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Beschlussvorlage (Hauptsatzungsänderung-Synopse 2017-11-09)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
77 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Beschlussvorlage (Hauptsatzungsänderung-Synopse 2017-11-09)

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Inhalt der Datei

Hauptsatzung (Auszug aus gültiger Fassung) § 24 - Form der Bekanntmachung Änderungsvorschlag § 24 - Form der Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis“ vollzogen. (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis“ vollzogen. Nachrichtlich erfolgt zusätzlich eine Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de) und ein Aushang an der Bekanntmachungstafel in Pulheim am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter) (2) Sondergesetzliche unberührt. Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben (3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in a) Pulheim, am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter), b) Brauweiler, Ehrenfriedstraße, c) Geyen, von-Frentz-Str./Ecke von-Harff-Str., d) Stommeln, Hauptstraße (Pavillon auf dem Dorfanger), e) Sinnersdorf, Dorfplatz, f) Stommelerbusch, Hahnenstraße (gegenüber Haus Nr.53), g) Ingendorf, Ingendorfer Straße gegenüber dem Gutshof "Kroschhof", h) Manstedten, Büsdorfer Str. 30, i) Sinthern, Brauweilerstraße (neben Kirche), j) Dansweiler, Zehnthofstraße (an der Grundschule), k) Freimersdorf (Dorfplatz), l) Orr, Orrer Straße (gegenüber Haus Nr. 4) vollzogen. Die Aushangfrist für diese Bekanntmachungen beträgt zwei Wochen. (4) Für die Ankündigung von Ausschusssitzungen ist eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. (5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an den in Abs. 3 aufgeführten Anschlagtafeln. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. (2) Sondergesetzliche unberührt. Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen bleiben (3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in Pulheim am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter) und Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de) vollzogen. Dabei ist für die Ankündigung von Ausschusssitzungen eine Frist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig. (4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise gemäß Abs. 3. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.