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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle; Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
184 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle;
Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 871 /X.L. Datum: 21.02.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 27.02.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Zur Klosterquelle; Veränderung der Traufhöhe, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Veränderung der im Bebauungsplan G 14, Zur Klosterquelle, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,84 m für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Begründung: Auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 414 ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage vorgesehen. Die Wohnflächen im Erd- und Dachgeschoss des Gebäudes sind für eine Familie mit drei Kindern ausgelegt, so dass im Dachgeschoss durch die Errichtung eines Drempels die erforderlichen Raumhöhen geschaffen werden können. Dadurch erhöht sich die im Bebauungsplan G 14, Zur Klosterquelle, festgesetzte Traufhöhe von 3,50 m auf 4,84 m. In unmittelbarer Nachbarschaft wurde in der Vergangenheit einer Erhöhung des Traufmaßes ebenfalls zugestimmt, so dass sich das nunmehr beantragte Bauvorhaben in die Umgebung einfügen würde. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a.  die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder  wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wie zuvor dargelegt, ist die Abweichung städtebaulich vertretbar, so dass vorgeschlagen wird, dem Antrag auf Veränderung der Traufhöhe wie zuvor beschrieben zuzustimmen. 3 Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes ersichtlich. Des Weiteren ist dieser Vorlage eine Planskizze des geplanten Gebäudes beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister