Daten
Kommune
Pulheim
Größe
201 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
05.03.18, 16:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB (Auslegung)
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung in der Zeit vom 16.08.2017 bis 13.09.2017
B1 fBÖ, Schreiben vom 10.09.2017
Inhalt der Äußerung
1. Gebäude dieser Größenordnung
würden die Struktur des Stadtbereichs sehr negativ verändern.
Auch wird auf den alten Baumbestand hingewiesen, dessen Fällung
einen negativen Einfluss auf das
Stadtbild hätte.
Abwägungsvorschlag
1. Die Venloer Straße zeichnet sich
bereits durch Gebäude ähnlicher Größenordnung aus, sodass im vorliegenden Fall nicht von einer negativen Auswirkung auf das Stadtbild ausgegangen
werden kann. Zudem stellt der neu
geplante Gebäuderiegel, im Gegensatz
zum Bestand, einen Beitrag zum
Schallschutz für die innenliegenden
privaten Ruhebereiche dar. Auch die
gegenüberliegenden Gewerbebetriebe
sowie die viel befahrende Venloer Straße sind mit ihren Lärmemissionen als
eher ungeeignet für ein Einfamilienhaus-Quartier einzustufen. Ausgehend
von den Ergebnissen des Artenschutzgutachtens werden die Erkenntnisse in
die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes einfließen. Schützenswerter
Baumbestand wird demnach erhalten
bleiben. Unter Berücksichtigung der im
Gutachten genannten Maßnahmen
stehen den Planungen im Weiteren
keine Bedenken entgegen.
2. In den umliegenden Gärten
befinden sich Kröten und Bergmolche.
2. Im vorliegenden Artenschutzgutachten sind auf den im Plangebiet befindlichen Grundstücken keine Vorkommen
von Kröten und Bergmolchen verzeichnet worden, sodass nicht von einem
Teilhabitat auszugehen ist, zumal keine
Gewässer in der Nähe sind.
3. Es wird angeregt, die Höhe der
Gebäude auf ein Geschoss plus
Dachgeschoss zu reduzieren und
die Ausrichtung des Gebäudekörpers der Venloer Str. 502 zu ändern, um somit die Einsehbarkeit
der privaten angrenzenden Gärten
zu minimieren. Auf der Rückseite
eines geplanten Gebäudekörpers
solle auf Fenster verzichtet werden.
3. Der Bebauungsplanentwurf sieht eine
dem Rahmen des angrenzenden Geschosswohnungsbau entsprechende
Traufhöhe vor. Auf die Uneinsehbarkeit
von Gärten besteht kein Anspruch,
zumal die Wohnraumschaffung einen
wichtigen Belang darstellt. Der Verzicht
von Fenstern auf der Westseite ist weder sinnvoll, im Sinne des vorigen Satzes geboten, noch im Bebauungsplan
zu regeln.
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
B2 fBÖ, Schreiben vom 26.08.2017
Inhalt der Äußerung
1. Die künftige Parkplatzsituation
ist nicht ablesbar. Es erfolgt der
Hinweis, dass der gegenüberliegende Gewerbebetrieb Teile der
Grundstücke zu Parkplatzzwecken
nutzt.
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
1. Während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurde ein grobes Bebauungskonzept dargestellt.
Die Parkplatzsituation wird im Planentwurf dargestellt und in Absprache mit
den Fachämtern über die textlichen
Festsetzungen geregelt.
Gewerbliche Stellplätze im (bereits
bestehenden) Reinen Wohngebiet sind
unzulässig.
2. Die in der Begründung genannte
Nachfrage nach Geschosswohnungsbau wird angezweifelt. Dieser
Bereich würde sich für die Schaffung von Einfamilienhäusern anbieten, da derzeit nur Ein- und Zweifamilienhäuser in den anliegenden
Straßen vorhanden sind.
2. In Anbetracht des angrenzenden
bestehenden Geschosswohnungsbaus
an der Venloer Straße und der zentralen
Lage zu Nahversorgern und ÖPNV hält
die Verwaltung den Standort als geeignet für die Schaffung von Geschosswohnungsbauten. Zudem stellt der neu
geplante Gebäuderiegel, im Gegensatz
zum Bestand, einen Beitrag zum
Schallschutz für die innenliegenden
privaten Ruhebereiche dar. Auch die
gegenüberliegenden Gewerbebetriebe
sowie die viel befahrene Venloer Straße
sind mit ihren Lärmemissionen als eher
ungeeignet für ein EinfamilienhausQuartier einzustufen.
Geschosswohnungsbau wird aktuell
auch in Stommeln stark nachgefragt.
Gerade im Zuge des Generationenwechsels ist er als Wohnalternative im
Ort für Alternde notwendig, denen das
EFH zu groß wird.
3. Ebenfalls erfolgt der Hinweis auf
Kröten- und Lurchvorkommen.
Durch den Wegfall der überdurchschnittlichen Grünstrukturen wäre
der Natur- und Artenschutz nachhaltig betroffen.
3. Hier wird auf die beigefügte Artenschutzprüfung und die Stellungnahme
zu B1 fBÖ verwiesen. Derallgemeine
Wohnraumbedarf steht dem Erhalt der
Freiflächen entgegen, die sich aufgrund
Ihrer Lage zur Deckung dieses Bedarfes
gut eignen.
B3 fBÖ, Schreiben vom 10.09.2017
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
1. Im Plan ist nicht ersichtlich, wie
1. siehe Stellungnahme der Verwaltung
die Parkplatzsituation gelöst werunter B 2 fBÖ
den könnte.
2. Sofern Tiefgaragen geplant sind,
sollen deren Zufahrten nicht über
den Nußbaumer Weg erfolgen.
Stadt Pulheim
Beschlussvorschlag
Der PA empfiehlt, der Rat beschließt, die Anregung nicht zu
berücksichtigen.
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregung nicht zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Der PA empfiehlt, der Rat beschließt, die Anregungen nicht
zu berücksichtigen.
2. Die Zufahrten der Tiefgaragen werden im Baugenehmigungsverfahren in
Abstimmung mit dem Tiefbauamt unter
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
größtmöglicher Berücksichtigung der
Schonung des fließenden und ruhenden
Verkehrs geplant.
3. Hinweis auf bestehende ein- und 3. Siehe Stellungnahme der Verwaltung
zweigeschossige Einfamilienhäuser unter B 2 fBÖ
als vorherrschende Struktur
B4 fBÖ, Schreiben vom 12.09.2017
Inhalt der Äußerung
1. Minderung des Wertes der eigenen Immobilie und Beeinträchtigung der Lebensqualität und des
privaten Ruhebereichs.
Abwägungsvorschlag
1. Zur Wahrung der privaten Ruhebereiche der angrenzenden Grundstücke
sind die geplanten Neubauten in ausreichendem Abstand (mindestens 12,00m)
geplant. Eine Wertminderung der Immobilie ist aus Sicht der Verwaltung
nicht absehbar.
2. Die geplante Gebäudetiefe ist
nicht nachvollziehbar.
2. Die dargestellte Gebäudetiefe leitet
sich aus dem Planungsziel Geschosswohnungsbau zu etablieren ab. Die
vorhandenen Gebäudetiefen stellen
keine ausreichende Tiefe zur Schaffung
von mehrspännigen Geschosswohnungsbauten dar, woraufhin die neu
geplanten Baufenster mit einer Tiefe
von 15,00m geschaffen wurden. Ferner
siehe Stellungnahme der Verwaltung
unter B 1 fBÖ.
3. Hinweis auf Baumbestand als
prägendes Bild der Umgebung.
Dieses würde durch die Umsetzung
zerstört werden.
3. Der Baumbestand wurde im Rahmen
der Artenschutzprüfung begutachtet.
Auch das entsprechende verwaltungsinterne Fachamt wurde beteiligt. Die allgemeine Wohnraumversorgung wiegt
hier höher.
4. Eine Umweltprüfung wäre sehr
wohl vonnöten, da neben Vogelarten, Kleinsäugern und Insekten
auch Amphibien dort vorkommen.
4. Artenschutzrechtlich relevante Tierarten sind im Rahmen der Artenschutzprüfung untersucht worden; ein Umweltbericht ist weder erforderlich noch
weitergehender.
B5 fBÖ, Schreiben vom 12.09.2017
Inhalt der Äußerung
1. Es werden Einwände gegen die
geplanten Gebäudehöhen erhoben, da dort eingeschossige Gebäude prägend sind.
Stadt Pulheim
Abwägungsvorschlag
1. In Fortführung der dreigeschossig
angrenzenden Geschosswohnungsbauzeile wird die Firsthöhe übernommen.
Die zulässigen Traufhöhen der Hauptbaukörper sind dagegen so gestaltet,
dass nur zwei Regelgeschosse mit 6,50
m Traufhöhe entstehen werden. Die
Anknüpfung an einen GeschosswohAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag
Der PA empfiehlt, der Rat beschließt, die Anregungen nicht
zu berücksichtigen.
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag
Der PA empfiehlt, der Rat beschließt, die Anregungen nicht
zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
nungsbaubestand legt eine Fortführung
durchaus städtebaulich nahe, auch
wenn umliegend niedrigere Wohngebäude angrenzen.
2. „Innerstädtische Nachverdichtung“ an dieser Stelle kann nicht
akzeptiert werden, da es sich weder um den Kernbereich von
Stommeln noch um die Innenstadt
handelt.
2. Bei dem zu beplanenden Bereich
handelt es sich um einen zentrumsnahen Standort, der zudem ideal an das
öffentliche Verkehrsnetz und den Nahversorgungsbereich angeschlossen ist.
Innerstädtische Nachverdichtung muss
im übertragenen Sinn nicht unmittelbar
im Ortskern oder der Innenstadt stattfinden. Vielmehr spielen Aspekte wie Anbindung, Nahversorgung etc. eine elementare Rolle.
3. Der Eingabesteller führt aus,
dass lediglich die Venloer Str. 506
eine Ausnahme in dem ansonsten
von Einfamilienhäusern geprägten
Bereich darstellt und man an dieser
einzigen Ausnahme nicht anknüpfen dürfe, da dies zu erdrückenden
Baukörpern führe.
3. Entlang der Venloer Straße erstrecken sich entgegen den Ausführungen
des Eingabestellers weitere, zahlreiche
Geschosswohnungsbauten. In Fortführung dessen sieht die Planung die Anbindung an die Venloer Str. 506 und in
Analogie dazu die Fortführung in Richtung Nußbaumer Weg vor. Die Abstände zur Bestandsbebauung sind groß
und eine erdrückende Wirkung ist nicht
erkennbar.
4. Historisches Gartengrundstück
der Venloer Str. 502 muss erhalten
bleiben.
4. Der Großteil des Grundstücks Venloer Str. 502 bleibt gärtnerisch genutzt.
Durch den geplanten Gebäuderiegel
wird dem rückwärtigen Ruhebereich
seine Funktion gesichert. Ein Anlass –
z.B. Denkmalwert – der im Lichte des
allgemeinen hohen Wohnraumbedarfes
den Erhalt ausreichend nahelegte ist
nicht erkennbar.
5. Gemäß § 10 Abs. 3b Gebietsänderungsvertrag der Gemeinde
Stommeln: „Die örtlichen Belange
in den bisherigen Gemeinden werden bei den künftigen Planungen
angemessen berücksichtigt. Der
ländliche Charakter der bisherigen
Gemeinde Stommeln ist zu wahren.“ Die Planung vollzieht dies
nicht nach.
5. In Anlehnung an die bestehenden
Bebauungsstrukturen entlang der Venloer Straße und der Lage des Plangebietes in Stommeln wird die vorliegende
Planung aus Sicht der Verwaltung als
angemessen betrachtet. Der bestehende ländliche Charakter angrenzend an
das Plangebiet bleibt gewahrt. Die
Wohnraumversorgung ist ein wichtiger
Belang auch für (die Altgemeinde)
Stommeln. Der Gebietsänderungsvertrag wird weder berührt noch entfaltet er
Relevanz für diese Planung.
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregung nicht zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
B6 fBÖ, Schreiben vom 13.09.2017
Inhalt der Äußerung
1. Es wird Einspruch gegen die
Geschossbauweise erhoben, da
die Umgebung durch Einfamilienhäuser geprägt ist.
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
In der angrenzenden Umgebung befinden sich entgegen der Eingabe auch
Geschosswohnungsbauten, weshalb die
Verwaltung den in Rede stehenden
Bereich für die angestrebte Planung als
geeignet ansieht. Auch hier wird auf den
Aspekt des Schallschutzes und der
Verträglichkeit mit angrenzenden Gewerbebetrieben in der Stellungnahme
der Verwaltung unter B 1 fBÖ sowie den
allgemeinen Wohnraumbedarf verwiesen.
Beschlussvorschlag
Der PA empfiehlt, der Rat beschließt, die Anregung nicht zu
berücksichtigen.
Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Auslegung in der Zeit vom 11.01.2018
bis 14.02.2018
T 1 AUS Schreiben Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2018
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Grundsätzlich bestehen keine Auf der Grundlage des durch das Büro Der UA und der PA empfehlen,
Bedenken gegen die Bauleitpla- Graner und Partner erstellten Schalltech- der Rat beschließt, die Anrenung. Es wird jedoch darauf hin- nischen Prognosegutachtens sind im gung nicht zu berücksichtigewiesen, dass keine rechtlichen Bebauungsplan Lärmpegelbereiche fest- gen.
Ansprüche auf aktive und/oder gesetzt, anhand derer im Baugenehmipassive Schutzmaßnahmen ge- gungsverfahren nach den Bestimmungen
gen Verkehrsemissionen der L 93 der DIN 4109 die Anforderungen an die
gegenüber der Straßenbauver- Luftschalldämmung der Außenbauteile
waltung bestehen. Eventuell abgeleitet und geprüft werden. Auf weitenotwendige Maßnahmen gehen re Hinweise im Plan wird seitens der
zu Lasten der Stadt Pulheim. Im Verwaltung daher verzichtet.
Bebauungsplan ist auf mögliche
Emissionen zeichnerisch oder
textlich hinzuweisen.
T 2 AUS Schreiben Rhein-Erft-Kreis vom 21.02.2018
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
1. Die Untere Naturschutzbehör- 1. Im Rahmen des Baugenehmigungsverde stimmt dem Fazit der Arten- fahrens wird anlassbezogen den Antragschutzprüfung zu und äußert stellenden die Überprüfung des baulichen
keine Bedenken, sofern die in der Bestandes auf Vögel- oder FledermausArtenschutzprüfung benannten vorkommen durch einen versierten BioloMaßnahmen durchgeführt wer- gen auferlegt. Bei vorhandenen Vorkomden. Im Zuge des Abbruch- bzw. men wird die Untere Naturschutzbehörde
Genehmigungsverfahrens
ist zu Abstimmung der Maßnahmen zum
durch einen versierten Biologen Schutz und / oder Umsiedlung der Flezu prüfen, inwiefern der bauliche dermäuse beteiligt. Ebenfalls im Zuge
Bestand von Vögeln oder Fle- des Baugenehmigungsverfahrens wird
dermäusen genutzt wurde oder auf die Einhaltung der Vogelschutzzeiten
wird.
für durchzuführende Rodungsarbeiten
Es werden unter der Vorausset- hingewiesen.
zung, dass die Rodungsarbeiten
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
in dem Zeitraum, wie in der Artenschutzprüfung als Vermeidungsmaßnahme beschrieben,
durchgeführt werden, keine Bedenken geäußert.
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
Da die Anregungen das nachgelagerte
Genehmigungsverfahren betreffen, sind
sie im Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen.
Bei Vorkommen von Fledermäusen sind rechtzeitig Maßnahmen
zum Schutz und / oder der Umsiedlung der Fledermäuse mit der
Unteren Naturschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen
und einzuleiten.
2. Die geplante Entwässerung ist 2. Die geplante Entwässerung wird wähmit der Unteren Wasserbehörde rend des Genehmigungsverfahrens mit
abzustimmen.
der Unteren Wasserbehörde abgestimmt.
Da die Anregung das nachgelagerte
Genehmigungsverfahren betrifft, ist sie im
Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen.
B 1 AUS, Schreiben vom 08.02.2018
Inhalt der Äußerung
Abwägungsvorschlag
Es wird Widerspruch gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 Stommeln eingelegt.
1. Dieser richtet sich insbesondere gegen die Schaffung des Gebäuderiegels im Anschluss an die
Venloer Straße 506. Im Zusammenhang damit wird darauf hingewiesen, dass besagtes Gebäude seinerzeit ohne Eintragung
einer Baulast an der Grundstücksgrenze errichtet worden ist
und die Planung somit rechtswidrig sei. Die im Anschluss an das
grenzständig gebaute Gebäude
Venloer Str. 506 geplante und
sich fortführende geschlossene
Bauweise würde zu untypischen
und erdrückenden Baukörpern
führen.
Es wird erneut ausgeführt, dass
die Umgebung des Plangebietes
geprägt ist durch Einfamilienhäuser und große Gartenanlagen.
Auch hier wird erläutert, dass der
Anbau an die Venloer Str. 506
einen massiven und langen Gebäudekörper erzeugen würde, der
einen Fremdkörper im Ort Stommeln darstelle.
Stadt Pulheim
1. Entlang der Venloer Straße ist kein
Grund erkennbar, weswegen eine geschlossene Bebauung städtebaulich
auszuschließen sei. Die Neubebauung
knüpft an den derzeit städtebaulich unbefriedigend endenden Bestand an und
schafft eine Figur, die eben nicht einen
monotonen Gebäuderiegel schafft.
Recherchen zufolge ist die mögliche
Fortführung des Geschosswohnungsbaus
angrenzend an das Gebäude der Venloer
Str. 506 in geschlossener Bauweise dinglich gesichert und rechtskonform.
Den bestehenden großzügigen Gartenanlagen wird mit der vorliegenden Planung
hinreichend Rechnung getragen. Mittels
des angebotenen Baufensters wird ein
vor Einsicht und Lärmimmissionen geschützter privater Ruhebereich ermöglicht, welcher im Vergleich zur Bestandssituation durchaus eine Aufwertung darstellt. Wie bereits in vorherigen Stellungnahmen der Verwaltung verdeutlicht, wird
eine geschlossene Bebauung entlang der
Venloer Straße als verträglich und auch
aus Schallschutzgründen als sinnvoll
erachtet und stellt keinen Fremdkörper in
der städtebaulichen Wirkung dieses GeAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Beschlussvorschlag
Der UA und der PA empfehlen,
der Rat beschließt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
bietes dar. Der bestehende und angrenzende ländliche Charakter des Einfamilienhausgebietes bleibt nach wie vor erhalten. Auch bezüglich der Höhen geht die
Angebotsplanung auf den Bestand ein,
sodass seitens der Verwaltung kein Änderungsbedarf für die vorliegenden Planung gesehen wird.
2. Eine innerstädtische Nachverdichtung an geplanter Stelle sei
nicht erstrebenswert, da das
städtebaulich gewachsene Umfeld nicht respektiert würde. Hier
sei insbesondere die Wahrung
des ländlichen Charakters gem.
§ 10 Abs. 3 b des Gebietsänderungsvertrages (zwischen den
Gemeinden Brauweiler, Pulheim,
Sinnersdorf und Stommeln) zu
beachten. Die Planung von Geschosswohnungsbauten würde
gegen diesen Programmsatz
verstoßen. Auch die Festsetzung
„Flachdach“ für die rückwärtigen
Gebäudeteile sei untypisch, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.
11 Stommeln ausschließlich das
Satteldach zulässig sei. Ebenso
widerspreche der Bau von Tiefgaragen in dieser Ortslage dem
ländlichen Charakter.
3. Die innerstädtische Nachverdichtung in gewachsener Ortslage von Stommeln erscheint nicht
angezeigt. An die bestehende
Bebauung Venloer Str. 506 anzuschließen würde zu einer völlig
Stadt Pulheim
2. Die Umgebung des Plangebietes
zeichnet sich nicht durch eine homogene
Bebauungsstruktur aus. Neben klassischen Einfamilienhäusern befindet sich
im Nußbaumer Weg auf einem der innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke
bereits ein Mehrfamilienhaus. Entlang der
Venloer Straße ist das städtebauliche Bild
geprägt von Gewerbebetrieben, Einzelhandel und mehrgeschossigen Gebäuderiegeln und Gebäuden. Die Verwaltung
sieht die angebotene Planung daher als
angemessen an, da sowohl dem Charakter entlang der Venloer Straße durch die
Fortführung des Geschosswohnungsbaus
der Venloer Str. 506 entsprochen wird,
als auch durch die Etablierung desselbigen in den Nußbaumer Weg hinein, um
hier ein Bindeglied zwischen Venloer
Straße und Nußbaumer Weg zu schaffen.
Der Programmsatz des Gebietsänderungsvertrages, der ländliche Charakter
Stommelns sei zu wahren, wird durch
diese Planung nicht berührt bzw. entfaltet
keine Relevanz. Er erstreckt sich in seinem Streben nicht auf eine Maßgabe für
Einzelgrundstücke.
Es ist lediglich für rückwärtige und untergeordnete Gebäudeteile über die Textlichen Festsetzungen das Flachdach vorgeschrieben. Wie im verbleibenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
11 Stommeln ist für den Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 135 Stommeln das
geneigte Satteldach für die straßenseitigen Gebäudeteile verpflichtend. Dies
dient der Einfügung in die bestehende
Umgebung.
3. Siehe Stellungnahme zu 2.
Entlang der Venloer Straße zeigt sich
bereits im Bestand, dass die Bebauungsstruktur –anders als in der Eingabe beschrieben– nicht der eines ländlich geAmt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Bebauungsplan Nr. 135 Stommeln
untypischen und nicht das städtebaulich gewachsene Umfeld
respektierenden Bebauung führen.
Stadt Pulheim
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
prägten Ortsteils entspricht, sondern
teilweise dichte gewerblich genutzte
Strukturen vorzufinden sind, die nicht den
Charakter eines Einfamilienhausgebietes
widerspiegeln. Das Plankonzept schließt
in verträglicher Weise hieran an, um u.a.
dem Aspekt der Wohnraumversorgung
Rechnung zu tragen.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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