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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof" - Satzungsbeschluss siehe Vorlage Nr. 213/2017)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof"
- Satzungsbeschluss
siehe Vorlage Nr. 213/2017) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof"
- Satzungsbeschluss
siehe Vorlage Nr. 213/2017) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof"
- Satzungsbeschluss
siehe Vorlage Nr. 213/2017)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 49/2018 Erstellt am: 05.02.2018 Aktenzeichen: IV/61 ro Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Umweltausschuss X 07.03.2018 Planungsausschuss X 08.03.2018 Rat X 20.03.2018 Betreff Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof" - Satzungsbeschluss siehe Vorlage Nr. 213/2017 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 49/2018 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Umweltausschuss und der Planungsausschuss empfehlen, der Rat beschließt: 1. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) den Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Erläuterungen Gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom 20.09.2017 legte die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 121 Sinnersdorf in der Zeit vom 23.10.2017 bis 23.11.2017 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.10.2017 über die Durchführung der Offenlage informiert. (Für die parallel aufgestellte Flächennutzungsplan-Teilbereichsänderung 18.1 gilt gleiches analog; siehe Vorlage Nr. 48/2018) Im o.g. Zeitraum wurden von Bürgern keine Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben; von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange und Behörden ging lediglich ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises ein (siehe beigefügte Anlage). Mit ihm gibt der Kreis zur Kenntnis, dass aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft und des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Zum Schutzgut Boden ergeht der Hinweis auf eine im Umweltbericht zu kritisierende Formulierung bezüglich zu erwartender Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung. Eine entsprechende redaktionelle Änderung der fraglichen Passage im Kapitel 2.3.2 wurde vorgenommen; ebenso erhielt die Ergebnis-Zusammenfassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eine Korrektur; die Änderungen sind durch Unterstreichung und Kursivdruck gekennzeichnet. Weiterhin wird auf die in § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW normierte Pflicht verwiesen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Hierzu ist in Kapitel 3 der Begründung zur erforderlichen, parallel aufgestellten FNP-Teilbereichsänderung 18.1 ausgeführt, dass eine in 2015/2016 vorgenommene Ermittlung von Wohnbaureserven innerhalb der Ortslagen deutlich gemacht hat, dass mit Planungen zur Nachverdichtung allein die Nachfrage nicht befriedigt werden kann. Trotz mehrerer in verschiedenen Ortsteilen (auch in Sinnersdorf, BP 122) betriebener Bebauungsplanaufstellungen gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung, die überwiegend Angebote für Geschosswohnungsbau machen) ist der Bedarf an Bauland für Ein- und Zweifamilienhäuser groß. Die Aktivierung von Wohnbauflächenreserven des Regionalplans ist daher erforderlich. Vorlage Nr.: 49/2018 . Seite 3 / 3 Aus Sicht der Verwaltung besteht – auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen – kein Abwägungserfordernis, so dass der Rat den Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf als Satzung beschließen kann.