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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Vorlage 882 X)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
462 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 882/X.L. Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, den 19.02.2018 FB III M 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim für den Ortsteil Marmagen, „Die Acht Morgen“ Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen a) b) der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen gem. § 2 Abs. 2 BauGB der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und Umweltbericht gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Lfd. – Nr. Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange Vorgebrachte Stellungnahmen, Bedenken, Anregungen Abwägung der Verwaltung Beschluss 1 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 16.05.2017, 16.08.2017 und 24.01.2018 Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 2 e-regio GmbH, gleichlautende E-Mails vom 15.05.2017, 07.08.2017 und 02.02.2018 Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Eine Erweiterung ist von der Straße “Im Wiesengrund” bzw. Steinfelder Weg denkbar. Alternativ wäre auch ein Nahwärmekonzept denkbar. Hinweis für die Verlegung der Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so 1 zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Stromund Kommunikationsleitungen gelten. Diesbezüglich sind zwingend auch die Mindestabstände zu evtl. Nahwärmeversorgungsleitungen zu beachten. Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Weitere Informationen hierzu enthält das technische Merkblatt DVGW GW 125 “Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle”, aktualisiert erschienen im Februar 2013, ergänzt durch das Beiblatt zu GW 125, erschienen im Mäzr 2016. Es gilt, Präventivmaßnahmen zu ergreifen zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen vor dynamischen und statischen Belastungen durch Baumwurzeln. Der Präventivschutz reicht von der Baumart-Auswahl bis zu sinnvollen und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen. Zu den kritischen Bauarten zählen nach derzeitigem Kenntnisstand: Ahorn, Götterbaum, Rosskastanie, Pappel, Platane und Blauzeder. Wir bitten, Dies bei der Aufstellung der Pflanzliste entsprechend zu berücksichtigen. Abwägung der Verwaltung: Im Plangebiet soll Erdgasversorgung vorgesehen werden. Details werden im Rahmen der weiterführenden Bauleitplanung abgestimmt, bei der die Hinweise Berücksichtigung finden. Sie werden daher zur Kenntnis genommen. 3 Landschaftsverband Rheinland (LVR), Mail vom 08.03.2017 - Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt wurden. Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden. - Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzgesetzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tier- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 2 ischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,….) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird. - Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die Baumaßnahmen tangiert wird, werden die geplanten Baueingriffstiefen benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossillagerstätten liegen. Liegen hierzu oder aus der unmittelbaren Umgebung bereits Gutachten vor? Abwägung der Verwaltung: Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet, stellt dar: - - Die Bedenken sind in der Begründung aufgenommen und sind auch in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Aussagen zum Vorhandensein von archäologischen Denkmälern können auf der Grundlage der ausgeführten Kleinerkundungen nicht getroffen warden (…). Hierzu wären (großflächige) Baggerschürfe unter Begleitung eines sachkundigen Archäologen erforderlich. Hinsichtlich der Frage nach Bodendenkmälern in Form von Fossilien im Mitteldevonischen Fels ist für die geplante Erschließung bzw. Die folgende Bebauung u. E. im Wesentlichen die Lage der Felsoberfläche und die Art des anstehenden Felses maßgebend. In den kalkigen Felsschichten des unteren Mitteldevons ist zumindest bereichsweise eine Fossilienführung zu erwarten. So wurden Fossilien im Rahmen der aktuellen Untersuchungen im Bohrgut der RKS 2 vorgefunden (s. auch Anlage 8). Der in der KRW 1 ab einer Tiefe von 4,2 m unter Flur erbohrte Kalksteinfels war dagegen ohne Befund. Auch im mit der Rammkernsondierung RKS 3 ab 6 = 5,4 m unter Flur erbohrten devonischen Sandsteinfels zeigen sich keine Hinweise auf Fossilien. Die zuvor dargestellten Inhalte des Bodengutachtens wurden in die Begründung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Nr. 5.8 sowie im Umweltbericht, S. 8, aufgenommen, so dass diese auch in der weiterführenden Bauleitplanung Berücksichtigung finden. 4 Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 20.04.2017, 18.07.2017, - Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, geführten Gespräche, wurde die bestehende Wassertransportleitung nach Bahrhaus bei Ihren Planungen berücksichtigt. Bedenken ergeben sich somit nicht. Die Kosten der 3 Erschließung tragen die Anschlussnehmer auf der Grundlage der Satzung des Wasserverband Oleftal. - Bitte beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. Unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können. Abwägung der Verwaltung: Diese Hinweise bekräftigt der WV Oleftal nochmals mit seinem Schreiben vom 18.07.2017, so dass sie unter Nr. 5.3.1 der Begründung aufgenommen wurden. Damit ist eine Berücksichtigung bei weiterführenden Bauleitplanung gewährleistet. und Schreiben vom 05.01.2018 Die Hinweise sind in die Begründung unter Nr. 5.3.1 aufgenommen, so dass der erneute Hinweis zur Kenntnis genommen wird. Bezüglich der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes, Ortsteil Marmgen “Die Acht Morgen” verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 20.04.2017 aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Gemäß Ihrem Schreibne vom 07.09.2017 hat der Rat der Gemeinde Nettersheim bereits unserer Stellungnahme zugestimmt. Nochmals die Bitte, beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung es Baugebietes, damit wir ggf. Unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können und Verzögerungen vermieden werden. Hinweis: S. Abwägungs- und Beschlussempfehlung zu den Schreiben vom 20.04. und 18.07.2017. 5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung VilleEifel, Schreiben vom 19.04.2017 und 10.07.2017 Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern Folgendes berücksichtigt wird: - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geplante fußläufige Verbindung in Richtung L 204 nicht von motorisierten Fahrzeugen genutzt wird. Auch für die fußläufige Anbindung sind gute Sichtverhältnisse von und auf Fußgänger erforderlich insbesondere an Ortseingangsbereichen. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen –RAL- sind nachzuweisen und von jeglichen Sichtbehinderungen dauerhaft freizuhalten. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt). - Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe herbeigeführt werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen. 4 - Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 204, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alle zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. - Für eine evtl. Bepflanzung entlang der L 204 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- zu beachten: o o o Für die Bepflanzungen sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ –RLBP- und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ –ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die „Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft“ –ESLa-. Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne des RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. - Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht beschädigt oder in Anspruch genommen werden (Mulde, graben usw.) - Die Art, Größe, Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeober- 5 kante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung! Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. - Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der freien Strecke angebracht werden. Abwägung der Verwaltung: Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen beziehen sich ausschliesslich auf die weiterführende Bauleitplanung, die im Parallelverfahren (Bebauungsplan F 7) Berücksichtigung finden. Im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes werden sie zur Kenntnis genommen. 6 Schreiben vom 09.01.2018 Keine Bedenken. Nahverkehr Rheinland GmbH, Mail vom 10. April 2017 In der Begründung wird nicht erläutert wie die Wohnbaufläche mit öffentlichem Verkehr zu erreichen ist. Wir bitten um Ergnzung dieser Angaben. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 5.2 der Begründung wurden die TaxiBus- bzw. Linienverkehre im Rahmen des Nahverkehrsplans Kreis Euskirchen dargestellt, so dass dem Hinweis gefolgt wurde. Die genaue Ausgestaltung der Verkehrsführung erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung. Kenntnis genommen. Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt, so dass der Hinweis zur Kenntnis genommen wird. 7 Gemeinde Dahlem, Schreiben vom 10. April und 06. Juli 2017 sowie 11. Januar 2018 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. 8 LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 11.04. und Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. 6 05.07.2017 sowie 04.01.2018 9 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 11.04., 05.07., 20.07.2017 und 23.01.2018 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. 10 Bezirksregierung Köln, Dezernat 33Schreiben vom 12.04.2017 und 17.01.2018 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis nehmen. 11 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 13.04.2017, 07.07.2017, 19.07.2017 und 01.02.2018 Im Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen Vital GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahme zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. 7 Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Kenntnis nehmen. Abwägung der Verwaltung Überörtliche Gastransportleitungen sind nicht betroffen, der örtliche Gasversorgungsträger ist am Verfahren beteiligt, so dass die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen sind. 12 Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen Flur 10, Nr. 159, Schreiben vom 22.04.2017 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes lege ich hiermit Einspruch ein und melde Bedenken an. Ich betreibe auf dem Grundstück Nr. 159 eine Schreinerei. Dadurch ist insbesondere für das Grundstück Nr. 317, Vor Fahler, mit erheblichen Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüche zu rechnen bzw. sind diese Belästigungen jetzt vorhanden. Insbesondere dadurch, dass hier die Hauptwindrichtung aus westlichen Richtungen kommt werden diese Staub- und Lärmimmissionen genau in das geplante Baugebiet hinein getragen. Ich selbst habe bei Spaziergängen festgestellt, dass der Lärm bis in den Bereich Steinfelder Weg sowie die Wege 226 und 168 als störend empfunden werden kann. Eine Lärmminderung von meiner Seite aus ist nicht möglich. Ich möchte Sie bitten diese Bedenken bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen und entsprechend festzuschreiben. Abwägung der Verwaltung: Aufgrund einer ergänzenden gutachterlichen Betrachtung des TÜV-Nord, Essen, vom 10.04.2017 bestätigt dieser, dass sich bei Ausweisung einer Mischgebietsfläche zwischen Kölner Straße und dem Steinfelder Weg die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau” reduzieren. Die Bedenken sind damit ausgeräumt. Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317 wurde anstatt als “Wohnbaufläche” nunmehr als “Gemischte Baufläche” dargestellt, so dass den Bedenken Rechnung getragen wurde. 13 Erftverband, Schreiben vom 20.04.2017 und 18.07.2017 Leitungen, Messtellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. Die Bedenken wurden durch Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317 als “Gemischte Baufläche” berücksichtigt. Kenntnis nehmen. 8 14 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Schreiben vom 25.04.2017 Zum o.g. Verfahren wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz: Wie bereits im Umweltbericht dargestellt, treten auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50.000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden) im Plangebiet sehr schutzwürdige fruchtbare Böden auf. Aus Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2 BundeBodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap 3.7, S. 24). So wie im Umweltbericht dargestellt, wird eine Minderung des Eingriffs in den Boden durch eine geringe Grundflächenzahl, durch einen fachgerechten Umgang mit Boden, durch Pflanzsetzungen und durch einen Baumerhalt keinesfalls erreicht. Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Ich bitte zu prüfen, in welchem Rahmen eine externe Kompensation für den Verlust an schutzwürdigen Böden möglich ist. Ingenieurgeologie/Bergbau: Aus ingenierugeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Mutterboden: Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zu Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Erdbebengefährdung: Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. 9 Abwägung der Verwaltung: Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet, stellt dar, dass die Auswirkungen auf den Boden im Wesentlichen in Versiegelung und Umlagerung bestehen, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere Erheblichkeit zu erwarten, die durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Bepflanzung) ggf. begrenzt werden kann. Katasterabfragen und Bodenuntersuchen ergaben keinen Hinweis auf Altasten, so dass keine entsprechenden negative Folgewirkungen durch und fürdie Bebauung zu erwarten sind. In der Begründung sind unter Nr. 5.7 – Schutzgut Boden und Wasser – sowie im Umweltbericht, S. 5, entsprechende Ausführungen vorgenommen worden. Die Bedenken und Anregungen werden in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. Die Bedenken und Anregungen wurden in der Begründung aufgenommen uns sind in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es sind keine weiteren Hinweise oder Anmerkungen notwendig. Schreiben vom 10.07.2017 Schreiben vom 28.07.2017 Anregungen: Baugrund- und Niederschlagswassersickerungsfähigkeit Die Ausführungen in Kap. 5.3 zur Beurteilung der Versickerungsfähigkeit im Hinblick auf die Bauausführung sind zu beachten gemäß dem Geotechnischen Bericht zu o. g. Bauvorhaben durch das Ing.-Büro Harth, geotechnik west, Stand: 15.06.2017. Erdbebengefährdung Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß des Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 “Bauten in deutschen Erdbebengebieten” zu berücksichtigen ist. Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 1 und Geologischer Untergrundklasse R zuzuordnen. Kenntnis genommen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4191:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karten der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt warden. 10 Abwägung der Verwaltung: Die dargestellten Anregungen wurden im Umweltbericht aufgegriffen. Ergebnis der gutachterlichen Betrachtungen ist, dass mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung insgesamt geringe Auswirkungen auf die Schutzgüte zu erwarten sind. 15 Westdeutscher Rundfunk, Schreiben vom 08.05.2017 Es liegen keine Bedenken vor. 16 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 11.05.2017 Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes die vorerst nachfolgend aufgeführten Bedenken. 16.1 Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen vorerst Bedenken, da die Entwässerung in den Unterlagen nicht dargestellt ist. Das Plangebiet wird von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grunde ist ein Gewässerrandstreifen auszuweisen. Im Innenbereich der Ortslage von Marmagen ist ein beidseitiger Uferrandstreifen von mindestens 2,00 m gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers vorzusehen. Dieser Uferstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Häuser, Garagen, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen und Bodenanschüttungen freizuhalten. Am Gewässer dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 5.3.2 – Entwässerung – der Begründung ist dargestellt, das eine Lösung für die Entwässerung des Plangebietes im Mischsystem möglich und erarbeitet wird, so dass in der weiterführenden Bauleitplanung diese Möglichkeit weiterentwickelt wird. Die Bedenken wurden daher berücksichtigt. 16.2 Schreiben vom 07.02.2018 Die Belange der Abwasserbeseitigung sind im Ramen des Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln und zu bewerten. Untere Bodenschutzbehörde Unter der Voraussetzung, dass das Schutzgut Boden sachgerechte Berücksichtigung bei der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Abwägung der Verwaltung: Das Bodengutachten (Geotechnischer Bericht zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, vom 15.06.2017), der gleichzeitig auch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes Berücksichtigung findet, Die Anregungen durch gutachterliche Betrachtungen untersucht und berücksichtigt, so dass diese zur Kenntnis genommen werden. Kenntnis nehmen. Die Bedenken wurden berücksichtigt und sind deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Kenntnis nehmen. Die Bedenken wurden aufgenommen und sind in der weiterführenden Bauleitpanung zu berücksichtigen. 11 stellt dar, dass die Auswirkungen auf den Boden im Wesentlichen in Versiegelung und Umlagerung bestehen, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere erheblichkeit zu erwarten, die durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Bepflanzung) ggf. Begrenzt warden kann. Katasterabfragen und Bodenuntersuchen ergaben keienn Hinweis auf Altasten, so dass keine entsprechenden negative Folgewirkungen durch und fürdie Bebauung zu erwarten sind. In der Begründung sind unter Nr. 5.7 – Schutzgut Boden und Wasser – sowie im Umweltbericht, S. 5, entsprechende Ausführungen vorgenommen worden. Die Bedenken werden auch in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. 16.3 Schreiben vom 07.02.2018 Auf die Stellungnahme vom 14.08.2017 im Rahmen der Offenlage wird verwiesen. Immissionsschutz Keine Bedenken, wenn die Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm durch die Landesstraße (L204) übernommen werden. Abwägung der Verwaltung: Es wurde ein Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Plangebiet durch den TÜV-Nord am 27.03.2017 erstellt und um die Stellungnahme vom 10.04.2017 ergänzt. Das Gutachten ergab folgendes Ergebnis: Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann unseres Erachtens im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 317, zwischen Kölner Straße und Steinfelder Weg wird als “Gemischte Baufläche” festgesetzt. Dadurch werden sich die Orientierungswerte der DIN 18005 “Schallschutz im Städtebau” reduzieren. Evtl. Bedenken sind damit ausgeräumt. 16.4 Untere Naturschutzbehörde Kenntnis nehmen. Die Bedenken werden durch die vorgenommenen Festsetzungen ausgeräumt. Gegen die vorliegende Planung bestehen aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten, in dem LBP und die erforderliche ASP II vorgelegt und geprüft werden müssen. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 5.7 der Begründung wird dargestellt, dass die vorhandenen Tierund Pflanzenarten häufig und verbreitet sind. Die biologische Vielfalt des Plangebiets relative gering. Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch Die Bedenken wurden ausgeräumt. 12 im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume. Eine potentielle Betroffenheit von sechs planungsrelevaten Vogelarten wurde durch die Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe 2 ausgeschlossen. Damit sind die Bedenken der Unteren Naturschutzbehörde ausgeräumt. Schreiben vom 14.08.2017 Keine Bedenken. Der Vertrag zur Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche ist zeitlich so abzuschließen, dass bereits im nächsten Jahr mit der Extensivierung der Fläche begonnen wird. Die vorgesehene Ausgleichsfläche darf weder gleichzeitig Bestandteil einer Fördermaßnahme (auch KULAP) noch mit sonstigen Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung oder Nutzung belastet sein. Abwägung der Verwaltung: Von den ergänzenden Hinweisen ist der Pachtvertrag mit einem dem Landwirt betroffen. Mit ihm werden die Veränderungen im Rahmen des Pachtverhältnisses abgestimmt, so dass diese berücksichtigt werden. Die Hinweise werden berücksichtigt. Schreiben vom 07.02.2018 Keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnis nehmen. 16.5 Träger der Landschaftsplanung Schreiben vom 07.02.2018 Der Planung wird nicht widersprochen. Kenntnis nehmen. 16.6 Straßenverkehrsamt, Schreiben vom14.08.2017 Keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 17 Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 04.05.2017 Im Rahmen unserer Prüfung, bestehen keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für unsere Richtfunkstrecken. Kenntnis nehmen. 18 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017, 17.07.2017 und 16.02.2018 Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. 19 Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 18.05.2017 und 12.07.2017 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 20 NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 19. Mai 2017 - Wir bitten weiterhin, dass LZPD NRW als Richtfunkbetreiber im Beteiligungsverfahren aufrecht zu halten. Der Bebauungsplan F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“, basiert nur auf einen Umweltbericht im „Entwurf“. Es ist nicht ersichtlich, ob der Umweltbericht vollständig ist oder nicht. 13 Abwägung der Verwaltung: Die Stellungnahme betrifft den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, und deshalb im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu berücksichtigen. - Die Artenschutzprüfung (Stufe 1) umfasst z.B. nicht Vogelarten wie Rebhuhn oder Rotmilan. Sie wird daher als unvollständig betrachtet. Abwägung der Verwaltung: Im Rahmen des nachfolgenden Fachbeitrags zur vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) des Büros Raskin, Umweltplanung und Umwelberatung GbR, vom 23.06.2017 wurden avifaunistische Brutvogelerfassungen nach Methodenstandard durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Vorkommen von insgesamt sechs planungsrelevanten Vogelarten nachgewiesen wurden, für die keine dieser Arten Brutverdacht im Untersuchungsebiet besteht. Die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände bei Realisierung von Vorhaben wurde festgestellt, dass unter Beachtung des Zeitfenster für die Baufeldräumung artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung von Vorhaben auschließen lassen. Die Bedenken werden daher zurückgewiesen. - Die Bedenken werden zurückgewiesen. Im Umweltbericht („Entwurf“) wird auf S. 6 ausgeführt: „Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter Nähe.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Was wird unter „relevanter Nähe“ verstanden? Abwägung der Verwaltung: Planungen von Standorten für Windenergieanlagen im Umkreis Nettersheim – Marmagen auf gemeindlichem Gebiet sind derzeit nicht vorgesehen. Auf die Veränderungen im aktuellen Windenergieerlass bezüglich Standortauswahl wird Bezug genommen. Es wird angeregt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. - Die Stellungnahme wird im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf S. 6 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind die für am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Welche Stoffe verbergen sich hinter dem Begriff „Staub“? Aus welcher Quelle stammt der „Geruch“? Abwägung der Verwaltung: 14 Als “Staub” werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd u. ä. Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, potentiell aufgewirbelt werden. Als “Geruch” kommt z. B. Gülle in Frage. Es handelt sich hierbei um zeitweise bzw. vorübergehende Belästigungen, die im ländlichen Raum mit der Landwirtschaft einhergehen. Es wird angeregt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. - Auf S. 7 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Eine Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.“ Dieser Aussage wird widersprochen, da die jetzige Ortslage durch entsprechende Maßnahmen auf der zu Rede stehenden Fläche aus Naturschutzsicht aufgewertet werden kann. Abwägung der Verwaltung: Eine Ergänzung des Adjektivs “deutliche” oder “erhebliche” wird vorgenommen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Regionalplanung Siedlungsbereiche darstellt und damit eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Die Anregung wird aufgenommen. - Die Anregung wird aufgenommen. Der Aussage auf S. 7 des Umweltberichts („Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht notwendig.“) wird widersprochen. Als Aufgabe der Bebauungsplanung ist auch die Schaffung von Übergangszonen zwischen dem bebauten Bereich und dem Freiraum anzusehen. Abwägung der Verwaltung: Es wird die Ergänzung “nicht unbedingt notwendig” aufgenommen. Zur Erläuterung wird ergänzt, dass der angrenzende Raum mit Grünlandflächen und Gehölzstrukturen bereits Freiraumqualitäten aufweist, so dass zusätzliche Grünflächen an dieser Stelle nicht unbedint notwendig sind. Damit wird der Hinweis konkretisiert. - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird durch “nicht unbedingt notwendig” konkretisiert. Im Umweltbericht wird nicht dargelegt, welchen Einfluß das geplante Bebauungsgebiet auf den Grundwasserzustrom bzw. die Wasserverhältnisse des angrenzenden FFH-Gebietes „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue bis Schmidtheim“ hat. Abwägung der Verwaltung: Wasserhaushalt bzw. Wasserzustrom zum FFH-Gebiet: Das Ausmaß der Veränderungen durch das Erschließungsgebiet ist auf der Grundlage eines Entwässerungsgutachtens zu beurteilen, das in der weiterführenden Bauleitplanung erarbeitet und in den Umweltbericht aufgenommen wird. Der Hinweis wird in der weiterführenden Bauleitplanung berücksichtigt. 15 - In der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ wird auf S. 3 ausgeführt: „Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Bebauungsgebietes nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre Flächen nicht zur Vermarktung zur Verfügung stellen.“ Vor diesem Hintergrund ist der zu diesem Bebauungsgebiet gehörende Bebauungsplan aufzuheben. Abwägung der Verwaltung: Diese Stellungnahme bezieht sich auf den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen, und ist deshalb im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu berücksichtigen. - Da laut den Unterlagen der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen als Rastplatz für Kraniche Bedeutung hat, sind hier entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung erforderlich. Ziel muss es sein, aufgrund dieser Daten durch entsprechende Maßnahmen zu erreichen, dass die Zugvogelwanderung möglichst gering beeinflusst wird und die Rastplatzfunktion des Raumes langfristig erhalten werden kann. Abwägung der Verwaltung: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 204 und unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung und den Sportplatz anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche von 3,3 ha Größe im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Raum vernachlässigbar. Eine Betrachtung der Thematik wurde vorgenommen, so dass die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 21.08.2017 Der Hinweis wird nicht berücksichtigt Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der erheblichen Mängel bezüglich der Artenschutzprüfung kann seitens des NABU Euskirchen keine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Planungen gegeben werden: - Auf Seite 10 des landschaftspflegerischen Begleitplans wird ein Kompensationsdefizit von 33.245 Punkten angegeben. Auf Seite 10 werden die Ausgleichsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert. Ohne hinreichende Konkretisierung der Fläche(n), auf denen der Ausgleich des Eingriffs in die Biotopfunktion stattfinden soll, sowie konkrete 16 Beschreibung des Zieles, das die Ausgleichsmaßnahmen erreichen sollen, sind die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nicht umsetzungsfähig. Der Vorschlag, Entsiegelungsmaßnahmen im Bereich der Parkplätze an der Eifelhöhenklinik umzusetzen, kann ohne die Zustimmung (HV-Beschluss) der Eigentümer der börsennotierten Eifelhöhenklinik nicht umgesetzt werden und ist als positive Eingriff in private Eigentumsrechte zu werden sind sind daher Alternativen aufzuzeigen. Abwägung der Verwaltung: Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der weiterführenden Bauleitplanung, d. h. des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan F 7, Marmagen, Die Acht Morgen. Die Stellungnahme wird dort Berücksichtigung finden. Für das Verfahren der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes ist sie nicht relevant. Sie wird deshalb zur Kenntnis genommen. - Die avifaunistischen Erfassungen im Bebauungsplangebiet wurden erst deutlich nach Sonnenaufgang durchgeführt (s. Tabelle 1, S. 4). Die Vorgaben des “Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands” wurden zudem nicht eingehalten. Pro Lebensraumtyp und Artengruppe ergeben sich 3Tag- bzw. 2 Nachbegehungen. Die Bearbeitung des desamten Artenspektrums ist mit max. 6 Tag- und 5 Nachtbegehungen abgedeckt. Außerdem sind die Zeitpunkte der Begehungen nicht repräsentativ (ww.dda-web.de). Abwägung der Verwaltung: Die Stellungnahme betrifft ausschließlich die weiterführende Bauleitplanung, so dass die Stellungnahme hier nicht berücksichtigt wird. - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme berücksichtigt. wird nicht Es fehlt eine Stellungnahme in der ASP I zu Feldermäusen. Laut Aussagen des Gutachters befinden sich ältere Bäume im Plangebiet (s. landschaftspflegerischer Begleitplan). Es fehlt ebenfalls eine Stellungnahme in der ASP I zu Amphibien bzw. Reptilien. Aufgrund der Nähe zur Urft und einem zumindest zeitweise Wasser führenden Entwässerungsgraben sowie der Struktur des Gebietes ist mit Amphibien und/oder Reptilien zu rechnen Abwägung der Verwaltung: Im Fachbeitrag zur ASP, Stufe 1, ist ausführlich dargestellt, dass fürdie entsprechenden Quadranten des Messtischblatts Blankenheim (5505-1, 5502-2) insgesamt 34 planungsrelevante Arten gemeldet sind (LANUV 2017), darunter weder Fledermäuse noch Amphibien oder Reptilien. Die Stellungnahme wird zurück gewiesen. 17 Auch das FOK@LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrelevanter Arten, ebenso wurden nach Anfrage der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e. V. keine Arten dieser Gruppen benannt. Für Fledermäuse wäre das Plangebiet großflächig allenfalls als nicht essentielles Nahrungshabitat nutzbar; die ggf. als potentielle Leitstruktur dienenden Gehölzreihen bleiben erhalten. Der nur temporär wasserführende, dicht bewachsene Entwässerungstgraben weist allenfalls pessimale Biotopeigenschaften für Amphibien auf und bleibt überdiest mit Schutzstreifen erhalten. Die Stellungnahme zu den zwei zuvor dargestellten Spiegelstrichen wird zurückgewiesen. 21 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 22.05.2017 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 22 Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 19.05.2017 In den vorgelegten Unterlagen werden noch keine Angaben zur geplanten Entwässerung getroffen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung zu beteiligen. Abwägung der Verwaltung: Unter Nr. 5.3.2 – Entwässerung – der Begründung ist dargestellt, das eine Lösung für die Entwässerung des Plangebietes im Mischsystem möglich und erarbeitet wird, so dass in der weiterführenden Bauleitplanung diese Möglichkeit weiterentwickelt wird. Der Hinweis wurde daher berücksichtigt. 23 Schreiben vom 26.07.2017 Keine Bedenken. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 11.07.2017 und 09. und 18.01.2018 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. DAher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittel kann gleichwohl nicht gewähr werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Abwägung der Verwaltung: In der weiterführenden Bauleitplanung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, so dass dieser Berücksichtigung findet. Kenntnis nehmen. Die Hinweise wird berücksichtigt. Kenntnis genommen. Der Hinweis ist in der weiterführenden Bauleitplanung zu berücksichtigen. 18 24 Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 – Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz, Schreiben vom 17.07.2017 Keine Bedenken. 25 1 Anlieger der Jahnstraße, Schreiben vom 17.08.2017 In einem persönlichen Gespräch in der Gemeindeverwaltung wurden von mir Bedenken bzgl. der geplanten Verkehrsregelung in den Bereichen des neuen Baugebietes „Die Acht Morgen“ erörtert. Sie beabsichtigen den Verkehr in und aus dem neuen Baugebiet über den Steinfelderweg/ Im Wiesengrund und über die Jahnstraße zu- und abfließen zu lassen. Meine Anregung, die Absperrung in dem Steinfelderweg/Ecke Kölner Str. (L204) ca. 75 Meter vorzuziehen, so dass ein Zu- und Abfluss des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen kann, wurde von Ihnen abgelehnt. Einige Bewohner des Steinfelderweges/Wiesengrund und der Jahnstraße sind besorgt darüber, dass durch die von der Gemeinde vorgesehene Verkehrsführung eine erhebliche Zunahme des Autoverkehrs und des Lieferverkehrs in dem Steinfelderweg, dem Wiesengrund und der Jahnstraße zur Folge hat. Teile dieser Straße sind im verkehrsberuhigten Bereich. Diese Straßen werden von Schulkindern als sicheren Schulweg genutzt. Kinder spielen im Bereich der Straßen und die Patienten der Eifelhöhenklinik nutzen diese Straßen als Gehweg nach Marmagen, da aufgrund des geringeren Verkehrs, insbesondere für behinderte Menschen, der Weg sicherer ist. Wenn Ihre Straßenführung umgesetzt wird, ist ein höheres Verkehrsaufkommen, insbesondere in den Zeiten, an denen die Schulkinder zur Schule und gleichzeitig die Berufstätigen zur Arbeit fahren unvermeidlich. Die Unfallgefahr, damit verbunden die Gesundheit und das Leben der Schulkinder und andere Nutzer wird durch die geplante Verkehrsführung ohne ersichtlichen Grund für Anwohner erheblich erhöht. Diese Gefährdung wird anscheinend von der Gemeinde willkürlich in Kauf genommen. Auch finanzielle Gründe können aus Sicht der Gemeinde nicht erhoben werden, da die Kosten für die Verlegung der Absperrpfosten am Steinfelderweg zu vernachlässigen sind. Weiterhin werden Straßenschäden durch die Baumaschinen und durch die Anlieferung des Baumaterials unvermeidlich sein. Die Kosten der Sanierung müssen die Anwohner tragen. Daher legen wir Wiederspruch gegen die geplante Verkehrsführung ein, verbundene mit der Bitte, das Anliegen der Anwohner zu berücksichtigen. Sicherlich gibt es auch Verständnis dafür, dass von Seiten der Gemeinde der Verkehrsfluss in den Ortskern fließen soll. Wenn aber diese Maßnahmen eine größere Gefährdung und Belästigung der Anwohner und Nutzer zur Folge Kenntnis nehmen. 19 haben, ist es nicht nachvollziehbar, wenn an dieser Straßenführung festgehalten wird. Abwägung der Verwaltung: Der Widerspruch des Anliegers betrifft die weiterführende Bauleitplanung bzw. Erschließungsplanung, jedoch nicht die grundsätzliche Ausweisung eines weiteren Baugebietes, die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, den Widerspruch im Rahmen dieser Änderungsplanung zurückzuweisen. 26 Anlieger der Jahnstraße, Marmagen, Schreiben vom 31.08.2017 Widerspruch: Wir sind der Meinung, dass durch das unvermeidbar höhere Verkehrsaufkommen die Sicherheit unserer Kinder erheblich gefährdet ist. Diese Straßen werden als Schulweg der Grundschulkinder des Unterdorfs genutzt. Darüber hinaus sind Teile dieser Straße verkehrsberuhigt und werden nciht unerheblich oft von zahlreichen dort wohnenden Kindern und deren Freunden zum Spielen genutzt. In der Bauphase wird es unvermeidbar zu einem noch dann höheren Verkehrsaufkommen führen, da die Baufahrzeuge diese sowieso schon sehr engen Straßen nutzen und auch beschädigen werden. Die Ksoten der Instandsetzung müssen wir als Anwohner tragen. Dies alles ist ohne großen Aufwand vermeidbar, indem man die Verkehrsführung so wählt, dass die Absperrung im Steinfelder Weg/Ecke Kölner Straße (L 204) ca. 75 vorgezogen wird, so dass ein Zu- und Abfluss des Autoverkehrs in Richtung und aus der Richtung Urft/Kall geschehen kann. So käme es weder zu einem höheren Verkehrsaufkommen in den genannten Straßen und das Leben und die Gesundheit unserer Kinder und anderer Nutzer wäre nicht höher gefährdet. Die Kosten der Umsetzung unseres Vorschlages wären kaum erheblich. Sollten Sie aber an der von IHnen geplanten Verkehrsführung festhalten, sind wir der Ansicht, dass die Gemeinde diese Gefährdung willkürlich in Kauf nimmt. Abwägung der Verwaltung: Der Widerspruch des Anliegers betreffen die weiterführende Bauleitplanung bzw. Erschließungsplanung, jedoch nicht die grundsätzliche Ausweisung eines weiteren Baugebietes, die mit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt ist. Es wird daher vorgeschlagen, den Widerspruch im Rahmen dieser Änderungsplanung zurückzuweisen. 27 Bezirksregierung Köln, Verkehrsdezernat, Schreiben vom 12.01.2018 Der Widerspruch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zurückgewiesen. Keine Bedenken; zur Umweltprüfung keine Anmerkungen Der Widerspruch im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zurückgewiesen. Kenntnis nehmen 20 21