Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
88 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Beschlussvorlage (Satzungsentwurf) Beschlussvorlage (Satzungsentwurf)

öffnen download melden Dateigröße: 88 kB

Inhalt der Datei

2. Änderungssatzung vom __________ 2018 zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Langerwehe vom 16. Dezember 2010 Aufgrund des § 27 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein‐Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) in der zurzeit gültigenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Langerwehe in der Sitzung am __________ 2018 folgende Satzung beschlossen: § 1 § 12 a wird hinzugefügt: § 12 a Kastrations‐, Kennzeichnungs‐ und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen (1) Katzenhalter(innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen und registrieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt (2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. Zu § 14 Abs. 2 wird hinzugefügt: l) die Bestimmungen hinsichtlich der Kastrations‐, Kennzeichnungs‐ und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen gem. § 12 a der Verordnung verletzt. Bekanntmachungsanordnung: Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens‐ und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐ Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form‐ und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Langerwehe, den _____________ 2018 Der Bürgermeister ( Göbbels )