Daten
Kommune
Pulheim
Größe
177 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
05.03.18, 16:19
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
T1 fBÖ Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 24.06.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Straßen.NRW bringt erhebliche
Bedenken vor, weil…
a) …zu geringe Abstände neu
geplanter Gebäude zu den
Verkehrsflächen evtl. notwendig werdende Knotenpunktsertüchtigungen erschweren.
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
b) …weil die das Plangebiet
umgebenden Knotenpunkte
die Verkehre kaum noch abwickeln können und zusätzliche
Ziel- und Quellverkehre nicht
mehr hinnehmbar sind.
c) …ein nachvollziehbares Verkehrsgutachten mit dem Prognosehorizont 2030 vorzulegen
ist.
Zu a) + b) Die der Stellungnahme von Straßen.NRW zugrunde liegende Sorge um die
Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte (hier insbesondere des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße) und die Möglichkeit
seiner eventuell erforderlichen Ertüchtigung ist
nachvollziehbar. So bestätigt das geforderte
Verkehrsgutachten, dass bereits im Analysefall dieser Knoten nur eine mangelhafte Verkehrsqualität aufweist. Für den Planfall kann
aber durch betriebliche Maßnahmen (Grünzeitumverteilungen am Signalprogramm) eine
mindestens ausreichende Verkehrsqualität
erreicht werden.
Ein zukünftig, infolge weiterer, nicht ausschließlich dem geplanten Vorhaben zuzuschreibender Mehrverkehre eventuell erforderlich werdender Knotenpunktsausbau ist auf
den zur Verfügung stehenden Flächen möglich und wird nicht durch das Planprojekt erschwert (siehe detaillierter unter T1 Erg)
Zu c) Die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens wurde für die Planoffenlage beauftragt,
das Gutachten war Bestandteil der OffenlageUnterlagen. Zum Stichwort Prognosehorizont
2030 siehe unter T1 Aus.
d) Straßen.NRW weist des Weite- Zu d) Der Hinweis gibt die geltende Rechtslage wieder und wird (zustimmend) zur
ren darauf hin, dass kein AnKenntnis genommen.
spruch auf aktiven und/oder
BP 26 Pulheim 1302
passiven Lärmschutz gegenüber der Straßenbauverwaltung besteht
Zusätzlich wird angeregt, im
Bebauungsplan auf die einschlägigen Verkehrsemissionen hinzuweisen.
Schließlich wird auf die „eingeschränkte“ Zulässigkeit von
Werbeanlagen in Nachbarschaft zu einer Landstraße
verwiesen und grundsätzlich
betont, dass von diesen oder
sonstigen Fassadengestaltungen geplanter Gebäude keine
Wirkungen ausgehen dürfen,
die - etwa durch Ablenkung zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen könnten.
Abwägung
Im Bebauungsplan auf die möglichen Verkehrsemissionen hinzuweisen, wird für entbehrlich gehalten. Mit welchen Einwirkungen
auf Grundstücken, die einer Kreis- oder Landstraße benachbart sind, zu rechnen ist, ist
allgemein bekannt.
Der offen gelegte Bebauungsplanentwurf hat
eine textliche Ergänzung bekommen, mit
welcher der Hinweis ergeht, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen
der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i.V.m. § 25
StrWG NRW).
Eine hinsichtlich der möglichen Gefährdung
von Verkehrsteilnehmern unbedenkliche
Fassadengestaltung kann – bei Bedarf – im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
mit den Straßenbaulastträgern abgestimmt
werden.
T1 Aus Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 19.07.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Straßen.NRW kritisiert, die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten
Vorhabens seien in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden.
Das erstellte Verkehrsgutachten
decke nicht den Prognosehorizont
2030 ab und die zur Erreichung der
Leistungsfähigkeitsstufe D vorgeschlagenen Zeitverschiebungen bei
der Grünzeitverteilung der Lichtzeichenanlage hätten eher theoretischen Charakter.
Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bereits im Analysefall die Verkehrsqualität des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße mangelhaft ist. Für den
Planfall kann aber durch betriebliche Maßnahmen (Grünzeitumverteilungen am Signalprogramm) eine mindestens ausreichende
Verkehrsqualität erreicht werden. Den nach
anerkannten Berechnungsmethoden ermittelten Ergebnissen theoretischen Charakter zu
unterstellen, würde derartige gutachterliche
Untersuchungen grundsätzlich infrage stellen.
Zur Frage der Darstellung des Prognosehorizonts 2030 ist zunächst festzuhalten, dass bei
der Erstellung des Verkehrsgutachtens zum
Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim sehr wohl für
diesen Bereich ein Prognosefall 2030 erstellt
wurde, welcher auch den Knotenpunkt Venlo-
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
er Straße / Bonnstraße beinhaltet. Aus folgenden Gründen wurde auf eine Darstellung des
Prognosefalls 2030 in diesem Fall verzichtet:
- Das geplante Bauvorhaben ist rückwärtig
erschlossen, ein Einfluss auf einen ggf.
bestehenden Ausbaubedarf des Knotenpunktes Bonnstraße / Venloer Straße
ergibt sich aus Sicht des Gutachters nahezu nicht.
- Die Erstellung einer modellbasierten
Prognose für ein solches Vorhaben ist
sehr ungewöhnlich und im Verhältnis zum
geplanten Realisierungsvolumen unverhältnismäßig.
Die Erstellung eines Prognosefalls 2030 wäre
aus Sicht des Gutachters eher im Zuge einer
geplanten Ausbaubetrachtung der Bonnstraße
erforderlich (siehe auch Tab. ANLAGE 3).
Zu einer auch gutachterlich für
notwendig erachteten Fußgängerquerung der Bonnstraße ergeht der
Hinweis, dass diese sowie damit
verbundene Maßnahmen zu Lasten
der Stadt Pulheim gehen.
Die Übernahme der Kosten für die signalgesicherte Fußgängerquerung ist Gegenstand
eines städtebaulichen Vertrags zwischen
Stadt und Vorhabenträger. Die notwendige
Verwaltungsvereinbarung wird die Stadt mit
dem Landesbetrieb Straßen NRW zu gegebener Zeit abschließen (Tab. ANLAGE 4).
T1 Erg Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 06.12.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die nach dem geführten Abstimmungsgespräch ergänzend vorgelegten Unterlagen (Tab. ANLAGE
1) seien nicht ausreichend. Es
gebe keine Aussagen zu den benachbarten Knotenpunkten oder
den Steuergeräten.
Wieder wird die Einarbeitung der
Prognosedaten 2030 gefordert.
Im Plan des Verkehrsgutachters,
der die Aufweitung des Knotens
Die Erschließung des geplanten Bauvorhabens erfolgt rückwärtig. Weitere signalisierte
Fußgängerüberwege oder signalisierte Knotenpunkte befinden sich in mindestens 340 m
Entfernung. Zu den Steuergeräten liegen dem
Gutachter keine Informationen vor. Es erscheint gegenwärtig aber auch ausreichend,
gutachterliche Aussagen im Sinne einer
Machbarkeitsprüfung einzuholen. Die Prüfung,
ob das genutzte Steuergerät den künftigen
Anforderungen gerecht werden kann, wird
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
zeigt, fehle die Gehweganlage
sowie der Abstand des geplanten
Gebäudes bis zur Fahrbahnbefestigung.
zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich
gehalten und kann im Bedarfsfall nachgeholt
werden.
Zum Stichwort Prognosefall 2030 siehe T 1
Aus.
Der Abstand des geplanten Gebäudes zur
Fahrbahnbefestigung der L 183 kann der
Tab. ANLAGE 2 entnommen werden; er beträgt ca. 20,00 m. Der Plan zeigt auch die
mögliche Fußgängerquerung und eine denkbare Fortsetzung als öffentlicher Fußweg
entlang der Venloer Straße. Er enthält ebenfalls umfangreiche private Gehwegflächen auf
dem Vorhabengrundstück, über welche von
der evtl. erforderlich werdenden Fußgängerquerung der Bonnstraße die Siemensstraße
erreicht werden kann. Die dauerhafte Nutzung
dieser Gehwegflächen durch die Öffentlichkeit
hat der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt garantiert; die
entsprechende Sicherung soll durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erfolgen.
Damit wäre ein öffentlicher Fußweg entlang
der Venloer Straße entbehrlich.
Aufgrund der Rückstaulängen
erscheint dem Landesbetrieb die
zügige Nutzung der vorhandenen
Abbiege- und Geradeausspuren
nicht mehr ohne weiteres möglich.
Unbestritten ist dies nicht ohne weiteres möglich, es ist aber bereits im heutigen Analysezustand der Fall. Die rechnerisch ermittelte
mögliche Rückstaulänge liegt in der Analyse
bei 134 m. Aus diesem Grund wären die Optimierungen bereits für den Analysefall erforderlich, unabhängig von der Realisierung des
geplanten Vorhabens.
Über die rechnerischen Leistungsfähigkeitsnachweise mit den im Bericht geschilderten
Verschiebungen von Grünzeiten kann aber
der rechnerische Nachweis erbracht werden,
dass der Knotenpunkt basierend auf den
dargestellten Eingangsprämissen leistungsfähig betrieben werden kann (siehe auch Tab.
ANLAGE 3).
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
T2 Aus Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 20.07.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
a) Das Amt für Straßenbau und
Verkehr des Rhein-Erft-Kreises
fordert Maßnahmen, die sicherstellen, dass Fußgänger
vom Vorhabengrundstück nicht
unmittelbar auf die Fahrbahn
laufen können. Resultierende
Kosten seien von der Stadt/
dem Vorhabenträger zu tragen.
Zu a) Der von den Straßenbaulastträgern
geforderte Lageplan, der sowohl den möglichen Ausbau des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße als auch die genaue Lage
des künftigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zeigt (Tab. ANLAGE 2), lässt erkennen, dass die Grundstücksgrenze vom
Fahrbahnrand der Kreisstraße 4,36 m entfernt
ist. Dies böte Gelegenheit zur Anlage eines
öffentlichen Fußwegs entlang der Venloer
Straße. Die Tab. ANLAGE 2 zeigt aber auch
umfangreiche private Gehwegflächen auf dem
Vorhabengrundstück, über welche von der
evtl. erforderlich werdenden Fußgängerquerung der Bonnstraße die Siemensstraße
erreicht werden kann. Die dauerhafte Nutzung
dieser Gehwegflächen durch die Öffentlichkeit
garantiert der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt; die entsprechende Sicherung wird durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erfolgen.
Damit wäre ein öffentlicher Fußweg entlang
der Venloer Straße entbehrlich, das Grundstück könnte baulich abgetrennt werden.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
b) Wegen des zusätzlichen Fußgängerverkehrs ist mit Auswirkungen auf die Signalschaltung zu rechnen.
Das Verkehrsgutachten ist
entsprechend zu überarbeiten.
Zu b) Das Verkehrsgutachten hat eine zusätzliche Fußgängerquerung in der südlichen
Zufahrt des Knotenpunkts Bonnstraße / Venloer Straße geprüft. Hierzu wurde eine Signalplanskizze mit dem Bestandsignalprogramm
der Abendspitze ergänzt und die Freigabezeiten für die neuen Signalgruppen in das Signalprogramm integriert. Nennenswerte Kürzungen bei Freigabezeiten feindlicher KfzSignalgruppen sind aus diesen Abschätzungen nicht erforderlich, so dass sich die Erweiterung der Signalisierung nicht nennenswert
auf die Ergebnisse der Verkehrsqualität des
optimierten Planfalls auswirken wird (siehe
auch Tab. ANLAGE 1).
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
c) Eine Bepflanzung des Banketts mit Bäumen wird abgelehnt.
Zu c) Der Bebauungsplanentwurf, dessen
Geltungsbereich ohnehin nur private Grundstücksflächen und nicht das Bankett der
Kreisstraße erfasst, sieht keine Pflanzbindungen für Bäume vor. Die im Rendering der
Projektunterlagen dargestellten Bäume zwischen Neubau und Kreisstraße sind nicht
Planinhalt; die durch den Entwurfsverfasser
generierte Straßenansicht hat lediglich illustrierenden Charakter.
d) Eine Anlieferung oder Andienung darf nicht über die Kreisstraße erfolgen.
Zu d) Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für den Kfz-Verkehr soll – wie auch der
Begründung zum Planentwurf zu entnehmen
ist – über die Siemensstraße erfolgen. Der
Bebauungsplan enthält folglich eine entsprechende zeichnerische Festsetzung. Die an die
Landes- und Kreisstraße grenzenden Grundstücksflächen sind als Bereiche ohne Ein- und
Ausfahrt festgesetzt.
e) Analog zur Stellungnahme von
Straßen.NRW wird auf Lärmund sonstige Verkehrsemissionen sowie die „eingeschränkte“ Zulässigkeit von Werbeanlagen in Nachbarschaft zu einer Kreisstraße hingewiesen.
Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer durch ablenkende
Fassadengestaltung sind zu
vermeiden.
Zu e) Siehe Stellungnahme zu T1 fBÖ Buchstabe d).
T2 Erg Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 01.12.2017
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der nach dem geführten Abstimmungsgespräch ergänzend vorgelegte Plan (Tab. ANLAGE 1) enthalte nicht die Darstellung des
Der Forderung nach Darstellung des geplanten Bauwerks wurde mit der Tab. ANLAGE 2
entsprochen. Der Plan zeigt, dass die maximal projektierten Gebäudeumrisse (Oberge-
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
BP 26 Pulheim 1302
geplanten Bauwerks.
Die Angabe der Rückstaulängen in
einem unmaßstäblichen Plan sei
nicht hinreichend. Es stelle sich die
Frage, ob in den Rückstaulängen
die Verkehrsabhängigkeit der betroffenen Lichtsignalanlagen berücksichtigt sei.
Die Darstellung des Prognosefalls
2030 fehle.
Abwägung
schosse) vom heutigen Fahrbahnrand der
Landesstraße ca. 20 m Abstand, von dem der
Kreisstraße ca. 7,40 m Abstand haben.
Zu den Rückstaulängen gilt grundsätzlich
folgendes: Zugrunde gelegt wurde das Festzeitsignalprogramm 3 zur Abendspitze, die zur
Verfügung stehenden Abstände wurden nicht
ab den Haltelinien, sondern von Knotenpunkt
zu Knotenpunkt gemessen. Das geplante
Vorhaben hat aber nahezu keinen Einfluss auf
die beiden signalisierten Knotenpunkte, es
stellten sich bei beiden Knotenpunkten im
Analyse- und Planfall zunächst die gleichen
Verkehrsqualitäten heraus. Es ist weiterhin zu
berücksichtigen, dass in dem Gutachten die
Verkehrserzeugungen des BP 10 und der Fa.
Prologis (Gelände Bree-Beton) berücksichtigt
wurden. Bei Prologis ist derzeit infrage gestellt
ob diese sich wie geplant ansiedeln wird. Falls
nicht würden sich wieder geringere Verkehrsmengen einstellen. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass die Mehrverkehre von
Segmüller bereits in den Analyseverkehren
enthalten sind und bereits bei der Erstellung
des Grundbelastungsbildes ein kritischer
Ansatz getroffen wurde. Weiterhin ist in Ergänzung zum vorliegenden Gutachten ein
aktueller Stand dahingehend zu verzeichnen,
dass zwei Gewerbebetriebe ihren Standort auf
dem derzeitigen Grundstück aufgeben müssen und aus diesen zwei aufgegebenen Nutzungen zwischenzeitlich in der Berechnung
der Verkehrserzeugung sich somit nochmals
geringere Verkehrsmengen ergeben würden.
Eine Verkehrsabhängigkeit der beiden betroffenen Anlagen kann aus Sicht des Gutachters nur über eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation berücksichtigt werden. In den
rechnerischen HBS-Nachweisen wurde für die
zwei Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen für
die Abendspitze das Festzeitsignalprogramm
3 (Schaltzeitraum zwischen 15:00 und 19:00
Uhr) zugrunde gelegt. Da die Erschließung
berücksichtigen.
BP 26 Pulheim 1302
Abwägung
des Vorhabens rückseitig erfolgt und die
hiermit erzeugten Verkehre nahezu keinen
Einfluss auf die Verkehrsmengen der betrachteten Knotenpunkte haben, wurde auf eine
mikroskopische Verkehrsflusssimulation verzichtet (siehe weitergehend Tab. ANLAGE 3).
Zum Stichwort Prognosefall 2030 wird zur
Vermeidung weiterer Wiederholungen auf
Tab. ANLAGE 3 verwiesen, siehe hier Tabelle 1 Nr.03.