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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 134 SINNERSDORF TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die zulässigen Höhen baulicher Anlagen festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die Höhe der angrenzenden öffentlichen Erschließungsanlage (Siegstraße). Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Gebäuden mit allseitig, über dem ersten Obergeschoss zurückgesetztem Geschoss (mind. 1,0 m) gilt die Wandhöhe für die Gebäudeumfassungswände des 1. OG. Die Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Überschreitungen durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer sind bis max. 50 cm zulässig. Die Gesamthöhe (GH) einer baulichen Anlage bemisst sich nach der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei Pult- und Zeltdächern.Die maximale GH kann ausnahmsweise durch technische Einrichtungen (Aufzüge) bis max. 1,00 m überschritten werden. 3 Tiefgaragen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Sub- 1 stratschicht von mind. 0,60 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten. 3. Nebenanlagen Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten. B. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 1. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Bei geneigten Dachflächen sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung. 2. Einfriedungen Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind blickdichte Grundstückseinfriedungen wie Mauern, Holzflechtzäune oder gleichartige Anlagen unzulässig. Blickdichte Strauch- oder Heckenpflanzungen sind zulässig.. C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten. Pulheim, September 2017 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie 2