Co.KG 2016). Zu beachtende Grenzwerte sind auf der Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen und ihre Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen leistbar. 11.3 Untere Wasserbehörde Schreiben vom 12.05.2017 Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach den vorgelegten Unterlagen ist eine Einleitung der Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilgebietes „In den sechs Morgen“ (zu BPlan G 14) in die Urft vorgesehen. In den Unterlagen wird ausgeführt, dass für die bestehende Einleitung bereits eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10 WHG vorliegt, die entsprechend geändert werden müsste. Diese Erlaubnis liegt der Unteren Wasserbehörde nicht vor. Es wird um Angabe des Aktenzeichens der Erlaubnis gebeten. Grundsätzlich ist ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. In den Antragsunterlagen ist nachzuweisen, ob die Einleitung der gesamten Wassermenge gewässerverträglich ist. Ob ein Regenrückhaltebecken vor Einleitung erforderlich wird, ist im weiteren Verfahren mit der UWB abzustimmen. Es wird empfohlen das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu nutzen. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer Bauwerke müssen entsprechend Seite 11 hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein. Schreiben vom 14.08.2017 Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Entsorgung (geplantes Trennsystem) ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis gemäß §§ 8.9 und 10 WHG erforderlich. Abwägung der Verwaltung: Im Plangebiet sind typische grund- und stauwasserfreue Braunerden ausgebildet, die in der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (Geologischer Dienst 2014) nicht bewertet sind. Sie sind ungeeignet zur Versickerung. Gleichartige Böden sind im Umfeld typisch und verbreitet. Durch den möglichen Anschluss an die vorhandenen Trennsystem-Kanalisationsanlagen im benachbarten, bereits erschlossenen Baugebiet kann die Entwässerung des Geltungsbereiches sichergestellt werden. Alle weiteren Einzelheiten sind im Zuge der weiteren Detailplanungen festzulegen und übersteigen die Planungstiefe des FNP. Schreiben vom 07.02.2018 Gegen die Änderung des FNP der Gemeinde Nettersheim bestehen keine Bedenken. Die Belange der Abwasserbeseitigung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln und zu bewerten. Abwägung der Verwaltung: Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. 11.4 Untere Naturschutzbehörde Schreiben vom 12.05.2017 Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Planung zu berücksichtigen. Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme nach Prüfung des LPB und der Artenschutzprüfung II im nächsten Verfahrensschritt bleibt vorbehalten. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 4.9 der Begründung wird dargestellt, dass die im Plangebiet derzeit vorhandenen Tier- und Pflanzenarten überwiegend häufige und verbreitete Arten sind. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt des Plangebietes relativ Die Bedenken und Anregungen sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Seite 12 gering. Die Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Allein ein Brutrevier der planungsrelevanten Feldlerche ist durch vorgezogene Artenschutzmaßnahmen auszugleichen. Dies wird aber bereits durch Umsetzung des angrenzenden BPlanGebietes „Brotkiste“ erforderlich. Die unvermeidlichen Auswirkungen sind relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen. Vor der Offenlage wurden die Umweltgutachten entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt. Die Bedenken werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. Schreiben vom 14.08.2017 Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken. Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird: Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein. Abwägung der Verwaltung: Die Bewirtschaftungshinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im Pachtvertrag aufgenommen, sodass diese berücksichtigt werden. Die Hinweise werden berücksichtig. Schreiben vom 07.02.2018 Gegen die Planung bestehen keine Bedenken seitens der UNB. Die fachlichen Aspekte sind bereits im parallellaufenden B-Planverfahren geklärt. Kenntnis nehmen. 11.5 Träger der Landschaftsplanung Schreiben vom 12.05.2017, 14.08.2017 und 07.02.2018 Der Planung wird nicht widersprochen. Kenntnis nehmen. 11.6 Straßenbaulastträger Schreiben vom 12.05.2017 Aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im Verfahren zum Teilgebiet „Brotkiste“ wurde die Prüfung einer zusätzlichen Erschließung zum Höhenweg zur Entlastung der bisher vorhandenen und geplanten verkehrlichen Anbindepunkte in Aussicht gestellt. Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigten. Seite 13 Abwägung der Verwaltung: Aufgrund der Lage des Plangebietes zwischen den im Norden und Süden angrenzenden Wohnbauflächen sind verkehrliche Anbindungen an die bereits erschlossenen Wohngebietsflächen im Norden und an die geplanten Erschließungsstraßen in der Wohnbaufläche im Süden des Plangebietes möglich. Das Plangebiet kann somit an unmittelbar angrenzende Gemeindestraßen angebunden werden. Eine direkte Anbindung an die im Westen des Plangebietes angrenzende überregionale Landstraße 205 ist nicht beabsichtigt. Über das bestehende Wegenetz ist die fußläufige Erreichbarkeit von zentralen Einrichtungen im Ort Nettersheim wie Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum möglich. 11.7 Die Anregungen sind zurückzuweisen. Schreiben vom 14.08.2017 Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen Stellungnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken. Kenntnis nehmen. Schreiben vom 07.02.2018 Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen und auch das Erschließungsgebiet Brotkiste betreffenden Stellungnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken. Insbesondere die Ausbildung des neuen Anbindepunktes der Baugebiete an die Kreisstraße 59 ist im weiteren Verfahren abzustimmen. Kenntnis nehmen. Straßenverkehrsamt Schreiben vom 14.08.2017 Gegen die Planung bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Nach derzeitiger Planung besteht eine Erschließung des Gebietes nur in Richtung Wohngebiet Zur Klosterquelle/In den Sechs Morgen und künftig in das Gebiet „Brotkiste“. Eine Anbindung und Erschließung zum Höhenweg hin ist nur über dargestellte Fußwege geplant. Damit erfolgt die Gesamterschließung entweder zum Kreisverkehr der Steinfelder Straße oder zum künftigen Kreisverkehr K 59 (Brotkiste). Kenntnis nehmen. Die Zahl von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit wird als zu gering angesehen, da jede Einheit in der Regel über mindestens 2 Fahrzeuge verfügt. Die Unterbringung der Fahrzeuge wird damit zu Lasten der öffentlichen Verkehrsfläche gehen. Abwägung der Verwaltung: Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in der weiterführenden Bauleitplanung erörtert. Seite 14 12 13 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017 Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. Schreiben vom 17.07.2017 Zu dem Entwurf der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14 – Teilbereich „Auf Graben“ wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. NABU Kreisverband Euskirchen e.V., Schreiben vom 19.05.2017 - Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplan abgelehnt, da eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht umgesetzt werden kann. Abwägung der Verwaltung: Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird in der weiterführenden Bauleitplanung erörtert. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu eruieren, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten Raumes langfristig erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während der Zugvogelwanderung durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu ist eine Bewertung durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen. Abwägung der Verwaltung: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 205 und unmittelbar an den Ortsrand anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Rau Die Hinweise werden zurückgewiesen. Seite 15 vernachlässigbar. Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante durchgrünte Wohnbebauung auf ca. 3 ha in keiner Weise, auch nicht im Zusammenhang mit der benachbarten Teilfläche „Brotkiste“ ersichtlich. - Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur, sind auch die großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungsbau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche des geplanten Bebauungsgebietes brütende planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können. Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erfolgte eine umfangreiche Abfrage zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum (FIS LANUV: FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische Station). Es lagen keine konkreten Hinweise auf Brutvorkommen im Plangebiet vor; jedoch konnte ein Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche sowie ggf. Kiebitz und Schwarzkehlchen insbesondere auf der südwestlich angrenzenden Teilfläche „Brotkiste“ nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung durchgeführt. Für die im Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche auf der Teilfläche „Brotkiste“ (durch Verschiebung der Kulissenwirkung der Bebauung) werden nach den Vorgaben des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (LANUV) CEF-Maßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet. Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr. 27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt. Schreiben vom 21.08.2017 Die Hinweise werden berücksichtigt. Der NABU Euskirchen hat die ihm zugänglich gemachten Unterlagen gesichtet und bewertet. Darauf basierend wird folgenden Stellungnahme abgegeben: - Auf Seite 9 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 39.116 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich Seite 16 des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sind die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 5. Änderung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig. Abwägung der Verwaltung: Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird im Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung und Erschließung berücksichtigt. Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. Die avifaunistische Erfassungen im B-Plangebiet wurden erst deutlich nach Sonnenaufgang durchgeführt. (s. Tabelle 1 auf S. 7) Die Vorgaben des „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3 Tag- bzw. 2 Nachtbegehungen. Die Bearbeitung des gesamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5 Nachtbegehungen abgedeckt. Die avifaunistischen Erfassungen sind daher vor der Entscheidungsfindung zu wiederholen. Ausserdem sind die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ. (www,ddaweb.de). Es hätten aufgrund der von der Biologischen Station im Kreis Euskirchen genannten Vogelarten die Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands angewandt werden müssen. Eine Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Abwägung der Verwaltung: Bezüglich des Fachbeitrags Artenschutz wird bemängelt, dass die avifaunistischen Erfassungen methodisch nicht korrekt durchgeführt wurden. Der NABU beruft sich hierbei auf die Standardbegehungen gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). Wie im Fachbeitrag zur ASP ausführlich dargestellt, wurden bereits ab März avifaunistische Erfassungen für die unmittelbar angrenzende Planfläche „Brotkiste“ mit umgebenden Flächen – damit auch aufgrund der Kleinflächigkeit das Plangebiet „Auf Graben“ – durchgeführt. Alle Begehungszeiten richten sich nach den in SÜDBECK et al. (2005) angegebenen Erfassungszeiten und der artspezifischen Tagesperiodik. Wie dort aufgeführt (und dem NABU bekannt sein sollte) sind die Arten auch mehrere Stunden nach Sonnenaufgang bis ganztägig aktiv. Weiterhin weisen wir auf unsere Stellungnahme im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Die Hinweise werden zurückgewiesen. Seite 17 Die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan, welcher im Rahmen der insgesamt 6 avifaunistischen Erfassungstermine einmalig überfliegend beobachtet werden konnte, wäre völlig überzogen. Es ist vollkommen unverständlich, welches Ergebnis der NABU sich hiervon versprechen würde. Der Rotmilan horstet als Baumbrüter hoch in Bäumen in lichten Beständen (v.a. alte Buchen und Eichen) gerne im Waldrandbereich sowie auch in kleineren Feldgehölzen; ein Horst im Plangebiet ist auszuschließen. Sein Aktionsraum umfasst mehrere km² (LANUV 2017) – somit ist auch das Vorliegen eines essentiellen Nahrungshabitats sicher auszuschließen und ebenfalls jede weitere Beeinträchtigung durch das Planvorhaben. Die Hinweise werden zurückgewiesen. 14 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 14.05.2017 und 12.01.2018 15 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 16.05.2017 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Brotkiste“ dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde. Schreiben vom 16.08.2017 Unsere Hinweise hat die Gemeinde Nettersheim, im Schreiben vom 12.07.2017 festgehalten. Abwägung der Verwaltung: Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 24.01.2018 16 Industrie- und Handelskammer Aachen, Gegen die 54. Änderung des FNP, Teilbereich „Auf Graben“ bestehen unsererseits keine Bedenken. Die Hinweise wurden im Rahmen Bauleitplanung berücksichtigt. Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Seite 18 Schreiben vom 18.05.2017 17 Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 09.05.2017, Städtebaudezernat Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes. Hinweis: Städtebau Dezernat Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Kenntnis nehmen. Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB weist das Dezernat für Städtebau auf folgenden Punkte hin: Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB. Weitere Anforderungen zur Vorlage von Flächennutzungsplanänderungen nach § 6 BauGB finden sie unter http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/stadtplanung/flaechennutzungsplanverfahren/index.html Abwägung der Verwaltung: In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen. Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich ausgewiesener, aber noch nicht realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung -BauNVO). Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Der gesamte Bebauungsplan G14 gliedert sich in vier Teilbereiche. Der erste Teilabschnitt (Zur Klosterquelle) des mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurde bereits realisiert. Für den zweiten Teilabschnitt (Brotkiste) ist derzeit die 4. Änderung des Bebauungsplanes verfahrensrechtlich bereits abgeschlossen. Der dritte Teilbereich des gesamten Plangebietes G14 umfasst den Bereich „Auf Graben“ im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes. Dieser Abschnitt konnte ursprünglich baurechtlich aufgrund der privaten Flächennutzung nicht städtebaulich beplant werden, ist jedoch in der Rahmenplanung insgesamt als Wohnbaufläche vorgesehen. Der 4. Teilbereich liegt Der Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen. Seite 19 östlich des dargestellten Geltungsbereiches und ist im rechtskräftigen Plan noch als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Mit der weiteren Entwicklung der Baugebiete G14 stellte sich auch die Frage einer adäquaten zusammenhängenden Erschließung des gesamten nördlichen Bereiches. Insbesondere um eine städtebaulich zusammenhängende und funktionierende Nutzung sicherzustellen. Durch den möglichen Erwerb der betreffenden Flächen des dritten Teilabschnittes („Auf Graben“) durch die Gemeinde Nettersheim besteht nunmehr die Möglichkeit auch diesen Teilbereich nach den Zielen der städtebaulichen Rahmenplanung aufzugreifen, planerisch zu entwickeln und für die weitere bauliche Nutzung von Wohnbauflächenvorzubereiten. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 201 BauGB wurde in der Begründung zum BPlan umfassend begründet und abgewägt. Im Gesprächstermin mit der Landesplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln (Herr Schlaeger, Frau Bachmann und Herr Hundenborn) am 16.03.2017 wurde das Vorhaben bereits mündlich abgestimmt. - Die Hinweise zum Bauplanungsrecht sind das Ergebnis einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen und sollen möglichst frühzeitig in das Aufstellungsverfahren einfließen. Diese haben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im abschließenden Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB. Abwägung der Verwaltung: Die Hinweise zum Bauplanungsrecht werden berücksichtigt. 18 Die Hinweise werden berücksichtigt. Mail vom 17.07.2017, Dezernat ländliche Entwicklung und Bodenordnung. Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis nehmen. Mail vom 17.01.2018, Dezernat Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Dezernates 54 –Obere Wasserbehörde– keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Mail vom 10.07.2017 und 09.01.2018 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl Kenntnis nehmen. Seite 20 nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. 19 Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 27.07.2017 Der Änderungsbereich befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Fortunat“. Die letzte Eigentümerin dieser erloschenen Bergbauberechtigung ist nach meinen Kenntnissen nicht mehr erreichbar. Bergbau ist im Bereich der Planfläche in den hier vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Aus hiesiger Sicht werden daher keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. Bearbeitungshinweise: Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“ Seite 21 Abwägung der Verwaltung: Die Baugrundbeschaffenheit des Plangebietes wurde im Zuge eines Bodengutachtens durch das Büro Geotechnik West im Gutachten vom 05.03.2017 bewertet. Sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockergesteine als auch der zersetzte Fels stellen einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund dar (siehe hierzu 6.1 Bodengutachten vom 05.03.2017). Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen. 20 Anlieger Gemarkung Nettersheim, Flur 15, Nr. 288, Gespräch vom 18.08.2017 Kenntnis nehmen. Es wurden Bedenken zur verkehrlichen Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“ geäußert. Bei der damaligen Anligerversammlung im Holzkompetenzzentrum wurde versichert, dass keine verkehrliche Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“ zum Baugebiet „Klosterquelle“ entstehen wird. Es wird befürchtet, dass das bereits heute hohe Verkehrsaufkommen im Baugebiet „Klosterquelle“ sich durch das Neubaugebiet stark erhöhen werde und gerade durch den Bau- und Erschließungsverkehr die Straßen erheblich beschädigt werden. Abwägung der Verwaltung: Die Bedenken beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) zu erörtern sind. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. Die Bedenken sind in der weiterführenden Erschließungsplanung zum Bebauungsplanverfahren zu erörtern. 21 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 19.01.2018 Im Rahmen unserer Prüfung teile ich Ihnen mit, dass durch die Bebauung der Flur 15, Flurstück 183 und 192, „Auf Graben“, keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für unsere Richtfunkstrecken bestehen. Wir bitten Sie weiterhin, dass LZPD NRW als Richtfunkbetreiber im Beteiligungsverfahren aufrecht zu halten. Kenntnis nehmen. 22 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schreiben vom 24.01.2018 In Bezug auf o.g. Planungsverfahren, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Prüfung mit, dass keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für die Richtfunkstrecken bestehen. Kenntnis nehmen. Wir bitten auch künftig um eine weitere Beteiligung in vorhabenbezogenen Planungsverfahren, um auf evtl. nachteilige Modalitäten im Sinne einer Schutzzone um das Objekt Einfluss nehmen zu können. Seite 22