Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,5 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Stufe I + II
Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
„Am Theuspfad / Am Eggershof“
Stadt Pulheim
Stand: 08.02.2017
Bearbeiter
ISR Stadt + Raum GmbH
Zur Pumpstation 1
42781 Haan
Tel.: 02129 / 566 20 90
Fax. 02129 / 566 20 916
E-Mail: mail@isr-haan.de
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Gliederung
1.
Einführung ........................................................................................................ 3
2.
Geltungsbereich und naturräumliche Lage ................................................... 3
3.
Projektbeschreibung ........................................................................................ 5
4.
3.1
Realnutzung/ Gegebenheiten .............................................................................. 5
3.2
Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene ...................................................... 6
Ergebnisse der ASP - Stufe I
(Vorprüfung) ..................................................................................................... 6
4.1
5.
Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen ................ 6
4.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren ...................................................................... 7
4.1.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren ................................................................. 8
4.1.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren ............................................................... 8
4.2
Auswertung von Informationssystemen ............................................................... 9
4.3
Informationsabfrage Biologische Station Bonn / Rhein-Erft.................................... 10
4.4
Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches mit einer Abschätzung von
Vorkommen und Betroffenheiten ....................................................................... 11
4.5
Zusammenfassung – Stufe 1 der Artenschutzprüfung........................................ 12
Ergebnisse der ASP - Stufe II
(Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände) ............................................ 13
5.1
Ergebnisse der Ortsbegehung ........................................................................... 13
5.1.1
Feldhamster ......................................................................................... 13
5.1.2
Offenlandarten > Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Rebhuhn,
Wachtel ................................................................................................ 13
5.1.3
Ermitteltes Arteninventar ...................................................................... 14
5.1.4
Vermeidungsmaßnahmen gegen das Eintreten von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ........................................ 14
6.
Fazit ................................................................................................................. 14
7.
Quellenverzeichnis ......................................................................................... 15
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2
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
1.
Einführung
Die Stadt Pulheim plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 121 zur Weiterentwicklung von
Wohnbauflächen.
Hierzu hat die Verwaltung die in Rede stehenden Flächen erworben und plant dort, durch eine ergänzende Wohnbebauung die bereits zwischen den Straßen Am Theuspfad und Am Eggershof vorhandene Einfamilienhausbebauung zu arrondieren. Da die Fläche eine Größe von ca. 18.400 m²
aufweist und zwecks Erschließung der zukünftigen Bauflächen auch eine Verkehrsfläche notwendig
ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, welcher erst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Wohnbebauung sowie deren Erschließung schafft. Durch
einen ausreichend breiten Grün- bzw. Pflanzstreifen soll der Übergang zur freien Landschaft gestaltet werden.
Um zu überprüfen, ob dem Vorhaben ggf. artenschutzrechtliche Konflikte entgegen stehen, wurde
eine Artenschutzprüfung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten durchgeführt. Diese soll das
Vorkommen möglicher streng oder besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten im Plangebiet
feststellen und prüfen, ob durch das Planvorhaben ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand
nach § 44 BNatSchG vorbereitet wird.
Die artenschutzrechtliche Betrachtung erfolgt basierend auf der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- und Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)
sowie dem Planungsleitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ (Hrsg. Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen Landes NRW von 2011).
2.
Geltungsbereich und naturräumliche Lage
Die zu überplanende Fläche liegt am östlichen Ortsrand von Sinnersdorf und wird im Norden durch
die Straße Am Theuspfad, im Westen durch die vorhandene Reihenhausbebauung (Stichwege August-Imhoff-Straße), im Süden durch die Straße Am Eggershof und im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt.
Sie umfasst die Flurstücke Gemarkung Sinnersdorf, Flur 3, Flurstücke 1962, 1987, 1991, 2004 und
2006 sowie eine ca. 780 m² große Teilfläche des Flurstücks 2005. Die gesamte Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 18.400 m².
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3
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Abb. 1: DGK5 mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr 121 (Quelle: tim.online.nrw, ISR)
Abb. 2: Luftbild mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr 121 (Quelle: tim.online.nrw, ISR)
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
3.
Projektbeschreibung
Um den Bedarf an modernen und zeitgemäßen Wohnformen in Pulheim zu decken, soll durch den
Bebauungsplan Nr. 121 die planungsrechtliche Grundlage für die städtebauliche Weiterentwicklung
im Stadtteil Sinnersdorf geschaffen werden.
Das Plangebiet weist eine relativ geringe Breite von nur 58,0 m auf. Da an dessen östlichem Rand
ein 8,0 m breiter Grün- bzw. Pflanzstreifen angelegt werden soll, verbleibt für die Baugrundstücke
und deren Erschließung eine ca. 50,0 m breite und ca. 300,0 m lange Fläche. Diese lang gestreckte
Ausdehnung des Plangebietes legt es nahe, die notwendige Erschließung annähernd mittig in die
Längsachse zu legen; an den beiden Enden mündet die neue Erschließungsstraße in die vorhandenen Straßen Am Theuspfad bzw. Am Eggershof. Eine Breite von 8,0 m ist für die Erschließung von
ca. 23 Ein- bis Zweifamilienhäusern – gemäß vorliegendem Konzept - als ausreichend anzusehen
und ermöglicht auch die Anlage öffentlicher Stellplätze innerhalb der Erschließungsstraße. Bei deren
Planung kann durch eine alternierende Anordnung ein “schnurgerader“ Verlauf der eigentlichen
Fahrbahn vermieden und auf diese Weise auch eine Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werden.
Das städtebauliche Konzept sieht - entsprechend der Nachfragesituation – ausschließlich Bebauungsmöglichkeiten mit freistehenden Ein- bis Zweifamilienhäusern vor. Dabei ergibt sich durchgehend eine Hauptausrichtung der Gärten nach Süden, wodurch vor allem für die unmittelbar an die
Bestandsbebauung angrenzenden neuen Baugrundstücke ein zu nahes Heranrücken der Terrassenbereiche an die bestehenden Gärten vermieden werden kann. Die entstehenden Grundstücksgrößen liegen bei durchschnittlich 500 bis 570 m².
Es ist vorgesehen, eine maximal zweigeschossige Bebauung mit einer Gesamthöhe von maximal
8,0 m zu ermöglichen. Dies entspricht den am Ortsrand bei den bestehenden Reihenhäusern vorwiegend vorhandenen Bebauungshöhen.
3.1
Realnutzung/ Gegebenheiten
Die Fläche befindet sich im Stadtgebiet Pulheims, im Ortsteil Sinnersdorf und stellt sich derzeit als
intensiv genutzte Ackerfläche dar. Sie liegt am östlichen Ortsrand, im Übergangsbereich zwischen
dicht bebauten Siedlungsstrukturen, mit überwiegender Ein- und Mehrfamilienhaus-Bebauung und
der offenen Agrarlandschaft, welche sich östlich bis zur Autobahn A 57 erstreckt.
Das Plangebiet wird im Norden durch die Straße Am Theuspfad begrenzt, welche als asphaltiere
Straße auf Höhe des Plangebiet endet und weiter als unbefestigter Wirtschaftsweg in östlicher Richtung verläuft. Zwischen der Straße und der Ackerfläche befindet sich eine steile Wiesenböschung,
auf der sich mehrere Laubbäume (Salweiden, Korkenzieherweiden) befinden.
Im Süden begrenzt die befestigte Straße Am Eggershof an das Plangebiet, welche ab dort ebenfalls
als Wirtschaftsweg weitergeführt wird. Unmittelbar an dem Wirtschaftsweg befindet sich eine Druckerhöhungsanlage der Fa. RheinEnergie. Die Südflanke des Plangebietes ist baum- und strauchfrei.
Die an das Plangebiet angrenzenden Wirtschaftswege werden intensiv für siedlungsnahe Spaziergänge bzw. den Hundeauslauf genutzt.
Im Westen grenzen die Gartenbereiche der Wohngrundstücke der August-Imhoff-Straße bis an das
Plangebiet heran. Die Ackerfläche wird in einem Abstand bis 1-2 m zu den Grundstücksgrenzen
bewirtschaftet, weshalb sich dort nur ein spärlich bewachsener Ackerrandstreifen entwickelt hat. In
Teilen des Randstreifens konnten sich kleinere Strauchgruppen, jedoch keine Bäume etablieren.
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Der Randbereich wurde von den angrenzenden Wohngrundstücken in Teilen als Ablagefläche für
Grünschnitt, Spielbereich oder für andere Nutzungen in Beschlag genommen.
3.2
Schutzgebiete auf EU- und nationaler Ebene
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines Natura 2000- Gebietes; das nächste FFH-Gebiet befindet
sich nördlich, in rund 2 Kilometer Entfernung (Knechtstedener Wald mit Chorbusch) bzw. östlich, in
rund 4 Kilometern Entfernung (Worringer Bruch). Gleiches gilt für festgesetzte Naturschutzgebiete.
In ca. 500 m Entfernung, östlich zum Plangebiet, beginnt das Landschaftsschutzgebiet „Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler“
Geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Alleen oder Biotop-Katasterflächen befinden sich
nicht im Plangebiet oder dessen näherer Umgebung.
4.
Ergebnisse der ASP - Stufe I (Vorprüfung)
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt in § 44 die Vorschriften für besonders und streng
geschützte Tier- und Pflanzenarten, die vom LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) benannten sog. „planungsrelevanten Arten“. Demnach ist es u. a.
verboten, Tiere zu töten, während bestimmter Zeiten erheblich zu stören oder Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten zu beschädigen. Um dem Gesetz Rechnung zu tragen, wurde eine Artenschutzprüfung
für das Plangebiet durchgeführt.
Die Untersuchung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten wird in drei Schritten vorgenommen.
Stufe 1: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren des Vorhabens).
> erst wenn hier Konflikte erkennbar sind, wird Stufe 2 der Prüfung erforderlich
Stufe 2: vertiefende Prüfung der Verbotsbestände (vertiefende Art-zu-Art Betrachtung).
> wenn hier trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände bestehen
bleiben, wird Stufe 3 der Prüfung notwendig
Stufe 3: Ausnahmeverfahren (Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen und ggf. Zulassung von Ausnahmen von Verboten)
4.1
Vorprüfung der Wirkfaktoren / Auswertung von Informationssystemen
Im ersten Schritt wurde ermittelt, welche Wirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) auf welche Arten
potenziell zu erwarten sind und bei welchen Arten- / Artengruppen ggf. Artenschutzkonflikte im Vorfeld ausgeschlossen werden können. Ergänzend werden potenzielle Vorkommen anhand eines Abgleiches der örtlichen Habitatstrukturen mit den Informationssystemen ermittelt.
In der ersten Stufe wurde durch eine Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Hierzu wurden anhand der Listen der planungsrelevanten Arten der Messtischblätter 4906 (Pulheim), 4. Quadrant und 4907 (Leverkusen), 3. Quadrant, die Habitatanforderungen der Arten mit den im Plangebiet vorhandenen Habitatstrukturen verglichen und
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
im Rahmen von Ortsbegehungen in der Örtlichkeit überprüft, sodass alle lokalen Begebenheiten
sowie relevante Wirkfaktoren des Vorhabens in der Prüfung berücksichtigt werden konnten.
In den Bördelandschaften des Rhein-Erft-Kreises war früher der Feldhamster weit verbreitet. In den
Verbreitungskarten des LANUV wird das Plangebiet (MTB 4906) als potenzieller Lebensraum für
den Feldhamster dargestellt. Um Informationen / Nachweise zum Vorkommen des Feldhamsters im
Ortsteil Sinnersdorf zu bekommen, wurde im Rahmen der Vorprüfung die Biologische Station Bonn
/ Rhein-Erft (Herr Dr. Arnold) kontaktiert, um ggf. spezifische Erkenntnisse für das Plangebiet in
Erfahrung zu bringen.
4.1.1
Baubedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Hierunter ist die temporäre Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerplätzen zu verstehen, die u. U. bedeutende Habitatflächen streng und besonders geschützter Arten kurz und mittelfristig schädigen können. Für die erforderlichen Baumaßnahmen muss eine Baustraße im Plangebiet erreichtet werden. Die Lagerung von Materialien oder Baustelleneinrichtungen wird aller Voraussicht nach, platzbedingt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erfolgen.
Die Beeinträchtigungen begrenzen sich auf den Zeitraum der Baumaßnahmen. Mit Beginn der Baumaßnahmen (Erschließung, Hausbau etc.) wirken intensive Störimpulse auf das gesamte Plangebiet
ein, so dass es zu Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten kommen kann.
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Vorhaben weitestgehend vernachlässigt werden, da
das Plangebiet aufgrund der dreiseitig angrenzenden Siedlungsstrukturen eine geringe Funktion als
Durchzugs- und Wanderterritorium besitzt.
Lärmimmissionen
In baustellennahen Ökosystemen kann es durch Verlärmung zu temporären Verschiebungen im
faunistischen Arteninventar kommen, besonders störungsempfindliche Arten können u. U. verdrängt
werden.
Eine erhöhte Störempfindlichkeit ist bei Arten mit weitem Hörspektrum wie etwa den Fledermäusen
anzunehmen. Vögel reagieren artspezifisch in Abhängigkeit von der Funktion, die akustische Kommunikation und Wahrnehmung innerhalb ihrer jeweiligen Biologie spielen. Von den typischen Arten
der Siedlungsvögel ist bekannt, dass sie toleranter auf etwaige Geräuschkulissen reagieren.
Durch die baubedingten Wirkfaktoren können allenfalls tagsüber temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Da die Bautätigkeiten außerhalb der Flugzeiten von Fledermäusen sowie temporär begrenzt
erfolgen, sind hier keine erheblichen artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen der
Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Neben dem Lärm können auch Lichtimmissionen zur
Meidung von Jagdhabitaten führen. Während einzelne Fledermausarten das Licht z. B. an Straßenlaternen tolerieren und dort gar nach Insekten jagen (Abendsegler, Zwergfledermäuse), ist von der
Mehrzahl der Myotis-Arten bekannt, dass sie Licht meiden. Für Fledermäuse und viele Zugvögel
sind bedeutende Störwirkungen zeitlich auf die sommerliche Aktivitäts-, Brut- und Aufzuchtphase
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beschränkt.
Durch die baubedingten Wirkfaktoren können z. B. durch Baukräne, Baustellenfahrzeuge und Materiallieferverkehre neben den bestehenden betriebsbedingten Beeinträchtigungspotenzialen zusätzliche temporäre Störungen und Scheuchimpulse auf empfindliche Tierarten ausgelöst werden.
Da nächtliche Bautätigkeiten auf Grund der angrenzenden Wohnnutzungen ausgeschlossen werden
können, sind keine erheblichen artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen durch optische Störungen zu erwarten.
4.1.2
Anlagebedingte Wirkfaktoren
Flächenbeanspruchung
Auswirkungen werden durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme infolge von Versiegelung durch
Gebäude und Verkehrsflächen hervorgerufen. Sie führen zu einem direkten Verlust von Lebensstätten der Arten oder zu einem Funktionsverlust dieser Lebensräume.
Durch die Planung wird im Realbestand eine intensiv genutzte Ackerfläche überplant, die auf Grund
der vorliegenden Beeinträchtigungsfaktoren (gering ausgeprägte Ackerrandstrukturen, kein Baumbestand, Nähe zu Wohngebäuden, Hundeauslauf) eine geringe Funktion für den Artenschutz aufweist. Eine Funktion als (erweitertes) Nahrungshabitat verschiedener Arten ist nicht in Gänze auszuschließen. Ein Verlust bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Lebensstätten von planungsrelevanten Arten (Offenlandarten) konnte im Rahmen der Artenschutzprüfung
(Stufe I) nicht in Gänze ausgeschlossen werden.
Mit Umsetzung der geplanten Wohnbaumaßnahmen und der geplanten Errichtung des 8,0 m breiten
Pflanzstreifens kommt es im Zuge der Gartengestaltungen zu einer stärkeren Durchgrünung des
Plangebiet, als es im Bestand der Fall ist. Die damit einher gehende Schaffung neuer Lebensräume
kommt jedoch nicht den beeinträchtigen Offandlandarten, sondern eher den an den Siedlungsraum
angepassten Tierarten zugute.
Barrierewirkungen / Zerschneidung
Dieser Faktorenkomplex kann beim geplanten Projekt vernachlässigt werden, da das Plangebiet
bedingt durch die angrenzenden Siedlungsstrukturen eine eher untergeordnete Funktion in
puncto Durchzugs- / Wanderterritorium besitzt.
4.1.3
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
Lärmimmissionen
Durch Lärmimmissionen im neuen Siedlungsbereich kann es zu Verschiebungen im faunistischen
Arteninventar kommen, da besonders störungsempfindliche Arten Lärmquellen vermeiden werden.
Von der Wohnstraße und der Wohnnutzung gehen im Realbestand und im Planungszustand keine
erheblichen Störwirkungen aus.
Bei Durchführung der Planung ist mit keiner nennenswerten Zunahme der Lärmimmissionen zu
rechnen, sodass keine erheblichen lärmbedingten Beeinträchtigungen für potenzielle planungsrelevante Arten zu erwarten sind.
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Optische Störungen
Optische Störungen von Lebensräumen sind entsprechend den unterschiedlichen Ansprüchen der
Lebewesen an ihre Umwelt sehr artspezifisch. Die Lebensräume im Wirkraum werden während der
Betriebsphase in den Dämmerungs- und Nachtstunden durch Lichteinwirkungen (Licht von KFZVerkehr, Gebäude- und Außenbeleuchtung) gestört. Durch die optischen Lichtreize können dämmerungs- und nachtaktive Tiere ggf. beeinträchtigt werden.
Die durch die zusätzlichen Verkehrsbewegungen zu erwartenden optischen Störimpulse stellen kein
erhöhtes Gefährdungspotenzial für Tiergruppen und -arten im Plangebiet dar.
Kollisionsrisiko
Bei Umsetzung der Planung können Beeinträchtigungen aufgrund von Kollisionsgefährdung für sich
im Plangebiet aufhaltende Tiere entstehen. Da im Plangebiet aufgrund der Gebäude und Verkehrsflächen wenige geeignete Lebensräume für Tiere vorhanden sind, ist das Kollisionsrisiko als gering
einzustufen.
4.2
Auswertung von Informationssystemen
Das Plangebiet liegt in Bezug auf die kartografischen Darstellungen der TK25 Blätter im Übergangsbereich zweier Kartenblätter. Daher wurde mittels der LANUV Naturschutz-Fachinformationssysteme NRW geprüft, ob planungsrelevante Arten des Messtischblattes 4906 (Pulheim), 4. Quadrant
und des Messtischblattes 4907 (Leverkusen), 3. Quadrant im Plangebiet potenziell vorkommen können. Dazu wurde die Liste der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten der Messtischblätter mit den im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen abgeglichen und eingegrenzt, ob
Lebensstätten dieser Arten im Gebiet zu erwarten sind.
Bei der hier vorliegenden Untersuchung sind aufgrund der Bestandsausprägung die planungsrelevanten Arten folgender Lebensräume gemäß LANUV berücksichtigt worden:
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Tab. 1: LANUV Messtischblätter: Erläuterung: Erhaltungszustand G: günstig; U: ungünstig; S: Schlecht
4.3
Informationsabfrage Biologische Station Bonn / Rhein-Erft
Um tiefergehende Kenntnisse zum potenziellen Feldhamster-Vorkommen im Plangebiet zu erlangen, wurde bei der Biologischen Station Bonn / Rhein-Erft eine Anfrage bezüglich des Wissens um
Vorkommen des planungsrelevanten Feldhamsters gestellt. Gemäß der Rückmeldung von Herrn Dr.
Arnold / Herrn Christian Chmela ist ein Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet in jedem Fall
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
möglich. Darüber hinaus wurde der Hinweis gegeben, dass für die Untersuchungen der Plangebietsfläche die planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur zu berücksichtigen sind.
4.4
Ergebnisse des Arten- und Habitatabgleiches mit einer Abschätzung von
Vorkommen und Betroffenheiten
Anhand eines Abgleiches der zusammengetragenen Informationen mit den lokalen Habitatstrukturen und dem Arteninventar der Messtischblätter (vgl. Tab. 1) wurde die nachfolgende Abschätzung
von Vorkommen und Betroffenheiten planungsrelevanter Arten ermittelt:
Säugetiere
Das Plangebiet stellt sich auf Grund seiner Biotop- und Bodenausstattungen grundsätzlich als potenzieller Lebensraum für den Feldhamster dar. Gemäß den LANUV-Verbreitungskarten sowie der Einschätzung der Biologischen Station sind Vorkommen des Feldhamsters im Bereich des Plangebietes möglich.
Durch die unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke sowie durch die stattfindende Freizeit- und
Erholungsnutzung (Wirtschaftswege) wirken Störimpulse auf das Plangebiet, die gegen ein Vorkommen des Feldhamster sprechen. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Sind Vorkommen von planungsrelevanten Säugetierarten und eine artenschutzrechtliche Betroffenheit in Bezug auf das geplante Vorhaben möglich: JA
Vögel
Die in der Liste des Messtischblattes aufgeführten Vogelarten sind überwiegend auf naturnahe, ungestörte Nist- und Nahrungshabitate angewiesen. Diese Eigenschaften werden von der Plangebietsfläche, welche durch den angrenzenden Siedlungsbereich beeinflusst wird, nicht erfüllt.
Funktion des Plangebietes als Lebensraum für folgende Arten möglich:
Feldlerche
Feldsperling
Kiebitz
Rebhuhn
Wachtel
Funktion des Plangebietes als Lebensraum für folgende Arten nicht möglich:
Kleinspecht
Kuckuck
Nachtigall
Pirol
Steinkauz
Schleiereule
Tafelente
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
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Funktion des Plangebietes als erweitertes Nahrungshabitat möglich:
Habicht
Sperber
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Turteltaube
Wespenbussard
Turmfalke
Anhand des Abgleiches der lokalen Biotopstrukturen mit den arttypischen Habitatansprüchen:
(http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/liste)
lassen sich für die in Tab. 1 aufgeführten planungsrelevanten Vogelarten für die Vertreter der Offenlandarten / der offenen Feldflur ein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial ermitteln.
Sind Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten und eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
in Bezug auf das geplante Vorhaben möglich: JA
Amphibien
Das Plangebiet weist keine artentypischen bzw. -notwendigen Habitate für die aufgeführten Amphibienarten Springfrosch und Kammmolch auf. Aufgrund der umgebenden Siedlungs- und Verkehrsstrukturen ist eine Funktion des Plangebietes als essenzielles Durchzugs- oder Wanderterritorium
als unwahrscheinlich einzustufen. Eine Relevanz für die in der Liste enthaltenen Arten ist nicht gegeben.
Sind Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten und eine artenschutzrechtliche Betroffenheit in Bezug auf das geplante Vorhaben möglich: NEIN
4.5
Zusammenfassung – Stufe 1 der Artenschutzprüfung
Anhand des Abgleiches der Informationssysteme bzw. den zusammengetragenen Informationen mit
den lokalen Habitatstrukturen und dem potenziellen Arteninventar der Messtischblätter (vgl. Tab. 1)
kann es mit Durchführung des Vorhabens zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten kommen. Für
die nachfolgenden planungsrelevanten Arten wurde eine vertiefende Art-zu-Art Prüfung sowie ergänzende Kartierungen im Rahmen der ASP Stufe II erforderlich:
Feldhamster
Feldlerche
Feldsperling
Kiebitz
Rebhuhn
Wachtel
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5.
Ergebnisse der ASP - Stufe II (Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände)
In der Stufe II der Artenschutzprüfung (ASP) wurde für die in der Stufe I ermittelten Verdachtsfälle
eine vertiefende Art-zu-Art Betrachtung durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Geländekartierungen wurde das Plangebiet hinsichtlich des Vorkommens dieser Arten bzw. Indikatoren für ein
Vorkommen dieser Arten sowie Zufallssichtungen untersucht.
Für die Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 121 wurde mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Rhein-Erft-Kreises die Durchführung von 5 Kartierungen abgestimmt. Die jeweiligen Kartierungen fanden bei trockener Witterung, zu verschiedenen Tageszeiten, im Zeitraum von März - Mai
2016 statt.
5.1
Ergebnisse der Ortsbegehung
Im Rahmen der Stufe II wurden die nachfolgenden Arten vertiefender auf das mit dem Vorhaben
verbundene artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial (Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG)
untersucht:
5.1.1
Feldhamster
Das Plangebiet wurde in Anlehnung an die anerkannte Standardmethode zur Feinkartierung von
Hamsterbauen (Weiding & Stubbe 1998, Köhler et. al. 2001) untersucht. Dabei wurde die gesamte
Plangebietsfläche in parallelen Streifen von ca. 2,0 m langsam und sorgfältig abgeschritten und dabei nach Löchern von Hamsterbauen geschaut.
Im Ergebnis der Hamsterkartierungen konnten keine Nachweise oder Hinweise auf ein aktuelles
Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet erbracht werden. Es wurden weder Hamsterbaue noch
andere Indikatoren für ein Vorkommen dieser Art im Plangebiet festgestellt.
Für die Durchführung des Vorhabens ist keine Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen
inkl. vorgezogener Ausgleichs-Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements für die planungsrelevante Art des Feldhamsters erforderlich.
In Bezug auf die Art des Feldhamsters werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst, die gegen eine Durchführung der Planung sprechen.
5.1.2
Offenlandarten > Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel
Im Rahmen der Kartierungen konnten keine Nachweise oder Hinweise für ein Vorkommen der o.g.
Arten getroffen werden. Auf Grund der Tatsache, dass die Ackerfläche des Plangebietes unmittelbar
an die Siedlungsstrukturen angrenzt, ist davon auszugehen, dass die aus dem Siedlungsbereich ins
Plangebiet wirkenden Störimpulse, das Plangebiet für o.g. Arten unattraktiv gestaltet.
Für die Durchführung des Vorhabens ist keine Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen
inkl. vorgezogener Ausgleichs-Maßnahmen, ggf. des Risikomanagements für die planungsrelevante Arten Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel des Feldhamsters erforderlich.
In Bezug auf die zuvor genannten Arten werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst, die gegen eine Durchführung der Planung sprechen.
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
5.1.3
Ermitteltes Arteninventar
Im Zuge der durchgeführten Kartierung wurden im Plangebiet lediglich die typischen siedlungsbewohnenden Arten aufgenommen. Zu den hier vorgefundenen sog. Allerweltsarten zählen Amsel,
Elster, Kohl- und Blaumeise, Zilp-Zalp, Buchfink, Heckenbraunelle, Ringeltaube, Fitis, Rotkehlchen
und Zaunkönig. Diese Arten sind zwar nicht als planungsrelevante Arten geführt, gleichwohl sind sie
als europäische Vogelarten als besonders geschützte Arten geführt und somit durch den § 44
BNatSchG geschützt.
5.1.4 Vermeidungsmaßnahmen gegen das Eintreten von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen
Durch die Formulierung von Vermeidungsmaßnahmen können mittel- und unmittelbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung vermieden werden:
Ausweisung eines Zeitfensters für Rodungsarbeiten
Aus artenschutz- und naturschutzrechtlichen Gründen (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) sollten
die Rodungsarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen. Rodungsarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sollten naturschutzfachlich begleitet werden. Dabei
sind Bäume und Sträucher auf Nist- und Brutstätten hin zu kontrollieren. Dabei verortete Gehölze mit Nestern dürfen während der Nist- und Brutphase nicht gefällt oder beseitigt werden.
6.
Fazit
Um dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entgegen zu wirken, wurde in einer Abschätzung von Vorkommen und Betroffenheit, mithilfe der Auswertungen der digitalen Naturschutzinformationen des LANUV, Abfrage externer Fachinstitutionen
und 5 Ortsbegehungen das lokale Arteninventar im Plangebiet zum Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf untersucht.
Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden.
Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen der sog. Allerwelts-Vogelarten, die als europäische Vogelarten und besonders geschützte Arten geführt werden zu vermeiden, sind Rodungsarbeiten, sofern
sie innerhalb des Brutzeitraumes durchgeführt werden, durch eine fachlich qualifizierte Person in
Form einer ökologischen Baubegleitung abzusichern.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet keine planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen
werden konnten. Ein Ausnahmeverfahren gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG sind für das weitere Bauleitplanverfahren nicht erforderlich.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung der Planung des Bebauungsplanes Nr. 121 Sinnersdorf, unter Berücksichtigung der zuvor genannten Vermeidungsmaßnahmen, keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden.
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Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) - Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
7.
Quellenverzeichnis
BNATSCHG – GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG - BUNDESNATURSCHUTZGESETZ) VOM 29. JULI 2009 (BGBL. I S. 2542), DAS DURCH ARTIKEL 19 DES GESETZES
VOM 13. OKTOBER 2016 (BGBL. I S. 2258) GEÄNDERT WORDEN IST
LANUV (LANDESAMT FÜR NATURSCHUTZ, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW):
INTERNETRECHERCHE – QUELLE: HTTP://WWW.NATURSCHUTZ-FACHINFORMATIONSSYSTEMENRW .DE,
LNATSCHG NRW - GESETZ ZUM SCHUTZ DER NATUR IN NORDRHEIN-W ESTFALEN UND ZUR ÄNDERUNG
ANDERER VORSCHRIFTEN (LANDESNATURSCHUTZGESETZ), ZULETZT GEÄNDERT AM 15.11.2016
LANDESANSTALT FÜR ÖKOLOGIE, BODENORDNUNG UND FORSTEN (LÖBF): METHODEN FÜR NATURSCHUTZRELEVANTE FREILANDUNTERSUCHUNGEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 1996
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN: GESCHÜTZTE ARTEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN – VORKOMMEN,
ERHALTUNGSZUSTAND, GEFÄHRDUNG, MAßNAHMEN, 2007
MINISTERIUM FÜR W IRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, W OHNEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEINWESTFALEN, HANDLUNGSEMPFEHLUNG ZUM „ARTENSCHUTZ IN DER BAULEITPLANUNG UND BEI DER
BAURECHTLICHEN ZULASSUNG VON VORHABEN, DÜSSELDORF, 14.01.2011
ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZENGESELLSCHAFTEN IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 1. FASSUNG
1999, VERBÜCHELN ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 4. FASSUNG 2011
ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN BIOTOPE IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 2. FASSUNG 1999, VERBÜCHELN
ET AL. IN: ROTE LISTE DER GEFÄHRDETEN PFLANZEN UND TIERE IN NORDRHEIN-W ESTFALEN, 4.
FASSUNG 2011
VV ARTENSCHUTZ, VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUR ANWENDUNG DER NATIONALEN VORSCHRIFTEN ZUR
UMSETZUNG DER RICHTLINIEN 92/43/EWG (FFH-RL) UND 2009/147/EG (V-RL) ZUM ARTENSCHUTZ BEI PLANUNGS- ODER ZULASSUNGSVERFAHREN (RUNDERLASS DES MINISTERIUMS FÜR
UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW VOM
06.06.2016)
ANLAGEN – LANUV PRÜFPROTOKOLLE („ART-FÜR-ART-PROTOKOLLE“)
Haan, 08.02.2017
Dipl.-Ing. Christian Pott
Landschaftsarchitekt AKNW
ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH
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B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Offenlandarten / Arten der offenen Feldflur
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
■
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
■
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
49064
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die nachfolgend aufgeführten Vogelarten sind typische Vertreter der Gilde der Offenlandarten. Diese Arten sind überwiegend auf naturnahe,
ungestörte Nist- und Nahrungshabitate im offenen Landschaftsraum bzw. halb offenen Landschaftsräumen mit stukturreich gegliederten Subbereichen
angewiesen. Diese Eigenschaften werden von der Plangebietsfläche, welche durch den angrenzenden Siedlungsbereich beeinflusst wird, nicht erfüllt.
Im Rahmen der Geländekartierungen konnten keine Nachweise oder Hinweise auf ein Vorkommen dieser Arten getroffen werden.
Feldlerche, Feldsperling, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
- nicht erforderlich -
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldhamster (Cricetus cricetus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
■
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
49064
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Der Feldhamster ist eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften. Das Plangebiet stellt sich auf Grund seiner Biotop- und Bodenausstattungen
grundsätzlich als potenzieller Lebensraum für den Feldhamster dar. Gemäß den LANUV-Verbreitungskarten sowie der Einschätzung der Biologischen Station sind
Vorkommen des Feldhamsters im Bereich des Plangebietes möglich. Durch die unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke sowie durch die stattfindende
Freizeit- und Erholungsnutzung (Wirtschaftswege) wirken Störimpulse auf das Plangebiet, die gegen ein Vorkommen des Feldhamster sprechen.
Im Zuge der Geländekartierungen konnten keine Nachweise oder Hinweise auf ein Vorkommen des Feldhamsters im Plangebiet getroffen werden.
Eine mit dem Vorhaben verbundene artenschutzrechtliche Betroffenheit kann ausgeschlossen werden.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
- nicht erforderlich -
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein