Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
49/2018
Erstellt am:
05.02.2018
Aktenzeichen:
IV/61 ro
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
07.03.2018
Planungsausschuss
X
08.03.2018
Rat
X
20.03.2018
Betreff
Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf
Bereich: zwischen den Straßen "Am Theuspfad" und "Am Eggershof"
- Satzungsbeschluss
siehe Vorlage Nr. 213/2017
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 49/2018 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss und der Planungsausschuss empfehlen,
der Rat beschließt:
1. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW.
S. 966) den Bebauungsplan Nr. 121 Sinnersdorf als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.
3634) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Gemäß Beschluss des Planungsausschusses vom 20.09.2017 legte die Verwaltung den Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 121 Sinnersdorf in der Zeit vom 23.10.2017 bis 23.11.2017 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25.10.2017 über die Durchführung der Offenlage informiert. (Für die parallel
aufgestellte Flächennutzungsplan-Teilbereichsänderung 18.1 gilt gleiches analog; siehe Vorlage Nr. 48/2018)
Im o.g. Zeitraum wurden von Bürgern keine Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben; von Seiten der beteiligten
Träger öffentlicher Belange und Behörden ging lediglich ein Schreiben des Rhein-Erft-Kreises ein (siehe beigefügte
Anlage). Mit ihm gibt der Kreis zur Kenntnis, dass aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirtschaft und des Immissionsschutzes keine Bedenken bestehen. Zum Schutzgut Boden ergeht der Hinweis auf eine im
Umweltbericht zu kritisierende Formulierung bezüglich zu erwartender Beeinträchtigungen bei Umsetzung der Planung.
Eine entsprechende redaktionelle Änderung der fraglichen Passage im Kapitel 2.3.2 wurde vorgenommen; ebenso erhielt die Ergebnis-Zusammenfassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eine Korrektur; die Änderungen sind durch
Unterstreichung und Kursivdruck gekennzeichnet. Weiterhin wird auf die in § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW
normierte Pflicht verwiesen zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich
veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Hierzu ist in Kapitel 3 der Begründung zur erforderlichen, parallel aufgestellten FNP-Teilbereichsänderung 18.1 ausgeführt, dass eine in 2015/2016 vorgenommene Ermittlung von Wohnbaureserven innerhalb der Ortslagen deutlich gemacht hat, dass mit Planungen zur Nachverdichtung allein die Nachfrage
nicht befriedigt werden kann. Trotz mehrerer in verschiedenen Ortsteilen (auch in Sinnersdorf, BP 122) betriebener
Bebauungsplanaufstellungen gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung, die überwiegend Angebote
für Geschosswohnungsbau machen) ist der Bedarf an Bauland für Ein- und Zweifamilienhäuser groß. Die Aktivierung
von Wohnbauflächenreserven des Regionalplans ist daher erforderlich.
Vorlage Nr.: 49/2018 . Seite 3 / 3
Aus Sicht der Verwaltung besteht – auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen – kein Abwägungserfordernis, so dass der Rat den Bebauungsplan
Nr. 121 Sinnersdorf als Satzung beschließen kann.