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Beschlussvorlage (Stellungnahme REK)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,0 MB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Beschlussvorlage (Stellungnahme REK) Beschlussvorlage (Stellungnahme REK) Beschlussvorlage (Stellungnahme REK)

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Inhalt der Datei

ffiDr 1 Put-HEtttt (. lljNl Rhein-Erft-Kreis 2017 POSTSTELLE Der Landrat -t' Amt ftir Umweltschutz und Kreisplanung Rhein-Erft-Krei5 . Der l"andrat.70/4. 50124 Bergheim Stadt tulheim Datum Der Bürgermeister 09.06.2017 Planungsamt Mein zeichen Frau Hatting 7o-7 l4t.o9.o3 Alte Kölner Straße 26 Auskunft erteilt 50259 a§ tulheim Frau Fitzel Zimmer I'lI. 387 Telefon Fax 0227La3-17047 -8327010 @cuo Bebauungsplan Nr. r34 Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 (r) BauGB lhr Schreiben vom D.os.2o17 E-Mail dorotheefi tzek@rhein-erft -krei5.de Hinweis: verienden sie leine vertnulichen, schützenrwartan Dat€n per E-Mail E-Po6t poststelle@rhein-erft -keis.epost.de HausadrEse willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim Telefon 02271 83-0 Fax 0227193-2300 htemet www.rhein-erft -keis.de info@rhein-erft -keis.de Sehr geehrte Frau Hatting, Postadrgse aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: 50124 Bergheim Öffiungszeitm Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12r30 Uhr Donnerstag Kreisplanung Ansprechpartnerin: Fnu Fitzek, Tel r ozz7tl83t7o87 Seitens der Kreisplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Eauleitplanung, da es sich um Flächen handelt, die nach § 34 BaUCB bebaubar sind. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt die Fläche je- doch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz dar. Der Flächennutzungsplan ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BaUGB anzupassen. 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Samstag 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr (nur service- und zulassungsstelle im Kreishaus Bergheim) Banlverbindungen Postbant Köln (BtZ 370 100 s0) Kontor 10 850 505 BIC: PBNKDEFF IBAN: DE45 37010050 0010 8505 05 l(reisspa*asse Käln (BlZ 370 502 99]. Konto: 142 001 200 8lC: COKSDE33 IBAN: DE72 3705 0299 0142 0012 00 Die Fläche liegt im Landschaftsplan Nr. 7 ,,Rommerskirchener Lössplatte" mit dem Entwicklungsziel 2: ,,Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit natumahen Lebensräumen und mit gliedemden und belebenden Elementen." Das Entwicklungsziel sollte im städtebaulichen Entwurfbeachtet werden. Öffcntl. VertehEmittel zum Kreirhaus Bahn: Bergheim und zieverich Bushaltedellen: Am Knüchelidamm und Kreirhaus - Weitere lnfos: www.revg.de oder 02234 1806-0 Iaut Begründung (Februar zorT) zur Beteiligung gem. § 3 Abs. r und § 4 Abs. r BaUGB wiTd von einer Umweltprüfung und einem Umweltbe cht abgese- per E-po9t cnei(hbar: post5telle@rhein-erft -keis.epost.de Der Rhein-Erft-Krei! ist jetzt Seite hen. Der bisher wirksame, ehemalige Bebauungsplan Nr. 1.3 B Sinnersdorf wurde zooT aufgehoben. Die Fläche liegt seit langer Zeit brach. Es wird angeregt, die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens in einem Landschaftspfl egerischer Fachbeitrag mit integrierter Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Aus Sicht von Natur und Landschaft wird angeregt, die zu rodenden Bäume durch Neupflanzungen gem. Baumschutzsatzung der Stadt Pulheim auf den verbleibenden Freiflächen zu ersetzen. lch behalte mir vor, erst nach Vorlage der v.g. Untersuchungsergebnisse endgültig Stellung zu nehmen. Artenschutz Vor grundlegenden Veränderungen des Vegetationsbestandes im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans ist eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nach § fg (r) und § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz zubeachten sind. Aus nafurschutzrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 39 (5) Bundesnafurschutzgesetz zu beach- ten sind: Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen werden (also in der Zeit vom 01.1o. - 28./29.o2.). Wasserwirtschaft Ansprechpartner: Herr Meints, Tel: ozzV/83t7o35 Die geplante Entwässerung ist mit meiner Unteren Wasserbehörde abzu- stimmen. liegt in der Wasserschutzzone lll B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalDas Plangebiet ten. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im o.a. Plangebiet bedarf gemäß Wasserschutzgebietsverordnung für die Wassergewin- nungsanalgen Weiler und Woningen/Langel der Cenehmigung durch meine Untere Wasserbehörde. Die Anträge sind rechtzeitig zu stellen lmmitsionsschutz Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel: ozzTt/833454 Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. t34 soll Wohnbebauung an eiren Sportplatz sowie an mehrere Vereinshäuser heranrücken. Hierzu wurde durch das Büro Graner + Partner ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das die Auswirkungen dieser Nutzungen auf die heranrückende Wohnbebauung untersucht und bewertet. 2 von 3 Seite 3 von 3 Aus der Sicht des lmmissionsschutzes ist das Cutachten jedoch nicht abschließend. Es ist nicht ersichtlich wie die Vereinshäuser in der Nachtzeit genutzt wer- den. Baugenehmigungen zu den Liegenschaften liegen mir nicht vor. lch rege an im weiteren Verfahren, die tatsächlich genehmigten Nutzungen zu überprüfen. Des Weiteren ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, inwieweit das Vereinshaus des Schützenvereins genutzt wird. Handelt es sich hier um ein reines Vereinslokal oder findet dort auch ein Schießstandbetrieb statt. Da die Räumlichkeiten aller drei Vereine gleichzeitig genutzt werden kön- nen, insbesondere auch zur Nachtzeit, empfehle ich dies lärmtechnisch ebenfalls zu bewerten. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: ozzVl83t7o6z Schädliche Bodenveränderungen sind für die Planfläche nicht bekannt. lch weise aber auf folgende rechtliche Vorgabe hin: Cemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (tBodSchc) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plange- nehmigungen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der lnanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht bau'lich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedemutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Die Stellungnahmen der Amter Straßenbau und Verkehr und Straßenverkehrsamt werden gegebenenfalls nachgereicht. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken geäußert. Mit freundlichen Crüßen