Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
83 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Langerwehe
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Bebauungsplan Langerwehe G 2
„Geich - Obergeich“
– Ortschaft Geich - Obergeich –
1. Änderung
Textliche Festsetzungen
Verfahrensstand:
Beschluss zur Satzung gemäß § 10 (1) BauGB
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Gemeinde Langerwehe – Bebauungsplan Langerwehe G 2 1. Änderung
Textliche Festsetzungen
I.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4
BauNVO)
1.1 Allgemeines Wohngebiet (Teilbereiche WA 1 und 2)
2.
1.1.1
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) sind die
nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO nur
ausnahmsweise zulässig.
1.1.2
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) sind die
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe
und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.
§ 18, 19 BauNVO)
2.1 Bezugspunkt
Bezugspunkt für die Bemaßung der Höhe der baulichen Anlagen ist die Höhe des
nächstgelegenen Kanaldeckels der öffentlichen Regen- und Schmutzwasserkanalisation.
Der Bezugspunkt ist bei Grundstückslagen zwischen unterschiedlichen Kanaldeckelhöhen zu interpolieren.
2.2 Firsthöhe
Die Firsthöhe ist das Maß zwischen dem Bezugspunkt und dem höchsten Punkt
der Dacheindeckung.
2.3 Überschreitung Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) darf gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die festgesetzte maximale GRZ von 0,4 durch die
Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird
nicht überschritten werden.
3.
ÜBERBAUBARE UND NICHT ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
3.1 Das Überschreiten der der Erschließungsseite zugewandten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile (z.B. Wintergärten, Balkone, Vorbauten, Erker oder Kellerersatzräume) ist unzulässig.
3.2 Das Überschreiten der der Erschließungsseite abgewandten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile (z.B. Wintergärten, Balkone, Vorbauten, Erker oder Kellerersatzräume) ist in einer Tiefe von bis zu 5,0 m und in einer Breite von bis zu
50 % der Breite des Hauptbaukörpers ausnahmsweise zulässig soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
4.
GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
i.V.m. § 12 BauNVO)
4.1 Garagen, Carports und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den mit Ga/St festgesetzten Flächen zulässig.
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Textliche Festsetzungen
4.2 Vor Garagen muss zwischen der Straßenbegrenzungslinie und dem Garagentor
ein Abstand von mindestens 5,0 m eingehalten werden.
5.
BESCHRÄNKUNG DER ZAHL DER WOHNEINHEITEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB)
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) sind je
Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig.
6.
GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (GFL) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB)
6.1 Innerhalb der mit GFL 1 und GFL 2 gekennzeichneten Flächen ist ein Geh-, Fahrund Leitungsrecht mit mindestens 3,0 m Breite zugunsten der Versorgungsträger
zu begründen.
6.2 Innerhalb der mit GFL 2 gekennzeichneten Fläche ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit mindestens 3,0 m Breite zugunsten der Anlieger zu begründen.
6.3 Die mit GFL 3 gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger und der Anlieger zu begründen
7.
FLÄCHEN ZUM ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche sind standortgerechte Gehölze zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten (s. beispielhaft hierzu Pflanzliste in Kapitel IV).
II.
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(gemäß § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB)
1.
UNTERGEORDNETE DACHAUFBAUTEN
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) sind
Zwerchgiebel und Zwerchhäuser bis zu einer Breite von max. 5,0 m zulässig.
2.
VORGÄRTEN
Die Vorgärten sind, abgesehen von Zufahrten und Zuwegungen, unversiegelt zu
belassen und gärtnerisch zu gestalten.
3.
WERBEANLAGEN
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (Teilbereiche WA 1 und 2) sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Werbeanlagen sowie Beschriftungen auf Dachflächen sind unzulässig.
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Textliche Festsetzungen
III.
HINWEISE
1.
ARTENSCHUTZ
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen
von Vegetationsstrukturen z. B. Umbrechen der Ackerflächen) ist zu prüfen, ob
Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
Notwendige Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen sowie Bauflächenräumungen
dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar erfolgen.
Eingriffe in Gehölze außerhalb des genannten Zeitraums sind nur dann zulässig,
wenn vorab in den Eingriffsbereichen eine Kontrolle auf Vogelbruten mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Bei positivem Ergebnis wären weitergehende
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
2.
BODENDENKMÄLER
Das zu Tage treten von Bodendenkmälern bei Erdarbeiten ist nicht auszuschließen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Denkmalpflege, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 DGschG NW wird verwiesen.
Es wird empfohlen, vor Baubeginn eine archäologische Sachverhaltsermittlung
durchführen lassen.
3.
GRUNDWASSER
Der Grundwasserstand im Planbereich liegt bei 2 - 5 m unter Flur. Bereits bei der
Planung von z.B. tief gründenden Bauwerken sind entsprechende bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohem Grundwasser zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –ableitung – auch
kein zeitweiliges Abpumpen – ohne Zustimmung der Unteren Wasserwirtschaftsbehörde erfolgen darf und keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt.
4.
NIEDERSCHLAGS- UND SCHMUTZWASSER
Die Entsorgung der anfallenden Abwässer erfolgt im Trennverfahren.
Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung von der Dr. Jochim & Burtscheid Ingenieurgesellschaft für Bauwesen und Umwelttechnik mbH, Stand September 2017, ist zu beachten.
5.
BERGBAU
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Otto"
sowie über dem auf Steinkohle, Eisenstein, Bleierz und Galmei verliehenen
Bergwerksfeld "Gute Hoffnung. Eigentümerin ist die RWE Power Aktiengesellschaft bzw. die EBV GmbH.
6.
BERGBAULICHE EINWIRKUNGEN (VERWERFUNGSZONE)
Verwerfungszone
Das Plangebiet liegt im Nahbereich einer geologischen Verwerfungszone
(Sprung von Obergeich) und von Braunkohle-/Tonausstichbereichen mit wechselnde Mächtigkeit. Wegen Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlenbergbaues
werden hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht ausgeschlossen, die ein
verdichtetes Überwachungsnetz von Festpunkten für Geländehöhenveränderungen, z.B. durch den Bergbaubetreibenden oder in Abstimmung mit dem VBHG ,
Jülich als sinnvoll erscheinen lassen. Es wird auf die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen.
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Textliche Festsetzungen
Grundwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten.
Die konkreten Grundwasserdaten können vom Erftverband Bergheim angefordert
werden.
7.
ERDBEBENZONE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 3.
Die DIN 4149 zur Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland NRW ist zu beachten.
8.
TELEKOMMUNIKATIONSLINIEN
Es wird darauf hingewiesen, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Versorgungsträger nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Es wird eine rechtzeitige Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen sowie eine Koordination der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und
Leitungsbau durch den Erschließungsträger angeregt.
9.
HAUSANSCHLÜSSE
Im allgemeinen Wohngebiet Teilbereich WA 2 sind Hausanschlüsse vom Wasserverband Eifel-Ruhr zu genehmigen und die Leistungsfähigkeit ist bei voller Belastung zu prüfen.
10.
BODEN
Bodenschutz gemäß § 202 BauGB
Die obere Mutterbodenschicht (ca. 30 cm) ist getrennt vom darunter liegenden
Boden zu lagern. Dies gilt sowohl für den Fundamentaushub, als auch für alle
anderen Erdarbeiten. Soweit möglich sollte der anfallende Boden zur Verfüllung
der Fundamentgruben der rückzubauenden Altanlagen verwendet werden. Überschüssiger Boden ist zeitnah abzufahren.
Beim Umgang mit dem Mutterboden sind die Vorgaben der DIN 19731 und DIN
18915 zu beachten.
11.
KAMPFMITTEL
Es liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe
vor. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise sollte ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst erfolgen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
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Textliche Festsetzungen
IV.
PFLANZLISTE (BEISPIELHAFT)
Bei Umsetzung der Pflanzmaßnahmen können die Arten der beigefügten Pflanzenlisten verwendet werden. Die Liste ist nicht abschließend.
Bäume:
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Buche (Fagus sylvatica)
Esche (Fraxinus excelsior)
Feldahorn (Acer campestre)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Roßkastanie (Aesculus hippocastanum)
Rotdorn (Crataegus laevigata "Paul's Scarlet)
Sandbirke (Betula pendula)
Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Stiel eiche (Quercus petraea)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelbeere, Eberesche (Sorbus aucuparia)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Walnuss (Juglans regia)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Wildbirne (Pyrus pyraster)
Winterlinde (Tilia cordata)
Sträucher:
Apfelrose (Rosa pigora)
Berberitze, Sauerdorn (Berberis vulgaris)
Bergjohannisbeere (Ribes alpinum)
Blut johannisbeere (Ribes rang. "Atrorubens")
Bluthartriegel (Cornus sanguinea)
Buxbaum (Buxus sempervirens)
Eibe (Taxus baccata)
Felsenbirne (Amelanchier)
Flieder (Syringa vulgaris)
Hasel (Corylus avellana)
Heckenkirsche (Linicera xylosteum)
Heckenrose, Hundsrose (Rosa canina)
Kornelkirsche (Cornus mas)
Liguster (Ligustrum vulgare)
Ohrweide (Salix aurita)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Purpurweide (Salix purpurea)
Rosen-Arten (Strauchrosen)
Roter Holunder (Sambucus racemosa)
Salweide (Salix caprea)
Sanddorn (Hippophae rhamoides)
Schlehe (Prunus spinosa)
Schmetterlingsstrauch (Buddleia)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Stechpalme (Ilex aquifolium)
Wasserschneeball (Viburnum opulus)
Weißdorn (Crataegus laevigata, Crataegus monogyna)
Weigelie (Weigela florida u.a.)
Wolliger Schneeball (Viburnum lantana)
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