Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
139 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
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Umweltp l a n u n g und
Umweltberatung GbR
Umweltbericht
Titel:
53. Änderung des Flächennutzungsplans der
Gemeinde Nettersheim
- Teil B der Begründung -
Datum:
20. Dezember 2017
Auftraggeber:
Gemeinde Nettersheim
Ansprechpartner/in:
Frau Ute Mühlstroh
Auftrag vom:
05. Januar 2017
Projekt-Nr.:
1-17
Auftragnehmer:
raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR
Projektbearbeitung:
Dipl.-Geogr. Anja Werfling
Qualitätssicherung:
Dipl.-Biol. Dorothee Raskin
Dorothee Raskin + Dr. Richard Raskin
Kirberichshofer Weg 6, D-52066 Aachen
Fon +49(0)241-53 43 39, Fax +49(0)241-54 36 18, info@raskin-ac.de
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Umweltbericht 53. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
II
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der
Flächennutzungsplanänderung........................................................................1
2
Fachgesetze und Fachpläne .............................................................................1
3
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“ ............................2
4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen..............................3
4.1
Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren .........................3
4.2
Schutzgüter .................................................................................................3
5
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Nichtdurchführung der Planung.......................................................................9
6
Alternative Planungsmöglichkeiten .................................................................9
7
Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten
und Kenntnislücken ........................................................................................10
8
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) .................................................10
9
Zusammenfassung ..........................................................................................11
10
Quellen, Grundlagen, Gutachten....................................................................14
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Umweltbericht 53. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte der Flächennutzungsplanänderung
Die Gemeinde Nettersheim plant die Entwicklung von Wohnbebauung auf Freiflächen am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Marmagen östlich der L 204. Die
3,5 ha große Fläche soll daher im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung
durch die entsprechende 53. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans (F7) angepasst werden.
Die geplante Änderung umfasst die
2
•
Darstellung einer „Gemischten Baufläche“ im westlichen Plangebiet mit
entsprechender Löschung einer Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ in einer Größe von 0,42 ha sowie die
•
Darstellung einer „Wohnbaufläche“ im größeren östlichen Plangebietsteil
mit entsprechender Löschung einer Darstellung als „Grünfläche, hier
Sportplatz“ in einer Größe von 3,05 ha.
Fachgesetze und Fachpläne
Als rechtliche und planerische Grundlagen der Ziele des Umweltschutzes wurden die folgenden wichtigsten Fachpläne und Fachgesetze zugrunde gelegt:
•
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit seiner Forderung nach Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Eingriffsregelung, die
zentrale Grundlage für die genannten Belange im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung.
•
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Boden und
Grundwasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Aus
Satz 2 des § 1a „Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz“ des
BauGB leitet sich das Erfordernis einer sparsamen Versiegelung ab.
•
Landeswassergesetz (LWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Das
Grundwasser ist als Bestandteil des Naturhaushaltes und als nutzbares
Gut zu schützen. Durch mit Bebauung einhergehende Versiegelung sowie die Notwendigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung und Abwasserbeseitigung werden Belange der genannten Gesetze berührt. Zur
Niederschlagswasserbeseitigung ist § 44 Abs. 1 LWG maßgeblich. Hier
besteht Bezug zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Nach § 46 Abs. 1 LWG erfolgt die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde. Dabei gelten die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach
§ 55 WHG.
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•
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sowie DIN 18005 (Berücksichtigung des
Schallschutzes im Städtebau):
Diese Grundlagen dienen dem Schutz des Menschen, der Tiere und
Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen, außerdem zur Vorbeugung gegenüber des Entstehens von Immissionen.
•
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NW):
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen.
•
Denkmalschutzgesetz (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG):
Nach §1 sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen
des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.
•
Der Landschaftsplan ist ein Fachplan, der auf örtlicher Ebene - in der
Regel für eine Stadt oder Gemeinde - Ziele und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festlegt.
Betroffene Gebiete von „gemeinschaftlicher Bedeutung“
Das nächstgelegene FFH-Gebiet befindet sich in knapp über 500 m nordwestlicher Entfernung. Es handelt sich um das Gebiet „Hänge an Urft und Gillesbach,
Urftaue bis Schmidtheim“ (DE-5405-302). Es ist von der Regelfallvermutung
nach der VV Habitatschutz (Nr.4.2.2) auszugehen, nach der „keine erhebliche
Beeinträchtigung“ durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen
eintritt. Eine Ausnahme von der Regelfallvermutung ist aufgrund der Art des
Vorhabens, nämlich der Ermöglichung von Wohn- und Mischbebauung auszuschließen.
Somit liegt keine Betroffenheit eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ vor.
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Umweltbericht 53. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.1 Geplante Bebauung und davon ausgehende Wirkfaktoren
Prinzipiell können von der geplanten Wohnbebauung die im Folgenden aufgeführten Wirkungen ausgehen:
•
Versiegelung und Teilversiegelung von Boden und damit einhergehender
Verlust bzw. Einschränkung der natürlichen Bodenfunktionen einschließlich
der Grundwasserneubildung,
•
baubedingte Bodenveränderungen (Umlagerung, Verdichtung, Verlust von
Bodenmaterial, Verunreinigung),
•
Betroffenheit von Altlasten durch Bautätigkeit bzw. Überbauung mit potentiellen Auswirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser und Gesundheit für den Menschen,
•
Verlust und Veränderung von Biotopen mit Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren,
•
Verlust oder Verschlechterung des Lebensraums planungsrelevanter Arten,
Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG,
•
Veränderungen von Meso- und Mikroklima durch Versiegelung und Veränderung von Biotopen,
•
Verschlechterung der Luftqualität durch Emissionen,
•
Veränderung von Landschafts- und Ortsbild,
•
Verschlechterung der Erholungsfunktion für den Menschen durch Bebauung und Verkehr sowie
•
Verlust oder Beeinträchtigung von Kultur- und sonstigen Sachgütern.
4.2 Schutzgüter
Im Folgenden werden der Umweltzustand der Schutzgüter sowie die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Belange nach §1 Abs. 6 Punkt 7 und § 1a
BauGB beschrieben und bewertet. Dabei sind auch die Möglichkeiten der
Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs einzubeziehen.
Außerdem werden jeweils auch ggf. zu erwartende Wechselwirkungen behandelt.
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind Möglichkeiten der Eingriffsvermeidung und -verringerung sowie des Ausgleichs noch nicht konkret behandelbar. Daneben wird dieser Aspekt im Rahmen der Alternativenprüfung behandelt.
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Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die das Plangebiet weitgehend einnehmenden Intensivgrünlandflächen, z.T. mit
sporadischer Nutzung als Bolzplatz, sind von mäßiger Wertigkeit für die biologische Vielfalt. Die höherwertigen Gehölzstrukturen an Rändern des FNPÄnderungsbereiches sind auf der Grundlage der geplanten Darstellungen von
gemischten und Wohnbauflächen prinzipiell erhaltbar. Die Grünlandflächen beherbergen ein kleines und ubiquitäres Arteninventar, auch in Bezug auf die
Tierarten, von denen die meisten entweder in der Umgebung ausreichenden
Lebensraum finden oder die entstehenden Wohngärten als geeigneten Lebensraum nutzen können. Der Verlust von Biotopen bzw. Biotopfunktionen wird im
Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan erfasst, bilanziert und ausgeglichen (RASKIN 2017a). Gesetzlich geschützte Biotope oder sonstige nicht wiederherstellbare Biotope sind im Plangebiet nicht
vorhanden.
Im Landschaftsplan Nettersheim des Kreises Euskirchen gilt als Entwicklungsziel die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
(1.1-2). Im Landschaftsplan Nettersheim des KREISES EUSKIRCHEN (2004) ist
das Plangebiet als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt, es wurde jedoch laut
Verfügung der Bezirksregierung Köln (AZ.: 51/2 LP/ Nettersheim) von der Genehmigung ausgenommen. Weitere landschaftsrechtliche Festsetzungen sind
nicht enthalten. Die Verfügung steht zudem im Einklang mit der Darstellung des
Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln (2016), Teilabschnitt Region Aachen, entgegen: Dieser stellt für das Plangebiet zusammenhängend mit der
Ortschaft Marmagen „Allgemeine Siedlungsbereiche“ dar, so dass die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans unmittelbar aus der Darstellung
der übergeordneten Planungsebene entwickelt und an gleichartige Darstellungen im Süden des Plangebietes angeknüpft wird.
Auf der Grundlage der Artenschutzprüfung (Stufe 1) ergibt sich ein Spektrum
von 6 planungsrelevanten Vogelarten, das Wachtel, Feldlerche, Baum- und
Wiesenpieper, Kiebitz und Turteltaube umfasst, die potentiell im Untersuchungsgebiet brüten können. Für diese Arten ist nicht auszuschließen, dass
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG durch Realisierung einer Bebauung ausgelöst werden (RASKIN 2017b). Daher wurden die tatsächlichen Vorkommen über entsprechende Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung
(Stufe 2; RASKIN 2017c) geklärt. Im Rahmen der Erfassungen wurden keine
Brutvorkommen oder potentielle Betroffenheiten planungsrelevanter Arten im
Untersuchungsgebiet festgestellt.
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Boden und Wasser
Die Schutzgüter Boden und Wasser werden wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen ihnen im Folgenden gemeinsam behandelt.
Laut Bodenkarte (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind in dem weitgehend ebenen Plangebiet Braunerden und damit grundwasserfreie Böden ausgebildet. In
der „Karte der schutzwürdigen Böden“ (GEOLOGISCHER DIENST 2004) sind sie
fast vollständig als „sehr schutzwürdige fruchtbare Böden“ klassifiziert und liegen damit in der mittleren Kategorie. Gleichartige Böden sind im Umfeld typisch
und verbreitet. Durch die Planung findet keine Grundwasserbenutzung im Sinne
des Gesetzes statt. Zur etwa der Hälfte gelten die vorkommenden Böden als
nicht zur Versickerung geeignet, zur anderen Hälfte als bedingt geeignet. Auch
die stichprobenartigen Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) belegen eine stark eingeschränkte Versickerungseignung der Böden. Daher wird
auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Wasserdurchlässigkeit des Grundgebirges am Ort einer geplanten Versickerungsanlage hingewiesen.
Der Entzug der „sehr schutzwürdigen fruchtbaren Böden“ im Hinblick auf die
Landwirtschaft ist marginal, da ohnehin der größte Teil des Plangebietes bereits
derzeit im FNP als Grünfläche (Sportplatz) dargestellt ist. Für eine Sportplatznutzung ist die Fruchtbarkeit des Bodens ohne Relevanz.
Durch eine Bebauung wird Boden versiegelt und umgelagert. Dies bewirkt den
Verlust bzw. die Einschränkung natürlicher Bodenfunktionen einschließlich der
Grundwasserneubildung. Durch anthropogene Nutzung im Umfeld der Baukörper wird der nicht versiegelte Bodenanteil verändert. Das Ausmaß bzw. die Erheblichkeit der Veränderungen ist erst auf der Grundlage der Bebauungsplanung und vor dem Hintergrund der bestehenden intensiven Grünland- und
Bolzplatznutzung beurteilbar.
Eine aktuelle Abfrage bei der UNTEREN BODENSCHUTZBEHÖRDE DES KREISES
EUSKIRCHEN bezüglich altlastverdächtiger Flächen und Altlasten sowie schädlicher Bodenveränderungen bzw. entsprechender Verdachtsflächen (Kataster
gemäß § 8 LBodSchG) ergab keine Eintragungen (schriftl. Mitteilung vom
14.02.2017). Auch die Untersuchungen der Fa. GEOTECHNIK W EST (2017) ergaben keine Verunreinigungen. Schädliche Wirkungen auf Grundwasser, Oberflächenwasser oder Mensch durch Baumaßnahmen sind daher nicht zu befürchten.
Nach § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beseitigen. Nach diesem
soll „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über
eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer ein-
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Umweltbericht 53. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
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geleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Abwasser ist „so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.“ Diese rechtlichen Vorgaben stehen der geplanten FNPÄnderung nicht entgegen, der Aspekt wird auf der Ebene der Bebauungsplanung konkreter behandelt.
Luft, Klima
Bei der klimatischen Situation dürfte es sich aufgrund der vorhandenen lockeren Bebauung am Siedlungsrand um ein Freilandklima handeln. Prinzipiell beeinflussen Baukörper und Bodennutzungen, wie sie auf der Grundlage der Änderung von freiflächengeprägten Nutzungen wie Landwirtschaft und Grünanlage in gemischte und Wohnbauflächen zu erwarten sind, zumindest das Mikround Mesoklima. Das Ausmaß potentieller Veränderungen kann durch konkrete
Festsetzungen, insbesondere von GRZ (Grundflächenzahl), Gehölzerhalt und
Begrünung, auf der Ebene der Bebauungsplanung minimiert werden.
Relevant für die Luftqualität ist die bestehende Förderung der Elektromobilität in
der Gemeinde Nettersheim in Form einer Ladestation, die in räumlicher Nähe
an der Eifelhöhenklinik zur Verfügung steht.
Durch geplante Wohn- und gemischte Bauflächen dürfte eine Betroffenheit eines Gebietes, in dem „durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegte Immissionsgrenzwerte“ zur „Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität …. nicht überschritten werden“ (BauGB §1 Abs. 6 Punkt 7) nicht gegeben sein. Als Bezugsort steht in
Simmerath (Eifel) die nächstgelegene Station in ca. 30 km Entfernung zur Verfügung.
Mensch
Verkehrsemissionen werden einerseits durch die geplante Bebauung verursacht und wirken durch die nahegelegene L 204 auf die Bewohner ein. Die infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden. Bei überwiegender Wohnbaufläche und der geringen Größe des Gesamtgebietes sind Kapazitätsprobleme
nicht zu erwarten.
Geräuschimmissionen durch Straßenverkehr und den benachbarten Sportplatz
auf das Plangebiet wurden in einem Immissionsschutzgutachten (TÜV NORD
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SYSTEMS GMBH & CO.KG 2017a) betrachtet. Zu beachtende Grenzwerte sind
auf der Ebene der Bebauungsplanung zu berücksichtigen.
Aufgrund vorhandener Emissionen eines Schreinereibetriebes aus dem vorhandenen angrenzenden Mischgebiet (Kölner Straße 85) in den westlichen Teil
des Plangebietes, wird dieser Teilbereich westlich des Steinfelder Weges vorsorglich als „Gemischte Baufläche“ im Flächennutzungsplan dargestellt, um
hiermit die Festsetzung eines „Mischgebietes“ im Bebauungsplan vorzubereiten. Eine aktuelle Dokumentation des gewerblichen Lärms der Schreinerei existiert nicht. Eine frühere gutachterliche Betrachtung der Lärmemissionen des
Schreinereibetriebes (GRANER UND PARTNER INGENIEURE 1992) für die Aufstellung des damals unmittelbar östlich angrenzenden Bebauungsplanes führte
aufgrund der Überschreitung von Grenzwerten zu einer Festsetzung des angrenzenden Teilbereiches als „Mischgebiet“. Da es nach Aussage der Gemeinde Nettersheim seither keine wesentlichen Betriebserweiterungen gegeben hat,
geht die Gemeinde davon aus, dass die damaligen Pegelmessungen weiterhin
als Grundlage angesetzt werden können. Die IBAS GMBH (2003) kommt auf
der Grundlage von Modellrechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen, empfiehlt
jedoch im Hinblick auf Betriebserweiterungen der Schreinerei für ein angrenzendes allgemeines Wohngebiet vorsorglich größere Mindestabstände zur geplanten Bebauung.
„Aufgrund der Ergebnisse des 1. Nachtrags zum Lärmgutachten im Neubaugebiet F7 reduzieren sich durch diese mit der FNP-Änderung in „Gemischte Bauflächen“ vorbereitete Festsetzung daher die Flächen mit Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ im Plangebiet
für den Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiet werden bereits ab einem Abstand von 10 m zur Mitte der Kölner Straße
(L 204) zur Tages- und Nachtzeit eingehalten“ (TÜV NORD SYSTEMS GMBH &
CO.KG 2017b in PLANUNGSGRUPPE MWM 2017).
Eine ursprünglich nordöstlich des Gebietes vorgesehene Umgehungsstraße,
die zusätzliche Emissionen verursachen könnte, ist laut Auskunft der Gemeinde
Nettersheim nicht mehr geplant. Auch Planungen von Windparks befinden sich
nicht in relevanter räumlicher Nähe. In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen
in der Nähe des Plangebietes.
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Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Da das Ortsbild des vorhandenen Siedlungsrandes nicht von dörflichen, sondern ausschließlich von neueren Wohnsiedlungsstrukturen geprägt ist und die
vielfältigen Strukturen im Westen und Nordwesten die Erholungssuchenden auf
sich ziehen, ist das Plangebiet für die Erholungsnutzung von untergeordneter
Bedeutung. Der bestehende Freiraum wird im Wesentlichen im Rahmen der
Feierabenderholung genutzt. In Bezug auf das Wohnumfeld ist die freiraumgeprägte Lage am Ortsrand jedoch relativ hoch zu bewerten. Auf der Grundlage
der überwiegenden Darstellung von „Wohnbauflächen“ ist eine parallele Festsetzung einer lockeren und niedrigen Wohnbebauung mit deutlicher Durchgrünung unter Erhalt von Gehölzstrukturen möglich und zu empfehlen, damit das
Plangebiet für die Feierabenderholung nutzbar bleibt an einen angemessenen
Übergang zum Freiraum bildet.
Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind nur die für die am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten,
die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen. Ein
Erhalt der Gehölze am Plangebietsrand sowie deren Ergänzung mindern potentielle Staubimmissionen und sollten daher auf Bebauungsplanebene festgesetzt
werden. Als Staub werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung
und Mahd und ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft potentiell aufgewirbelt werden. Als Geruch kommt z.B. Gülle in Frage.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Jedoch weist der Geotechnische
Bericht (GEOTECHNIK WEST 2017) auf zu erwartende Fossilienführung in den
kalkigen Schichten des unteren Mitteldevons hin, die in einer der stichprobenhaften Rammkernsondierungen bestätigt wurden. Weitere Bodendenkmäler
sind derzeit nicht bekannt. Der vorliegende Hinweis auf Fossilien ist für die anschließende Ebene der Bebauungsplanung weiterhin relevant. Der geplanten
FNP-Änderung steht er nicht entgegen.
Im weiteren Raum typischerweise vorkommende Ackerterrassen, die als besondere kulturhistorische Landschaftsformen anzusehen sind, sind weder vorhanden noch in der ebenen Lage bei fehlender Ackernutzung zu erwarten.
Die mit der beabsichtigten Änderung des FNP ausgeschlossene Sportplatzerweiterung im Plangebiet wird durch zentrale Ausweitung der Kapazitäten in Nettersheim kompensiert.
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Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
In diesem Fall würde die Fläche zunächst weiter als Intensivgrünland und teilweise als Bolzplatz genutzt. Eine Umsetzung der nach FNP möglichen Sportplatzplanung ist vor dem Hintergrund der Erweiterung und Modernisierung des
Sportplatzangebotes in Nettersheim unwahrscheinlich. Eine relevante Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte
L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.
6
Alternative Planungsmöglichkeiten
Unter Berücksichtigung des Ziels der Schaffung eines Wohngebietes im Ortsteil
Marmagen und der weitgehend ausgeschöpften Nachverdichtung kommen
prinzipiell die bestehenden Siedlungsränder in Betracht. Diese grenzen quasi
durchgehend an Landschaftsschutzgebiete, so dass sich hieraus keine prioritär
zu entwickelnden Siedlungsbereiche ableiten lassen. Jedoch erscheinen der
nördliche und östliche Siedlungsrand von Marmagen gegenüber dem westlichen und südlichen wegen der hier anschließenden Waldgebiete, steilen Hanglagen und Schutzgebiete höherer Kategorien (Naturschutz- und FFH-Gebiete)
tendenziell ungeeigneter. Dem hat die Regionalplanung bereits mit der Darstellung im Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen (REGIERUNGSBEZIRK KÖLN
2016) Rechnung getragen, indem dieser das Plangebiet im Zusammenhang mit
der Ortschaft Marmagen als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ darstellt.
Innerhalb des Plangebietes kommt alternativ allenfalls eine vollständige Darstellung als „Gemischte Baufläche“ in Betracht. Dies ist jedoch abseits der L 204
(Kölner Straße) im Hinblick auf einen sanften Übergang zur freien Landschaft
planerisch nicht zielführend.
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Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Die Methodik zur Erarbeitung des Umweltberichtes orientiert sich im Wesentlichen an der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c des Baugesetzbuches.
Ergänzend wurde der „Kleine Leitfaden zum Umweltbericht“ des BUNDES DEUTSCHER LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (BDLA) (2007) berücksichtigt. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal-argumentativ. Dabei werden „keine“, „geringe“, „mittlere“ und „hohe“ Erheblichkeit unterschieden. Zusätzlich
stützt sich die Bewertung auf vorliegende Gutachten (z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Bewertung nach LANUV-Verfahren (RASKIN 2017a),
Schallgutachten, orientierendes Boden- und Versickerungsgutachten und Artenschutzprüfung Stufe I und II) und vorliegende Kartenwerke/ Infosysteme
(z.B. Bodenkarte NRW, LANUV-Informationssystem), die im Rahmen der darin
behandelten Schutzgüter aufgeführt werden. Darüber hinaus basieren die Bewertungen auf Einschätzungen aufgrund von Erfahrungswerten. Unterstützend
konnten bereits vorliegende Stellungnahmen der Behörden verwertet werden.
Ein vorliegendes Gutachten bezüglich der Emissionen eines nahegelegenen
Schreinereibetriebes - datiert aus dem Jahr 1992 - geht von seither allenfalls
unwesentlichen Betriebserweiterungen aus. Die IBAS GMBH (2003) kommt auf
der Grundlage von Modellrechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen, empfiehlt
jedoch im Hinblick auf Betriebserweiterungen der Schreinerei für ein angrenzendes allgemeines Wohngebiet vorsorglich größere Mindestabstände zur geplanten Bebauung.
Aufgrund des Alters der genannten Gutachten verbleibt eine gewisse Beurteilungsunsicherheit.
Die ermittelten Schallpegel sind aktuell nicht verifiziert worden, so dass hier eine Unsicherheit verbleibt.
Die zur Einschätzung der Luftqualität heranzuziehende nächstgelegene Station
zur Überwachung der Luftqualität befindet sich in ca. 30 km nordwestlicher Entfernung in Simmerath (LANUV 2017b). Aufgrund der großen Entfernung lassen
sich keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse im Plangebiet ziehen.
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Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Maßnahmen zum Monitoring sind erst auf Bebauungsplanebene zu entwickeln.
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9 Zusammenfassung
Die Gemeinde Nettersheim plant am nördlichen Ortsrand von Marmagen die
Ausweitung der lockeren Wohn- und gemischten Bebauung. Die Bebauungsplanung soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes vorbereitet werden. Dabei muss die bestehende Darstellung von „Grünfläche (Sportplatz)“ und
„Fläche für die Landwirtschaft“ in „Wohn- bzw. gemischte Bauflächen“ geändert
werden. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden im Folgenden zusammengefasst.
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Artenschutz
Die im Plangebiet derzeit vorhandenden Tier- und Pflanzenarten sind häufige
und verbreitete Arten. Dementsprechend ist die biologische Vielfalt des Plangebietes relativ gering. Die Tierarten finden im Umfeld und potentiell auch im geplanten Wohngebiet ausreichend Ausweichlebensräume.
Eine potentielle Betroffenheit von 6 planungsrelevanten Vogelarten (Wachtel,
Feldlerche, Baum- und Wiesenpieper, Kiebitz und Turteltaube) wurde durch die
Erfassungen im Rahmen der Artenschutzprüfung Stufe 2 ausgeschlossen.
Die unvermeidlichen Auswirkungen der FNP-Änderung auf das Schutzgut sind
relativ gering und werden im Rahmen der Eingriffsregelung ausgeglichen.
Boden und Wasser
Im Plangebiet kommen überwiegend grundwasserfreie Braunerden vor, die fast
vollständig als „sehr schutzwürdige fruchtbare Böden“ (mittlere Kategorie des
GEOLOGISCHEN DIENSTES 2004) eingestuft sind. Gleichartige Böden sind im
Umfeld typisch und verbreitet. Für die im FNP derzeit dargestellte Grünfläche
(Sportplatz) ist die Fruchtbarkeit des Bodens ebenso wenig relevant wie für
„Wohnbauflächen“. Zur etwa der Hälfte gelten die vorkommenden Böden als
nicht zur Versickerung geeignet, zur anderen Hälfte als bedingt geeignet, so
dass die Grundwasserneubildungsfunktion nicht sehr ausgeprägt ist.
Die Auswirkungen auf den Boden bestehen im Wesentlichen in Versiegelung
und Umlagerung, die eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen mit sich bringen. Dabei ist eine geringe bis mittlere Erheblichkeit zu erwarten, die durch
Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Bepflanzung) ggf. begrenzt
werden kann.
Katasterabfragen und Bodenuntersuchungen ergaben keinen Hinweis auf Altlasten, so dass keine entsprechenden negativen Folgewirkungen durch und für
die Bebauung zu erwarten sind.
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Luft, Klima
Aufgrund der Lage am relativ lockeren Siedlungsrand dürfte derzeit ein Freilandklima im Plangebiet ausgebildet sein. Auf der Grundlage der FNPÄnderung sind potentiell eine Beeinträchtigung des Freilandklimas und eine
Verschlechterung der Luftqualität möglich. Erst die Festsetzungen auf Bebauungsplanebene (GRZ, Anordnung von Baugrenzen, Gehölzerhalt, Pflanzfestsetzungen) sowie weitere Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Nutzung
von Energie sind geeignet auf eine weitgehende Erhaltung von Freilandklima
und Luftqualität hinzuwirken und damit die Auswirkungen auf eine geringes
Maß zu begrenzen.
Mensch
Verkehrsemissionen (Schadstoffe und Lärm) werden einerseits durch die geplante Bebauung verursacht und wirken durch die nahegelegene L 204 auf die
Bewohner ein. Verkehrslärm von der L 204 und Emissionen eines südwestlich
gelegenen Schreinereibetriebes erfordern zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten die Darstellung des westlichen Plangebietsteils als „gemischte
Bauflächen“.
Die infolge der Bebauung produzierten zusätzlichen Verkehre müssen vom bestehenden Verkehrsnetz aufgenommen werden. Bei überwiegender Wohnbaufläche und der geringen Größe des Gesamtgebietes sind Kapazitätsprobleme
nicht zu erwarten.
Eine ursprünglich nordöstlich des Gebietes vorgesehene Umgehungsstraße,
die zusätzliche Emissionen verursachen könnte, ist laut Auskunft der Gemeinde
Nettersheim nicht mehr geplant. Auch Planungen von Windparks befinden sich
nicht in relevanter räumlicher Nähe. Diese bezieht sich auf potentielle Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch in Form der zukünftigen Bewohner des
Gebietes.
Insgesamt sind nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Landschafts- und Ortsbild, Erholung
Der bestehende Freiraum wird im Wesentlichen im Rahmen der Feierabenderholung genutzt. In Bezug auf das Wohnumfeld ist die freiraumgeprägte Lage
am Ortsrand relativ hoch zu bewerten. Auf der Basis der geplanten Darstellung
von „gemischten Bauflächen“ und „Wohnbauflächen“ ist die Entwicklung einer
lockeren und niedrigen Wohnbebauung mit deutlicher Durchgrünung unter Erhalt von Gehölzstrukturen möglich und für die Bebauungsplanebene zu empfehlen, damit das Plangebiet für die Feierabenderholung nutzbar bleibt und einen
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angemessenen Übergang zum Freiraum bildet. Mit Festsetzungen im B-Plan
können die Auswirkungen auf das Schutzgut gering gehalten werden.
Kultur- und Sachgüter
Denkmäler sind im Gebiet nicht vorhanden. Jedoch bestehen Hinweise auf
Fossilien im felsigen Untergrund. Weitere Bodendenkmäler sind derzeit nicht
bekannt. Der vorliegende Hinweis auf Fossilien ist für die anschließende Ebene
der Bebauungsplanung weiterhin relevant. Der geplanten FNP-Änderung steht
er nicht entgegen.
Mit der beabsichtigten Änderung des FNP wird eine Erweiterung des südöstlich
angrenzenden Sportplatzes, wie sie auf der Grundlage des bestehenden FNP
möglich wäre, ausgeschlossen. Die Gemeinde hat stattdessen eine zentrale
Ausweitung der Kapazitäten im Ortsteil Nettersheim umgesetzt.
Fazit
Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind insgesamt geringe Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Im Hinblick vor allem auf Boden-,
Klima- und Erholungsfunktion sowie auf das Ortsbild sind jedoch erst im Rahmen der Bebauungsplanung konkrete umweltrelevante Maßnahmen festsetzbar, die geeignet sind, die Erheblichkeit von Auswirkungen auf die Schutzgüter
auf ein geringes Maß zu begrenzen.
Aachen, den 20. Dezember 2017
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Quellen, Grundlagen, Gutachten
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2016): Regionalplan. Zeichnerische Darstellung.
http://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_aachen/
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Umweltbericht 53. FNP-Änderung der Gemeinde Nettersheim
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TÜV NORD SYSTEMS GMBH & CO.KG (2017b): Gutachten. Geräuschemissionen und
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