Daten
Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
08.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
46/2018
Erstellt am:
05.02.2018
Aktenzeichen:
IV/61 ro
Mitteilungsvorlage
Gremium
Planungsausschuss
TOP
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
08.03.2018
Betreff
Stellungnahme der Stadt Pulheim zur 114. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bergheim - Stadtteil
Glessen
Mitteilung
Die Stadt Bergheim beteiligte mit Schreiben vom 14.12.2017 die Stadt Pulheim gem. § 4 Abs. 1 BauGB an der Aufstellung der 114. Änderung des Flächennutzungsplans (ANLAGE 1).
Städtebauliche Zielsetzung dieser vorbereitenden Bauleitplanung mit dem Titel „Östliche Entwicklung Glessen“ ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines neuen Wohn- und Mischgebiets am östlichen Rand
des Stadtteils Glessen zu schaffen (Näheres ist dem Entwurf der Begründung zu entnehmen, ANLAGE 2).
Schon einmal gaben die Entwicklungsabsichten der Stadt Bergheim für ihren Stadtteil Glessen aus Pulheimer Sicht
Anlass zu Kritik. Mit den Bauleitplänen 117. FNP-Änderung und Bebauungsplan 220 Glessen schuf die Stadt Baurechte
nicht nur für eine wohnbauliche Ergänzung des Stadtteils östlich der Dansweiler Straße. Inhalt der Planung war auch ein
das Zentrum Glessens ergänzender Einzelhandelsstandort mit 2.400 qm Verkaufsfläche am Dansweiler zugewandten
Ortsausgang. Seinerzeit formulierte die Stadt Pulheim Bedenken hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Brauweiler Zentrums.
Da mit der jetzigen 114. FNP-Änderung ausweislich des Kapitels 2.3.3 der Begründung die Ausweitung des Angebots an
(auch) der Nahversorgung dienender Einrichtungen für den gesamten Stadtteil Glessen und benachbarte Wohngebiete
planungsrechtlich vorbereitet werden soll, entschloss sich die Verwaltung, die als ANLAGE 3 beigefügte Stellungnahme
abzugeben. In Ergänzung zu dieser wurde auch die in 2010 abgefasste Stellungnahme zu den oben genannten Bauleitplanverfahren 117. FNP-Änderung und BP 220 Glessen noch einmal zugestellt. Aufgrund der Fristsetzung war eine
vorherige Beratung im Planungsausschuss nicht möglich.