Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
462 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage 882/X.L.
Eifelgemeinde Nettersheim
Der Bürgermeister
Nettersheim, den 19.02.2018
FB III M
53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim
für den Ortsteil Marmagen, „Die Acht Morgen“
Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen
a)
b)
der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen gem. § 2 Abs.
2 BauGB
der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Lfd. –
Nr.
Betroffener Bürger/Behörde,
Träger öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahmen, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Verwaltung
Beschluss
1
Kreis-Energie-Versorgung
Schleiden GmbH, Schreiben
vom 16.05.2017,
16.08.2017 und 24.01.2018
Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits
keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
2
e-regio GmbH,
gleichlautende E-Mails vom
15.05.2017, 07.08.2017
und 02.02.2018
Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des
Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht
vorhanden. Eine Erweiterung ist von der Straße “Im Wiesengrund” bzw.
Steinfelder Weg denkbar. Alternativ wäre auch ein Nahwärmekonzept
denkbar.
Hinweis für die Verlegung der Versorgungsleitungen:
Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die
Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg,
Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so
1
zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Stromund Kommunikationsleitungen gelten. Diesbezüglich sind zwingend auch
die Mindestabstände zu evtl. Nahwärmeversorgungsleitungen zu
beachten.
Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen,
insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von
Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält
das technische Merkblatt DVGW GW 125 “Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle”, aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt
durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im Mäzr 2016.
Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch
Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis
zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den
kritischen Bauarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, Dies
bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen.
Abwägung der Verwaltung:
Im Plangebiet soll Erdgasversorgung vorgesehen werden. Details werden im
Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung abgestimmt, bei der die Hinweise Berücksichtigung finden. Sie werden daher zur Kenntnis genommen.
3
Landschaftsverband Rheinland (LVR), Mail vom
08.03.2017
-
Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler
bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine
systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt wurden.
Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher Bergbau sowie
römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten
sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes
erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden.
-
Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu
rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit
der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und
Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzgesetzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tier-
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
2
ischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,….) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier
ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen
Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird.
-
Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die
Baumaßnahmen tangiert wird, werden die geplanten Baueingriffstiefen
benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem evtl.
hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossillagerstätten liegen.
Liegen hierzu oder aus der unmittelbaren Umgebung bereits Gutachten
vor?
Abwägung der Verwaltung:
Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet,
stellt dar:
-
-
Die Bedenken sind in der Begründung aufgenommen und sind auch in
der weiterführenden Bauleitplanung
zu berücksichtigen.
Aussagen zum Vorhandensein von archäologischen Denkmälern können
auf der Grundlage der ausgeführten Kleinerkundungen nicht getroffen
warden (…). Hierzu wären (großflächige) Baggerschürfe unter Begleitung eines sachkundigen Archäologen erforderlich.
Hinsichtlich der Frage nach Bodendenkmälern in Form von Fossilien im
Mitteldevonischen Fels ist für die geplante Erschließung bzw. Die folgende Bebauung u. E. im Wesentlichen die Lage der Felsoberfläche und
die Art des anstehenden Felses maßgebend. In den kalkigen
Felsschichten des unteren Mitteldevons ist zumindest bereichsweise eine
Fossilienführung zu erwarten. So wurden Fossilien im Rahmen der aktuellen Untersuchungen im Bohrgut der RKS 2 vorgefunden (s. auch Anlage 8). Der in der KRW 1 ab einer Tiefe von 4,2 m unter Flur erbohrte
Kalksteinfels war dagegen ohne Befund. Auch im mit der Rammkernsondierung RKS 3 ab 6 = 5,4 m unter Flur erbohrten devonischen Sandsteinfels zeigen sich keine Hinweise auf Fossilien.
Die zuvor dargestellten Inhalte des Bodengutachtens wurden in die Begründung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Nr. 5.8 sowie im
Umweltbericht, S. 8, aufgenommen, so dass diese auch in der weiterführenden Bauleitplanung Berücksichtigung finden.
4
Wasserverband Oleftal,
Schreiben vom 20.04.2017,
18.07.2017,
-
Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, geführten Gespräche, wurde die bestehende
Wassertransportleitung
nach
Bahrhaus
bei
Ihren
Planungen
berücksichtigt. Bedenken ergeben sich somit nicht. Die Kosten der
3
Erschließung tragen die Anschlussnehmer auf der Grundlage der
Satzung des Wasserverband Oleftal.
-
Bitte beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. Unseren Leitungsbau mit Ihren
Arbeiten koordinieren können.
Abwägung der Verwaltung:
Diese Hinweise bekräftigt der WV Oleftal nochmals mit seinem Schreiben
vom 18.07.2017, so dass sie unter Nr. 5.3.1 der Begründung aufgenommen
wurden. Damit ist eine Berücksichtigung bei weiterführenden Bauleitplanung
gewährleistet.
und Schreiben vom
05.01.2018
Die Hinweise sind in die Begründung
unter Nr. 5.3.1 aufgenommen, so
dass der erneute Hinweis zur Kenntnis genommen wird.
Bezüglich der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Marmgen
“Die Acht Morgen” verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.04.2017
aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Gemäß Ihrem Schreibne vom 07.09.2017 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim
bereits unserer Stellungnahme zugestimmt. Nochmals die Bitte, beteiligen
Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung es Baugebietes,
damit wir ggf. Unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können
und Verzögerungen vermieden werden.
Hinweis: S. Abwägungs- und Beschlussempfehlung zu den Schreiben
vom 20.04. und 18.07.2017.
5
Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung VilleEifel, Schreiben vom
19.04.2017 und 10.07.2017
Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken, sofern Folgendes berücksichtigt wird:
-
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geplante fußläufige Verbindung in
Richtung L 204 nicht von motorisierten Fahrzeugen genutzt wird. Auch
für die fußläufige Anbindung sind gute Sichtverhältnisse von und auf
Fußgänger erforderlich insbesondere an Ortseingangsbereichen. Die
Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen –RAL- sind
nachzuweisen und von jeglichen Sichtbehinderungen dauerhaft freizuhalten. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
-
Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt).
-
Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe herbeigeführt werden. Regressansprüche
der Anwohner sind auszuschließen.
4
-
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive
Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 204, auch künftig nicht.
Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Gemeinde Nettersheim.
-
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei
Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen
alle zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten
der Straßenbauverwaltung.
-
Für eine evtl. Bepflanzung entlang der L 204 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- zu beachten:
o
o
o
Für die Bepflanzungen sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ –RLBP- und die
„Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im
Straßenbau“ –ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße
im Landschaftsraum geben die „Empfehlungen für die Einbindung
von Straßen in die Landschaft“ –ESLa-.
Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der
Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu
gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende
Fahrzeuge gering bleiben.
Strauchpflanzungen gelten im Sinne des RPS nicht als gefährliche
Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein
Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen
mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen
und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen.
-
Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten
zu Lasten der Gemeinde Nettersheim.
-
Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht beschädigt oder in Anspruch genommen werden (Mulde, graben usw.)
-
Die Art, Größe, Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im
Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen
nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeober-
5
kante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr
bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand,
ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder
der Bebauung!
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße
hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder
anderweitig abgelenkt werden.
-
Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der freien
Strecke angebracht werden.
Abwägung der Verwaltung:
Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen beziehen sich
ausschliesslich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (Bebauungsplan F 7) Berücksichtigung finden. Im Rahmen
der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis
genommen.
6
Schreiben vom 09.01.2018
Keine Bedenken.
Nahverkehr Rheinland
GmbH, Mail vom 10. April
2017
In der Begründung wird nicht erläutert wie die Wohnbaufläche mit öffentlichem Verkehr zu erreichen ist. Wir bitten um Ergnzung dieser Angaben.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 5.2 der Begründung wurden die TaxiBus- bzw. Linienverkehre im
Rahmen des Nahverkehrsplans Kreis Euskirchen dargestellt, so dass dem
Hinweis gefolgt wurde.
Die genaue Ausgestaltung der Verkehrsführung erfolgt im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung.
Kenntnis genommen.
Kenntnis genommen.
Die Begründung wurde entsprechend
ergänzt, so dass der Hinweis zur
Kenntnis genommen wird.
7
Gemeinde Dahlem,
Schreiben vom 10. April und
06. Juli 2017 sowie 11. Januar 2018
Keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnis nehmen.
8
LVR-Dezernat Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement,
Umwelt, Energie, RBB,
Schreiben vom 11.04. und
Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher
werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert.
Kenntnis nehmen.
6
05.07.2017 sowie
04.01.2018
9
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom
11.04., 05.07., 20.07.2017
und 23.01.2018
Keine Bedenken oder Anregungen.
Kenntnis nehmen.
10
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 33Schreiben vom
12.04.2017 und 17.01.2018
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung
keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates
33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
Kenntnis nehmen.
11
PLEdoc GmbH, Schreiben
vom 13.04.2017,
07.07.2017, 19.07.2017
und 01.02.2018
Im Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und
nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend
aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG
(NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
GasLINE
Telekommunikationsnetzgesellschaft
deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen
Vital GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen
der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw.
Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Hinsichtlich der Maßnahme zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen
entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im
weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
7
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen
Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer
erneuten Abstimmung mit uns.
Kenntnis nehmen.
Abwägung der Verwaltung
Überörtliche Gastransportleitungen sind nicht betroffen, der örtliche Gasversorgungsträger ist am Verfahren beteiligt, so dass die Hinweise zur Kenntnis
zu nehmen sind.
12
Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen Flur 10, Nr. 159,
Schreiben vom 22.04.2017
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes lege ich hiermit Einspruch
ein und melde Bedenken an.
Ich betreibe auf dem Grundstück Nr. 159 eine Schreinerei. Dadurch ist
insbesondere für das Grundstück Nr. 317, Vor Fahler, mit erheblichen Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüche zu rechnen bzw. sind diese Belästigungen jetzt vorhanden. Insbesondere dadurch, dass hier die Hauptwindrichtung aus westlichen Richtungen kommt werden diese Staub- und
Lärmimmissionen genau in das geplante Baugebiet hinein getragen.
Ich selbst habe bei Spaziergängen festgestellt, dass der Lärm bis in den
Bereich Steinfelder Weg sowie die Wege 226 und 168 als störend empfunden
werden kann. Eine Lärmminderung von meiner Seite aus ist nicht möglich.
Ich möchte Sie bitten diese Bedenken bei Ihren weiteren Planungen zu
berücksichtigen und entsprechend festzuschreiben.
Abwägung der Verwaltung:
Aufgrund einer ergänzenden gutachterlichen Betrachtung des TÜV-Nord, Essen, vom 10.04.2017 bestätigt dieser, dass sich bei Ausweisung einer Mischgebietsfläche zwischen Kölner Straße und dem Steinfelder Weg die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau” reduzieren. Die
Bedenken sind damit ausgeräumt.
Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317 wurde anstatt als
“Wohnbaufläche” nunmehr als “Gemischte Baufläche” dargestellt, so dass
den Bedenken Rechnung getragen wurde.
13
Erftverband, Schreiben vom
20.04.2017 und 18.07.2017
Leitungen, Messtellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die
v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
Die Bedenken wurden durch Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317
als
“Gemischte
Baufläche”
berücksichtigt.
Kenntnis nehmen.
8
14
Geologischer Dienst NRW
Landesbetrieb, Schreiben
vom 25.04.2017
Zum o.g. Verfahren wird wie folgt Stellung genommen:
Bodenschutz:
Wie bereits im Umweltbericht dargestellt, treten auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50.000
(Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden) im Plangebiet
sehr schutzwürdige fruchtbare Böden auf.
Aus Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2 BundeBodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente
besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap 3.7, S. 24). So wie im Umweltbericht dargestellt, wird eine Minderung des Eingriffs in den Boden durch
eine geringe Grundflächenzahl, durch einen fachgerechten Umgang mit Boden, durch Pflanzsetzungen und durch einen Baumerhalt keinesfalls erreicht.
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis
der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung.
Ich bitte zu prüfen, in welchem Rahmen eine externe Kompensation für den
Verlust an schutzwürdigen Böden möglich ist.
Ingenieurgeologie/Bergbau:
Aus ingenierugeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der
Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von
Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen.
Mutterboden:
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im
Plangebiet zu sichern, zu Wiederverwendung zu lagern und später wieder
einzubauen.
Erdbebengefährdung:
Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer
Dienst NRW 2006) zu entnehmen.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
9
Abwägung der Verwaltung:
Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet,
stellt dar, dass die Auswirkungen auf den Boden im Wesentlichen in Versiegelung und Umlagerung bestehen, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere Erheblichkeit
zu erwarten, die durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Bepflanzung) ggf. begrenzt werden kann. Katasterabfragen und Bodenuntersuchen ergaben keinen Hinweis auf Altasten, so dass keine entsprechenden
negative Folgewirkungen durch und fürdie Bebauung zu erwarten sind. In
der Begründung sind unter Nr. 5.7 – Schutzgut Boden und Wasser – sowie
im Umweltbericht, S. 5, entsprechende Ausführungen vorgenommen
worden. Die Bedenken und Anregungen werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt.
Die Bedenken und Anregungen
wurden in der Begründung aufgenommen uns sind in der weiterführenden
Bauleitplanung
zu
berücksichtigen.
Es sind keine weiteren Hinweise oder Anmerkungen notwendig.
Schreiben vom 10.07.2017
Schreiben vom 28.07.2017
Anregungen:
Baugrund- und Niederschlagswassersickerungsfähigkeit
Die Ausführungen in Kap. 5.3 zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit
im Hinblick auf die Bauausführung sind zu beachten gemäß dem Geotechnischen Bericht zu o. g. Bauvorhaben durch das Ing.-Büro Harth,
geotechnik west, Stand: 15.06.2017.
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß des Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 “Bauten in deutschen Erdbebengebieten” zu berücksichtigen ist.
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und Geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen.
Kenntnis genommen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4191:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karten der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 :
350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006)
für einzelne Standorte bestimmt warden.
10
Abwägung der Verwaltung:
Die dargestellten Anregungen wurden im Umweltbericht aufgegriffen.
Ergebnis der gutachterlichen Betrachtungen ist, dass mit der geplanten
Flächennutzungsplanänderung insgesamt geringe Auswirkungen auf die
Schutzgüte zu erwarten sind.
15
Westdeutscher Rundfunk,
Schreiben vom 08.05.2017
Es liegen keine Bedenken vor.
16
Kreis Euskirchen, Schreiben
vom 11.05.2017
Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes die vorerst nachfolgend aufgeführten Bedenken.
16.1
Untere Wasserbehörde
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen vorerst Bedenken, da die
Entwässerung in den Unterlagen nicht dargestellt ist. Das Plangebiet wird
von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grunde ist ein
Gewässerrandstreifen auszuweisen. Im Innenbereich der Ortslage von Marmagen ist ein beidseitiger Uferrandstreifen von mindestens 2,00 m gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers vorzusehen. Dieser Uferstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Häuser, Garagen, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen und Bodenanschüttungen freizuhalten. Am Gewässer dürfen
keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 5.3.2 – Entwässerung – der Begründung ist dargestellt, das eine
Lösung für die Entwässerung des Plangebietes im Mischsystem möglich und
erarbeitet wird, so dass in der weiterführenden Bauleitplanung diese
Möglichkeit weiterentwickelt wird. Die Bedenken wurden daher
berücksichtigt.
16.2
Schreiben vom 07.02.2018
Die Belange der Abwasserbeseitigung sind im Ramen des Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln und zu bewerten.
Untere Bodenschutzbehörde
Unter der Voraussetzung, dass das Schutzgut Boden sachgerechte
Berücksichtigung bei der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht.
Abwägung der Verwaltung:
Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet,
Die Anregungen durch gutachterliche
Betrachtungen
untersucht
und
berücksichtigt, so dass diese zur
Kenntnis genommen werden.
Kenntnis nehmen.
Die Bedenken wurden berücksichtigt
und sind deshalb zur Kenntnis zu
nehmen.
Kenntnis nehmen.
Die Bedenken wurden aufgenommen
und sind in der weiterführenden Bauleitpanung zu berücksichtigen.
11
stellt dar, dass die Auswirkungen auf den Boden im Wesentlichen in Versiegelung und Umlagerung bestehen, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere erheblichkeit
zu erwarten, die durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Bepflanzung) ggf. Begrenzt warden kann. Katasterabfragen und Bodenuntersuchen ergaben keienn Hinweis auf Altasten, so dass keine entsprechenden
negative Folgewirkungen durch und fürdie Bebauung zu erwarten sind. In
der Begründung sind unter Nr. 5.7 – Schutzgut Boden und Wasser – sowie
im Umweltbericht, S. 5, entsprechende Ausführungen vorgenommen
worden. Die Bedenken werden auch in der weiterführenden Bauleitplanung
berücksichtigt.
16.3
Schreiben vom 07.02.2018
Auf die Stellungnahme vom 14.08.2017 im Rahmen der Offenlage wird verwiesen.
Immissionsschutz
Keine Bedenken, wenn die Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm
durch die Landesstraße (L204) übernommen werden.
Abwägung der Verwaltung:
Es wurde ein Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch
Sportanlagen und Straßenverkehr im Plangebiet durch den TÜV-Nord am
27.03.2017 erstellt und um die Stellungnahme vom 10.04.2017 ergänzt.
Das Gutachten ergab folgendes Ergebnis:
Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann unseres Erachtens im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im
Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage
bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten.
Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317, zwischen Kölner
Straße und Steinfelder Weg wird als “Gemischte Baufläche” festgesetzt. Dadurch werden sich die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im
Städtebau” reduzieren. Evtl. Bedenken sind damit ausgeräumt.
16.4
Untere Naturschutzbehörde
Kenntnis nehmen.
Die Bedenken werden durch die
vorgenommenen Festsetzungen ausgeräumt.
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken.
Eine abschließende Entscheidung bleibt dem nächsten Verfahrensschritt
vorbehalten, in dem LBP und die erforderliche ASP II vorgelegt und geprüft
werden müssen.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 5.7 der Begründung wird dargestellt, dass die vorhandenen Tierund Pflanzenarten häufig und verbreitet sind. Die biologische Vielfalt des
Plangebiets relative gering. Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch
Die Bedenken wurden ausgeräumt.
12
im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Eine potentielle Betroffenheit von sechs planungsrelevaten Vogelarten wurde durch die
Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe 2 ausgeschlossen.
Damit sind die Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde ausgeräumt.
Schreiben vom 14.08.2017
Keine Bedenken. Der Vertrag zur Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist
zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird.
Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer
Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen
bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein.
Abwägung der Verwaltung:
Von den ergänzenden Hinweisen ist der Pachtvertrag mit einem dem Landwirt betroffen. Mit ihm werden die Veränderungen im Rahmen des Pachtverhältnisses abgestimmt, so dass diese berücksichtigt werden.
Die Hinweise werden berücksichtigt.
Schreiben vom 07.02.2018
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Kenntnis nehmen.
16.5
Träger der Landschaftsplanung
Schreiben vom 07.02.2018
Der Planung wird nicht widersprochen.
Kenntnis nehmen.
16.6
Straßenverkehrsamt,
Schreiben vom14.08.2017
Keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
17
Landesamt für Zentrale
Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schreiben
vom 04.05.2017
Im Rahmen unserer Prüfung, bestehen keine Beeinträchtigungen und
Berührungspunkte für unsere Richtfunkstrecken.
Kenntnis nehmen.
18
Gemeinde Blankenheim,
Schreiben vom 15.05.2017,
17.07.2017 und 16.02.2018
Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind.
Kenntnis nehmen.
19
Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom
18.05.2017 und 12.07.2017
Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft
entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend
berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen
keine Bedenken.
Kenntnis nehmen.
20
NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 19.
Mai 2017
-
Wir bitten weiterhin, dass LZPD NRW als Richtfunkbetreiber im Beteiligungsverfahren aufrecht zu halten.
Der Bebauungsplan F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“, basiert nur auf
einen Umweltbericht im „Entwurf“. Es ist nicht ersichtlich, ob der Umweltbericht vollständig ist oder nicht.
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Abwägung der Verwaltung:
Die Stellungnahme betrifft den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, und deshalb
im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu
berücksichtigen.
-
Die Artenschutzprüfung (Stufe 1) umfasst z.B. nicht Vogelarten wie
Rebhuhn oder Rotmilan. Sie wird daher als unvollständig betrachtet.
Abwägung der Verwaltung:
Im Rahmen des nachfolgenden Fachbeitrags zur vertiefenden Prüfung
(ASP Stufe II) des Büros Raskin, Umweltplanung und Umwelberatung
GbR, vom 23.06.2017 wurden avifaunistische Brutvogelerfassungen
nach Methodenstandard durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
Vorkommen von insgesamt sechs planungsrelevanten Vogelarten nachgewiesen wurden, für die keine dieser Arten Brutverdacht im Untersuchungsebiet besteht. Die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei Realisierung von Vorhaben wurde festgestellt, dass unter
Beachtung des Zeitfenster für die Baufeldräumung artenschutzrechtliche
Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung von Vorhaben auschließen lassen. Die Bedenken werden daher zurückgewiesen.
-
Die Bedenken werden zurückgewiesen.
Im Umweltbericht („Entwurf“) wird auf S. 6 ausgeführt: „Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter Nähe.“ Diese
Aussage ist näher zu konkretisieren. Was wird unter „relevanter Nähe“
verstanden?
Abwägung der Verwaltung:
Planungen von Standorten für Windenergieanlagen im Umkreis Nettersheim – Marmagen auf gemeindlichem Gebiet sind derzeit nicht
vorgesehen. Auf die Veränderungen im aktuellen Windenergieerlass
bezüglich Standortauswahl wird Bezug genommen. Es wird angeregt, die
Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
-
Die Stellungnahme wird im Rahmen
der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Auf S. 6 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung
sind die für am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die
keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen.“
Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Welche Stoffe verbergen sich
hinter dem Begriff „Staub“? Aus welcher Quelle stammt der „Geruch“?
Abwägung der Verwaltung:
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Als “Staub” werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung
und Mahd u. ä. Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, potentiell aufgewirbelt werden. Als “Geruch” kommt z. B. Gülle in Frage. Es
handelt sich hierbei um zeitweise bzw. vorübergehende Belästigungen,
die im ländlichen Raum mit der Landwirtschaft einhergehen. Es wird angeregt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
-
Auf S. 7 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Eine Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 204
mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.“
Dieser Aussage wird widersprochen, da die jetzige Ortslage durch
entsprechende Maßnahmen auf der zu Rede stehenden Fläche aus Naturschutzsicht aufgewertet werden kann.
Abwägung der Verwaltung:
Eine Ergänzung des Adjektivs “deutliche” oder “erhebliche” wird vorgenommen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Regionalplanung Siedlungsbereiche darstellt und damit eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Die Anregung wird aufgenommen.
-
Die Anregung wird aufgenommen.
Der Aussage auf S. 7 des Umweltberichts („Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht notwendig.“) wird widersprochen. Als Aufgabe der Bebauungsplanung ist
auch die Schaffung von Übergangszonen zwischen dem bebauten
Bereich und dem Freiraum anzusehen.
Abwägung der Verwaltung:
Es wird die Ergänzung “nicht unbedingt notwendig” aufgenommen. Zur
Erläuterung wird ergänzt, dass der angrenzende Raum mit Grünlandflächen und Gehölzstrukturen bereits Freiraumqualitäten aufweist, so
dass zusätzliche Grünflächen an dieser Stelle nicht unbedint notwendig
sind. Damit wird der Hinweis konkretisiert.
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis wird durch “nicht unbedingt notwendig” konkretisiert.
Im Umweltbericht wird nicht dargelegt, welchen Einfluß das geplante
Bebauungsgebiet auf den Grundwasserzustrom bzw. die Wasserverhältnisse des angrenzenden FFH-Gebietes „Hänge an Urft und Gillesbach,
Urftaue bis Schmidtheim“ hat.
Abwägung der Verwaltung:
Wasserhaushalt bzw. Wasserzustrom zum FFH-Gebiet: Das Ausmaß der
Veränderungen durch das Erschließungsgebiet ist auf der Grundlage
eines Entwässerungsgutachtens zu beurteilen, das in der weiterführenden Bauleitplanung erarbeitet und in den Umweltbericht aufgenommen wird.
Der Hinweis wird in der weiterführenden
Bauleitplanung
berücksichtigt.
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-
In der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ wird auf S. 3 ausgeführt: „Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass
ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Bebauungsgebietes nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre
Flächen nicht zur Vermarktung zur Verfügung stellen.“ Vor diesem Hintergrund ist der zu diesem Bebauungsgebiet gehörende Bebauungsplan
aufzuheben.
Abwägung der Verwaltung:
Diese Stellungnahme bezieht sich auf den im Parallelverfahren in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, und ist deshalb im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu berücksichtigen.
-
Da laut den Unterlagen der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen
als Rastplatz für Kraniche Bedeutung hat, sind hier entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung erforderlich. Ziel muss es sein,
aufgrund dieser Daten durch entsprechende Maßnahmen zu erreichen,
dass die Zugvogelwanderung möglichst gering beeinflusst wird und die
Rastplatzfunktion des Raumes langfristig erhalten werden kann.
Abwägung der Verwaltung:
Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als
„regelmäßig genutztes Rastgebiet“
aufgeführt.
Aufgrund
der
Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 204 und unmittelbar
an die bestehende Wohnbebauung und den Sportplatz anschließend, ist
die Wertigkeit der Fläche von 3,3 ha Größe im Vergleich zu den sehr
großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren
Flächen im Raum vernachlässigbar. Eine Betrachtung der Thematik
wurde vorgenommen, so dass die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 21.08.2017
Der Hinweis wird nicht berücksichtigt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Aufgrund der erheblichen Mängel bezüglich der Artenschutzprüfung kann
seitens des NABU Euskirchen keine Zustimmung zu den vorgeschlagenen
Planungen gegeben werden:
-
Auf Seite 10 des landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 33.245 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die
Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich des
Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sowie konkrete
16
Beschreibung des Zieles, das die Ausgleichsmaßnahmen erreichen sollen, sind die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig. Der Vorschlag,
Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Parkplätze an der Eifelhöhenklinik umzusetzen, kann ohne die Zustimmung (HV-Beschluss) der Eigentümer der börsennotierten Eifelhöhenklinik nicht umgesetzt werden
und ist als positive Eingriff in private Eigentumsrechte zu werden sind
sind daher Alternativen aufzuzeigen.
Abwägung der Verwaltung:
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der weiterführenden Bauleitplanung, d. h. des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen. Die Stellungnahme wird dort Berücksichtigung finden. Für das Verfahren der 53.
Änderung des Flächennutzungsplanes ist sie nicht relevant. Sie wird deshalb zur Kenntnis genommen.
-
Die avifaunistischen Erfassungen im Bebauungsplangebiet wurden erst
deutlich nach Sonnenaufgang durchgeführt (s. Tabelle 1, S. 4). Die Vorgaben des “Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands” wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3Tag- bzw. 2 Nachbegehungen. Die Bearbeitung
des desamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5 Nachtbegehungen abgedeckt. Außerdem sind die Zeitpunkte der Begehungen
nicht repräsentativ (ww.dda-web.de).
Abwägung der Verwaltung:
Die Stellungnahme betrifft ausschließlich die weiterführende Bauleitplanung, so dass die Stellungnahme hier nicht berücksichtigt wird.
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Die
Stellungnahme
berücksichtigt.
wird
nicht
Es fehlt eine Stellungnahme in der ASP I zu Feldermäusen. Laut Aussagen des Gutachters befinden sich ältere Bäume im Plangebiet (s. landschaftspflegerischer Begleitplan).
Es fehlt ebenfalls eine Stellungnahme in der ASP I zu Amphibien bzw.
Reptilien. Aufgrund der Nähe zur Urft und einem zumindest zeitweise
Wasser führenden Entwässerungsgraben sowie der Struktur des Gebietes ist mit Amphibien und/oder Reptilien zu rechnen
Abwägung der Verwaltung:
Im Fachbeitrag zur ASP, Stufe 1, ist ausführlich dargestellt, dass fürdie
entsprechenden Quadranten des Messtischblatts Blankenheim (5505-1,
5502-2) insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet sind (LANUV
2017), darunter weder Fledermäuse noch Amphibien oder Reptilien.
Die Stellungnahme wird zurück gewiesen.
17
Auch das FOK@LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten, ebenso wurden nach Anfrage der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e. V. keine Arten dieser Gruppen
benannt.
Für Fledermäuse wäre das Plangebiet großflächig allenfalls als nicht essentielles Nahrungshabitat nutzbar; die ggf. als potentielle Leitstruktur
dienenden Gehölzreihen bleiben erhalten. Der nur temporär wasserführende, dicht bewachsene Entwässerungstgraben weist allenfalls
pessimale Biotopeigenschaften für Amphibien auf und bleibt überdiest
mit Schutzstreifen erhalten. Die Stellungnahme zu den zwei zuvor
dargestellten Spiegelstrichen wird zurückgewiesen.
21
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen,
Schreiben vom 22.05.2017
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
22
Wasserverband Eifel-Rur,
Schreiben vom 19.05.2017
In den vorgelegten Unterlagen werden noch keine Angaben zur geplanten
Entwässerung getroffen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung zu beteiligen.
Abwägung der Verwaltung:
Unter Nr. 5.3.2 – Entwässerung – der Begründung ist dargestellt, das eine
Lösung für die Entwässerung des Plangebietes im Mischsystem möglich und
erarbeitet wird, so dass in der weiterführenden Bauleitplanung diese
Möglichkeit weiterentwickelt wird. Der Hinweis wurde daher berücksichtigt.
23
Schreiben vom 26.07.2017
Keine Bedenken.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom
11.07.2017 und 09. und
18.01.2018
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
beantragten Bereich. DAher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs
auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittel kann
gleichwohl nicht gewähr werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind
die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde
oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das
Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Abwägung der Verwaltung:
In der weiterführenden Bauleitplanung ist ein entsprechender Hinweis
aufzunehmen, so dass dieser Berücksichtigung findet.
Kenntnis nehmen.
Die Hinweise wird berücksichtigt.
Kenntnis genommen.
Der Hinweis ist in der weiterführenden
Bauleitplanung
zu
berücksichtigen.
18
24
Bezirksregierung Köln,
Dezernat 54 –
Gewässerentwicklung und
Hochwasserschutz,
Schreiben vom 17.07.2017
Keine Bedenken.
25
1 Anlieger der Jahnstraße,
Schreiben vom 17.08.2017
In einem persönlichen Gespräch in der Gemeindeverwaltung wurden von mir
Bedenken bzgl. der geplanten Verkehrsregelung in den Bereichen des neuen
Baugebietes „Die Acht Morgen“ erörtert.
Sie beabsichtigen den Verkehr in und aus dem neuen Baugebiet über den
Steinfelderweg/ Im Wiesengrund und über die Jahnstraße zu- und abfließen
zu lassen. Meine Anregung, die Absperrung in dem Steinfelderweg/Ecke
Kölner Str. (L204) ca. 75 Meter vorzuziehen, so dass ein Zu- und Abfluss
des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen
kann, wurde von Ihnen abgelehnt.
Einige Bewohner des Steinfelderweges/Wiesengrund und der Jahnstraße
sind besorgt darüber, dass durch die von der Gemeinde vorgesehene
Verkehrsführung eine erhebliche Zunahme des Autoverkehrs und des
Lieferverkehrs in dem Steinfelderweg, dem Wiesengrund und der Jahnstraße
zur Folge hat. Teile dieser Straße sind im verkehrsberuhigten Bereich. Diese
Straßen werden von Schulkindern als sicheren Schulweg genutzt. Kinder
spielen im Bereich der Straßen und die Patienten der Eifelhöhenklinik nutzen
diese Straßen als Gehweg nach Marmagen, da aufgrund des geringeren
Verkehrs, insbesondere für behinderte Menschen, der Weg sicherer ist.
Wenn Ihre Straßenführung umgesetzt wird, ist ein höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in den Zeiten, an denen die Schulkinder zur Schule und
gleichzeitig die Berufstätigen zur Arbeit fahren unvermeidlich. Die Unfallgefahr, damit verbunden die Gesundheit und das Leben der Schulkinder
und andere Nutzer wird durch die geplante Verkehrsführung ohne ersichtlichen Grund für Anwohner erheblich erhöht. Diese Gefährdung wird anscheinend von der Gemeinde willkürlich in Kauf genommen. Auch finanzielle
Gründe können aus Sicht der Gemeinde nicht erhoben werden, da die Kosten
für die Verlegung der Absperrpfosten am Steinfelderweg zu vernachlässigen
sind.
Weiterhin werden Straßenschäden durch die Baumaschinen und durch die
Anlieferung des Baumaterials unvermeidlich sein. Die Kosten der Sanierung
müssen die Anwohner tragen.
Daher legen wir Wiederspruch gegen die geplante Verkehrsführung ein, verbundene mit der Bitte, das Anliegen der Anwohner zu berücksichtigen.
Sicherlich gibt es auch Verständnis dafür, dass von Seiten der Gemeinde der
Verkehrsfluss in den Ortskern fließen soll. Wenn aber diese Maßnahmen eine
größere Gefährdung und Belästigung der Anwohner und Nutzer zur Folge
Kenntnis nehmen.
19
haben, ist es nicht nachvollziehbar, wenn an dieser Straßenführung festgehalten wird.
Abwägung der Verwaltung:
Der Widerspruch des Anliegers betrifft die weiterführende Bauleitplanung
bzw. Erschließungsplanung, jedoch nicht die grundsätzliche Ausweisung
eines weiteren Baugebietes, die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, den Widerspruch im
Rahmen dieser Änderungsplanung zurückzuweisen.
26
Anlieger der Jahnstraße,
Marmagen, Schreiben vom
31.08.2017
Widerspruch:
Wir sind der Meinung, dass durch das unvermeidbar höhere
Verkehrsaufkommen die Sicherheit unserer Kinder erheblich gefährdet ist.
Diese Straßen werden als Schulweg der Grundschulkinder des Unterdorfs
genutzt. Darüber hinaus sind Teile dieser Straße verkehrsberuhigt und
werden nciht unerheblich oft von zahlreichen dort wohnenden Kindern und
deren Freunden zum Spielen genutzt.
In der Bauphase wird es unvermeidbar zu einem noch dann höheren
Verkehrsaufkommen führen, da die Baufahrzeuge diese sowieso schon sehr
engen Straßen nutzen und auch beschädigen werden. Die Ksoten der Instandsetzung müssen wir als Anwohner tragen.
Dies alles ist ohne großen Aufwand vermeidbar, indem man die Verkehrsführung so wählt, dass die Absperrung im Steinfelder Weg/Ecke Kölner Straße
(L 204) ca. 75 vorgezogen wird, so dass ein Zu- und Abfluss des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen kann.
So käme es weder zu einem höheren Verkehrsaufkommen in den genannten
Straßen und das Leben und die Gesundheit unserer Kinder und anderer Nutzer wäre nicht höher gefährdet. Die Kosten der Umsetzung unseres
Vorschlages wären kaum erheblich.
Sollten Sie aber an der von IHnen geplanten Verkehrsführung festhalten,
sind wir der Ansicht, dass die Gemeinde diese Gefährdung willkürlich in Kauf
nimmt.
Abwägung der Verwaltung:
Der Widerspruch des Anliegers betreffen die weiterführende Bauleitplanung
bzw. Erschließungsplanung, jedoch nicht die grundsätzliche Ausweisung
eines weiteren Baugebietes, die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, den Widerspruch im
Rahmen dieser Änderungsplanung zurückzuweisen.
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Bezirksregierung Köln,
Verkehrsdezernat,
Schreiben vom 12.01.2018
Der Widerspruch im Rahmen der 53.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes wird zurückgewiesen.
Keine Bedenken; zur Umweltprüfung keine Anmerkungen
Der Widerspruch im Rahmen der 53.
Änderung
des
Flächennutzungsplanes wird zurückgewiesen.
Kenntnis nehmen
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