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Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Langerwehe für die zukünftigen Kommunalwahlen)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
84 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
13.02.18, 11:58
Aktualisiert
13.02.18, 11:58
Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Langerwehe für die zukünftigen Kommunalwahlen) Beschlussvorlage (Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Langerwehe für die zukünftigen Kommunalwahlen)

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Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Amt für zentrale Verwaltungsaufgaben Az.: Schr. Vorlagennummer: VL-47/2018 Langerwehe, den 07.02.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Rates der Gemeinde Langerwehe Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Langerwehe für die zukünftigen Kommunalwahlen Sachdarstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter in den Gemeinden von 8.000 bis unter 15.000 Einwohnern 32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken und 16 aus den Reservelisten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können die Gemeinden diese Anzahl der Vertreter durch Satzung verringern. Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und hat mit Satzung vom 4.10.2012 die Zahl der Ratsmitglieder um 6 Ratsmitglieder auf 26 Ratsmitglieder reduziert. Dies war zu dieser Zeit die maximal zu reduzierende Anzahl an Ratsmitgliedern. In der Zwischenzeit ist § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG geändert worden. Der neue Gesetzestext lautet: „Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.“ Dies bedeutet für die Gemeinde Langerwehe, dass die Zahl der Ratsmitglieder 32, 30, 28, 26, 24, oder 22 betragen darf. Aus Kostengründen wurde in der derzeitigen Wahlperiode sowie in den beiden vorherigen Wahlperioden immer die kleinste zulässige Zahl von Ratsmitgliedern per Satzung festgelegt. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Frist von 45 Monaten bedeutet, dass der Rat die Entscheidung zur Verringerung der Ratsmitglieder bis zum 28.02.2018 getroffen haben Drucksache VL-47/2018 Seite - 2 - muss. Fasst der Rat keine Entscheidung, bleibt die vorhandene Satzung gültig und auch der neue Rat setzt sich aus 26 Ratsmitgliedern zusammen. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Durch die Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder ergibt sich eine Reduzierung der Höhe der Aufwandsentschädigungen sowie aller Nebenkosten für die Ratsarbeit. Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt ab der Kommunalwahl 2020 die Zahl der zu wählenden Ratsvertreter in der Gemeinde Langerwehe auf __ festzusetzen. Weiterhin beschließt der Rat den Erlass der dafür erforderlichen Satzung in der beratenen Entwurfsfassung. Der Bürgermeister (Göbbels)