Daten
Kommune
Pulheim
Größe
933 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Umbau und Sanierung Pulheimer Bahnhof, Stadt Pulheim
Artenschutzprüfung
1. Anlass
Die Continentale Versicherungsverbund, Landesdirektion Gregor Worms GmbH & Co. KG
als Bauherrin beabsichtigt die Sanierung des Dachgeschosses im Bereich des Pulheimer
Bahnhofs, Stadt Pulheim. Da nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, dass es
durch die Umbaumaßnahmen zu Gefährdungen artenschutzrechtlich relevanter Arten kommen könnte, wurde der für die Sanierung beanspruchte Bereich am 19.04.2017 begangen
und im Hinblick auf mögliche Vorkommen gebäudebewohnender Arten (Vögel, Fledermäuse)
kontrolliert. Mit der nachfolgenden Beschreibung werden die Ergebnisse dieser Begehung
vorgestellt und bewertet, ob es durch die Sanierungsmaßnahmen zu Betroffenheiten artenschutzrechtlich relevanter Arten kommen kann.
2. Rechtsgrundlagen
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
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KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Lütticher Str. 32 50674 Köln
Im Zusammenhang mit einem Eingriff artenschutzrechtlich relevant sind entsprechend § 44
Abs. 5 BNatSchG Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten.
Im Zusammenhang mit der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben ist zudem die „Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010“ zu beachten, die unmittelbar auf artenschutzrechtliche Vorgaben des BNatSchG Bezug nimmt.
3. Methodik
Um eine mögliche Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten durch die Sanierung
des Dachgeschosses im Hauptgebäude des Bahnhofs Pulheim zu klären, erfolgte am
19.04.2017 eine Begehung des Gebäudes. Untersucht wurden insbesondere folgende Aspekte:
1. Untersuchung der Dachbereiche auf mögliche Quartiernutzungen durch Fledermäuse.
Verdachtsbereiche sind z.B. Spalten, Ritzen und Hohlräume in angrenzenden Fassaden
und Mauerwerk, der Übergangsbereich von der Fassade zum Dach oder der eigentliche
Dachbereich. In solchen Bereichen wurde nach tatsächlichen Vorkommen oder nach
Spuren von Fledermäusen, etwa Chitinstücken als Nahrungsresten oder Kotspuren, gesucht.
2. Untersuchung der für die Sanierung vorgesehenen Bereiche auf Hinweise auf eine Nutzung durch gebäudebewohnende Vogelarten (z.B. Mauersegler, Schwalben, Tauben).
Neben tatsächlichen Aktivitäten von Vögeln zur Brutzeit wurde insbesondere nach Nestern und anderen Spuren einer zurückliegenden Brutansiedlung (Eierschalen, Federn)
sowie nach Hinweisen auf eine Nutzung von Ruheplätzen (z.B. Kotspuren) gesucht.
3. Kontrolle der auf dem Gelände in unmittelbarer Nachbarschaft zu den zu sanierenden
Bereichen vorhandenen Flächen im Hinblick auf eine aktuelle Nutzung durch Brutvögel.
Im Falle der Feststellung von Hinweisen auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten sind ggf. Maßnahmen zu konzipieren, um ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.
4. Lage des Objektes
Der Bahnhof Pulheim liegt im Zentrum der Stadt Pulheim (siehe Abbildung 1, rot umrandeter
Bereich). Dementsprechend ist die Umgebung des Vorhabenbereichs durch städtische Bebauung und die Gleisanlagen der Bahn geprägt.
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Abbildung 1: Lage des Bahnhofs Pulheim (rote Umrandung), in dem die Sanierungsarbeiten im
Dachgeschoss stattfinden sollen (Quelle: Google Earth).
5. Ergebnisse der Begehung
Der Bahnhof Pulheim ist insgesamt in einem guten Zustand. Die Fassadenbereiche sind intakt und weisen kaum Spalten oder andere Hohlräume in Form von porösem Mörtel oder
herausgebrochenen Ziegelsteinen, die von Vögeln oder Fledermäusen als Brutplätze oder
Quartiere genutzt werden könnten, auf (siehe nachfolgende Abbildung). Es fanden sich keine
Nester, Federn, Kotspuren oder Nahrungsreste im gesamten Fassadenbereich.
Lediglich unterhalb des Dachüberstands am Hauptgebäude existieren noch Reste von Mehlschwalbennestern, deren Alter, ebenso wie die Ursache für den Verlust der Nester, unbekannt sind. Jedenfalls gibt es zwischen der geplanten Sanierung des Dachgeschosses und
einem ehemaligen Vorkommen der Mehlschwalbe am Gebäude weder einen erkennbaren
Zusammenhang noch einen sich hieraus ableitbaren artenschutzrechtlichen Konflikt.
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Abbildung 2: Blick auf den Bahnhof Pulheim. Das Gebäude befindet sich insgesamt in einem guten
Zustand. Es sind kaum Hohlräume oder Ritzen vorhanden, die Fledermäusen oder Vögeln als
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen können.
Abbildung 3: Ehemalige Mehlschwalbennester an der Fassade des Bahnhofs. Der Grund für den
Verlust der Nester ist unbekannt, ebenso das Alter.
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Im Rahmen der Innenbesichtigung wurde der gesamte Dachstuhl des Hauptgebäudes näher
auf aktuelle oder zurückliegende Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Arten begutachtet. Eine Untersuchung der angrenzenden Grünflächen, die ohnehin nur sehr spärlich
vorhanden waren, erübrigte sich, da es vorhabenbedingt nicht zu einer Beanspruchung dieser Strukturen kommt.
Die nachfolgenden Abbildungen liefern einen Eindruck der untersuchten Teilflächen im Innenbereich des Bahnhofs. Der zur Sanierung vorgesehene Dachstuhl des Hauptgebäudes
ist in einem guten Zustand. Die dort vorhandenen Fenster waren geschlossen. Es bestanden
somit keine Einflugmöglichkeiten für Vögel oder Fledermäuse. Durch die vielen Fenster ist
der Dachstuhl auch in seiner aktuellen Form tagsüber gut durch Tageslicht ausgeleuchtet
und damit als Ruheplatz oder gar Wochenstubenquartier für Fledermäuse ungeeignet.
Der gesamte Dachboden weist nur sehr wenige Spalten oder Ritzen auf. Diese Bereiche
wurden mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet, blieben dabei ohne Befund. Es konnten keine Spuren einer aktuellen oder ehemaligen Besiedlung durch Vögel oder Fledermäuse gefunden werden.
Abbildung 4: Der Dachstuhl ist in einem guten Zustand und weist keine Ritzen oder Spalten auf, die
von Vögeln oder Fledermäusen als Teillebensräume genutzt werden können.
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Abbildung 5: Auch in diesem Bereich des Dachstuhls waren keine Spalten und Ritzen zu identifizieren.
Die wenigen vorhandenen Hohlräume, Spalten und Ritzen waren sämtlich gut einsehbar. Sie
konnten vollständig ausgeleuchtet und kontrolliert werden. In keiner der vorgefundenen Höhlungen fanden sich Hinweise auf ehemalige Bruten durch gebäudebrütende Vogelarten (Eierschalen, ehemalige Nester, Federn, Kotspuren) oder durch Fledermäuse (Chitinreste, Kotspuren). Der gesamte Dachbereich inklusive des darunter befindlichen Mauerwerks war frei
von Vorkommen oder Hinweisen auf Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten.
6. Fazit
Wie aus den Darstellungen im Kapitel 5 hervorgeht, wurden bei der Begehung des Gebäudes, insbesondere des zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschosses, keine Hinweise auf
aktuelle oder ehemalige Vorkommen von Fledermäusen oder von gebäudebrütenden Vogelarten vorgefunden. Es fanden sich auch keine Strukturen, die eine besondere Eignung für
artenschutzrechtlich relevante Fledermäuse oder Vögel aufweisen. Die Sanierung des
Dachgeschosses im Bereich des Bahnhofs Pulheim ist daher artenschutzrechtlich zulässig.
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Für die Richtigkeit
Köln, den 24.04.2017
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Dr. Claus Albrecht
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Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Sanierung des Dachgeschosses im Hauptgebäude des Bahnhofs Pulheim.
Plan-/Vorhabenträger (Name): Continentale Versicherungsverbund, Landesdirektion Gregor Worms GmbH & Co. KG
Gegenstand der nachfolgenden artenschutzrechtlichen Prüfung ist der geplante Ausbau und die Sanierung des Dachgeschosses im Bereich des Bahnhofs Pulheim.
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
ja
■
nein
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
(ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder
eines Risikomanagements)?
ja
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft werden:
Es entstehen keine artenschutzrechtlichen Betroffenheiten
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
im Sinne von § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten
günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
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Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang-IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen „außergewöhnliche Umstände“. Außerdem wird sich durch die Ausnahme
der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des
günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den
artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
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