Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
547 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 13:23
Aktualisiert
22.02.18, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, 22.02.2018
Fb III – M/Kur
Anlage 1 zur Vorlage 885 / X.L.
54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim, Ortslage Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“ im Parallelverfahren
a) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB (13.04.2017 – 19.05.2017)
b) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und
Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (17.07.2017 – 21.08.2017)
c) Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit
Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Abs. 2 BauGB (15.01.2018 – 16.02.2018)
Lfd.Nr.
Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Verwaltung
Beschluss
1
Gemeinde Dahlem,
Schreiben vom 25. April
2017
Schreiben vom 06.07.2017
Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und
Anregungen werden nicht vorgebracht.
Kenntnis nehmen.
Die vorgenannte Bauleitplanung kann gem. § 2 Abs. 2 BauGB als mit der Gemeinde Dahlem abgestimmt gelten.
Kenntnis nehmen.
Schreiben vom 11.01.2018
Die Gemeinde Dahlem hat die Planung zur Kenntnis genommen. Hinweise und
Anregungen werden nicht vorgebracht.
Kenntnis nehmen.
Seite 1
2
e-regio GmbH & Co.Kg,
Mails vom 18.01.2017,
07.08.2017, 05.02.2018 und
08.02.2018
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des dargestellten Planbereichs sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht
vorhanden.
Anregungen:
Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches könnte das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend von der bestehenden Versorgungsanlage in der Bahnhofstraße aus, erweitert werden. Alternativ zur konventionellen Erdgasversorgung wäre auch ein
Nahwärmekonzept - evtl. zusammen mit dem Parallelgebiet „Brotkiste“
– denkbar. Gerne beraten wir Sie hierzu und unterbreiten Ihnen auch
ein entsprechendes Angebot.
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die
Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu
dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-,
Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
Geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von
Bäumen sind grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben.
Hinweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen:
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen
o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten.
Hinweis zu Baumstandorten / Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“,
aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW
125, erschienen im März 2016.
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Es Gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Baumarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, dies bei der Aufstellung der
Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen.
Mail vom 08.02.2018
Ergänzend zu den o.g. Hinweisen und Anregungen wurde in der Stellungnahme
vom 08.02.2018 folgender Hinweis aufgenommen:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 05.02.2018 zum Parallelverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes G 14 – „Auf Graben“.
Die Stellungnahme vom 05.02.2018 beinhaltet über die bereits o.g. Hinweise
und Anregungen hinaus folgenden Hinweis:
Der Planbereich wird zukünftig mittels Nahwärme versorgt. Die Nahwärmeversorgung wird an die bestehende Nahwärmeversorgung „Zur Klosterquelle“
angeschlossen. Die Redundanz der bestehenden Nahwärmeversorgung soll
mittels 2 Gasheizkesseln sichergestellt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Die Abwägung bezieht sich auf die Stellungnahmen der e-Regio vom
18.01.2017, 07.08.2017, 05.02.2018 und 08.02.2018.
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen und Hinweise
werden in der weiterführenden
Bauleitplanung berücksichtigt.
4
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien,
Schreiben vom 19.04.2017,
05.07.2017, 20.07.2017 und
24.01.2018
Keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnis nehmen.
5
LVR-Landschaftsverband
Rheinland, Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB,
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher
werden keine Bedenken gegen die o.g. Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
Die Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn.
Kenntnis nehmen.
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Schreiben vom 20.04.2017,
05.07.2017 und 04.01.2018
6
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 18.04.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern folgende Aspekte berücksichtigt werden:
-
Einhergehend mit der vorliegenden Bauleitplanung sind auch die Flächen des Bebauungsplanes G 14, 4. Änderung „Brotkiste“ mit in die
Betrachtung einzubeziehen. Es ist nachzuweisen, dass die derzeitigen
Knoten L 205/ K 59 und L 205/ Steinfelder Straße als T-Einmündung
sicher und leistungsfähig sind. Sollten Änderungen der Knotenpunkte
erforderlich sein oder künftig Bestrebungen seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Knoten umzugestalten, gehen die Kosten (incl. Der
Mehrkosten für Unterhaltung und Erhaltung) zu Lasten der Gemeinde
Nettersheim. Die Verkehrszunahme geht nicht auf die allgemeine Verkehrsentwicklung zurück.
Da bereits ein Lärmgutachten erstellt wurde, können evtl. Eingangsdaten für das Verkehrsgutachten verwendet werden. Als Prognosehorizont der klassifizierten Straßen ist das Jahr 2030 maßgebend.
-
Einhergehend mit der Aufschüttung eines Lärmschutzwalles für den Bereich des Bebauungsplangebietes G 14, 4. Änderung ist eine weitere
Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse absehbar. Im Bereich der Anbindung an die L 205/ K 59 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung
dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Diese
Aussage gilt auch für den Knoten L 205/ Steinfelder Straße.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise beziehen sich auf das Verfahren der 4. Änderung des Bebauungsplanes G14, Teilbereich „Brotkiste“. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
-
Kenntnis nehmen.
Aus der Bauleitplanung heraus können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive
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Schutzmaßnahmen durch Verkehrsemissionen der L 205 (Staub, Lärm,
Abgase) hergeleitet werden, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch
darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist.
Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
-
Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden.
Der Immissionsschutz ist nicht genau definiert (Lärmschutzwall oder
Lärmschutzwand). Weder eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall dürfen die Straßenbestandteile beeinträchtigen noch dürfen die
Straßenbestandteile (Entwässerungseinrichtungen) genutzt werden.
Daher ist zur Entwässerung der Lärmschutzanlage eine separate Entwässerung vorzusehen. Evtl. Baumbestände, die sich in der Unterhaltung/ im Eigentum des Landesbetriebes befinden, bedürfen bei Entfernung u.a. der Zustimmung des Landesbetriebes.
Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten ist ein ausreichender Weg vorzusehen, damit keine Arbeiten von der L 205 aus durchgeführt werden.
Die Begrünung eines Lärmschutzwalles darf nicht dazu führen, das Unterhaltungsarbeiten an der Fahrbahn oder deren Bestandteile behindert
oder erschwert werden.
-
Sollte eine Lärmschutzwand in Betracht gezogen werden, so sind die
Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen –RPS- zu berücksichtigen.
Abhängig von Straßenneigung, Kurvigkeit oder Geschwindigkeit ist entweder ein nach Richtlinie vorgegebener Abstand zum Fahrbahnrand
einzuhalten oder es müssen Schutzplanken aufgestellt werden.
Evtl. Kosten, incl. der Mehrkosten der Unterhaltung und Erhaltung gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
-
Im Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen
der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§
9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Die Sichtdreiecke gem. Richtlinien für die
Anlage von Landstraße –RAL- sind in der zeichnerischen Unterlage darzustellen.
Abwägung der Verwaltung:
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & Co.KG 2017)
betrachtet. Zu beachtende Grenzwerte sind auf der Ebene der Bebauungspla-
Die Anregungen und Hinweise
werden in der weiterführenden
Bauleitplanung berücksichtigt.
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nung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet, zu berücksichtigen und ihre Einhaltung durch
entsprechende Festsetzungen leistbar.
Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur
Kenntnis genommen.
-
Schreiben vom 10.07.2017
Die Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen sind
im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Im Bebauungsplantext ist
deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Werbeverbotszone und mit Wirkung zur L 205 ausgeschlossen sind. Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone (§ 28 i.V.m. § 25
StrWG). Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen
der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen
vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße
hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder
anderweitig abgelenkt werden.
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Bei der Errichtung der Lärmschutzeinrichtung entlang der L 205 sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
Die Entwässerungseinrichtungen der L 205 dürfen weder in Anspruch
genommen (Unterhaltungsweg, Lärmschutzentwässerung usw.) noch
in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
-
Die Unterhaltungsarbeiten an der Lärmschutzeinrichtung dürfen nur
rückwärtig und nicht von der L 205 aus vorgenommen werden.
-
Ein straßenseitiger Unterhaltungsweg von 1,0 m Breite ist vorzusehen. Der Weg ist nicht auf der Fläche des Landes NRW anzulegen.
-
Bezüglich der in meiner Stellungnahme vom 18.04.2017 Aussage ist
hinzuzufügen, dass die Aussagen zu Werbeanlagen auch für die Dauer
der Bauarbeiten im Baugebiet gelten.
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Schreiben vom 09.01.2018
Ansonsten verweise ich auf meine Stellungnahme vom 18.04.2017.
Die Belange des Landesbetriebs wurden bereits in den vorangegangenen Stellungnahmen vorgetragen und werden weiter aufrechterhalten.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
7
PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung,
Schreiben vom 20.04.2017,
Mails vom 10.07.2017,
19.07.2017 und 05.02.2018
Die Anregungen und Hinweise
werden in der weiterführenden
Bauleitplanung berücksichtigt.
In dem von Ihnen angefragten Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns
Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbeyer GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Seite 7
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht
auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um
weitere Beteiligung im Verfahren.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer
einer erneuten Abstimmung mit uns.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
8
ErftVerband,
Schreiben vom 27. April
2017
Die Anregungen und Hinweise
werden in der weiterführenden
Bauleitplanung berücksichtigt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes bestehen gegen die
v.g. Planung keine Bedenken, wir wiesen jedoch darauf hin, dass gem. §§ 44
Abs. 1 LWG 2016, 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur
Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung
und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier
für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z.B.
die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flächen. Aber
auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von
Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur
einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die
Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und
machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
Schreiben vom 26.07.2017
und vom 10.01.2018
Gegen die o.g. Maßnahmen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens
des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Abwägung der Verwaltung:
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Zuständigkeit des Erftverbandes. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Kenntnis nehmen.
9
Seite 8
Geologischer Dienst NRW,
Schreiben vom 05. Mai 2017
Es wird darauf hingewiesen, dass den Baugrund Kalksteinverwitterungslehm
über verkarstungsfähigem Kalkstein (Junkerberg-Schichten/Devon) bildet. Unterirdische Hohlräume sind nicht auszuschließen.
1. Baugrunduntersuchung
Die Baugrundeigenschaften sind durch objektbezogene Baugrunduntersuchungen, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und das
Setzungsverhalten, zu ermitteln und zu bewerten.
Abwägung der Verwaltung:
Im geotechnischen Bericht zum Bauvorhaben Bebauungsplan Nettersheim
G 14 vom 03.02.2017 wurde beschrieben, dass sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockerungsgesteine (Hangschutt und Deck-/Verwitterungslehm) als auch der zersetzte Fels einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund darstellen. Der Hinweis wurde berücksichtigt.
Kenntnis nehmen.
2. Grundwasserschutz
Der verkarstungsfähige Kluftgrundwasserleiter ist sehr verschmutzungsgefährdet: Bei den Bauarbeiten sind Verunreinigungen des Karstluftgrundwasserleiters auszuschließen: Bei Bohrarbeiten im Karstgrundwasserleiter kommt nur Trinkwasser als Spülmittel in Frage.
3. Vorsorgender Bodenschutz § 202 BauGB:
Die aktuelle Flächennutzung ist Weidenutzung. Der Schutz des Mutterbodens ist zu beachten. Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen
des Oberbodens sind grundsätzlich durch fachgerechten Umgang gemäß DIN 18915 zu minimieren.
Abwägung der Verwaltung:
In der Begründung zur 54. Änderung FNP wurde beschrieben, dass vor allem
im Hinblick auf Boden- und Klimafunktion erst im Rahmen der Bebauungsplanung konkrete umweltrelevante Maßnahmen festsetzbar sind, die die Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Schutzgüter auf ein geringeres Maß zu begrenzen.
10
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Mail vom 08. Mai 2017
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen
zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Seite 9
Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflichtund Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte
Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal
und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
11
Kreis Euskirchen,
Schreiben vom 12.05.2017,
14.08.2017 und 07.02.2018
11.1
Untere Bodenschutzbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Schreiben vom 14.08.2017
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken.
Ich bitte jedoch die nachfolgend aufgeführten Anregungen und Stellungnahmen der Fachabteilungen zu berücksichtigen:
Kenntnis nehmen.
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des nach § 8
LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten
bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Planungsvorhaben
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. In Bezug auf die Erstellung
des landschaftspflegerischen Fachbeitrages wird darauf hingewiesen, dass von
dem Vorhaben keine schützenswerten Böden betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
Aus Sicht der Altlastenproblematik ist festzuhalten, dass – wie im B-Plan-Gebiet selber – mit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück
Gemarkung Nettersheim, Flur 13, Flurstück 184 keine Flächen tangiert werden, die im Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach
den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen
bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen geführt werden. Im Übrigen
Kenntnis nehmen.
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haben bodenschutzrechtliche Belange sachgerechten Eingang und Berücksichtigung in dem Planungsvorhaben gefunden, so dass zusammenfassend keine
Bedenken bestehen.
11.2
Immissionsschutz
Schreiben vom 12.05.2017
Schreiben vom 14.08.2017
Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Geräuschbelästigungen durch den
nahegelegenen Sportplatz nicht ausgeschlossen werden können.
Die Umsetzung der, in den Schallgutachten zum Sport- und Verkehrslärm
vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen (Schallschutzwände) wird
empfohlen.
Abwägung der Verwaltung:
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & Co.KG 2017)
betrachtet. Potentielle Lärmemissionen des Sportplatzes im Nordosten des
Plangebietes sind Gegenstand eines weiteren Schallgutachtens (TÜV NORD
SYSTEMS GMBH & Co.KG 2016). Zu beachtende Grenzwerte sind auf der Ebene
der Bebauungsplanung zu berücksichtigen und ihre Einhaltung durch entsprechende Festsetzungen leistbar.
11.3
Untere Wasserbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die Niederschlagswässer sind bei Eignung gem. § 44 LWG vor Ort zu versickern
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Nach den vorgelegten Unterlagen ist
eine Einleitung der Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation des bereits erschlossenen Teilgebietes „In den sechs Morgen“ (zu BPlan G 14) in die Urft vorgesehen. In den Unterlagen wird ausgeführt, dass für
die bestehende Einleitung bereits eine Erlaubnis gemäß den §§ 8, 9 und 10
WHG vorliegt, die entsprechend geändert werden müsste. Diese Erlaubnis liegt
der Unteren Wasserbehörde nicht vor. Es wird um Angabe des Aktenzeichens
der Erlaubnis gebeten. Grundsätzlich ist ein entsprechender Antrag bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen. In den Antragsunterlagen ist nachzuweisen, ob die Einleitung der gesamten Wassermenge gewässerverträglich ist. Ob
ein Regenrückhaltebecken vor Einleitung erforderlich wird, ist im weiteren Verfahren mit der UWB abzustimmen.
Es wird empfohlen das Niederschlagswasser der Dachflächen in Zisternen zu
sammeln, zu speichern und als Brauchwasser und zur Gartenbewässerung zu
nutzen. Die Entwässerungssysteme inkl. ihrer Bauwerke müssen entsprechend
Seite 11
hydraulisch in der Lage sein die zusätzlichen Wassermengen aufnehmen zu
können. Die Leitungsführung muss entsprechend rechtlich abgesichert sein.
Schreiben vom 14.08.2017
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die
Entsorgung (geplantes Trennsystem) ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Für die Einleitung ist eine Erlaubnis gemäß §§ 8.9 und 10 WHG
erforderlich.
Abwägung der Verwaltung:
Im Plangebiet sind typische grund- und stauwasserfreue Braunerden ausgebildet, die in der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (Geologischer Dienst 2014)
nicht bewertet sind. Sie sind ungeeignet zur Versickerung. Gleichartige Böden
sind im Umfeld typisch und verbreitet. Durch den möglichen Anschluss an die
vorhandenen Trennsystem-Kanalisationsanlagen im benachbarten, bereits erschlossenen Baugebiet kann die Entwässerung des Geltungsbereiches sichergestellt werden.
Alle weiteren Einzelheiten sind im Zuge der weiteren Detailplanungen festzulegen und übersteigen die Planungstiefe des FNP.
Schreiben vom 07.02.2018
Gegen die Änderung des FNP der Gemeinde Nettersheim bestehen keine Bedenken. Die Belange der Abwasserbeseitigung sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln und zu bewerten.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
11.4
Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 12.05.2017
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Planung zu berücksichtigen.
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine
grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme nach Prüfung
des LPB und der Artenschutzprüfung II im nächsten Verfahrensschritt bleibt
vorbehalten.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 4.9 der Begründung wird dargestellt, dass die im Plangebiet derzeit
vorhandenen Tier- und Pflanzenarten überwiegend häufige und verbreitete Arten sind. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt des Plangebietes relativ
Die Bedenken und Anregungen
sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.
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gering. Die Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Allein ein Brutrevier der planungsrelevanten Feldlerche ist durch vorgezogene Artenschutzmaßnahmen auszugleichen. Dies wird aber bereits durch Umsetzung des angrenzenden BPlanGebietes „Brotkiste“ erforderlich. Die unvermeidlichen Auswirkungen sind relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen. Vor der
Offenlage wurden die Umweltgutachten entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abgestimmt. Die Bedenken werden in
der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt.
Schreiben vom 14.08.2017
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende
Planung der Gemeinde Nettersheim keine Bedenken.
Der Vertrag zu Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird:
Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer
Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bewirtschaftungshinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im
Pachtvertrag aufgenommen, sodass diese berücksichtigt werden.
Die Hinweise werden berücksichtig.
Schreiben vom 07.02.2018
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken seitens der UNB. Die fachlichen
Aspekte sind bereits im parallellaufenden B-Planverfahren geklärt.
Kenntnis nehmen.
11.5
Träger der Landschaftsplanung
Schreiben vom 12.05.2017,
14.08.2017 und 07.02.2018
Der Planung wird nicht widersprochen.
Kenntnis nehmen.
11.6
Straßenbaulastträger
Schreiben vom 12.05.2017
Aus Sicht des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen bestehen grundsätzlich
keine Bedenken. Im Verfahren zum Teilgebiet „Brotkiste“ wurde die Prüfung
einer zusätzlichen Erschließung zum Höhenweg zur Entlastung der bisher vorhandenen und geplanten verkehrlichen Anbindepunkte in Aussicht gestellt.
Dies ist im weiteren Verfahren zu berücksichtigten.
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Abwägung der Verwaltung:
Aufgrund der Lage des Plangebietes zwischen den im Norden und Süden angrenzenden Wohnbauflächen sind verkehrliche Anbindungen an die bereits erschlossenen Wohngebietsflächen im Norden und an die geplanten Erschließungsstraßen in der Wohnbaufläche im Süden des Plangebietes möglich. Das
Plangebiet kann somit an unmittelbar angrenzende Gemeindestraßen angebunden werden. Eine direkte Anbindung an die im Westen des Plangebietes angrenzende überregionale Landstraße 205 ist nicht beabsichtigt. Über das bestehende Wegenetz ist die fußläufige Erreichbarkeit von zentralen Einrichtungen im Ort Nettersheim wie Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum
möglich.
11.7
Die Anregungen sind zurückzuweisen.
Schreiben vom 14.08.2017
Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen Stellungnahmen bestehen seitens des Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Schreiben vom 07.02.2018
Bei Berücksichtigung der im Verfahren vorangegangenen und auch das Erschließungsgebiet Brotkiste betreffenden Stellungnahmen bestehen seitens des
Straßenbaulastträgers für Kreisstraßen keine weiteren Bedenken. Insbesondere die Ausbildung des neuen Anbindepunktes der Baugebiete an die Kreisstraße 59 ist im weiteren Verfahren abzustimmen.
Kenntnis nehmen.
Straßenverkehrsamt
Schreiben vom 14.08.2017
Gegen die Planung bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Nach derzeitiger Planung besteht eine Erschließung des Gebietes nur in Richtung Wohngebiet Zur Klosterquelle/In den Sechs Morgen
und künftig in das Gebiet „Brotkiste“. Eine Anbindung und Erschließung zum
Höhenweg hin ist nur über dargestellte Fußwege geplant. Damit erfolgt die
Gesamterschließung entweder zum Kreisverkehr der Steinfelder Straße oder
zum künftigen Kreisverkehr K 59 (Brotkiste).
Kenntnis nehmen.
Die Zahl von 1,5 Stellplätzen je Wohneinheit wird als zu gering angesehen, da
jede Einheit in der Regel über mindestens 2 Fahrzeuge verfügt. Die Unterbringung der Fahrzeuge wird damit zu Lasten der öffentlichen Verkehrsfläche gehen.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden sie zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird in der weiterführenden Bauleitplanung erörtert.
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Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 15.05.2017
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
Schreiben vom 17.07.2017
Zu dem Entwurf der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes G 14 – Teilbereich „Auf Graben“
wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim
nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
NABU Kreisverband Euskirchen e.V.,
Schreiben vom 19.05.2017
-
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Bebauungsplan abgelehnt, da
eine Versickerung von Niederschlagswasser nicht umgesetzt werden
kann.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) stattfindet. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden sie zur Kenntnis genommen.
-
Der Hinweis wird in der weiterführenden Bauleitplanung erörtert.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der „Raum zwischen Nettersheim und Marmagen auf jeden Fall von vielen Zugvögeln als Rastplatz genutzt wird“. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen und
eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung in diesem Raum erforderlich. Ziel dieser Untersuchung muss es sein, zu eruieren, welche Maßnahmen erforderlich
sind, damit die Rastplatzfunktion des genannten Raumes langfristig
erhalten werden kann. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wie die
jetzigen thermischen Bedingungen in dem genannten Raum während
der Zugvogelwanderung durch die geplanten Bebauungen in Nettersheim und Marmagen beeinflusst werden. Hierzu ist eine Bewertung
durch die Gemeinde Nettersheim vorzulegen.
Abwägung der Verwaltung:
Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 205 und unmittelbar an den Ortsrand anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche im Vergleich zu den sehr großflächig
im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Rau
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
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vernachlässigbar. Eine mögliche negative Beeinflussung der thermischen Bedingungen im Raum für die Zugvogelwanderung ist für uns durch die geplante
durchgrünte Wohnbebauung auf ca. 3 ha in keiner Weise, auch nicht im Zusammenhang mit der benachbarten Teilfläche „Brotkiste“ ersichtlich.
-
Aufgrund der betroffenen planungsrelevanten Vogelarten der offenen
Feldflur, sind auch die großräumigen Auswirkungen des geplanten Bebauungsgebietes zu betrachten, da durch die zunehmende Flächeninanspruchnahme (z.B. durch intensive Landwirtschaft und Siedlungsbau) die potentiell geeigneten Flächen alle von den planungsrelevanten Vogelarten besetzt sein dürften, so dass in der betroffenen Fläche
des geplanten Bebauungsgebietes brütende planungsrelevante Vogelarten nicht ausweichen können.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz erfolgte eine umfangreiche Abfrage
zu potentiellen Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum (FIS LANUV: FOK@Linfos, Brutvogelatlas NRW, Biologische Station). Es lagen keine
konkreten Hinweise auf Brutvorkommen im Plangebiet vor; jedoch konnte ein
Vorkommen der planungsrelevanten Arten Feldlerche sowie ggf. Kiebitz und
Schwarzkehlchen insbesondere auf der südwestlich angrenzenden Teilfläche
„Brotkiste“ nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der erforderlichen Stufe II eine avifaunistische Brutvogelkartierung
durchgeführt. Für die im Rahmen der Erfassungen als betroffen zu betrachtenden 2 Brutpaare der Feldlerche auf der Teilfläche „Brotkiste“ (durch Verschiebung der Kulissenwirkung der Bebauung) werden nach den Vorgaben
des Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (LANUV) CEF-Maßnahmen auf einer bzw. zwei Ausgleichsfläche(n) im Raum Nettersheim eingerichtet. Hierzu werden die Grundstücke Gemarkung Nettersheim Flur 10, Nr.
27, 28 und 29 zur Verfügung gestellt und in Extensivgrünlandflächen umgewandelt.
Schreiben vom 21.08.2017
Die Hinweise werden berücksichtigt.
Der NABU Euskirchen hat die ihm zugänglich gemachten Unterlagen gesichtet
und bewertet. Darauf basierend wird folgenden Stellungnahme abgegeben:
-
Auf Seite 9 des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 39.116 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne
hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich
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des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sind die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 5. Änderung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig.
Abwägung der Verwaltung:
Der Hinweis bezieht sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
-
Der Hinweis wird im Rahmen der
weiterführenden Bauleitplanung
und Erschließung berücksichtigt.
Der Hinweis ist zur Kenntnis zu
nehmen.
Die avifaunistische Erfassungen im B-Plangebiet wurden erst deutlich
nach Sonnenaufgang durchgeführt. (s. Tabelle 1 auf S. 7) Die Vorgaben des „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3 Tag- bzw. 2 Nachtbegehungen. Die Bearbeitung des gesamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5
Nachtbegehungen abgedeckt. Die avifaunistischen Erfassungen sind
daher vor der Entscheidungsfindung zu wiederholen. Ausserdem sind
die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ. (www,ddaweb.de). Es hätten aufgrund der von der Biologischen Station im
Kreis Euskirchen genannten Vogelarten die Methodenstandards zur
Erfassung der Brutvögel Deutschlands angewandt werden müssen.
Eine Raumnutzungsanalyse zum Rotmilan wurde ebenfalls nicht
durchgeführt.
Abwägung der Verwaltung:
Bezüglich des Fachbeitrags Artenschutz wird bemängelt, dass die avifaunistischen Erfassungen methodisch nicht korrekt durchgeführt wurden. Der NABU
beruft sich hierbei auf die Standardbegehungen gemäß den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). Wie im Fachbeitrag zur ASP ausführlich
dargestellt, wurden bereits ab März avifaunistische Erfassungen für die unmittelbar angrenzende Planfläche „Brotkiste“ mit umgebenden Flächen – damit
auch aufgrund der Kleinflächigkeit das Plangebiet „Auf Graben“ – durchgeführt. Alle Begehungszeiten richten sich nach den in SÜDBECK et al. (2005)
angegebenen Erfassungszeiten und der artspezifischen Tagesperiodik. Wie
dort aufgeführt (und dem NABU bekannt sein sollte) sind die Arten auch mehrere Stunden nach Sonnenaufgang bis ganztägig aktiv. Weiterhin weisen wir
auf unsere Stellungnahme im Rahmen der vorzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange hingewiesen.
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
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Die Durchführung einer Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan, welcher im
Rahmen der insgesamt 6 avifaunistischen Erfassungstermine einmalig überfliegend beobachtet werden konnte, wäre völlig überzogen. Es ist vollkommen
unverständlich, welches Ergebnis der NABU sich hiervon versprechen würde.
Der Rotmilan horstet als Baumbrüter hoch in Bäumen in lichten Beständen
(v.a. alte Buchen und Eichen) gerne im Waldrandbereich sowie auch in kleineren Feldgehölzen; ein Horst im Plangebiet ist auszuschließen. Sein Aktionsraum umfasst mehrere km² (LANUV 2017) – somit ist auch das Vorliegen eines essentiellen Nahrungshabitats sicher auszuschließen und ebenfalls jede
weitere Beeinträchtigung durch das Planvorhaben.
Die Hinweise werden zurückgewiesen.
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Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 14.05.2017
und 12.01.2018
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Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH,
Schreiben vom 16.05.2017
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits
keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine
Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. Die geplante Station könnte ebenfalls zur Versorgung des Baugebietes „Brotkiste“
dienen, wenn eine Lage (wie im Plan skizziert), realisiert würde.
Schreiben vom 16.08.2017
Unsere Hinweise hat die Gemeinde Nettersheim, im Schreiben vom
12.07.2017 festgehalten.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 24.01.2018
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Industrie- und Handelskammer Aachen,
Gegen die 54. Änderung des FNP, Teilbereich „Auf Graben“ bestehen unsererseits keine Bedenken.
Die Hinweise wurden im Rahmen
Bauleitplanung berücksichtigt.
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
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Schreiben vom 18.05.2017
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Bezirksregierung Köln,
Schreiben vom 09.05.2017,
Städtebaudezernat
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt,
bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken.
Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Hinweis:
Städtebau Dezernat
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus
städtebaulicher Sicht keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Im Hinblick auf das später erforderliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6
BauGB weist das Dezernat für Städtebau auf folgenden Punkte hin: Es besteht
eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB bezüglich
der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB.
Weitere Anforderungen zur Vorlage von Flächennutzungsplanänderungen nach
§ 6 BauGB finden sie unter http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/35/stadtplanung/flaechennutzungsplanverfahren/index.html
Abwägung der Verwaltung:
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum
noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur
Verfügung stehen. Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in
der Ortslage – nicht zuletzt auch von bereits ortsansässigen Personen sowie
deren Familienangehörigen – ist zur Deckung des örtlichen Bedarfes die Erschließung unter anderem von weiteren Teilflächen bereits städtebaurechtlich
ausgewiesener, aber noch nicht realisierter Wohnbaugebietsflächen sinnvoll
und angezeigt (§ 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung -BauNVO). Diesbezüglich steht grundsätzlich der Bebauungsplan G14 zur Verfügung. Der gesamte
Bebauungsplan G14 gliedert sich in vier Teilbereiche. Der erste Teilabschnitt
(Zur Klosterquelle) des mit diesem Plan geschaffenen allgemeinen Wohngebiets wurde bereits realisiert. Für den zweiten Teilabschnitt (Brotkiste) ist
derzeit die 4. Änderung des Bebauungsplanes verfahrensrechtlich bereits abgeschlossen. Der dritte Teilbereich des gesamten Plangebietes G14 umfasst
den Bereich „Auf Graben“ im Geltungsbereich der 5. Änderung des B-Planes.
Dieser Abschnitt konnte ursprünglich baurechtlich aufgrund der privaten Flächennutzung nicht städtebaulich beplant werden, ist jedoch in der Rahmenplanung insgesamt als Wohnbaufläche vorgesehen. Der 4. Teilbereich liegt
Der Hinweis wurde in die Begründung aufgenommen.
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östlich des dargestellten Geltungsbereiches und ist im rechtskräftigen Plan
noch als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Mit der weiteren Entwicklung
der Baugebiete G14 stellte sich auch die Frage einer adäquaten zusammenhängenden Erschließung des gesamten nördlichen Bereiches. Insbesondere
um eine städtebaulich zusammenhängende und funktionierende Nutzung sicherzustellen. Durch den möglichen Erwerb der betreffenden Flächen des dritten Teilabschnittes („Auf Graben“) durch die Gemeinde Nettersheim besteht
nunmehr die Möglichkeit auch diesen Teilbereich nach den Zielen der städtebaulichen Rahmenplanung aufzugreifen, planerisch zu entwickeln und für die
weitere bauliche Nutzung von Wohnbauflächenvorzubereiten. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 201 BauGB wurde in der
Begründung zum BPlan umfassend begründet und abgewägt.
Im Gesprächstermin mit der Landesplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln
(Herr Schlaeger, Frau Bachmann und Herr Hundenborn) am 16.03.2017 wurde
das Vorhaben bereits mündlich abgestimmt.
-
Die Hinweise zum Bauplanungsrecht sind das Ergebnis einer überschlägigen Sichtung der eingereichten Unterlagen und sollen möglichst frühzeitig in das Aufstellungsverfahren einfließen. Diese haben aber keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im
abschließenden Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB.
Abwägung der Verwaltung:
Die Hinweise zum Bauplanungsrecht werden berücksichtigt.
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Die Hinweise werden berücksichtigt.
Mail vom 17.07.2017, Dezernat ländliche Entwicklung
und Bodenordnung.
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen
Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in
dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Kenntnis nehmen.
Mail vom 17.01.2018, Dezernat Gewässerentwicklung
und Hochwasserschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht des Dezernates 54 –Obere Wasserbehörde– keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst,
Mail vom 10.07.2017 und
09.01.2018
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl
Kenntnis nehmen.
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nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
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Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom
27.07.2017
Der Änderungsbereich befindet sich über dem auf Eisenerz verliehenen inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Fortunat“. Die letzte Eigentümerin dieser
erloschenen Bergbauberechtigung ist nach meinen Kenntnissen nicht mehr
erreichbar.
Bergbau ist im Bereich der Planfläche in den hier vorliegenden Unterlagen
nicht dokumentiert. Aus hiesiger Sicht werden daher keine Bedenken oder
Anregungen vorgetragen.
Bearbeitungshinweise:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung
Arnsberg hat die zugrundeliegenden Daten mit der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die
fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vorhandenen Unterlagen sowie neue Erkenntnisse können zur Folge haben, dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in Bezug auf den hier geprüften
Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann insoweit nicht übernommen werden. Soweit Sie als berechtigte öffentliche Stelle Zugang zur Behördenversion
des Fachinformationssystems „Gefährdungspotenziale des Untergrundes in
NRW“ (FIS GDU) besitzen, haben Sie hierdurch die Möglichkeit, den jeweils
aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnisse zur bergbaulichen Situation zu
überprüfen. Details über die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses
Auskunftssystems finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung Arnsberg (www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“
Seite 21
Abwägung der Verwaltung:
Die Baugrundbeschaffenheit des Plangebietes wurde im Zuge eines Bodengutachtens durch das Büro Geotechnik West im Gutachten vom 05.03.2017 bewertet. Sowohl die unter dem Oberboden angetroffenen Lockergesteine als
auch der zersetzte Fels stellen einen für die vorliegende Bauaufgabe ausreichend gut tragfähigen Baugrund dar (siehe hierzu 6.1 Bodengutachten vom
05.03.2017). Der Hinweis ist zur Kenntnis zu nehmen.
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Anlieger Gemarkung Nettersheim, Flur 15, Nr. 288,
Gespräch vom 18.08.2017
Kenntnis nehmen.
Es wurden Bedenken zur verkehrlichen Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“ geäußert.
Bei der damaligen Anligerversammlung im Holzkompetenzzentrum wurde versichert, dass keine verkehrliche Anbindung des Baugebietes „Auf Graben“
zum Baugebiet „Klosterquelle“ entstehen wird.
Es wird befürchtet, dass das bereits heute hohe Verkehrsaufkommen im Baugebiet „Klosterquelle“ sich durch das Neubaugebiet stark erhöhen werde und
gerade durch den Bau- und Erschließungsverkehr die Straßen erheblich beschädigt werden.
Abwägung der Verwaltung:
Die Bedenken beziehen sich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (5. Änderung des Bebauungsplanes G 14, Teilbereich „Auf Graben“) zu erörtern sind. Im Rahmen der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken sind in der weiterführenden Erschließungsplanung
zum Bebauungsplanverfahren zu
erörtern.
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Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 19.01.2018
Im Rahmen unserer Prüfung teile ich Ihnen mit, dass durch die Bebauung der
Flur 15, Flurstück 183 und 192, „Auf Graben“, keine Beeinträchtigungen und
Berührungspunkte für unsere Richtfunkstrecken bestehen.
Wir bitten Sie weiterhin, dass LZPD NRW als Richtfunkbetreiber im Beteiligungsverfahren aufrecht zu halten.
Kenntnis nehmen.
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Schreiben vom 24.01.2018
In Bezug auf o.g. Planungsverfahren, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Prüfung mit, dass keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für die Richtfunkstrecken bestehen.
Kenntnis nehmen.
Wir bitten auch künftig um eine weitere Beteiligung in vorhabenbezogenen Planungsverfahren, um auf evtl. nachteilige Modalitäten im Sinne einer Schutzzone um das Objekt Einfluss nehmen zu können.
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