Daten
Kommune
Langerwehe
Größe
7,1 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
vom . . 2018
über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Wahlbezirken
und aus den Reservelisten der Gemeinde Langerwehe
Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), i. V. m. § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 509), in den zurzeit gültigen Fassungen, in der Sitzung
am 22.02.2018 folgende Satzung beschlossen:
§1
Zahl der Vertreter
Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW zu wählenden Vertreter zum Rat
der Gemeinde Langerwehe wird auf __ Ratsmitglieder festgesetzt; davon __ Vertreter in den
Wahlbezirken und __ Vertreter aus den Reservelisten.
§2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den __________
Der Bürgermeister
( Göbbels )