Daten
Kommune
Pulheim
Größe
77 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Hauptsatzung (Auszug aus gültiger Fassung)
§ 24 - Form der Bekanntmachung
Änderungsvorschlag
§ 24 - Form der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der
Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis“ vollzogen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pulheim, die durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, sowie Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der
Ratssitzungen werden im "Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis“ vollzogen.
Nachrichtlich erfolgt zusätzlich eine Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de) und ein
Aushang an der Bekanntmachungstafel in Pulheim am Rathaus (zwischen Rathaus und
Rathauscenter)
(2) Sondergesetzliche
unberührt.
Vorschriften
über
öffentliche
Bekanntmachungen
bleiben
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in
a) Pulheim, am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter),
b) Brauweiler, Ehrenfriedstraße,
c) Geyen, von-Frentz-Str./Ecke von-Harff-Str.,
d) Stommeln, Hauptstraße (Pavillon auf dem Dorfanger),
e) Sinnersdorf, Dorfplatz,
f) Stommelerbusch, Hahnenstraße (gegenüber Haus Nr.53),
g) Ingendorf, Ingendorfer Straße gegenüber dem Gutshof "Kroschhof",
h) Manstedten, Büsdorfer Str. 30,
i) Sinthern, Brauweilerstraße (neben Kirche),
j) Dansweiler, Zehnthofstraße (an der Grundschule),
k) Freimersdorf (Dorfplatz),
l) Orr, Orrer Straße (gegenüber Haus Nr. 4)
vollzogen.
Die Aushangfrist für diese Bekanntmachungen beträgt zwei Wochen.
(4) Für die Ankündigung von Ausschusssitzungen ist eine Frist von mindestens drei Tagen
einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.
(5)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an den in Abs. 3 aufgeführten
Anschlagtafeln. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung
nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
(2) Sondergesetzliche
unberührt.
Vorschriften
über
öffentliche
Bekanntmachungen
bleiben
(3) Sonstige Bekanntmachungen werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in
Pulheim am Rathaus (zwischen Rathaus und Rathauscenter)
und Bereitstellung im Internet (www.pulheim.de) vollzogen.
Dabei ist für die Ankündigung von Ausschusssitzungen eine Frist von mindestens drei
Tagen einzuhalten. Ausnahmen sind in Fällen besonderer Dringlichkeit zulässig.
(4)
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die
Bekanntmachung ersatzweise gemäß Abs. 3. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die
öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.