Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
88 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderungssatzung vom __________ 2018
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010
Aufgrund des § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der
Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein‐Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) in der zurzeit gültigenden Fassung
hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in der Sitzung am __________ 2018 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
§ 12 a wird hinzugefügt:
§ 12 a
Kastrations‐, Kennzeichnungs‐ und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen
(1) Katzenhalter(innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem
Tierarzt kastieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen und registrieren zu
lassen.
Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen.
Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig
Futter zur Verfügung stellt
(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, sofern
eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt
§ 13 unberührt.
Zu § 14 Abs. 2 wird hinzugefügt:
l) die Bestimmungen hinsichtlich der Kastrations‐, Kennzeichnungs‐ und Registrierungspflicht für
freilaufende Katzen gem. § 12 a der Verordnung verletzt.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens‐ und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐
Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form‐ und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den _____________ 2018
Der Bürgermeister
( Göbbels )