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Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
168 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4) Beschlussvorlage (Bauen im Außenbereich;
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 888 /X.L. Datum: 21.02.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 27.02.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauen im Außenbereich; Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, der Nutzungsänderung des Stall- und Scheunengebäudes in eine PKW-Garage mit zwei Stellplätzen, dem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sowie der Errichtung eines Geräteschuppens auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen befindlichen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 zuzustimmen und hierzu das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter der Auflage zu erteilen, dass der Erhalt und die Pflege der Obstbaumwiese in die zu erteilende Baugenehmigung aufgenommen wird und keine weiteren baulichen Anlagen errichtet werden. Begründung: Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt ein Bauantrag auf Nutzungsänderung des Stall- und Scheunengebäudes in eine PKW-Garage mit zwei Stellplätzen, dem Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken sowie der Errichtung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 3 Nr. 4 (Bahrhaus 2) vor. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im Landschaftsplan Nettersheim ist dieser Bereich als „Landschaftsschutzgebiet“ ausgewiesen mit dem Pflegeziel: Biotopabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der Obstweide bei Bahrhaus, einschl. fachgerechter Verjüngungs- und Pflegeschnitte des Baumbestandes sowie Nachpflanzung abgängiger Bäume. Dem Bauantrag vorausgegangen ist ein ordnungsbehördliches Verfahren seitens des Bauordnungsamtes des Kreises Euskirchen, d. h. alle beantragten Vorhaben sind bereits realisiert. Das Grundstück hat in der Vergangenheit einen Eigentumswechsel erfahren. Das Wohngebäude wird selbst vom Eigentümer nicht bewohnt, so dass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um ein Mietobjekt handelt. Landwirtschaftliche Tätigkeiten werden hier nicht mehr verfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass das ehemalige Stall- und Scheunengebäude nunmehr als Garagen mit zwei Stellplätzen umgenutzt werden soll. Sowohl die Umnutzung als auch der Ausbau des Dachgeschosses erfolgen im Bestand. Lediglich der Geräteschuppen mit rd. 18,5 qm stellt ein zusätzliches Gebäude im Außenbereich dar, in dem Gartengeräte 3 untergebracht sind. Der Standort ist so gewählt, dass er die mit Pflegeziel im Landschaftsplan Nettersheim betroffenen Flächen nicht tangiert. Gem. § 35 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) kann einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, u. a. bei  zweckmäßiger Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,  die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,  im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und  es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebes (…) erforderlich. Die wege-, ver- und entsorgungsmäßige Erschließung des Grundstückes ist gesichert, so dass der Umnutzung, dem Ausbau des Dachgeschosses sowie der Errichtung des Geräteschuppens unter den zuvor dargestellten Vorgaben des § 35 Abs. 4 BauGB zugestimmt werden kann. Aufgrund der Festsetzungen im Landschaftsplan Nettersheim sollte jedoch dafür Sorge getragen werden, dass der Erhalt und die Pflege der Obstbaumwiese in die zu erteilende Baugenehmigung aufgenommen wird und keine weiteren baulichen Anlagen errichtet werden. Es wird daher vorgeschlagen, zum beantragten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Aus dem beigefügten Luftbild sind das betroffene Grundstück sowie der Geräteschuppen kenntlich gemacht. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister