Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 26 PULHEIM 1302
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
zum Planentwurf für die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB
1.1
Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben
Gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO 1990 wird festgesetzt, dass im Plangeltungsbereich Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht
zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment als „nahversorgungsrelevant“ oder „zentrenrelevant“ ganz
oder teilweise den Waren der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
Nahversorgungsrelevant
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren
Apothekenartikel
Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel
Zentrenrelevant
Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software
Telekommunikationsgeräte
Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie
Meterware für Bekleidung und Wäsche o h n e Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken
Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoff, Vorhänge, dekorative Decken)
Elektrische Kleingeräte
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
Musikinstrumente und Musikalien
Haushaltsgegenstände (u.a. nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre,
Schneidwaren, Bestecke)
Bücher
Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen
Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel
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Bespielte Ton- und Bildträger
Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sport-Kleingeräte)
Spielwaren, Bastelartikel
Bekleidung
Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck
Medizinische und orthopädische Artikel
Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, (ohne Drogerieartikel)
Schnittblumen
Uhren und Schmuck
Augenoptiker-Waren
Foto- und optische Erzeugnisse
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und
Geschenkartikel
1.2
Ausnahmen von der Festsetzung gem. Ziff. 1.1 (§ 31 Abs. 1 BauGB)
1.2.1
Ausnahmsweise ist der Verkauf von Waren der Liste gem. Ziff. 1.1 zulässig, wenn dies durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgt, dessen Hauptsortiment nicht zentrenrelevant ist. Das zentrenrelevante Randsortiment darf max. 10 % der Verkaufsfläche umfassen und muss sich aus dem Hauptsortiment ableiten lassen.
1.2.2
Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen von Gewerbebetrieben zulässig, wenn das angebotene Sortiment aus
eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise
nur in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet zulässig ist. Der produzierende Anteil muss überwiegen.
Die Verkaufsfläche darf 100 m2 nicht überschreiten.
1.3
Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind.
1.4
GE – Zone 1
Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen Nutzungsarten werden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 8 BauNVO wie folgt eingeschränkt:
Nicht zulässig sind die unter den Nummern 1 – 199 (Abstandsklassen I – VI) der Abstandsliste 2007 aufgeführten Anlagen und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad.
Die Abstandsliste 2007 ist der Planbegründung als Anlage 1 beigefügt.
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HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
1.
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler.
2.
Die an den Plangeltungsbereich angrenzenden Straßen können Verkehrsemissionen wie Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen oder Spritzwasser verursachen.
3.
Die am 28.05.1996 bekanntgemachte Satzung über örtliche Bauvorschriften im Bereich der Bebauungspläne
Nr. 10 und Nr. 26 Pulheim gilt grundsätzlich auch im Geltungsbereich des Änderungsplans Nr. 26 Pulheim
1302.
Die Satzung ist der Planbegründung als Anlage 2 beigefügt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszonen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i.V.m. § 25 StrWG NRW).
Pulheim, Mai 2017
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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