Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "Zur Klosterquelle; Veränderung von Traufhöhe und Dachneigung, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
233 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
21.02.18, 11:01
Aktualisiert
21.02.18, 11:01
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "Zur Klosterquelle;
Veränderung von Traufhöhe und Dachneigung, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "Zur Klosterquelle;
Veränderung von Traufhöhe und Dachneigung, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "Zur Klosterquelle;
Veränderung von Traufhöhe und Dachneigung, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281)

öffnen download melden Dateigröße: 233 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 913 /X.L. Datum: 21.02.2018 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 27.02.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Nettersheim, Teilbereich "Zur Klosterquelle; Veränderung von Traufhöhe und Dachneigung, Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, Einfamilienwohnhauses mit dem Bauvorhaben Garage auf dem auf Errichtung Grundstück eines Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281, Zur Klosterquelle, dahingehend zuzustimmen, dass die Traufhöhe von dem im Bebauungsplan G 14 festgesetzten Maß von 3,50 m auf 4,70 m erhöht und die Dachneigung von 35° auf 32° unterschritten wird. Begründung: Der Eifelgemeinde Nettersheim wurde ein Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 281 an der Straße „Zur Klosterquelle“ vorgelegt. Das Grundstück befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplangebietes G 14. Hierin ist eine Traufhöhe von max. 3,50 m und eine Dachneigung bei eingeschossiger Bauweise von 35° festgesetzt. Das beantragte Bauvorhaben weist nach den vorliegenden Unterlagen eine Traufhöhe von 4,70 m sowie eine Dachneigung von 32° auf. Die Bauherren begründen diese Abweichung wie folgt: „Um das Wohnhaus höhenmäßig sinnvoll zur Straße auszurichten, soll das Grundstück etwas aufgeschüttet werden. Dadurch ist die Grenze zur Traufhöhe aus dem Bebauungsplan G 14, welche auf das vorhandene Gelände abstellt, nicht einzuhalten. Es ergibt sich nach der vorgeschriebenen Messweise eine Traufhöhe von 4,70 m. Der Bebauungsplan lässt eine zweigeschossige Bauweise zu. Aus Sicht der Antragsteller kann hier eine Traufhöhe von 3,50 m nicht (sinnvoll) eingehalten werden. Die Mindestdachneigung wird um 3° unterschritten. Die gewünschte Dachneigung von 32° stellt für die geplante Nutzung das optimale Verhältnis von Aufwand und Nutzen dar. Die Unterschreitung ist optisch für den Betrachter praktisch nicht erkennbar.“ Das Ursprungsgelände, ausgehend von der Straße „Zur Klosterquelle“ fällt zunächst zur Grundstücksmitte hin ab, so dass Anschüttungen erforderlich sind, um eine Angleichung an das Straßenniveau zu erreichen. Zusätzlich soll das Gebäude rd. 0,50 m über Straßenniveau errichtet werden. Deshalb wird eine Veränderung der Traufhöhe von 3,50 m auf 4,70 m beantragt. Die Reduzierung der Dachneigung von 35° auf 32° ist, wie bereits in der Antragsbegründung dargestellt, optisch nicht wahrnehmbar. 3 Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. 1. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 2. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. In unmittelbarer Nähe zum beantragten Bauvorhaben wurde bereits in der Vergangenheit einer entsprechenden Befreiung zugestimmt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14 in Bezug auf die vorgesehene Traufhöhe von 4,70 m und der Dachneigung von 32° zuzustimmen und zum Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Aus den beigefügten Planskizzen ist die Gebäudegestaltung dargestellt. Des Weiteren ist in einer Übersichtskarte die Lage des Baugrundstückes kenntlich gemacht. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister