Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
184 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 871 /X.L.
Datum: 21.02.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
27.02.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim,
Zur Klosterquelle;
Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Veränderung der im Bebauungsplan G 14,
Zur Klosterquelle, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,84 m für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 414 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414 ist die Errichtung
eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Die Wohnflächen im
Erd- und Dachgeschoss des Gebäudes sind für eine Familie mit drei Kindern ausgelegt, so dass im Dachgeschoss durch die Errichtung eines Drempels die erforderlichen Raumhöhen geschaffen werden können. Dadurch erhöht sich die im
Bebauungsplan G 14, Zur Klosterquelle, festgesetzte Traufhöhe von 3,50 m auf
4,84 m. In unmittelbarer Nachbarschaft wurde in der Vergangenheit einer Erhöhung des Traufmaßes ebenfalls zugestimmt, so dass sich das nunmehr beantragte Bauvorhaben in die Umgebung einfügen würde.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Wie zuvor dargelegt, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, so dass vorgeschlagen wird, dem Antrag auf Veränderung der Traufhöhe wie zuvor beschrieben zuzustimmen.
3
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes ersichtlich. Des
Weiteren ist dieser Vorlage eine Planskizze des geplanten Gebäudes beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister