Daten
Kommune
Pulheim
Größe
507 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Landschaftsplan 7
Rommerskirchener Lössplatte
11. Änderung
- Entwurf -
11. Änderung
Landschaftsschutzgebiet „Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim“
- Entwurf -
Fassung der öffentlichen Auslegung
gemäß § 17 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
Stand: November 2017
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 1
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Inhaltsverzeichnis
Seite
Hinweise zum Inhalt der Landschaftsplan-Änderung
2
Festsetzungen und Erläuterungen
2.2
Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiet 2.2-15 „Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim“
Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
5.3
Herrichtung von Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude
5.3-2 Rekultivierungsmaßnahmen für die ehemalige Abgrabung
3
5
20
Anhang
Hinweis zur Strategischen Umweltprüfung
Für die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist gemäß § 9 LNatSchG NRW eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Das Ergebnis zur Vorprüfung zur SUP entsprechend
Anlage 4 des UVPG (i.V.m. §§ 14a bis 14d UVPG) hat ergeben, dass durch die 11. Änderung des
Landschaftsplanes 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen. Die Durchführung einer SUP ist aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung nicht erforderlich. Die
Vorprüfung gemäß § 14a UVPG ist als Anlage beigefügt.
Inhalt der 11. Änderung des Landschaftsplanes 7
Das ehemalige Kiesabbaugebiet und die noch vorhandene Nassabgrabung südöstlich von Pulheim
haben sich zu einem ökologisch wertvollen Gebiet entwickelt. Die beiden Seen, die rekultivierten Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und Magerstandorten und die Gehölzpflanzungen haben
ein hohes ökologisches Potential und sind wertvoll für das Landschaftsbild, für die ortsnahe Erholung,
für den Naturhaushalt und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Gebiet ist inmitten der intensiv
genutzten Agrarlandschaft ein wichtiges Trittsteinbiotop im Biotopverbund.
Aufgrund der ökologischen und landschaftsbildprägenden Bedeutung des ehemaligen Kiesabbaugebietes ist eine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erforderlich. Die im Landschaftsplan festgesetzte Rekultivierungsmaßnahme 5.3-2 soll entfallen, stattdessen soll eine Unberührtheitsklausel für
die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten und die Rekultivierung der beiden noch nicht abschließend
rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze gemäß den wasserrechtlichen Erlaubnissen aufgenommen werden. Die beiden Trockenabgrabungen sind verfüllt, naturnah rekultiviert und
aus dem Abgrabungsrecht entlassen.
Textliche Festsetzungen
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-15
5.3-2
Inhalt und Änderung
Festsetzung
eines neuen LSG
Das ehemalige Kiesabbaugebiet südöstlich Pulheim
wird als Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-15 festgesetzt.
Festsetzung
entfällt
Die Rekultivierungsfestsetzung für die ehemalige Abgrabung entfällt.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 2
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiet
LSG 2.2-15
Ehemaliges Kiesabbaugebiet südöstlich
Pulheim
Lage und Beschreibung
Das Gebiet befindet sich südöstlich von Pulheim
an der Kreisgebietsgrenze.
Das ehemalige Kiesabbaugebiet umfasst zwei
Seen, rekultivierte Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern und Magerstandorten und
Gehölzpflanzungen.
Größe: 41,47 ha
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt:
1) ► zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild
lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
● zur Erhaltung naturnaher Lebensräume aus
Sekundärbiotopen mit ökologisch wertvollen
Landschaftsbestandteilen.
● wegen des landschaftsökologischen Wertes
und des biotischen Entwicklungspotentials der
Gewässer, der Gewässer- und Uferrandbereiche
der Nassabgrabungen sowie der sich natürlich
entwickelnden Waldbereiche auf Magerstandorten.
zur Sicherung landschaftsökologischer Funktionen, insbesondere zur Erhaltung eines klimatisch wirksamen Freiraums und klimatischer
Ausgleichsfunktionen durch Erhaltung der Gewässer und der Waldflächen.
zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des
Gebietes mit den zwei Seen, den Sukzessionsflächen mit Amphibiengewässern, den Magerstandorten und den Gehölzpflanzungen als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten.
wegen der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop inmitten der
intensiv genutzten Agrarlandschaft.
2) ► wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das
Landschaftsbild.
● zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftsele-
Aus den Rekultivierungen der Abgrabungen zwischen Pulheim, Köln-Esch und der Autobahn A1
entstehen ökologisch wertvolle Biotope mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Während der nördlich gelegene Pulheimer See vielfältige Aufgaben
der Naherholung und der sportlichen Betätigung
wahrnimmt, sind die Rekultivierungen des ehemaligen Kiesabbaugebietes südöstlich von Pulheim
der natürlichen Entwicklung vorbehalten. Es entstehen schützenswerte Rückzugslebensräume
und Brutplätze für Vogel- und Amphibienarten in
der ansonsten bebauten oder ausgeräumten
Landschaft.
Das Gebiet umfasst neben den beiden ehemaligen Trockenabgrabungen und den beiden Gewässern die westlich des Kölner Randkanals gewässerparallel angelegten Biotopstrukturen. Dieser vielfältig angelegte Landschaftsbestandteil
trägt zur weiteren Aufwertung des Gebietes bei.
(Gemarkung Pulheim, Flur 2, Flurstück 56).
Die renaturierten Flächen dienen ausschließlich
für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Der dort vorhandene Wirtschaftsweg eignet sich insbesondere nach Beendigung aller Abgrabungstätigkeiten als Teil eines
Spazierwegesystems für die ortsnahe Erholung.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 3
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
menten und Grünstrukturen zwischen Siedlungsbereichen und intensiv genutzter Agrarlandschaft.
3) ► wegen der besonderen Bedeutung für
die Erholung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG),
insbesondere
insbesondere für die ruhige, naturbezogene,
ortsnahe Erholung.
Ge- und Verbote
Es gelten die allgemeinen Festsetzungen unter
Punkt 2.2.
Gebietsspezifische Festsetzungen
Unberührt bleiben:
1. Die noch zulässigen Abgrabungstätigkeiten
und die Rekultivierung der beiden noch nicht
abschließend rekultivierten Nassabgrabungen an der Kreisgebietsgrenze gemäß den
wasserrechtlichen Erlaubnissen.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 4
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2.2 Landschaftsschutzgebiete
Allgemeine Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote
und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit
rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise
auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Festsetzungen, die bei den einzelnen
Landschaftsschutzgebieten angegeben sind.
Soweit
- unmittelbar anzuwendende europarechtliche
Vorschriften oder
- nationale Vorschriften
von den allgemeinen oder gebietsspezifischen
Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete
abweichende
weitergehende
Bestimmungen insbesondere zum Schutz von
Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten,
gelten diese unmittelbar und vorrangig.
Die in den textlichen Festsetzungen oder Erläuterungen zitierten Gesetzesparagrafen, Richtlinien oder Verordnungen gelten in ihrer jeweils
rechtskräftigen Fassung.
Gebote
1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in
ausreichender Zahl zum Hinweis auf den
Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote.
Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen
Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht
werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.
Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung
des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVOLNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von
Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVOLNatSchG und das Anbringen von Hinweisen
nach § 13 Abs. 3 DVO-LNatSchG durch die
zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und
Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden.
Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.
Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur
zulässig, wenn ansonsten insbesondere der
ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre.
Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher
Fließgewässer in NRW“ (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer.
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Eine ökologisch angepasste und extensive
Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni
eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen.
3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße
Inhalt ist die vorbereitende Abstimmung von
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 5
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Baumaßnahmen wie z. B. Wege, Angelstege,
Parkplätze, Zuwegungen, oder das Freischneiden von Angelbuchten, die Nutzung von Booten
für die Angeltätigkeit oder die Einhaltung von
Schonbereichen am Ufer oder im See (Schonbereiche für den Fischlaich, für den aquatischen
Artenschutz - Amphibien- oder Insektenarten wie
z.B. Libellen - oder für den Vogelschutz, insbesondere als Rast- und Überwinterungsstätte).
4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei
Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und
Hochstämme zu verwenden.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
Ausgenommen vom Gebot sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen,
Spalierobst, Stammbüsche oder Viertelstämme)
im
landwirtschaftlichen
Erwerbsobstbau.
Verbote
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern
können oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW
gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30
BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39
LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten:
1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze,
Obstbäume,
Obstwiesen,
Ufergehölze,
sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu
beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu
beschädigen, zu zerstören, auszureißen,
auszugraben, zu verändern oder durch eine
Beschädigung des Wurzelwerkes oder der
Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen.
Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.
Das pflegliche Pflücken von Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für
jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet.
Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender
Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den
persönlichen Bedarf pfleglich entnommen wer-
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen
Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder
ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 6
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
den.
Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten
Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente,
insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung).
Unberührt bleiben in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und
Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken.
Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von
Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere
und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver
Arten entgegenzuwirken.
Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom
22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung
invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten.
2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder
Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Das Verbot dient insbesondere dem Schutz
dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora
und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit
der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig.
Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden
abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen.
Im Einzelfall können im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden.
Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung
sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen, Spalierobst, Stammbüsche
oder Viertelstämme) im landwirtschaftlichen
Erwerbsobstbau.
Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von
Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland.
Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach
dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der
Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und
Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren
durchführt und die Entscheidung trifft.
Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben.
Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG
NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope.
Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW
zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten.
Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland
definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.
Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche
Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens
5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen
Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die
Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine
andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 7
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen
Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei
Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine
Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September zurückzuschneiden; außerhalb
dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
3. In der freien Landschaft außerhalb von Hofoder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im
Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen
oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen
sowie Tiere auszusetzen.
Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein
können und ggf. unbedingt zu erhaltende und
standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen
gebracht werden können.
Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen
ausgenommen werden, die von der unteren
Naturschutzbehörde genehmigt oder mit
dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden.
§ 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen
von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von
Tieren in der freien Natur.
4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren
Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es
verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild
lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen
Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.
Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende
Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen
Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen.
Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch
Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes
oder liegendes Totholz.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen
Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern
und deren direkter Umgebung ist die Notwen-
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 8
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
einschließlich Fischteiche oder sonstige
künstliche Gewässer herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige
Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern.
digkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach
§ 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen
und ggf. durchzuführen.
Ausgenommen hiervon sind Veränderungen,
die dem Ziel der ökologischen Aufwertung
dienen oder die Wasserqualität verbessern.
Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde
einvernehmlich abzustimmen.
§ 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung
oder Erreichung eines guten ökologischen und
guten chemischen Zustands der oberirdischen
Gewässer.
Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der
Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die
Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder
die Düngung oder Kalkung von Gewässern.
6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf
andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu
zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung
oder infolge Uferbefestigungen durch Angler.
Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer
Ausbreitung von invasiven, neophytischen
Pflanzenarten ist im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde und der unteren
Wasserbehörde zulässig.
Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen.
Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz
von Wegen oder unterirdischen Leitungen
sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2
der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO
NRW) zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner
Baugenehmigung bedarf.
-
Ausgenommen ist:
die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus
Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht
nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen
nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V.
m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW
oder in einem Abstand von 100 m Radius
von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden.
Baulich Anlagen sind insbesondere auch:
a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege,
b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit
festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen,
c) Dauercamping- und Zeltplätze,
d) Sport- und Spielplätze,
e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten,
f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 9
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-
die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht,
Draht, Elektro-Draht oder -Textilbändern
oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m
Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne
Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen
für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte
Nutzung erforderlich sind.
-
die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen.
-
die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern
sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung
durch die untere Naturschutzbehörde der
Charakter der Landschaft nicht verändert
wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt
wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde einschließlich der Aufstellung
von Bienenkästen und deren auf eine Saison
beschränkte Einfriedung aus Verkehrssicherungsgründen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind.
-
die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen
(Pfosten mit Punktfundament) wenn diese
der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind
und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Offenställe,
wenn diese nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst werden und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd
mindestens 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise,
ohne Flächen- oder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25
m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 10
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Charakter der Landschaft einzeln und in der
Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeschlossen werden können und dieses
dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung von einer Gartenhütte
wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen
haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne
von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch
(BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter
des Gebietes nicht verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können.
8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen
oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder
vorhandene unbefestigte Wege oder grüne
Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu
versiegeln.
Ausgenommen ist die Wiederherstellung
unbefestigter Wege oder Plätze durch die
Erneuerung des Wegeaufbaus oder der
Randbefestigung, so weit dies nicht den
Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit
Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert.
9. Stellplätze, für Kraftfahrzeuge oder sonstige
Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten
oder zur Verfügung zu stellen.
10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile),
Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen.
Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den
Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt
werden und nach Prüfung durch die untere
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 11
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und
Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile,
Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen
oder aufzustellen.
12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen,
Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen
vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern.
Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und
auf die Sicherung des Landschaftsbildes.
Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten.
13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu
erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können.
14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen
oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten.
Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern,
Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen.
Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von
Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten.
Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild
mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet.
Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der
Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes.
§ 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt,
dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung
betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der
Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb
von Wegen nur angeleint mitgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist
das Radfahren im Wald nur auf Straßen und
festen Wegen erlaubt.
Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das
Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen
zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Das
Betretungsverbot gilt auch für mitgeführte Hun-
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 12
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
de.
Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen,
Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h.
dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor
Trittschäden oder vor Verunreinigung durch
Hundekot.
15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum,
organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm,
Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder
Gegenstände, die das Landschaftsbild oder
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer
einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise
zu entledigen.
Die vorübergehende Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Produkten
der Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die vorübergehende
Zwischenlagerung von sonstigen, festen
Wirtschaftsdüngern auf oder angrenzend an
hiermit zu düngenden Flächen, die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen,
oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen
sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind
hiervon ausgenommen.
Das Verbot betrifft nicht die Düngung im
Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft.
16. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen,
Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen)
zu bauen, zu verlegen oder zu ändern.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist das Verlegen von Leitungen im baulichen
Außenbereich im Baukörper von Straßen
oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden,
das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird
und dieses dem besonderen Schutzzweck
nicht zuwiderläuft.
Ausgenommen bleibt die vorübergehende
Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 13
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erneuerung bereits bestehender Drainagen,
die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen.
Die untere Naturschutzbehörde kann auf
Antrag Ausnahmen für die unterirdische
Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur,
Landschaft oder Boden zu erwarten sind,
der Schutzzweck nicht entgegensteht und
der Charakter der Landschaft auch während
des Baubetriebs nicht verändert wird.
17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder
oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen,
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an
Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen,
wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab
ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht
beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen
Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder
Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden
oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Boots- oder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte,
Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch
Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder
Heißluftballons zu starten oder zu landen,
Slacklining oder andere baumschädigende
Sportarten einzurichten oder zu betreiben
oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu
betreiben.
Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren
mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den
Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die
unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen.
Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden.
Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch
das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und
wassergebundenen Tiere vermieden werden.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 14
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reitoder Turnierplätze anzulegen.
Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften
ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd
mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur
Verfügung stehen und wenn die Paddocks
maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, nach Standort
und Gestaltung der Landschaft angepasst
werden und den Charakter der Landschaft
einzeln und in der Summe nicht verändern
und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden
können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen
oder Feuer zu machen, brennende oder
glimmende Gegenstände oder Dinge, die
geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen.
Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist
es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen.
Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden.
Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am
Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden
Rechtsvorschriften.
21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder
Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die
nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigen.
Unberührt bleiben Veranstaltungen
Sportplatz- oder Hofflächen.
Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz
NRW als Forstbehörde anzuzeigen.
auf
22.Brutkästen für Wildenten einzubringen.
23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen
anzulegen.
24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder
Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestel-
Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände
niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 15
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
lung und Ernte zum Zweck des Wendens mit
Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren.
verwüsten.
Die Bankette oder Randstreifen an Straßen,
Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,
Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich
genutzte Flächen so zu behandeln, dass die
Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt
wird.
Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht
auf befestigten Freilandflächen und nicht auf
sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen.
Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des
Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der
wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer
Lebensstätten und Biotope sowie § 39
LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile,
§ 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG
NRW über gesetzlich geschützte Biotope.
Unberührt von den Verboten bleiben so weit
andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen:
1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß
ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art
und bisherigem Umfang.
Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen
gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur
Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke.
Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den
Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit
der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche landwirtschaftliche
Bodennutzung nach den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis und die ordnungsgemäße und nachhaltige Forstwirtschaft
gemäß den Bestimmungen des BNatSchG,
des LNatSchG NRW und des Landesforstgesetzes NRW.
Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die
Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen.
§ 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten
fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft.
Gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft gel-
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 16
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Ausgenommen ist die Umwandlung von
Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr.
2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder
Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken
oder Obstbaum-Hochstämmen (Verbot Nr.
1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung
dient, oder die Veränderung der Boden- oder
Geländegestalt (Verbot Nr. 12).
tenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des
Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen
Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG
zu beachten.
§ 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw.
Verbote zum Schutz von Dauergrünland und
Dauergrünlandbrachen, von Nass- und Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und
Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen
Nutzung.
§ 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.
§ 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche
Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung
des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
Naturnahe Wälder sind insbesondere durch
einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz
gekennzeichnet.
Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der
forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von
Laubbäumen im Wald zu belassen.
3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und die rechtmäßige
und ordnungsgemäße sowie natur- und
landschaftsverträgliche Fischerei gemäß
den Bestimmungen des BNatSchG, so weit
damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es
dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
§ 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine
natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume
für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer
mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich
zu unterlassen.
Regelungen zum Fischbesatz und zum Verbot
des Aussetzens nichtheimischer Arten sind in §
14 Landesfischereiverordnung festgesetzt.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur
Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von
Totschlagfallen (§ 30).
Die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) ist zu beachten.
4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben
der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so
Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und
Biotope für natürlich vorkommende Tier- und
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 17
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
weit diese Maßnahmen im Einvernehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde in den
Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen
wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984).
Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter
Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn
dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die
Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan
nach § 83 WHG festgelegt oder in einer
Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde auszuführen.
Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich.
6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur
Ermittlung
der
wasserwirtschaftlichen
Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und
Untersuchungen inklusive Probeentnahmen
durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren
beauftragten Dritten.
Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen
sollen so weit wie möglich biotopschonend
durchgeführt werden.
Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder
die Störung von Tieren.
7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar
drohende Gefahr zu dokumentieren.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§
14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW
ist zu beachten.
Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten.
9. Die von der unteren Naturschutzbehörde
genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der
Grundlage eines Pflegekonzeptes oder
Parkpflegewerkes.
Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald
ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als
Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz).
10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung
des jährlichen Zuwachses von Hecken und
Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt,
so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.
11. Das Aufstellen von ortsüblichen VerkaufsLandschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 18
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit
demontiert werden können.
12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder,
die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen.
13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen
Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher
Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung.
14. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und
bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine
Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist.
Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv
genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze,
Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze.
15. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien oder altlastenverdächtiger Flächen sowie daraus resultierender Sicherheits- oder Sanierungsmaßnahmen.
Die Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen.
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2
kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75
LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig
ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15
BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird
hingewiesen.
Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen
die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs.
7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG
NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW
mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet
werden.
Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77
LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 19
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan
enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 20
Textliche Festsetzungen
Erläuterungen
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
5.3
Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden (§ 26 LG NRW)
5.3-2
Die ehemaligen Abgrabungen sind entsprechend den Rekultivierungsauflagen herzurichten. Sind Rekultivierungsziele nicht deutlich
definiert, so sind nährstoffarme Standorte mit
randlichen Gehölzpflanzungen und Bereiche
natürlicher Vegetationsentwicklung im Inneren
zu schaffen.
Durch den derzeitigen Zustand wird der Ablauf
einer natürlichen Vegetationsentwicklung gestört
bzw. durch späteres Eingreifen verzögert. Die
Beseitigung des Landschaftsschadens ist zur
Wiederherstellung des Landschaftsbildes geboten.
Vor Ausführung der Maßnahme hat eine Abstimmung mit RWE stattzufinden.
Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte - 11. Änderung - Entwurf - Stand: Nov. 2017
Seite 21