Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
2,8 MB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
ARTENSCHUTZRECHTLICHE
VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening)
zum Bebauungsplan Langerwehe G 2
"Geich - Obergeich"
- Ortschaft Geich – Obergeich
1. Änderung
Abb. 1: Lage im Raum
Stand: 14.11.2017
PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten
Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
ASP – Stufe I (Screening) zum B-Plan Langerwehe G 2 „Geich – Obergeich“ – Ortschaft Geich – Obergeich, 1. Änd.
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
EINLEITUNG
Anlass
Aufgabenstellung und Methodik
1
1
2
2.
2.1
2.2
2.3
GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET
Lage
Planungsverbindungen
Biotopausstattung und –bewertung (vgl. dazu Bestandsfotos in Anl. 1)
2
2
2
3
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
4
4.
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVANTEN
ARTEN
Planungsrelevante Arten
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
4
4
7
8
4.1
4.2
4.3
5.
ZUSAMMENFASSUNG
LITERATURVERZEICHNIS
ANLAGENVERVERZEICHNIS
Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehung
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Inhaltsverzeichnis
9
ASP – Stufe I (Screening) zum B-Plan Langerwehe G 2 „Geich – Obergeich“ – Ortschaft Geich – Obergeich, 1. Änd.
1.
EINLEITUNG
1.1
Anlass
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan G 2 setzte eine ehemals geführte 110 KW-Leitung mit
Schutz- und Abstandsstreifen in Form von Grünflächen bauleitplanerisch fest. Durch den Wegfall bzw. Rückbau dieser Trasse einschl. der erforderlichen Abstandsflächen können die bebaubaren Grundstücksflächen neu geordnet werden.
Die Gemeinde Langerwehe (Kreis Düren) beabsichtigt deshalb eine städtebauliche Neuordnung
im Bereich der Ortsteile Geich und Obergeich. Um die planungsrechtlichen Voraussetzung zu
schaffen, ist die 1. Änderung des Bebauungsplans G 2 erforderlich. Zur frühzeitigen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte erfolgt im Vorfeld dieser 1. Änderung eine artenschutzrechtliche Vorprüfung der Stufe I.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere gemäß § 44
Bundesnaturschutzgesetz, zu beachten. Im hiermit vorgelegten Gutachten der ASP I wird das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht bewertet. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Erfassungen im Oktober 2017, ergänzend die für das Messtischblatt genannten, planungsrelevanten Arten aus dem ‚Fachinformationssystem geschützte Arten‘ des LANUV NRW
sowie Daten aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW, verknüpft mit den Habitatbedingungen vor Ort.
Die räumliche Lage des Plangebiets - und gleichzeitig des Untersuchungsgebiets der artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I - ist in der sich auf dem Deckblatt befindlichen Übersichtskarte (Abb. 1) sowie auf Seite 1 (Abb. 2) gekennzeichnet.
Abb. 2: Luftbild B-Plan Langerwehe G 2 „Geich – Obergeich“ –, 1. Änd.
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Seite 1
ASP – Stufe I (Screening) zum B-Plan Langerwehe G 2 „Geich – Obergeich“ – Ortschaft Geich – Obergeich, 1. Änd.
1.2 Aufgabenstellung und Methodik
Infolge der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
sind die geltenden, europäischen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationales Recht umgesetzt
worden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 und 6 und § 45 Abs. 7
BNatSchG.
In der Folge müssen nun bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) dahingehend betrachtet werden, ob von dem Vorhaben
planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig
angesehen werden.
Dies entspricht laut der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des MKULNV & MBV 2010 sowie dem Erlass „Artenschutz
im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren“ MKULNV vom 17.01.2011 der Stufe I
einer Artenschutzprüfung.
2.
GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET
2.1
Lage
Der Bebauungsplan G 2 " Geich –Obergeich" sowie die 1. Änderung des Bebauungsplanes sieht
eine Umwandlung der derzeitig vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen in Allgemeines
Wohngebiet mit erforderlicher Regenrückhaltung im Zusammenhang mit einer öffentlichen
Grünfläche vor.
Das Plangebiet schließt im Süden an den ehemaligen Umsiedlungsstandort Inden/Altdorf an. Es
grenzt
im
im
im
im
Norden an die Straßen "Herrengarten", teilweise an vorhandene Wohnbebauung,
Osten an landwirtschaftliche Flächen,
Süden an die Straße "In den Benden"
Westen an landwirtschaftliche Flächen.
Die Erschließung erfolgt im Norden über die Straße "Herrengarten" und im Süden über die
Straße "In den Benden". Der vorhandene Wirtschaftsweg, der beiden Straßen verbindet, wird
im Zuge der Bebauung ausgebaut.
2.2
Planungsbindungen
In der 29. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langerwehe ist das Plangebiet
als Wohnbaufläche sowie Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen. Es
liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans 8 Langerwehe des Kreises Düren
(Stand: 24.06.2014).
Im Osten und Süden grenzen Flächen des Geltungsbereichs des o. a. Landschaftsplans mit
Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen wie Grünlandumbruchverbot und Anreicherung der
Landschaft als Entwicklungsziel.
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2.3
Biotopausstattung und –bewertung (vgl. dazu Bestandsfotos in Anl. 1)
Das Plangebiet umfasst eine Größe von ca. 1.4 ha und wird wie folgt genutzt:
Das westliche Plangebiet als intensives, trockenes Grünland mit einer kleinen Teilfläche
als extensiv genutztes Grünland mit 3 Kleingehölzen (Cornus sanguinea, WalnussAufwuchs)
Nördlich und südlich an diese Flächen angrenzend bestimmen vorwiegend artenarme
Gartenlandstrukturen den Bestand. Hervorzuheben als angrenzende, artenschutzrelevante Habitatstrukturen wären ein vorhandener, alter Kirschbaum in den Gärten im
Norden sowie die Einfriedungshecke (Buche) der Bebauung im Süden.
Östlich des Plangebiets bestimmen intensive, trockene, ackerbauliche Nutzungen mit
einer im Norden angrenzenden Intensivweide die Bestandsstrukturen.
Außerhalb des Plangebiets grenzen im Osten und Süden weitere, intensiv landwirtschaftliche genutzte Nutzflächen mit weiterführenden Pferdeweiden an.
Die vorhandenen Biotoptypen weisen – bedingt durch die intensive, landwirtschaftliche Nutzung - keine floristischen Besonderheiten und daher eine nur geringe schutzwürdige Relevanz
auf. Das heißt, die Lebensraumfunktion für die Flora kann als wenig wertvoll eingestuft werden, da das Vorkommen an seltenen oder gefährdeten Arten oder Lebensgemeinschaften nicht
vorhanden ist. Ihre Anordnung in der großen, zusammenhängenden, freien Feldflur bzw. ihre
Lage zu den landwirtschaftlichen Flächen könnte – nur als Nahrungshabitat - faunistisch artenschutzrelevant sein.
Artenschutzrelevante, leer stehende Gebäude, Fassaden und Dachkonstruktionen mit Einfluglöchern für Fledermäuse als Winterquartiere und Aufzuchtstätten sind im unmittelbaren Plangebiet nicht vorhanden.
Die nördlich und südlich angrenzenden, neuen Gebäudestrukturen sind augenscheinlich durch
sehr geschlossene Strukturen gekennzeichnet, so dass auch die benachbarten, außerhalb des
Plangebiets liegenden Strukturen keine artenschutzrelevanten Einfluglöcher, Schlitze oder Vorsprünge für Fledermausarten aufweisen.
Die die Architektur begleitenden Gartenlandstrukturen (außerhalb des Plangebiets) weisen auf
Grund ihrer kleinräumigen Ausdehnung und artenfremden Zusammensetzung wenig artenschutzrechtliche Bedeutung auf. Einzelne, mögliche Hinweise auf Habitatstrukturen sind teilweise Hecken aus bodenständigen Gehölzarten sowie einige wenige Obst- bzw. Altbäume mit
straßenbegleitendem Entwässerungsgraben entlang der Straße „Herrengarten“. Alle dokumentierten Strukturen liegen außerhalb des Plangebiets.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen, artenschutzrechtlichen Vorprüfung soll nachfolgend festgestellt werden, ob von dem Vorhaben planungsrelevante, faunistische Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. Dies entspricht nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV
2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung (ASP).
Zur Prüfung und Einschätzung der gebietsspezifischen Artenvorkommen wurden bei den Geländebegehungen des Plangebiets die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion
betrachtet und Zufallsbeobachtungen registriert. Von den für das Messtischblatt 5104/3 - Düren bislang nachgewiesenen, planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten direkt im
Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum.
Im Herbst 2017 wurde während mehrerer Begehungen der Biotopbestand des Plangebiets erfasst. Hierbei ist das Plangebiet auch gezielt auf besondere Habitatstrukturen wie geeignete
Nistplätze, Baumhöhlen und fledermausrelevante Gehölzstrukturen untersucht worden.
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Die Sichtungen der Biotoptypen des engeren Plangebiets haben an folgenden Tagen stattgefunden:
26.10.2017 – 14:00 bis 15.30 Uhr – Witterung bewölkt / trocken
Sichtbegehung der offenen, landwirtschaftlichen Flächen und Wiesenflächen nach Hinweisen mit artenschutzrechtlichem Bezug zu planungsrelevanten Tierarten; gesichtet
wurden ausschließlich Krähen
Ergebnis: Keine artenschutzrechtlichen Erkenntnisse; weder bezüglich der Säugetiere,
noch der Vögel
30.10.2017 – 11.00 Uhr - Witterung sonnig-bewölkt / trocken
Kontrollbegehung: Keine neuen Erkenntnisse
02.11.2017 – 18.30 – 19.00 Uhr – Witterung bewölkt / feucht
Abendbegehung: Keine ergänzenden, artenschutzrechtlichen Erkenntnisse
Die Sichtungen ergaben, dass aufgrund der geringen Habitatstrukturen keine Hinweise auf
Quartiersnutzung vorhanden waren. Als Ergebnis der Vor-Ort-Begutachtung der Stufe 1 ist
somit festzuhalten, dass keine artenvorkommenden Hinweise festzustellen waren.
Ausgeprägte Baumhöhlen und Gebäudebestandteile als Quartiersgröße (Clusterbildung) für
Fledermauswochenstuben und Winterquartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Ebenso ergab die Begutachtung der monostrukturierten, landwirtschaftlichen Nutzflächen keine
artenschutzrelevanten Hinweise auf faunistische Vorkommen.
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
Folgende Wirkfaktoren des Vorhabens könnten grundsätzlich zu Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt führen, wenn artenschutzrelevante Bedingungen vorliegen:
Baubedingt: Lärm- und stoffliche Emissionen, Erschütterungen, Umbruch von Ackerflächen
Anlagebedingt: Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust als Nahrungshabitat
Betriebsbedingt: Lichtemissionen, zusätzlicher Fahrzeugverkehr
4.
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVAN TEN
ARTEN
4.1
Planungsrelevante Arten
Das Land Nordrhein-Westfalen hat über die LANUV den Begriff der planungsrelevanten Arten
eingeführt. Es handelt sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den europäisch geschützten Arten, die bei artenschutzrechtlichen Prüfungen im Sinne einer Art-für-ArtBetrachtung einzeln zu bearbeiten sind.
Hierzu gehören die streng geschützten Säugetier-Arten und zusätzlich europäische Vogelarten,
die besonderen Schutz benötigen (V-RL, Rote Liste NRW-Arten), sowie Zugvogelarten (Art. 4
Abs. 2 V-RL) und Koloniebrüter, sofern sie mit rezentem bodenständigen Vorkommen in NRW
(auch regelmäßige Durchzügler und Wintergäste) vertreten sind.
Besonderen Schutz benötigen gemäß V-RL solche Vogelarten, die in Art. 4 der V-RL besonders
hervorgehoben sind (dies sind seltene, empfindliche und gefährdete Arten und Zugvögel bzw.
deren Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, insbesondere Feuchtgebiete (Art. 4
(2) VS-RL)).
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ASP – Stufe I (Screening) zum B-Plan Langerwehe G 2 „Geich – Obergeich“ – Ortschaft Geich – Obergeich, 1. Änd.
Für alle übrigen europäischen Vogelarten soll gelten, dass sie sich derzeit in einem günstigen
Erhaltungszustand befinden und ihnen durch herkömmliche Planungsverfahren keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen drohen. Weitere artenschutzrechtliche Prüfungen sind daher
nur in besonderen Einzelfällen notwendig.
Den planungsrelevanten Arten wurden Lebensräumen zugeordnet, in denen sie üblicherweise
angetroffen werden können.
Die methodische Vorgehensweise und Erfassung der Arten orientiert sich an den Empfehlungen
des Fachinformationssystem (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW 2008).
Die artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt aus der Ableitung möglicher Habitatfunktionen für die
im Planungsgebiet potenziell zu erwartenden planungsrelevanten Arten, die seitens des LANUV
(2008) aufgeführt werden.
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
U+
G
G
G
G
(Na)
1
1
1
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Athene noctua
Buteo buteo
Coturnix coturnix
Delichon urbicum
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Locustella naevia
Passer montanus
Perdix perdix
Strix aluco
Tyto alba
Vanellus vanellus
Habicht
Sperber
Feldlerche
Wiesenpieper
Steinkauz
Mäusebussard
Wachtel
Mehlschwalbe
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldschwirl
Feldsperling
Rebhuhn
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
G
G
US
S
G
U
U
G
UU
U
S
G
G
S
GG
US
GG
U
U
G
U
U
U
S
G
G
U-
(Na)
(Na)
FoRu!
(FoRu)
(Na)
Na
FoRu!
Na
Na
Na
(FoRu)
Na
FoRu!
(Na)
Na
FoRu!
1
1
4
1
1
2
4
2
2
1
1
2
4
1
2
1
Amphibien
Bufo calamita
Rana dalmatina
Kreuzkröte
Springfrosch
Nachweis ab 2000 vorhanden
Nachweis ab 2000 vorhanden
U
G
U
G
(Ru)
(Ru)
1
1
Art
Mögliches
Vorkommen im
Plangebiet
Wildkatze
Abendsegler
Braunes Langohr
Acker
Erhaltungszusta
nd in NRW (ATL)
Säugetiere
Felis silvestris
Nyctalus noctula
Plecotus auritus
Status
Erhaltungszusta
nd in NRW
(KON)
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten wurden durch die Abfrage des Naturschutz-Fachinformationssystem NRW - Messtischblatt 5104/3 - Düren ermittelt.
Die Auswertung zeigt das Vorkommen von 3 planungsrelevanten Säugetier-, 16 Vogel- sowie
2 Amphibienarten, die in dem Bereich ihr Haupt-, Neben- sowie potentielles Vorkommen haben
könnten. In der letzten Spalte erfolgt eine Einschätzung zum tatsächlichen Vorkommen im
Plangebiet.
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Erläuterung:
Vorkommen und Fortpflanzungs- / Ruhestätten
Na - Nahrungshabitat
(Na) - potentielles Nahrungshabitat
Ru - Ruhestätte
Ru! - Ruhestätte
(Ru) - potentielle Ruhestätte
FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte
(FoRu) - potentielle Fortpflanzung- und Ruhestätte
FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte
Erhaltungszustand
G - Günstiger Erhaltungszustand
U - Unzureichender Erhaltungszustand
S - Schlechter Erhaltungszustand
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Vorkommen im Plangebiet
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Mögliches Vorkommen der Art
4
Seite 5
Kein geeignetes Nahrungs- bzw Jagdhabitat mögliche Quartiere
3
G
U
S
Vanellus vanellus
Kiebitz
Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden
S
U-
FoRu!
1
Amphibien
Bufo calamita
Kreuzkröte
Nachweis ab 2000 vorhanden
U
U
(Ru)
1
Rana
Springfrosch
ab 2000 G
vorhanden
G
G – Obergeich,
(Ru)
1
ASPdalmatina
– Stufe I (Screening)
zum B-PlanNachweis
Langerwehe
2 „Geich – Obergeich“ – Ortschaft
Geich
1. Änd.
Erläuterung:
Vorkommen und Fortpflanzungs- / Ruhestätten
Na - Nahrungshabitat
(Na) - potentielles Nahrungshabitat
Ru - Ruhestätte
Ru! - Ruhestätte
(Ru) - potentielle Ruhestätte
FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte
(FoRu) - potentielle Fortpflanzung- und Ruhestätte
FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte
Vorkommen im Plangebiet
Mögliches Vorkommen der Art
Kein geeignetes Nahrungs- bzw Jagdhabitat mögliche Quartiere
Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast
Kein geeignetes Brut- / Nahrungshabitat, Keine geeigneten Quartiere mögl. Nahrungsgast
Erhaltungszustand
G - Günstiger Erhaltungszustand
U - Unzureichender Erhaltungszustand
S - Schlechter Erhaltungszustand
G
U
S
4
3
2
1
Zu prüfende Säugetiere des betroffenen, sich verändernden Lebensraums sind Fledermäuse –
insbesondere Nyctalus noctula (Abendsegler)-, die das Plangebiet als potenzielles Nahrungshabitat nutzen.
Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten wie Accipiter gentilis (Habicht),
Accipiter nisus (Sperber), Alauda arvensis (Feldleche), Anthus pratensis (Wiesenpieper), Athene noctua (Steinkauz), Buteo buteo (Mäusebussard), Coturnix coturnix (Wachtel), Delichon
urbica (Mehlschwalbe), Falco tinnunculus (Turmfalke), Hirundo rustica (Rauchschwalbe),
Locustella naevia (Feldschwirl), Passer montanus (Feldsperling), Perdix perdix (Rebhuhn), Strix
aluco (Waldkauz), Tyto alba (Schleiereule) und Vanellus vanellus (Kiebitz), die das Plangebiet
als Nahrungshabitat, potenzielles Nahrungshabitat, Ruhestätte, potenzielle Ruhestätte, Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte nutzen könnten,
wurden im Rahmen dieser Vorprüfung ermittelt und deren Vorkommen im Wirkraum (s. Abb.
2) bewertet.
Vorkommen von Fledermausarten können - bedingt durch das Nichtvorhandensein von entsprechenden Habitaten - ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Erstbegehung wurde ein aktiver Landwirt nach möglichen, gesichteten Artenvorkommen befragt mit dem Ergebnis, dass bei günstiger Witterung - einzelne, überfliegende Fledermäuse im weiteren Plangebiet bei der
Nahrungsaufnehme festzustellen sind.
Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten sind wahrscheinlich. Bei den
Begehungen wurden jedoch keine Artenvorkommen gesichtet.
Eine Verschneidung der Liste planungsrelevanter Arten mit den im Plangebiet vorkommenden
Lebensraumstrukturen ergibt, dass für verschiedene planungsrelevante Arten Vorkommen
nicht auszuschließen sind. Aufgrund großflächiger Ausweichhabitate in der Umgebung sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
Alle weiteren gelisteten, planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine zusagenden Biotope wie die Nähe zu Gewässern, Waldgebieten, Auenlandschaften, feuchtem offenen Grünland
und Parkanlagen.
Baubedingt könnte es potenziell, je nach Baubeginn und –dauer, zu unterschiedlich starken
Auswirkungen kommen, zum einen durch direkte Zerstörung des Nestbereichs auf Grund der
Errichtung von Wohnbauflächen mit ihren Erschließungs- und Parkplatzflächen, zum anderen
durch Störungen während der Nahrungsaufnahme auf Grund der Bautätigkeiten (Baulärm, Bewegungsaktivitäten) in Nestnähe. Bei besonders störanfälligen Vogelarten ist mit der Aufgabe
des Nahrungsraums zu rechnen. Diese Folgewirkung ist zu vernachlässigen, da vor Baubeginn
eine komplette Entfernung der vorhandenen Strukturen durchgeführt werden musste.
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Anlage- und betriebsbedingt ist der Verlust oder die Entwertung von Brut- und Nahrungshabitaten durch Überbauung bzw. Vertreibungswirkungen denkbar.
Nicht alle diese Auswirkungen unterliegen dem Regelungsumfang des besonderen Artenschutzrechtes, da dieses nicht allumfassend durch eine Generalklausel das Verbreitungsgebiet, den
Lebensraum oder sämtliche Lebensstätten einer Tierart in die Verbotstatbestände einbezieht.
Alle im Umfeld des Standorts möglicherweise vorkommenden Vogelarten sind aufgrund ihres
Status als europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-Vogelschutz-Richtlinie in ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem geplanten Vorhaben zu betrachten.
Unter den Amphibien- und Reptilienarten sind planungsrelevante Arten im relativ trockenen
Plangebiet direkt nicht zu erwarten, da hier entsprechende Lebensraumstrukturen für das Vorkommen der oben gelisteten Arten fehlen.
4.2
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Tötung von Individuen
§ 44 (1) 1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders geschützten Arten.
Darunter fallen neben den genannten planungsrelevanten Arten auch alle europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie (V-RL). Dieses Schutzgebot wird jedoch durch § 44 Abs. 5
BNatSchG für Eingriffe der Bauleitplanung dahingehend eingeschränkt, dass der Verbotstatbestand dann nicht berührt ist, wenn eine Tötung von Individuen durch eine Beeinträchtigung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verursacht wird und der Eingriff gleichzeitig unvermeidbar ist.
Bei den Sichtbegehungen wurde keine der angesprochenen, planungsrelevanten Arten angetroffen. Die im weiteren Plangebiet (Siedlungsraum) angetroffenen Arten haben für die artenschutzrechtliche Vorprüfung keinerlei Relevanz, da Brutvorkommen vorhabenbedingt nicht betroffen sind.
Für den unmittelbaren Eingriffsbereich kann ein Brutvorkommen planungsrelevanter Arten und
europäischer Vogelarten der V-RL, also weit verbreiteter und allgemein häufiger Vogelarten,
ausgeschlossen werden.
Ebenso konnten keine Fledermaus-Quartiere (Gebäude, Baumhöhlen und -spalten) nachgewiesen werden, so dass eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden kann.
Störung von Individuen
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter Tierarten.
Störungen können bei Bauvorhaben z. B. durch Lärmemissionen, Erschütterungen, optische Effekte oder auch Flächeninanspruchnahme verursacht werden.
Im vorliegenden Fall ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen, da davon
ausgegangen werden kann, dass die in der Tabelle aufgeführten Arten, die das Plangebiet lediglich als potenzielle Nahrungsgäste aufsuchen könnten, aufgrund ihrer hohen Mobilität in der
Lage sind, sich ausreichend große und artspezifische Ausweichlebensräume zu erschließen.
Störintensive Effekte - z. B durch Ackerumbrucharbeiten - treten bei Beachtung der Bauzeitenregelung zu wenig sensiblen Jahreszeiten auf und sind daher ebenfalls nicht mit relevanten
Auswirkungen verbunden.
Durch den anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten ist nicht mit einer
nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustands der genannten Arten zu rechnen, da
entsprechende Ausweichquartiere im unmittelbaren und weiteren Umfeld ausreichend vorhanden sind.
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Beanspruchung von Niststätten
Niststätten europäischer Vogelarten gelten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG als generell geschützt, wobei der Schutz von mehrjährigen genutzten Niststätten über das ganze Jahr besteht
(z. B. Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln, Bodennester).
Bei den Sichtbegehungen im Rahmen der Stufe I wurden aufgrund des Nichtvorhandenseins
augenscheinlich keine Bodennester, Höhlenbäume, Baumspalten, Dachvorsprünge und Gebäudenischen als mögliche, wiederholt genutzte Nist- oder Aufzuchtstätten im Plangebiet gesichtet. Eine Berührung des Verbotstatbestandes ist aktuell daher nicht absehbar.
Vor allem durchziehende Arten und Überwinterer sowie gelegentliche Brutvögel und seltene
Gäste sind potenziell in der Lage, auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld
auszuweichen. Wie das Luftbild zeigt, bestehen im Umfeld außerhalb des Plangebiets in großem Umfang Offenlandflächen, die als Ausweichhabitate genutzt werden können.
Da der Erhaltungszustand bei den meisten planungsrelevanten Arten (Säugetiere und Vögel)
günstig ist, kann die Umwandlung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Baufeldräumung zugelassen werden, wenn direkte Störungen durch die Wahl des Zeitpunkts des Umbruchs für die Umsetzung des B-Plans mit sämtlichen Vor- und Nebenarbeiten berücksichtigt
werden.
Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte
Im Plangebiet wurden keine Standorte mit geschützten Artvorkommen festgestellt; die Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
Die Zugriffsverbote (§ 44 Abs.1 BNatSchG) werden nicht ausgelöst, deshalb ist eine vertiefende Artenschutzprüfung der Stufe II im weiteren Planungsverfahren nicht erforderlich.
Aufgrund der guten Herstellbarkeit der Habitate kann davon ausgegangen werden, dass für die
betroffenen Arten kein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote besteht. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der nachzuweisenden, ökologischen Eingriffsbilanzierung im
räumlichen Bezugsgebiet durch das Anlegen von Grünflächen in naturnah zu gestaltenden Regenrückhalte- und Versickerungsanlagen sind positiv zu werten.
4.3
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Die Umsetzung des B-Plans kann zu einer Entwertung des Gebiets und zu einem Verlust von
Nahrungshabitaten führen. Derartige Beeinträchtigungen können mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgangen und somit artenschutzrechtliche Verbotsbestände ausgeschlossen werden.
Bei Durchführung der Maßnahme sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
Prüfungen
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen z. B. Umbrechen der Acker- und Wiesenflächen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten,
für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
Darüber werden folgende Schutzziele / Pflegemaßnahmen empfohlen:
Maßnahmen der Projektgestaltung mit Bezug zum Artenschutz sind insbesondere
Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit Regenrück- und Versickerungsanlagen und
Anpflanzungen von geschlossenen und lockeren Gehölzflächen einschl. Baum- und
Strauchanteil sowie einzelner Bäume I. und II. Ordnung aus Arten der potenziellen, natürlichen Vegetation
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Ackerumbruch bzw. Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, d. h. 01. Oktober bis 28.
Februar eines jeden Jahres
Empfehlung für die privaten Gartenlandentwicklung: Anlage von Hecken und Einzelbäumen
5.
ZUSAMMENFASSUNG
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II erscheint im Hinblick auf die betroffenen Flächen nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art betroffen.
Die Biotoptypen im Bestand sind intensiv genutzte, landwirtschaftlich Flächen (Acker- und Wiesennutzung). Sie weisen eine geringe, artenschutzrelevante Bedeutung auf. Die Lebensraumfunktion für Flora und Fauna wird als nicht wertvoll, die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens
seltener / gefährdeter Arten oder Lebensgemeinschaften als gering eingestuft.
Planungsrelevante, hauptvorkommende Tierarten für die vorliegenden Lebensraumtypen sind
nicht bekannt und bedingt durch die vorhandenen Lebensraumstrukturen nicht wahrscheinlich
vorkommend. D. h. gesonderte Kartierungen wurden nicht durchgeführt bzw. müssen nicht
durchgeführt werden.
Niederkrüchten, 14.11.2017
Dipl.-Ing. Joachim J. Scheller
Landschaftsarchitekt
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LITERATURVERZEICHNIS
EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinien
Gellermann, M. (2007): Das besondere Artenschutzrecht in der kommunalen Bauleitplanung,
Natur und Recht 2007, 132 ff.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Messtischblätter: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auskunftssystem @ Linfos
Information und Technik Nordrhein-Westfalen: http://www.geoserver.nrw.de
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MBV) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MKULNV), 29 S.
MKUNLV (2007): Geschützte Arten in NRW – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
(MUNLV), 260 S.
Staatliche Vogelschutzwarte im Landesamt Brandenburg: Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland
Straßen NRW (Hrsg.), 2006: Arbeitshilfe ‚Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung. Allg. Rundverfügung Nr. 5 des Geschäftsbereichs Planung v.
15.08.2006’
Topographisches Informationsmanagement NRW, http://www.tim-online.nrw.de
ANLAGENVERZEICHNIS:
Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehungen
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Literarturverzeichnis
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