Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
496 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
22.02.18, 13:23
Aktualisiert
22.02.18, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlage 885/X.L.
Gemeinde Nettersheim
54. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung
gemäß § 2a des Baugesetzbuchs (BauGB)
Nettersheim
Bearbeiter:
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44 ⋅ 53937 Schleiden
Telefon-Nr. 02444/9505-0 ⋅ E-Mail: info@gotthardt-knipper.de
Stand: 12.04.2017
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
Seite 2
Inhalt
Seite
1.
Ziele der Änderung
3
2.
Inhalte der Änderung
4
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Planungsrechtliche Einordnung
Landesentwicklungsplan
Regionalplan
Landschaftsplan
Flächennutzungsplan
5
5
5
5
6
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.4.1
4.4.2
4.5
Umweltbericht
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Fachgesetze und Fachpläne
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Schutzgüter
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung
Alternative Planungsmöglichkeiten
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Zusammenfassung
6
6
7
8
8
8
9
4.6
4.7
4.8
4.9
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
12
12
13
13
14
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
1.
Seite 3
Ziele der Änderung
In der Ortslage Nettersheim der Gemeinde Nettersheim sind derzeit kaum noch Baulücken vorhanden, welche zur kurz- bis mittelfristigen Bebauung zur Verfügung stehen.
Aufgrund der regen Nachfrage nach Baugrundstücken in der Ortslage – nicht zuletzt
auch von bereits ortsansässigen Personen sowie deren Familienangehörigen – ist zur
Deckung des örtlichen Bedarfes die Vorbereitung weiterer Bauflächen zwingend notwendig.
Bereits vor mehreren Jahren wurde das Gesamtbebauungsplangebiet G14 baurechtlich
entwickelt. Der gesamte Bebauungsplan G14 gliedert sich in mehrere Teilbereiche,
wobei der Teilbereich „In den sechs Morgen“ bereits erschlossen und bebaut ist. Für
den südwestlich liegenden Bereich des Plangebiets (Teilgebietes „Brotkiste“) stellt der
Flächennutzungsplan bereits Wohnbauflächen dar. Die zwischen den Teilgebieten „In
den sechs Morgen“ und „Brotkiste“ liegende Fläche für die Landwirtschaft wurde seinerzeit aufgrund der privaten Flächennutzung städtebaulich noch nicht als Wohnbaufläche ausgewiesen, ist jedoch in der Rahmenplanung entsprechend bereits berücksichtigt.
Mit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes soll grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, den Lückenschluss zwischen den Wohnbauflächen gemäß den Zielsetzungen der Rahmenplanung weiter zu entwickeln und die dringend notwendige Erweiterung weiterer Wohnbauflächen vorzubereiten und sicherzustellen.
Dafür soll im Parallelverfahren zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes auch der
Bebauungsplanes G14 geändert werden.
Der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Nettersheim
hat deshalb die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der
Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nettersheim G14 „Teilbereich Auf
Graben“ am 14.03.2017 beschlossen.
Die bisherige Darstellung der Änderungsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde
Nettersheim weist den gesamten Änderungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft
aus. Die geplante Änderung umfasst eine Umwidmung des gesamten Geltungsbereiches der Änderung in Wohnbauflächen.
Die vorgesehene Änderung unterstützt die zwingend notwendige und zielorientierte
Weiterentwicklung der Wohnbauflächen der Gemeinde Nettersheim in der Ortslage
Nettersheim im direkten Anschluss an bereits bebaute und vorhandene Wohngebietsflächen.
Die Planung orientiert sich an der Rahmenplanung für die Gebietsentwicklung in
Nettersheim und soll den erkennbaren mittelfristigen Bedarf an Wohnbauflächen
sicherstellen. Baulücken im Ort Nettersheim sind derzeit kaum noch vorhanden bzw.
stehen für eine kurzfristige bis mittelfristige Bebauung nicht zur Verfügung, so dass
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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aufgrund der starken Baulandnachfrage eine weitere Ausweisung von Bauflächen unumgänglich notwendig wird.
Im Gegensatz dazu ist die agrarwirtschaftliche Nutzung im Ort Nettersheim in den letzten Jahren stark rückläufig und beschränkt sich nur noch auf wenige hauptberufliche
landwirtschaftliche Betriebe.
Der dringend erforderliche Wohnbedarf löst somit die geplante Umwandlung der bisherigen landwirtschaftlichen Flächen zur Anpassung an die bedarfsgerechte Entwicklung und Flächennutzung im Ort Nettersheim aus.
Die Änderung wurde mit der Landesplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) bereits
besprochen. Aus landesplanerischer Sicht wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass
keine Bedenken zur vorgesehenen Änderung bestehen, da die vorgesehene Entwicklung der Rahmenplanung entspricht.
2.
Inhalte der Änderung
Die geeignete Darstellung der Flächennutzungsplanänderung wird durch den dringend
erforderlichen Wohnbedarf in Nettersheim ausgelöst. Im Einzelnen handelt es sich um
den in der Planzeichnung dargestellten Änderungsbereich mit den darin liegenden Erweiterungen der Flächennutzung in Wohnbauflächen.
Die geplante Änderungsfläche umfasst auf einer Größe von rd. 3,0 ha folgende Änderungen des FNP:
- Darstellung von Wohnbauflächen für den gesamten Geltungsbereich der Änderung
- Löschung der bisherigen Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für den gesamten Geltungsbereich der Änderung
Die neuen Wohnbauflächen grenzen nördlich und südlich an bereits ausgewiesene
Wohnbauflächen an und schaffen damit den in der Rahmenplanung vorgesehenen Lückenschluss für Wohnbauzwecke.
Äußere Erschließung
Aufgrund der Lage des Plangebietes zwischen den im Norden und Süden angrenzenden
Wohnbauflächen sind verkehrliche Anbindungen an die bereits erschlossenen Wohngebietsflächen im Norden und an die geplanten Erschließungsstraßen in der Wohnbaufläche im Süden des Plangebietes möglich. Das Plangebiet kann somit an unmittelbar
angrenzende Gemeindestraßen angebunden werden. Eine direkte Anbindung an die
im Westen des Plangebietes angrenzende überregionale Landstraße 205 ist nicht beabsichtigt.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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Die durch das Wohngebiet entstehenden zusätzlichen Verkehre sind infolge der relativ
kleinen Fläche vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos aufnehmbar. Über das bestehende Wegenetz ist die fußläufige Erreichbarkeit von zentralen Einrichtungen im
Ort Nettersheim wie Kindergarten, Schule, Bahnhof und Ortszentrum möglich.
Mit den direkt angrenzenden Wohngebieten ist zudem der Anschluss der neuen
Wohnbauflächen in unmittelbarer Nähe an vorhandene Ver- und Entsorgungseinrichtungen durchführbar.
Weitere Regelungen zur Erschließung des Plangebietes erfolgen in der detaillierteren
Bauleitplanung und Erschließungsplanung.
3.
Planungsrechtliche Einordnung
3.1
Landesentwicklungsplan
Das Plangebiet liegt im Innenbereich der Ortslage Nettersheim. Die Planung ist mit den
maßgeblichen Zielen und Grundsätzen des am 02.02.2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Mit der geplanten FNP-Änderung wird der Darstellung der überregionalen Planungsebene somit entsprochen.
3.3
Landschaftsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Landschaftsplan Nettersheim als Fläche gemäß §§ 30,
34 BauGB (Innenbereich) dargestellt. Die städtebauliche Planung steht somit den Zielen des Landschaftsplanes Nr. 32, Nettersheim nicht entgegen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
3.4
Seite 6
Flächennutzungsplan
Alle übergeordneten Planungen sehen für den Entwicklungsbereich der 54. Änderung
des Flächennutzungsplanes die städtebauliche Nutzung für Wohnbauzwecke vor.
Die Umsetzung der formulierten planerischen Ziele erfordert vorab die Änderung des
Flächennutzungsplanes, welcher durch das vorliegende verbindliche Planverfahren
entsprochen werden kann.
Das Verfahren zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch Aufstellungsbeschluss am 14.03.2017 eingeleitet. Gemäß den Überleitungsvorschriften nach
§ 233 Abs. 1 und § 245c Abs. 1 BauGB erfolgt das Planverfahren nach den zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschluss geltenden Rechtsvorschriften.
4.
Umweltbericht
4.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen
am nördlichen Ortsrand östlich der L 205. Eine etwa 3 ha große Fläche soll daher im
Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung durch die entsprechende 54. Änderung
des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes
G 14 Nettersheim, Teilbereich „Auf Graben“ angepasst werden.
Die geplante Änderung umfasst die
• Darstellung von „Wohnbauflächen“ für das gesamten Plangebiet und entsprechend
die
• Löschung der bisherigen Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“.
Damit entspricht die geplante FNP-Änderung der bestehenden Darstellung auf der
übergeordneten Planungsebene: Im Regionalplan des REGIERUNGSBEZIRKS KÖLN (2016)
sind für das Plangebiet sowie in allen Richtungen angrenzend großräumig „Allgemeine
Siedlungsbereiche“ dargestellt. Der FNP-Änderungsbereich füllt dabei eine Lücke zwischen auf FNP-Ebene bereits bestehenden Wohnbauflächen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
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4.2
Seite 7
Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die
folgenden wichtigsten Fachgesetze und Fachpläne zugrunde gelegt:
•
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit seiner Forderung nach Berücksichtigung der
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Eingriffsregelung, die zentrale Grundlage für die genannten Belange im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung.
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und Grundwasser
vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des BauGB leitet sich das Erfordernis einer
sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das Grundwasser
ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares Gut zu schützen. Durch
mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG
maßgeblich. Hier besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG). Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG.
•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau):
Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des
Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NW): Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.
•
Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen - DSchG):
Nach §1 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren
zugänglich gemacht werden.
•
Landschaftsplan:
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan, der auf örtlicher Ebene - in der Regel für eine
Stadt oder Gemeinde - Ziele und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festlegt.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
4.3
Seite 8
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp 500 m östlicher Entfernung
bandförmig innerhalb der Ortslage Nettersheim. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge
an Urft und Gillesbach, Urftaue von Urft bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von
der Regelfallvermutung nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der
„keine erhebliche Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende
Bauflächen und in Bebauungsplänen auszuweisende Baugebiete eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des Vorhabens auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“
vor.
4.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.4.1
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten
Wirkungen ausgehen:
•
Versiegelung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender Verlust
bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich der Grundwasserneubildung,
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von Bodenmaterial, Verunreinigung),
•
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen
Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen,
•
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum
von Pflanzen und Tieren,
•
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten, Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG,
•
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung
von Biotopen,
•
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen,
•
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild,
•
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und
Verkehr sowie
•
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern.
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Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
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4.4.2
Seite 9
Schutzgüter
Im Folgenden werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange nach
§1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind auch die
Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs einzubeziehen. Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung
und -verringerung sowie des Ausgleichs noch nicht konkret behandelbar. Vielmehr
wird dieser Aspekt im Rahmen der Alternativenprüfung behandelt.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmende intensiv genutzte Grünlandfläche ist von
mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die intensiv beweideten und mäßig artenarmen Grünlandflächen sowie die kleinflächigen Ruderalfluren und jungen Gehölze
beherbergen ein relativ kleines und ubiquitäres Arteninventar. Letzteres gilt auch für
die meisten Tierarten, die entweder in der Umgebung ausreichenden Lebensraum finden oder die entstehenden Gärten als geeigneten Lebensraum nutzen. Der Verlust von
Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans erfasst, bilanziert und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind nicht betroffen. Das Gebiet
liegt im Innenbereich und damit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines
Landschaftsplans. Demnach liegen keine landschaftsrechtlichen Festsetzungen für das
Plangebiet vor.
Im Rahmen der faunistischen Erfassungen zur Erstellung des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (ASP) wurde die Artengruppe der Vögel erfasst.
Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die potentiell vorkommenden Arten des Offen- und Halboffenlandes gelegt, da für diese Arten nicht auszuschließen ist, dass Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bei Umsetzung des Planvorhabens
ausgelöst werden können (RASKIN 2017b). Zwei im Bereich des benachbarten, inzwischen rechtskräftigen B-Plans G14 Teilbereich „Brotkiste“ erfasste Feldlerchenreviere
werden bei Neuerrichtung von Wohnbebauung vollständig durch die Entstehung neuer
Gebäude- und ggf. Gehölzkulissen unabhängig von der Ausgestaltung des Plangebietes
auf der untergeordneten bauleitplanerischen Ebene entwertet. Die Erforderlichkeit eines artenschutzrechtlichen Ausgleichs in einer Größenordnung von 2 ha wurde für diese Reviere aber bereits im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für den B-Plan G14 Teilbereich „Brotkiste“ festgelegt (RASKIN 2017c). Sollte der
Bebauungsplan G14 Teilbereich „Brotkiste“ nicht realisiert werden, wird der vorgezogene Ausgleich in dem in Raskin (2017c) erläuterten Umfang für die Realisierung des BPlans G14 Teilbereich „Auf Graben“ durchgeführt, so dass die artenschutzrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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Boden und Wasser
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen
zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt.
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem schwach geneigten Plangebiet
Typische Braunerden (z.T. mit Terra fusca bzw. Terra rossa-Relikten) ausgebildet. In der
„Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie nicht bewertet.
Die Böden sind grund- und stauwasserfrei, die ökologische Feuchtestufe ist mit „mäßig
frisch bis trocken“ angegeben. Sie sind relativ flachgründig über dem Festgestein ausgebildet, weisen mittlere Bodenwertzahlen auf und gelten als „ungeeignet zur Versickerung“. Dies wird durch aktuelle hydrogeologische Untersuchungen (GEOTECHNIK
WEST 2017) bestätigt. Gleichartige Böden sind im Umfeld typisch und verbreitet.
Durch die Bebauung wird Boden versiegelt und umgelagert. Dadurch werden Grundwasserneubildung und die Retentionsfunktion des Bodens eingeschränkt. Dies bewirkt
den Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen einschließlich der
Grundwasserneubildung. Durch anthropogene Nutzung im Umfeld der Baukörper wird
der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Das Ausmaß bzw. die Erheblichkeit der
Veränderungen ist erst auf der Grundlage der Bebauungsplanung und vor dem Hintergrund der bestehenden Grünland- nutzung beurteilbar.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem soll „Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche
Belange entgegenstehen“. Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ Diese rechtlichen Vorgaben stehen der geplanten
FNP-Änderung nicht entgegen, der Aspekt wird erst auf der Ebene der Bebauungsplanung konkreter behandelt.
Eine Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw.
entsprechender Verdachtsflächen (Kataster gemäß § 8 LBodSchG) für das benachbarte
Teilgebiet „Brotkiste“ ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom 06.12.2016).
Die Gemeinde Nettersheim geht davon aus, dass dies auch für das unmittelbar benachbarte Teilgebiet „Auf Graben“ gilt. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter
Flächen nicht zu befürchten.
Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der Situation am vorhandenen
locker bebauten Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Prinzipiell beeinflussen
Baukörper und Bodennutzungen, wie sie auf der Grundlage der Änderung von freiflächengeprägten Nutzungen wie Landwirtschaft in Wohnbauflächen zu erwarten sind,
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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zumindest das Mikro- und Mesoklima. Das Ausmaß potentieller Veränderungen kann
durch konkrete Festsetzungen, insbesondere von GRZ (Grundflächenzahl),
Gehölzerhalt und Begrünung, auf der Ebene der Bebauungsplanung minimiert werden.
Durch das Vorhaben dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ….
nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt 7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur
Verfügung (LANUV 2017b).
Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch das geplante Wohnbauflächen ermöglicht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die zukünftigen Bewohner ein. Die
infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden
Verkehrsnetz aufgenommen werden. Die durch das Wohngebiet produzierten zusätzlichen Verkehre sind voraussichtlich vom bestehenden Verkehrsnetz problemlos
aufnehmbar. Bei überwiegender Wohnbaufläche und der geringen Größe des Gesamtgebietes werden Kapazitätsprobleme von der Gemeinde Nettersheim auch unter Berücksichtigung kumulierender Auswirkungen mit dem angrenzenden, noch nicht realisierten B-Plan-Teilgebietes „Brotkiste“ nicht erwartet. Die geringe Entfernung und damit voraussichtliche fußläufige Erreichbarkeit von Kindergarten, Schule, Bahnhof und
Ortszentrum wird den Quellverkehr deutlich beschränken.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017) inklusive des unmittelbar benachbarten Teilbereichs „Brotkiste“ betrachtet. Potentielle Lärmemissionen
des Sportplatzes im Nordosten des Plangebietes sind Gegenstand eines weiteren
Schallgutachtens (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2016). Zu beachtende Grenzwerte
sind auf der Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen und ihre Einhaltung
durch entsprechende Festsetzungen leistbar.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt ist,
wird das Orts- bzw. Landschaftsbild durch Wohnbauflächen nicht nachteilig verändert.
Da es bisher nicht erschlossen ist, sich in der Nähe der L 205 befindet und die vielfältigen Strukturen entlang des Urfttales die Erholungssuchenden auf sich ziehen, ist das
Plangebiet für die Erholungsnutzung ohne relevante Bedeutung. Mit der Entwicklung
von Wohnbebauung wird das Plangebiet zumindest für die Feierabenderholung nutzbar.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche
Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliC+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
Seite 12
che Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B.
Gülle in Frage. Maßnahmen, die eine Minderung dieser Immissionen bewirken können, sind in der Bebauungsplanung festsetzbar.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind nach Auskunft des
LVR nicht bekannt (Mitt. per e-Mail vom 08.05.2017).
Im weiteren Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere
kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind im Plangebiet weder vorhanden (KREIS EUSKIRCHEN 2017) noch in der weitgehend ebenen Lage bei fehlender
Ackernutzung zu erwarten.
4.5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Grünland genutzt. Eine relevante
Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte
L 205 sowie den benachbarten Sportplatz mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
Eine mittelfristige Umsetzung einer nach Regionalplan möglichen Nutzung als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ist vor dem Hintergrund der allgemeinen Siedlungsentwicklung in Nettersheim wahrscheinlich.
4.6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung des Ziels der Schaffung eines Wohngebietes in Nettersheim
und der weitgehend ausgeschöpften Nachverdichtung kommen prinzipiell die bestehenden Siedlungsränder im Innenbereich in Betracht. Mit der beabsichtigten FNPÄnderung wird eine Lücke zwischen bestehenden Wohnbauflächen geschlossen, so
dass hier auch eine gemeinsame Erschließung vorbereitet wird, so dass zur Örtlichkeit
des FNP-Änderungsbereiches keine Alternative besteht.
Die alternative Ausweisung „gemischter Bauflächen“ würde unangemessene gewerbliche Verkehre in das Gebiet ziehen können und über die im Rahmen von Wohnnutzung
zu erwartende hinausgehende Emissionen ermöglichen. Dies wäre neben den angrenzenden Wohnbauflächen nicht angemessen.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
4.7
Seite 13
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an
der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches. Ergänzend wurde
der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
(BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbalargumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit
unterschieden. Zusätzlich stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B.
Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN
2017a), Schallgutachten (TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG 2016 u. 2017) und Artenschutzprüfung Stufe (RASKIN 2017b) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme (z.B.
LANUV-Informationssystem, Bodenkarte NRW), die im Rahmen der darin behandelten
Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend konnten vorliegende Stellungnahmen der Unteren Bodenschutzbehörde (bezüglich des Nachbargebietes „Brotkiste“ zu altlastverdächtigen Flächen und Altlasten) sowie der Denkmalbehörde verwertet werden. Hier verbleibt für das Plangebiet dennoch eine Kenntnislücke.
Die Beurteilung der Aufnahmekapazität des Verkehrsnetzes für den Quellverkehr des
Plangebietes basiert auf einer Einschätzung der Gemeinde Nettersheim. Daher verbleibt eine gewisse Beurteilungsunsicherheit.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station zur
Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in
Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen. Jedoch steht auch weiterhin keine
näher gelegene Station zur Verfügung, so dass keine neueren Erkenntnisse für das
Plangebiet genutzt werden können.
4.8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Maßnahmen zum Monitoring sind erst auf Bebauungsplanebene zu entwickeln.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
4.9
Seite 14
Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nordwestlichen Ortsrand die Ausweitung der lockeren Wohnbebauung. Die Bebauungsplanung soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Dabei muss die bestehende Darstellung von
„Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohnbauflächen“ geändert werden. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sind überwiegend häufige und verbreitete Arten. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt des Plangebietes relativ gering. Die Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch im geplanten
Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Allein ein Brutrevier der planungsrelevanten Feldlerche ist durch vorgezogene Artenschutzmaßnahmen auszugleichen.
Dies wird aber bereits durch Umsetzung des angrenzenden B-Plangebietes „Brotkiste“
erforderlich.
Die unvermeidlichen Auswirkungen sind relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
Boden und Wasser
Im Plangebiet sind typische grund- und stauwasserfreie Braunerden ausgebildet, die in
der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) nicht bewertet sind.
Sie sind ungeeignet zur Versickerung. Gleichartige Böden sind im Umfeld typisch und
verbreitet.
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen im Wesentlichen in Versiegelung und Umlagerung, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, vor allem der Grundwasserneubildung, mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere Erheblichkeit zu erwarten, die durch Festsetzungen auf B-Planebene (GRZ, Bepflanzung und gezielte Versickerung von Niederschlagswasser) begrenzt werden kann.
Da eine Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES EUSKIRCHEN bezüglich
altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw.
entsprechender Verdachtsflächen für das benachbarte B-Plan-Teilgebiet „Brotkiste“
keine Eintragungen ergab, geht die Gemeinde Nettersheim davon aus, dass dies auch
für den unmittelbar benachbarten Bereich der 54. Änderung des FNP gilt. Schädliche
Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch sind daher durch Baumaßnahmen im Bereich belasteter Flächen voraussichtlich nicht zu befürchten.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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Luft, Klima
Aufgrund der Lage am relativ lockeren Siedlungsrand dürfte derzeit ein Freilandklima
im Plangebiet ausgebildet sein. Auf der Grundlage der FNP-Änderung sind potentiell
eine Beeinträchtigung des Freilandklimas und eine Verschlechterung der Luftqualität
möglich. Erst die Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Anordnung von Baugrenzen, Gehölzerhalt, Pflanzfestsetzungen) sowie weitere Maßnahmen zur sparsamen
und effizienten Nutzung von Energie sind geeignet auf eine weitgehende Erhaltung von
Freilandklima und Luftqualität hinzuwirken und damit die Auswirkungen auf eine geringes Maß zu begrenzen.
Mensch
Verkehrsemissionen (Schadstoffe und Lärm) werden einerseits durch die geplante Bebauung verursacht und wirken durch die nahegelegene L 205 auf die Bewohner ein.
Die infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden. Die Gemeinde Nettersheim geht davon aus,
dass auf der Grundlage von Wohnbauflächen und der geringen Größe des Gesamtgebietes Kapazitätsprobleme nicht zu erwarten sind. Die geringe Entfernung zu Ortskern,
Schule und Bahnanschluss dürfte das Verkehrsaufkommen mindernd beeinflussen. Auf
Bebauungsplanebene können entsprechende fußläufige Anbindungen geschaffen werden.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes wird von angrenzenden neueren
Wohnsiedlungsstrukturen, Sportplatz und Schule geprägt. Durch weitere Wohnbauflächen wird das Landschaftsbild nur gering verändert.
Der bestehende Freiraum ist für die Erholungsnutzung nicht relevant. Er wird zukünftig
für die Feierabenderholung nutzbar.
Kultur- und Sachgüter
Sachgüter und Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind derzeit nicht bekannt. Damit ist keine Relevanz für die FNP-Änderung absehbar.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, 54. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Nettersheim, Bereich Ortsteil Nettersheim
Begründung - Stand 28.12.2017
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Fazit
Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind insgesamt geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Im Hinblick vor allem auf Boden- und Klimafunktion sind jedoch erst im Rahmen der Bebauungsplanung konkrete umweltrelevante
Maßnahmen festsetzbar, die geeignet sind, die Erheblichkeit von Auswirkungen auf die
Schutzgüter auf ein geringes Maß zu begrenzen.
Nettersheim, 28.12.2017
Gemeinde Nettersheim
Aufgestellt:
Gemünd, 28.12.2017
- Cl/HaC+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
gez. Pracht
gez. Claesgens
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(Der Bürgermeister)
(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
Umweltbericht, erstellt durch:
Raskin Umweltplanung und -beratung GbR
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden