Daten
Kommune
Pulheim
Größe
76 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
6. Änderung vom __________ der Hauptsatzung der Stadt Pulheim vom 30.07.2013
Aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende
6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim beschlossen:
I.
Änderung
§ 24 erhält folgende Fassung:
§ 24 - Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im "Amtsblatt
für den Rhein-Erft-Kreis“ vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Nachrichtlich erfolgt zusätzlich eine Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de) und ein Aushang an
der Bekanntmachungstafel in Pulheim am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter)
(2) Sondergesetzliche Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben unberührt.
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in Pulheim am
Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter) und Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de)
vollzogen.
Dabei ist für die Ankündigung von Ausschusssitzungen eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.
(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise
gemäß Abs. 3. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1
unverzüglich nachgeholt.
II.
Die Satzungsänderung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende 6. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen diese Satzungsänderung nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den __________
Frank Keppeler
Bürgermeister