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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
177 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
05.03.18, 16:19

Inhalt der Datei

BP 26 Pulheim 1302 Abwägung Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB T1 fBÖ Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 24.06.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Straßen.NRW bringt erhebliche Bedenken vor, weil… a) …zu geringe Abstände neu geplanter Gebäude zu den Verkehrsflächen evtl. notwendig werdende Knotenpunktsertüchtigungen erschweren. Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. b) …weil die das Plangebiet umgebenden Knotenpunkte die Verkehre kaum noch abwickeln können und zusätzliche Ziel- und Quellverkehre nicht mehr hinnehmbar sind. c) …ein nachvollziehbares Verkehrsgutachten mit dem Prognosehorizont 2030 vorzulegen ist. Zu a) + b) Die der Stellungnahme von Straßen.NRW zugrunde liegende Sorge um die Leistungsfähigkeit der betroffenen Knotenpunkte (hier insbesondere des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße) und die Möglichkeit seiner eventuell erforderlichen Ertüchtigung ist nachvollziehbar. So bestätigt das geforderte Verkehrsgutachten, dass bereits im Analysefall dieser Knoten nur eine mangelhafte Verkehrsqualität aufweist. Für den Planfall kann aber durch betriebliche Maßnahmen (Grünzeitumverteilungen am Signalprogramm) eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden. Ein zukünftig, infolge weiterer, nicht ausschließlich dem geplanten Vorhaben zuzuschreibender Mehrverkehre eventuell erforderlich werdender Knotenpunktsausbau ist auf den zur Verfügung stehenden Flächen möglich und wird nicht durch das Planprojekt erschwert (siehe detaillierter unter T1 Erg) Zu c) Die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens wurde für die Planoffenlage beauftragt, das Gutachten war Bestandteil der OffenlageUnterlagen. Zum Stichwort Prognosehorizont 2030 siehe unter T1 Aus. d) Straßen.NRW weist des Weite- Zu d) Der Hinweis gibt die geltende Rechtslage wieder und wird (zustimmend) zur ren darauf hin, dass kein AnKenntnis genommen. spruch auf aktiven und/oder BP 26 Pulheim 1302 passiven Lärmschutz gegenüber der Straßenbauverwaltung besteht Zusätzlich wird angeregt, im Bebauungsplan auf die einschlägigen Verkehrsemissionen hinzuweisen. Schließlich wird auf die „eingeschränkte“ Zulässigkeit von Werbeanlagen in Nachbarschaft zu einer Landstraße verwiesen und grundsätzlich betont, dass von diesen oder sonstigen Fassadengestaltungen geplanter Gebäude keine Wirkungen ausgehen dürfen, die - etwa durch Ablenkung zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen könnten. Abwägung Im Bebauungsplan auf die möglichen Verkehrsemissionen hinzuweisen, wird für entbehrlich gehalten. Mit welchen Einwirkungen auf Grundstücken, die einer Kreis- oder Landstraße benachbart sind, zu rechnen ist, ist allgemein bekannt. Der offen gelegte Bebauungsplanentwurf hat eine textliche Ergänzung bekommen, mit welcher der Hinweis ergeht, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG NRW). Eine hinsichtlich der möglichen Gefährdung von Verkehrsteilnehmern unbedenkliche Fassadengestaltung kann – bei Bedarf – im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens mit den Straßenbaulastträgern abgestimmt werden. T1 Aus Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 19.07.2017 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Straßen.NRW kritisiert, die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens seien in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden. Das erstellte Verkehrsgutachten decke nicht den Prognosehorizont 2030 ab und die zur Erreichung der Leistungsfähigkeitsstufe D vorgeschlagenen Zeitverschiebungen bei der Grünzeitverteilung der Lichtzeichenanlage hätten eher theoretischen Charakter. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bereits im Analysefall die Verkehrsqualität des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße mangelhaft ist. Für den Planfall kann aber durch betriebliche Maßnahmen (Grünzeitumverteilungen am Signalprogramm) eine mindestens ausreichende Verkehrsqualität erreicht werden. Den nach anerkannten Berechnungsmethoden ermittelten Ergebnissen theoretischen Charakter zu unterstellen, würde derartige gutachterliche Untersuchungen grundsätzlich infrage stellen. Zur Frage der Darstellung des Prognosehorizonts 2030 ist zunächst festzuhalten, dass bei der Erstellung des Verkehrsgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 99 Pulheim sehr wohl für diesen Bereich ein Prognosefall 2030 erstellt wurde, welcher auch den Knotenpunkt Venlo- Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. BP 26 Pulheim 1302 Abwägung er Straße / Bonnstraße beinhaltet. Aus folgenden Gründen wurde auf eine Darstellung des Prognosefalls 2030 in diesem Fall verzichtet: - Das geplante Bauvorhaben ist rückwärtig erschlossen, ein Einfluss auf einen ggf. bestehenden Ausbaubedarf des Knotenpunktes Bonnstraße / Venloer Straße ergibt sich aus Sicht des Gutachters nahezu nicht. - Die Erstellung einer modellbasierten Prognose für ein solches Vorhaben ist sehr ungewöhnlich und im Verhältnis zum geplanten Realisierungsvolumen unverhältnismäßig. Die Erstellung eines Prognosefalls 2030 wäre aus Sicht des Gutachters eher im Zuge einer geplanten Ausbaubetrachtung der Bonnstraße erforderlich (siehe auch Tab. ANLAGE 3). Zu einer auch gutachterlich für notwendig erachteten Fußgängerquerung der Bonnstraße ergeht der Hinweis, dass diese sowie damit verbundene Maßnahmen zu Lasten der Stadt Pulheim gehen. Die Übernahme der Kosten für die signalgesicherte Fußgängerquerung ist Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen Stadt und Vorhabenträger. Die notwendige Verwaltungsvereinbarung wird die Stadt mit dem Landesbetrieb Straßen NRW zu gegebener Zeit abschließen (Tab. ANLAGE 4). T1 Erg Landesbetrieb Straßen NRW Schreiben vom 06.12.2017 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die nach dem geführten Abstimmungsgespräch ergänzend vorgelegten Unterlagen (Tab. ANLAGE 1) seien nicht ausreichend. Es gebe keine Aussagen zu den benachbarten Knotenpunkten oder den Steuergeräten. Wieder wird die Einarbeitung der Prognosedaten 2030 gefordert. Im Plan des Verkehrsgutachters, der die Aufweitung des Knotens Die Erschließung des geplanten Bauvorhabens erfolgt rückwärtig. Weitere signalisierte Fußgängerüberwege oder signalisierte Knotenpunkte befinden sich in mindestens 340 m Entfernung. Zu den Steuergeräten liegen dem Gutachter keine Informationen vor. Es erscheint gegenwärtig aber auch ausreichend, gutachterliche Aussagen im Sinne einer Machbarkeitsprüfung einzuholen. Die Prüfung, ob das genutzte Steuergerät den künftigen Anforderungen gerecht werden kann, wird Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. BP 26 Pulheim 1302 Abwägung zeigt, fehle die Gehweganlage sowie der Abstand des geplanten Gebäudes bis zur Fahrbahnbefestigung. zum jetzigen Zeitpunkt nicht für erforderlich gehalten und kann im Bedarfsfall nachgeholt werden. Zum Stichwort Prognosefall 2030 siehe T 1 Aus. Der Abstand des geplanten Gebäudes zur Fahrbahnbefestigung der L 183 kann der Tab. ANLAGE 2 entnommen werden; er beträgt ca. 20,00 m. Der Plan zeigt auch die mögliche Fußgängerquerung und eine denkbare Fortsetzung als öffentlicher Fußweg entlang der Venloer Straße. Er enthält ebenfalls umfangreiche private Gehwegflächen auf dem Vorhabengrundstück, über welche von der evtl. erforderlich werdenden Fußgängerquerung der Bonnstraße die Siemensstraße erreicht werden kann. Die dauerhafte Nutzung dieser Gehwegflächen durch die Öffentlichkeit hat der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt garantiert; die entsprechende Sicherung soll durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erfolgen. Damit wäre ein öffentlicher Fußweg entlang der Venloer Straße entbehrlich. Aufgrund der Rückstaulängen erscheint dem Landesbetrieb die zügige Nutzung der vorhandenen Abbiege- und Geradeausspuren nicht mehr ohne weiteres möglich. Unbestritten ist dies nicht ohne weiteres möglich, es ist aber bereits im heutigen Analysezustand der Fall. Die rechnerisch ermittelte mögliche Rückstaulänge liegt in der Analyse bei 134 m. Aus diesem Grund wären die Optimierungen bereits für den Analysefall erforderlich, unabhängig von der Realisierung des geplanten Vorhabens. Über die rechnerischen Leistungsfähigkeitsnachweise mit den im Bericht geschilderten Verschiebungen von Grünzeiten kann aber der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass der Knotenpunkt basierend auf den dargestellten Eingangsprämissen leistungsfähig betrieben werden kann (siehe auch Tab. ANLAGE 3). BP 26 Pulheim 1302 Abwägung T2 Aus Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 20.07.2017 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag a) Das Amt für Straßenbau und Verkehr des Rhein-Erft-Kreises fordert Maßnahmen, die sicherstellen, dass Fußgänger vom Vorhabengrundstück nicht unmittelbar auf die Fahrbahn laufen können. Resultierende Kosten seien von der Stadt/ dem Vorhabenträger zu tragen. Zu a) Der von den Straßenbaulastträgern geforderte Lageplan, der sowohl den möglichen Ausbau des Knotens Bonnstraße/Venloer Straße als auch die genaue Lage des künftigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zeigt (Tab. ANLAGE 2), lässt erkennen, dass die Grundstücksgrenze vom Fahrbahnrand der Kreisstraße 4,36 m entfernt ist. Dies böte Gelegenheit zur Anlage eines öffentlichen Fußwegs entlang der Venloer Straße. Die Tab. ANLAGE 2 zeigt aber auch umfangreiche private Gehwegflächen auf dem Vorhabengrundstück, über welche von der evtl. erforderlich werdenden Fußgängerquerung der Bonnstraße die Siemensstraße erreicht werden kann. Die dauerhafte Nutzung dieser Gehwegflächen durch die Öffentlichkeit garantiert der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag mit der Stadt; die entsprechende Sicherung wird durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit erfolgen. Damit wäre ein öffentlicher Fußweg entlang der Venloer Straße entbehrlich, das Grundstück könnte baulich abgetrennt werden. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. b) Wegen des zusätzlichen Fußgängerverkehrs ist mit Auswirkungen auf die Signalschaltung zu rechnen. Das Verkehrsgutachten ist entsprechend zu überarbeiten. Zu b) Das Verkehrsgutachten hat eine zusätzliche Fußgängerquerung in der südlichen Zufahrt des Knotenpunkts Bonnstraße / Venloer Straße geprüft. Hierzu wurde eine Signalplanskizze mit dem Bestandsignalprogramm der Abendspitze ergänzt und die Freigabezeiten für die neuen Signalgruppen in das Signalprogramm integriert. Nennenswerte Kürzungen bei Freigabezeiten feindlicher KfzSignalgruppen sind aus diesen Abschätzungen nicht erforderlich, so dass sich die Erweiterung der Signalisierung nicht nennenswert auf die Ergebnisse der Verkehrsqualität des optimierten Planfalls auswirken wird (siehe auch Tab. ANLAGE 1). BP 26 Pulheim 1302 Abwägung c) Eine Bepflanzung des Banketts mit Bäumen wird abgelehnt. Zu c) Der Bebauungsplanentwurf, dessen Geltungsbereich ohnehin nur private Grundstücksflächen und nicht das Bankett der Kreisstraße erfasst, sieht keine Pflanzbindungen für Bäume vor. Die im Rendering der Projektunterlagen dargestellten Bäume zwischen Neubau und Kreisstraße sind nicht Planinhalt; die durch den Entwurfsverfasser generierte Straßenansicht hat lediglich illustrierenden Charakter. d) Eine Anlieferung oder Andienung darf nicht über die Kreisstraße erfolgen. Zu d) Die Erschließung des Vorhabengrundstücks für den Kfz-Verkehr soll – wie auch der Begründung zum Planentwurf zu entnehmen ist – über die Siemensstraße erfolgen. Der Bebauungsplan enthält folglich eine entsprechende zeichnerische Festsetzung. Die an die Landes- und Kreisstraße grenzenden Grundstücksflächen sind als Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. e) Analog zur Stellungnahme von Straßen.NRW wird auf Lärmund sonstige Verkehrsemissionen sowie die „eingeschränkte“ Zulässigkeit von Werbeanlagen in Nachbarschaft zu einer Kreisstraße hingewiesen. Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer durch ablenkende Fassadengestaltung sind zu vermeiden. Zu e) Siehe Stellungnahme zu T1 fBÖ Buchstabe d). T2 Erg Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 01.12.2017 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der nach dem geführten Abstimmungsgespräch ergänzend vorgelegte Plan (Tab. ANLAGE 1) enthalte nicht die Darstellung des Der Forderung nach Darstellung des geplanten Bauwerks wurde mit der Tab. ANLAGE 2 entsprochen. Der Plan zeigt, dass die maximal projektierten Gebäudeumrisse (Oberge- Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu BP 26 Pulheim 1302 geplanten Bauwerks. Die Angabe der Rückstaulängen in einem unmaßstäblichen Plan sei nicht hinreichend. Es stelle sich die Frage, ob in den Rückstaulängen die Verkehrsabhängigkeit der betroffenen Lichtsignalanlagen berücksichtigt sei. Die Darstellung des Prognosefalls 2030 fehle. Abwägung schosse) vom heutigen Fahrbahnrand der Landesstraße ca. 20 m Abstand, von dem der Kreisstraße ca. 7,40 m Abstand haben. Zu den Rückstaulängen gilt grundsätzlich folgendes: Zugrunde gelegt wurde das Festzeitsignalprogramm 3 zur Abendspitze, die zur Verfügung stehenden Abstände wurden nicht ab den Haltelinien, sondern von Knotenpunkt zu Knotenpunkt gemessen. Das geplante Vorhaben hat aber nahezu keinen Einfluss auf die beiden signalisierten Knotenpunkte, es stellten sich bei beiden Knotenpunkten im Analyse- und Planfall zunächst die gleichen Verkehrsqualitäten heraus. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in dem Gutachten die Verkehrserzeugungen des BP 10 und der Fa. Prologis (Gelände Bree-Beton) berücksichtigt wurden. Bei Prologis ist derzeit infrage gestellt ob diese sich wie geplant ansiedeln wird. Falls nicht würden sich wieder geringere Verkehrsmengen einstellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Mehrverkehre von Segmüller bereits in den Analyseverkehren enthalten sind und bereits bei der Erstellung des Grundbelastungsbildes ein kritischer Ansatz getroffen wurde. Weiterhin ist in Ergänzung zum vorliegenden Gutachten ein aktueller Stand dahingehend zu verzeichnen, dass zwei Gewerbebetriebe ihren Standort auf dem derzeitigen Grundstück aufgeben müssen und aus diesen zwei aufgegebenen Nutzungen zwischenzeitlich in der Berechnung der Verkehrserzeugung sich somit nochmals geringere Verkehrsmengen ergeben würden. Eine Verkehrsabhängigkeit der beiden betroffenen Anlagen kann aus Sicht des Gutachters nur über eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation berücksichtigt werden. In den rechnerischen HBS-Nachweisen wurde für die zwei Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen für die Abendspitze das Festzeitsignalprogramm 3 (Schaltzeitraum zwischen 15:00 und 19:00 Uhr) zugrunde gelegt. Da die Erschließung berücksichtigen. BP 26 Pulheim 1302 Abwägung des Vorhabens rückseitig erfolgt und die hiermit erzeugten Verkehre nahezu keinen Einfluss auf die Verkehrsmengen der betrachteten Knotenpunkte haben, wurde auf eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation verzichtet (siehe weitergehend Tab. ANLAGE 3). Zum Stichwort Prognosefall 2030 wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf Tab. ANLAGE 3 verwiesen, siehe hier Tabelle 1 Nr.03.