Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
59 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
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Bebauungsplan Langerwehe D 11
„Auf der Heide“
– Ortschaft Heistern –
Textliche Festsetzungen
Verfahrensstand:
Beschluss zur Satzung
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Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde Langerwehe
Textliche Festsetzungen
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 5
BauNVO)
1.1 Dorfgebiet (MD)
1.1.1
1.
2.
3.
4.
2.
Innerhalb des Dorfgebietes sind gemäß § 1 Abs. 4, 5 BauNVO die nach § 5
Abs. 2 BauNVO zulässigen
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe und
Tankstellen
nicht zulässig.
1.1.2
Innerhalb des Dorfgebietes sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO Betriebe
mit Intensivtierhaltung nicht zulässig.
1.1.3
Innerhalb des Dorfgebietes sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 5
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.
§ 18, 19 BauNVO)
2.1 Bezugspunkt
Bezugspunkt ist der höchste Punkt der zugeordneten Erschließungsstraße, gemessen an der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Grundstückes.
2.2 First
Der First wird definiert als höchster Punkt der Dacheindeckung.
2.3 Überschreitung Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Dorfgebietes darf gemäß § 19 BauNVO die festgesetzte GRZ von
0,3 durch die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird bis zu einer GRZ von maximal 0,45 überschritten werden.
3.
GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i.V.m. § 12 BauNVO)
Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den mit Ga/St festgesetzten Flächen zulässig.
4.
BESCHRÄNKUNG DER ZAHL DER WOHNEINHEITEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB)
Innerhalb des Dorfgebiet (MD) sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen
zulässig.
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Textliche Festsetzungen
5.
MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON
BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft ist eine Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen.
6.
FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten (s. beispielhaft hierzu Pflanzliste in Kapitel IV).
II.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
Es sind nur geneigte Dächer zulässig.
Die Dächer von Garagen sind hiervon ausgenommen.
III.
HINWEISE
1.
ARTENSCHUTZ
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen
von Vegetationsstrukturen z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu prüfen, ob
Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
Notwendige Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen
dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar erfolgen.
Eingriffe in Gehölze außerhalb des genannten Zeitraums sind nur dann zulässig,
wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären weitergehende
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
2.
ERDBEBENZONE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse R.
Die DIN 4149 zur Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland NRW ist zu beachten.
3.
BODEN
Bodenschutz gemäß § 202 BauGB
Die obere Mutterbodenschicht (ca. 30 cm) ist getrennt vom darunter liegenden
Boden zu lagern. Dies gilt sowohl für den Fundamentaushub, als auch für alle
anderen Erdarbeiten. Soweit möglich sollte der anfallende Boden zur Verfüllung
der Fundamentgruben der rückzubauenden Altanlagen verwendet werden. Überschüssiger Boden ist zeitnah abzufahren.
Beim Umgang mit dem Mutterboden sind die Vorgaben der DIN 19731 und DIN
18915 zu beachten.
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Textliche Festsetzungen
4.
KAMPFMITTEL
Es liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe
vor. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise sollte ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
5.
VERSORGUNGS- UND ANSCHLUSSLEITUNGEN
Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
6.
BODENDENKMÄLER
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
sind zu beachten.
7.
BERGBAU
Das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle, Galmei, Blei und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung". Eigentümerin ist die EBV GmbH.
8.
WASSERWIRTSCHAFT
Das
anfallende
Niederschlagswasser
ist
über
eine
Rohr-RigolenVersickerungsanlage abzuleiten. Dies stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß den §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
Rechtzeitig vor Baubeginn ist die wasserrechtliche Erlaubnis in dreifacher Ausführung bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Düren zu beantragen. Das
Bodengutachten der Gesellschaft für angewandte Geologie und Vermessung
mbH vom 14. Juni 2017 ist zu beachten.
9.
WALDABSTAND
Der Abstand der geplanten Bebauung zu der Waldfläche in der Gemarkung
Wenau, Flur 13 Nr. 13 beträgt unter 30m.
Da ein Sicherheitsabstand zu dem nahegelegenen Wald nicht eingehalten wird,
ist der Eigentümer bzw. Antragsteller auf die Gefahren hinzuweisen. Es wird
diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Eigentümer bzw. Antragsteller und dem Waldeigentümer empfohlen.
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Textliche Festsetzungen
IV.
PFLANZLISTE (BEISPIELHAFT)
Bei Umsetzung der Pflanzmaßnahmen können die Arten der beigefügten Pflanzenlisten verwendet werden. Die Liste ist nicht abschließend.
Bäume:
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Buche (Fagus sylvatica)
Esche (Fraxinus excelsior)
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Roßkastanie (Aesculus hippocastanum)
Rotdorn (Crataegus laevigata "Paul's Scarlet)
Sandbirke (Betula pendula)
Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Stiel eiche (Quercus petraea)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Walnuss (Juglans regia)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Wildbirne (Pyrus pyraster)
Winterlinde (Tilia cordata)
Sträucher:
Apfelrose (Rosa pigora)
Berberitze, Sauerdorn (Berberis vulgaris)
Bergjohannisbeere (Ribes alpinum)
Blut johannisbeere (Ribes rang. "Atrorubens")
Bluthartriegel (Cornus sanguinea)
Buxbaum (Buxus sempervirens)
Eibe (Taxus baccata)
Felsenbirne (Amelanchier)
Flieder (Syringa vulgaris)
Hasel (Corylus avellana)
Heckenkirsche (Linicera xylosteum)
Heckenrose, Hundsrose (Rosa canina)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Liguster (Ligustrum vulgare)
Ohrweide (Salix aurita)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Purpurweide (Salix purpurea)
Rosen-Arten (Strauchrosen)
Roter Holunder (Sambucus racemosa)
Salweide (Salix caprea)
Sanddorn (Hippophae rhamoides)
Schlehe (Prunus spinosa)
Schmetterlingsstrauch (Buddleia)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Stechpalme (Ilex aquifolium)
Wasserschneeball (Viburnum opulus)
Weißdorn (Crataegus laevigata, Crataegus monogyna)
Weigelie (Weigela florida u.a.)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
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