Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (LSG-SYNOPSE-allgemeineFestsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
696 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
26.02.18, 16:51
Aktualisiert
26.02.18, 16:51

Inhalt der Datei

NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftspläne 1 - 8 des Rhein-Erft-Kreises Die allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden überarbeitet und aktualisiert und ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen. Landschaftsschutzgebiete (LSG) Aktualisierung der allgemeinen Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) Landschaftsplan 1 „Tagebaurekultivierung Nord“ - 10. Änderung Landschaftsplan 2 „Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ - 4. Änderung Landschaftsplan 3 „Bürgewälder“ - 4. Änderung Landschaftsplan 4 „Zülpicher Börde“ - 14. Änderung Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ - 8. Änderung Landschaftsplan 6 „Rekultivierte Ville“ - 14. Änderung Landschaftsplan 7 „Rommerskirchener Lössplatte“ - 12. Änderung Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ - 11. Änderung Neue Festsetzung Neue Erläuterung Festsetzung entfällt Die folgenden aktualisierten Festsetzungen ersetzen die bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Gebote und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln sowie Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Die folgenden bisherigen allgemeinen Festsetzungen für Landschaftsschutzgebiete entfallen Soweit - unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften oder - nationale Vorschriften von den allgemeinen oder gebietsspezifischen Verboten des Landschaftsplans für Landschaftsschutzgebiete abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durch- 1 Allgemeine Festsetzungen (Ge- und Verbote, Ausnahmen, Unberührtheitsklauseln) für Landschaftsschutzgebiete: : Erläuterung entfällt NEUE FESTSETZUNG Festsetzungen, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten angegeben sind. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT führung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Die in den textlichen Festsetzungen oder Erläuterungen zitierten Gesetzesparagrafen, Richtlinien oder Verordnungen gelten in ihrer jeweils rechtskräftigen Fassung. Gebote Gebote 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Gemäß § 50 Abs. 2 LNatSchG NRW sollen Landschaftsschutzgebiete kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15. Juni erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserab- Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW (MUNLV) gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. 1. Geboten ist das Aufstellen von Schildern in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus des Gebietes und die dort geltenden wesentlichen Verbote. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetz (DVO-LG) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLG durch die zuständige Landschaftsbehörde zu dulden. Nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO-LNatSchG NRW) haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 DVO-LNatSchG und das Anbringen von Hinweisen nach § 13 Abs. 3 DVOLNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf 2 2. Für die Fließgewässer sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Gewässerunterhaltungspläne aufzustellen, in welchen Regelungen hinsichtlich Mahd und Pflege von Vegetationsbeständen der Uferstreifen und Böschungen getroffen werden. Die Böschungsmahd darf erst ab dem 15.6. erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn ansonsten insbesondere der ungehinderte Wasserabfluss gefährdet wäre. Die „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW - Blaue Richtlinie“ gibt entsprechende Hinweise zur Unterhaltung der Fließgewässer. NEUE FESTSETZUNG fluss gefährdet wäre. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Dauer erfüllen können. Eine ökologisch angepasste und extensive Mahd der Uferböschungen erst ab dem 15. Juni eines Jahres dient dem dauerhaften Erhalt artenreicher Vegetationsbestände mit einem hohen Potential an Blütenpflanzen und einem langen Blütenangebot für Insekten. Die Uferböschungen sind ein wichtiger und vielseitiger Lebensraum vieler verschiedener Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Vögel und Kleinlebewesen. 3. Die Pachtverträge für die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Fischerei sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Inhalt ist die vorbereitende Abstimmung von Baumaßnahmen wie z. B. Wege, Angelstege, Parkplätze, Zuwegungen, oder das Freischneiden von Angelbuchten, die Nutzung von Booten für die Angeltätigkeit oder die Einhaltung von Schonbereichen am Ufer oder im See (Schonbereiche für den Fischlaich, für den aquatischen Artenschutz Amphibien- oder Insektenarten wie z.B. Libellen - oder für den Vogelschutz, insbesondere als Rast- und Überwinterungsstätte). 4. Bei der Neuanlage von Obstwiesen oder bei Nachpflanzungen sind lokale Obstsorten und Hochstämme zu verwenden. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. Ausgenommen vom Gebot sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen, Spalierobst, Stammbüsche oder Viertelstämme) im landwirtschaftli- 3 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT chen Erwerbsobstbau. Verbote Verbote Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 34 Abs. 2 LG sind in den Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Gleiches gilt, soweit nach § 41 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Alleen oder nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Biotope oder nach § 39 LNatSchG NRW gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile betroffen sind. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. . In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze, sonstige Pflanzen oder Teile von diesen zu beseitigen, zu entfernen, abzutrennen, zu beschädigen, zu zerstören, auszureißen, auszugraben, zu verändern oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder der Baumrinde oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen. In den geschützten Gebieten ist es insbesondere verboten: Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. 4 1. Bäume, Sträucher, Hecken, Feldgehölze, Obstbäume, Obstwiesen, Ufergehölze oder Teile von diesen zu beseitigen, abzutrennen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder durch eine Beschädigung des Wurzelwerkes oder durch eine Verdichtung oder Überschüttung des Bodens im Wurzelbereich oder auf andere Weise in ihrem Bestand oder Wachstum zu beeinträchtigen. Nach der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ gilt als Wurzelbereich die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten. Gemäß § 61 Abs. 2 LG ist es verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. NEUE FESTSETZUNG Das pflegliche Pflücken von Obst auf Obstwiesen, die speziell für das Obstpflücken für jedermann ausgewiesen sind, ist gestattet. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen abweichend hiervon geringe Mengen wild lebender Pflanzen (z. B. Zweige, Blumen, Gräser, Früchte, Heilkräuter, Pilze) nicht besonders geschützter Arten an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnommen werden. Gemäß § 21 Abs. 6 BNatSchG sind insbesondere in einer von der Landwirtschaft geprägten Landschaft zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten (Biotopvernetzung). Unberührt bleiben in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde solche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenwirken. Gemäß § 40 BNatSchG sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. Die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 vom 22.10.2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist zu beachten. 2. Wald, Dauergrünland, Feuchtgebiete oder Nasswiesen, Quellen, Röhrichte, Trockenrasen, Brachflächen, Hecken oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz dieser Biotoptypen und ihrer speziellen Flora und Fauna. Ein Umbruch oder eine Umwandlung stellt i.d.R. eine massive Veränderung mit der Folge einer nachhaltigen Störung der vorhandenen Wechselbeziehungen im Naturhaushalt dar. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zuständigkeit des Landesbetriebs Wald und 5 23. Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung umzuwandeln. Die Waldumwandlung ist ein Verfahren nach dem Landesforstgesetz NRW und liegt in der Zustän- NEUE FESTSETZUNG Zum Erhalt von Obstwiesen ist für jeden abgängigen Obstbaum ein Obstbaumhochstamm lokaler Sorten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde anzupflanzen. Im Einzelfall können im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abweichende Regelungen getroffen werden. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT digkeit des Landesbetriebs Wald und Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Holz NRW als Forstbehörde, der unter Beteiligung der übrigen Behörden das Verfahren durchführt und die Entscheidung trifft. Alte höhlentragende Obstbäume sind insbesondere wichtig für Höhlenbrüter und sollen möglichst lange erhalten bleiben. Streuobstwiesen sind gemäß § 42 LNatSchG NRW i.V.m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Ausgenommen vom Verbot der Umwandlung sind Obstplantagen (Nieder- oder Halbstamm in Reihen, Spalierobst, Stammbüsche oder Viertelstämme) im landwirtschaftlichen Erwerbsobstbau. Ausgenommen vom Verbot der Grünlandumwandlung ist der Pflegeumbruch von Dauergrünland, jedoch nicht der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland. Die Bestimmungen des § 4 LNatSchG NRW zum Schutz von Dauergrünland sind zu beachten. Gemäß § 4 LNatSchG NRW wird Dauergrünland definiert als alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Gemäß Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.10.2014, Az.: C-47/13 bedeutet Dauergrünland eine landwirtschaftliche Fläche ist, die gegenwärtig und seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird. 6 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Ausgenommen hiervon ist der Umbruch von Grünlandeinsaaten im Rahmen des Futterbaus oder der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie der Pflegeumbruch von Dauergrünland, mit Ausnahme von Feucht- oder Nassdauergrünland. Ausgenommen sind die im Rahmen von landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen umgewandelten Ackerflächen. Hier ist die Wiederaufnahme der vorher rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zulässig. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Gemäß § 11 LNatSchG NRW sind Brachflächen Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Gemäß § 23 Abs. 5 LNatSchG NRW sind Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans für Brachflächen gemäß § 11 LNatSchG NRW widersprechen, verboten. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden. 3. In der freien Landschaft außerhalb von Hof- oder Gartenanlagen, Friedhöfen und Parkanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Pflanzen, und Tiere sollen generell nicht eingebracht werden, da Beeinträchtigungen besonders schutzwürdiger Biozönosen die Folge sein können und ggf. unbedingt zu erhaltende und standorttypische Populationen durch unkontrolliertes Aussetzen anderer Arten zum Erlöschen gebracht werden können. 2. In der freien Landschaft außerhalb von Hof- oder Gartenanlagen nicht standortgerechte oder nicht im Naturraum heimische Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder deren Samen oder vermehrungsfähigen Teile einzubringen sowie Tiere auszusetzen. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmt wurden. § 40 Abs. 4 BNatSchG bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie von Tieren in der freien Natur. Von dem Verbot können Pflanzmaßnahmen ausgenommen werden, wenn eine Prüfung des Antrags durch die untere Landschaftsbehörde ergibt, dass hierdurch der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder dieses dem besonderen Schutz- 7 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT zweck nicht zuwiderläuft. 4. Wild lebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. 3. Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, zu füttern, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen, zu zerstören oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören, zu beunruhigen oder ihnen nachzustellen. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Das Verbot ist darauf ausgerichtet, wild lebende Tiere und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt und sonstigen Lebensbedingungen nachhaltig zu schützen. Unter Brut- und Lebensstätten gehören auch Horst-, Höhlen- und Brutbäume sowie stehendes oder liegendes Totholz. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belassen. 5. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer oder Böschungen einschließlich Fischteiche oder sonstige künstliche Gewässer Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu prüfen und ggf. durchzuführen. 8 4. Fließende oder stehende Oberflächengewässer oder deren Ufer einschließlich Fischteiche herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädi- Bei Maßnahmen an Still- oder Fließgewässern und deren direkter Umgebung ist die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 68 WHG zu prüfen NEUE FESTSETZUNG herzustellen, zu verändern, auszubauen oder zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen oder die Wasserqualität verbessern. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen oder die Düngung oder Kalkung von Gewässern. § 27 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert die Bewirtschaftungsziele zur Erhaltung oder Erreichung eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands der oberirdischen Gewässer. gen oder zu zerstören oder die Wasserqualität zu beeinträchtigen sowie Entwässerungs- oder andere, das Grundwasser verändernde Maßnahmen durchzuführen oder den Wasserhaushalt der oberflächennahen Bodenschichten zu verändern. Ausgenommen hiervon sind Veränderungen, die dem Ziel der ökologischen Aufwertung dienen. Diese Maßnahmen sind mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen. 5. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung. 6. Gewässerufer einschließlich ihres Bewuchses zu zerstören, zu beschädigen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen. Hierzu zählt auch die Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung der Gewässerufer oder ihres Bewuchses infolge Weidenutzung oder infolge Uferbefestigungen durch Angler. Eine Weidenutzung zur Verhinderung einer Ausbreitung von invasiven, neophytischen Pflanzenarten ist im Einvernehmen 9 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT und ggf. durchzuführen. Unter dem Verbot der Beeinträchtigung der Wasserqualität wird auch der Eintrag von Nährstoffen verstanden, u.a. auch verursacht durch die Anfütterung von Wasserwild oder Fischen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Wasserbehörde zulässig. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Maßnahmen, die eine natürliche Gewässerdynamik verhindern, sind zu unterlassen. Unvermeidbare Ufersicherungen zum Schutz von Wegen oder unterirdischen Leitungen sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. 7. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. - Ausgenommen ist die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in Biotopen gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. Biotopen gemäß § 42 LNatSchG NRW oder in einem Abstand von 100 m Radius von Baulich Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Boots-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote mit festem Liegeplatz sowie Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 10 6. Bauliche Anlagen im Sinne der §§ 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dieses keiner Baugenehmigung bedarf. Ausgenommen ist: - die Errichtung von offenen Ansitzeinrichtungen oder geschlossenen Jagdkanzeln aus Holz für jagdliche Zwecke, so weit sie nicht nach Standort oder Zuwegung das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Ansitzeinrichtungen oder Kanzeln dürfen nicht in § 62 - Biotopen oder in einem Abstand von 100 m Radius von Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: a) Landungs-, Bade- und Angelstege, b) am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen, c) Dauercamping- und Zeltplätze, d) Sport- und Spielplätze, e) Lager- und Ausstellungsplätze, Grillhütten, f) Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Bäumen mit beflogenen Horsten errichtet werden. - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, ElektroDraht oder -Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. - die Errichtung offener Melkstände, Viehtränken und mindestens einseitig offener Unterstände aus Holz für das Weidevieh, sofern sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und hierdurch nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde der Charakter der Landschaft nicht verändert wird oder das Landschaftsbild beeinträchtigt wird oder dieses dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbe- - die Errichtung von Bienenständen, - die Errichtung von Zäunen oder Einfriedungen aus Holzpfählen mit Knotengeflecht, Draht, Elektro-Draht oder Textilbändern oder Holzkoppelzäunen, von maximal 2 m Höhe, in dunkler Farbgebung, jeweils ohne Betonfundament, oder die Errichtung forstlicher Kulturzäune soweit die Umzäunungen für eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzung erforderlich sind. - die ordnungsgemäße Unterhaltung landwirtschaftlicher Hofstellen. - - 11 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT hörde einschließlich der Aufstellung von Bienenkästen und deren auf eine Saison beschränkte Einfriedung aus Verkehrssicherungsgründen, sofern sie nicht mit der Errichtung von weiteren baulichen Anlagen verbunden sind. - die Errichtung temporärer mobiler Zaunanlagen für die Schafbeweidung. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten aus Rundpfosten mit Punktfundament) erteilen, wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von Maschendrahtzäunen (Pfosten mit Punktfundament) wenn diese der Einfriedung von Hausgartengrundstücken dienen und nicht höher als 1,80 m sind und ohne Ummantelung oder mit dunkelgrüner Ummantelung gestaltet sind und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Offenställe erteilen, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, je Pferd mindestens 3500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächen- oder Streifenfundament, Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Offenställe, wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, je Pferd mindestens 12 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 10 m² und eine Höhe von 2,7o m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 3.500 m² Weide an dem Offenstall zur Verfügung stehen, in Holzbauweise, ohne Flächenoder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, eine maximale Grundfläche von 25 m² und eine Höhe von 3,10 m haben, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung von einer Gartenhütte wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von Kleingartenanlagen liegen und weniger als 16 m³ Volumen haben, in Holzbauweise, ohne Flächenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einer Gartenhütte erteilen, wenn diese innerhalb von Hausgartengrundstücken oder innerhalb von bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Kleingartenanlagen liegen und kleiner als 16 m³ Volumen haben und wenn diese nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, in Holzbauweise, ohne Flächenoder Streifenfundament, ausschließlich aus natürlichen Baustoffen bestehen, den Charakter der Landschaft nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 13 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Abs. 1 Nr. 1 - 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 1 Nr. 1 – 4 Baugesetzbuch (BauGB) erteilen, wenn sie den Charakter des Gebietes nicht verändern können und dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 8. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder grüne Feldwege oder Plätze zu befestigen oder zu versiegeln. 7. Straßen, Wege, sonstige Verkehrsanlagen oder Plätze anzulegen oder zu ändern oder vorhandene unbefestigte Wege oder Plätze zu befestigen. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege oder Plätze durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder die Wasserdurchlässigkeit des Bodens vermindert. Ausgenommen ist die Wiederherstellung unbefestigter Wege durch die Erneuerung des Wegeaufbaus oder der Randbefestigung, so weit dies nicht den Charakter des Gebietes verändern kann oder dem Schutzzweck zuwiderläuft oder mit Beeinträchtigung schützenswerter Vegetation verbunden ist oder dies den Boden wasserundurchlässiger macht. 9. Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge sowie Campingplätze oder Zeltplätze anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 8. Stellplätze für Kraftfahrzeuge anzulegen, zu ändern, bereitzuhalten oder zur Verfügung zu stellen. 14 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT 10. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. 9. Buden, Zelte, Verkaufsstände (auch mobile), Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen oder abzustellen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten, die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Ausgenommen sind Buden, Zelte, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten die als Bestandteil einer naturschutzrechtlich zugelassenen Veranstaltung für den Zweitraum dieser Veranstaltung aufgestellt werden und nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. 11. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 10. Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art, Wohnwagen oder wohnwagenähnliche Anlagen wie Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime abzustellen oder aufzustellen. 12. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Das Verbot zielt auf die Erhaltung der vorhandenen landschaftlichen Strukturen mit ihren jeweiligen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere und auf die Sicherung des Land- 15 11. Verfüllungen, Abfalllagerungen, Aufschüttungen, Bodenauftrag, Ausschachtungen, Abgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Unter Veränderungen der Bodenoder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT schaftsbildes. Die Bestimmungen des Landesbodenschutzgesetzes NRW sind zu beachten. 13. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind Böden zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. 20. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. 14. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Park- oder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Hierzu zählt u. a. das Befahren mit Fahrrädern, Mountain-Bikes oder Moto-Cross- oder sonstigen Geländefahrzeugen. 12. Flächen außerhalb der dafür zugelassenen oder entsprechend gekennzeichneten Straßen oder Wege sowie außerhalb von Parkoder Stellplätzen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder im Wald außerhalb der gekennzeichneten Reitwege zu reiten. Gemäß § 59 Abs. 3 LNatSchG NRW ist in Landschaftsschutzgebieten das Reiten außerhalb von Straßen und dafür zugelassenen Wegen verboten. Das Reiten im Wald ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Reitwege im Wald sind durch ein blaues Schild mit einem weißen Reitersinnbild gekennzeichnet. Für das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gelten die Vorschriften des Landesforstgesetzes NRW. § 2 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW bestimmt, dass, wer den Wald zum Zwecke der Erholung betritt, sich so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört oder der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Gemäß § 3 Abs. 1e Landesforstgesetz NRW ist das Radfahren im Wald nur auf Straßen und festen Wegen erlaubt. 16 Hierzu zählt u.a. das Befahren mit Mountain-Bikes oder Moto-Crossoder sonstigen Geländefahrzeugen. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung nicht gestattet. Das Betretungsverbot gilt auch für mitgeführte Hunde. Dieses Verbot dient u. a. dem Schutz des Niederwildes und der Vögel sowie dem Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Ackerbauflächen, Obstwiesen, Wiesen- und Weideflächen), d. h. dem Schutz von Mahdgut bzw. Feldfrüchten vor Trittschäden oder vor Verunreinigung durch Hundekot. 15. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Pflanzenschutzmittel, Grünabfälle, Schlagabraum, organische oder mineralische Dünger, Kompost, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Gärfutter, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Natur, Boden- oder Wasserhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. 13. Landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste oder flüssige Abfallstoffe, Schutt, Bau- oder Altmaterial, Biozide, Grünabfälle, Dünger, Kompost, Gülle, Klärschlamm, Silageabwässer oder Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen können, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen. Die vorübergehende Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Produkten der Gartenbaus auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder die Die vorübergehende Lagerung von Produkten der Landwirtschaft und die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Ge- 17 „Vorübergehende“ Lagerung beinhaltet einen Zeitraum von höchstens einer Vegetationsperiode. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT wässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, sind hiervon ausgenommen. vorübergehende Zwischenlagerung von sonstigen, festen Wirtschaftsdüngern auf oder angrenzend an hiermit zu düngenden Flächen, die vorübergehende Ablagerung von Stoffen oder Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Uferrändern anfallen, oder die vorübergehende Lagerung von Produkten auf gärtnerisch genutzten Flächen sowie die ordnungsgemäße Kompostbewirtschaftung von Haus- oder Kleingärten sind hiervon ausgenommen. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft. Das Verbot betrifft nicht die Düngung im Rahmen der ordnungsgemäßen sowie naturund landschaftsverträglichen Landwirtschaft. 14. Ober- oder unterirdische Ver- oder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. 16. Ober- oder unterirdische Veroder Entsorgungsleitungen (Frei- oder Rohrleitungen, Kabel, Fernmeldeeinrichtungen, Drainagen) zu bauen, zu verlegen oder zu ändern. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen oder befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht beschädigt werden, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und 18 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. Ausgenommen bleibt die vorübergehende Verlegung von innerbetrieblichen Versorgungsleitungen sowie die Unterhaltung oder Erneuerung bereits bestehender Drainagen, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag Ausnahmen für die unterirdische Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen erteilen, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft oder Boden zu erwarten sind, der Schutzzweck nicht entgegensteht und der Charakter der Landschaft auch während des Baubetriebs nicht verändert wird. 15. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Be- 17. Werbeanlagen oder -mittel sowie Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, so weit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen, d) Wohn- oder Gewerbebe- 19 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT zeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen. triebsstätten darstellen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Werbeanlagen, wenn diese im visuellen Umfeld eines Betriebes errichtet werden, während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden und vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, das Landschaftsbild einzeln oder in der Summe nicht beeinträchtigt wird, der Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändert wird und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Errichtung einzelner Werbeanlagen erteilen, wenn diese im visuellen Umfeld des Betriebes errichtet werden, den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und während der Dunkelheit nicht beleuchtet werden. 18. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte, Modellsportgeräte oder -anlagen oder motorbetriebene Fahrzeuge aller Art (auch Wasserfahrzeuge) zu betreiben, mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern, Gleitschirmen, Hubschraubern oder Heißluftballons zu starten oder zu lan- Beim Slacklining werden Gurte zum Balancieren mit hoher Spannung zwischen zwei Bäume gespannt. Der Druck, der über die Gurte auf den Baumstamm trifft, kann die Bäume, deren Wasser- und Nährstoffversorgung in der Schicht, die unmittelbar unter der Rinde entlangläuft (Kambium), irreparabel schädigen. Durch das Verbot sollen Störungen für die Tierwelt und Schädigungen der Vegetation vermieden werden. Das Badeverbot für die Gewässer umfasst auch das Verbot, Hunde dort baden zu lassen. Hierdurch sollen Störungen der Wasservögel und wassergebundenen Tiere vermieden werden. 20 16. Einrichtungen für den Wasser-, Luft- oder Schießsport bereitzuhalten oder zu errichten oder diese Sportarten zu betreiben, Gewässer zu befahren oder in ihnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Flug-, Bootsoder Schiffsmodelle oder sonstige Motorsportgeräte zu betreiben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG den, Slacklining oder andere baumschädigende Sportarten einzurichten oder zu betreiben oder Drohnen im oder über dem Gebiet zu betreiben. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. 17. Pferdebewegungsflächen (Paddocks), Reit- oder Turnierplätze anzulegen. Ausgenommen von dem Verbotsvorschriften ist die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks), wenn je Pferd mindestens 3.500 m² Weide je Paddock zur Verfügung stehen und wenn die Paddocks maximal 25 m² je Pferd groß sind, vorab ein Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt wurde, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können und dieses dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahmen für die Errichtung einzelner Pferdebewegungsflächen (Paddocks) erteilen, wenn diese maximal 15 m² je Pferd groß sind, nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden und den Charakter der Landschaft einzeln und in der Summe nicht verändern und erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeschlossen werden können. 20. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände oder Din- Gemäß § 47 Abs. 3 Landesforstgesetz NRW ist es in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober verboten, im Wald zu rauchen. 21 18. Zu zelten, zu lagern, zu campen, zu grillen oder Feuer zu machen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT ge, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen oder Feuerwerk abzubrennen. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Ausgenommen ist der Betrieb von öffentlichen Feuerstellen, die zum Zwecke des Grillens mit den jeweils erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen angelegt wurden. Unberührt bleibt das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und 01.01., ordnungsrechtlich genehmigte Osterfeuer am Ostersonntag und Sankt Martin - Feuer, jeweils unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften. 21. Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsportoder sonstige Großveranstaltungen. Organisierte Veranstaltungen im Wald sind gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NRW rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Veranstaltung bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde anzuzeigen. 19 Veranstaltungen aller Art durchzuführen oder Lärm zu verursachen durch Musik-, Motorsport- oder sonstige Großveranstaltungen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Prüfung durch die untere Landschaftsbehörde dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die Flora und Fauna nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. Unberührt bleiben Veranstaltungen auf Sportplatz- oder Hofflächen. 22 Veranstaltungen im Wald erfordern gemäß § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz eine Anzeigepflicht bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT 22.Brutkästen für Wildenten einzubringen. 21. Brutkästen für Wildenten einzubringen. 23. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 22. Weihnachtsbaumkulturen, Schmuckreisigkulturen, Baumschulen oder Baumschulflächen anzulegen. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette oder Wegeraine) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen, zu schädigen, zu beseitigen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, die Bestände wild lebender Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. 24. Rand- und Sicherheitsstreifen (Bankette) von Straßen, Wegen oder Gräben zu beackern, abzupflügen sowie bei der Feldbestellung und Ernte zum Zweck des Wendens mit Gespannen, Zugmaschinen oder Ackergeräten zu befahren. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Die Bankette oder Randstreifen an Straßen, Wegen oder Gräben dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Gemäß § 64 Abs. 1 LG ist es verboten, chemische Mittel auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern anzuwenden. Ausgenommen bleibt die bestimmungsgemäße Instandhaltung der Straßen- und Wegebankette durch den Eigentümer. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes NRW bestimmt, dass Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden dürfen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 des BNatSchG über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope 23 Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des 8. Abschnittes des Landschaftsgesetzes über den Artenschutz sowie § 47 LG über NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT gesetzlich geschützte schaftsbestandteile. sowie § 39 LNatSchG NRW i.V.m. § 29 BNatSchG über gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, § 41 LNatSchG NRW über den Schutz der Alleen und § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW über gesetzlich geschützte Biotope. Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: Unberührt von den Verboten bleiben so weit andere Festsetzungen dieses Landschaftsplanes nicht entgegenstehen: 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. 1. Die beim Inkrafttreten dieses Landschaftsplanes rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder eigentumsrechtlichem Bestandesschutz in bisheriger Art und bisherigem Umfang. Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen und Maßnahmen zur Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Für die Bereiche der Schutzstreifen von Verund Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. 2. Die ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Boden- § 5 BNatSchG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Zu den rechtmäßig ausgeübten Nutzungen gehören auch die nach § 4 BNatSchG privilegierten Nutzungen. Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die in Vegetationsbestände oder in den Boden eingreifen, sind im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 24 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT 2. Die ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung und Land- Für die Bereiche der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen oder -kabel sollen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde Pflegepläne erarbeitet werden, die die Pflegemaßnahmen für diese Flächen bestimmen. § 2c LG bestimmt Grundsätze der guten fachlichen Praxis für eine natur- und landschaftsverträgliche NEUE FESTSETZUNG nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und die ordnungsgemäße und nachhaltige Forstwirtschaft gemäß den Bestimmungen des BNatSchG, des LNatSchG NRW und des Landesforstgesetzes NRW. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Brachen, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 2), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 2), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 12). NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. Gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes - Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 Punkt 1 - 6 BNatSchG zu beachten. § 4 LNatSchG NRW beinhaltet Regelungen bzw. Verbote zum Schutz von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen, von Nassund Feuchtgrünland sowie von Gehölzen, Säumen und Kleingewässern bei der landwirtschaftlichen Nutzung. § 1a und § 1b Landesforstgesetz NRW beinhalten Kennzeichen einer nachhaltigen und einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. § 5 Abs. 3 BNatSchG bestimmt die gesetzliche Zielvorgabe, dass bei der forstlichen Nutzung des Waldes naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften sind. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Naturnahe Wälder sind insbesondere durch einen ausreichenden Anteil von Alt- und Totholz gekennzeichnet. Gemäß § 4 Abs. 4 LNatSchG NRW ist bei der forstlichen Nutzung des Waldes das Ziel zu verfolgen, stehendes dickstämmiges Totholz von Laubbäumen im Wald zu belas- 25 Forstwirtschaft. Ausgenommen ist die Umwandlung von Wald, Dauergrünland oder Obstwiesen in eine andere Nutzung (Verbot Nr. 23), der Pflegeumbruch von Feucht- oder Nassdauergrünland (Verbot Nr. 23), die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern oder ObstbaumHochstämmen (Verbot Nr. 1), so weit dies nicht der forstlichen Nutzung dient, oder die Veränderung der Boden- oder Geländegestalt (Verbot Nr. 11). ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT landwirtschaftliche Bodennutzung und Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT sen. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie naturund landschaftsverträgliche Fischerei gemäß den Bestimmungen des BNatSchG, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. § 5 Abs. 4 BNatSchG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tierund Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Regelungen zum Fischbesatz und zum Verbot des Aussetzens nichtheimischer Arten sind in § 14 Landesfischereiverordnung festgesetzt. 3. Die rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die rechtmäßige und ordnungsgemäße sowie natur- und landschaftsverträgliche Fischerei, so weit damit nicht Veränderungen von Vegetationsbeständen oder der Boden- oder Geländegestalt verbunden sind oder so weit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung (Fütterungsverordnung) sowie die Verordnung über die Fangjagd (Fangjagdverordnung NRW) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes NRW (Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung - DVO LJG-NRW) ist zu beachten, u.a. insbesondere die Regelungen zur Wildfütterung und Kirrung, das Verbot zur Anlage von Wildäcker im Wald (§ 27) und die Regelungen zur Fallenjagd wie z. B. das Verbot von Totschlagfallen (§ 30). Die Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO) ist zu beachten. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der „Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in NRW“ (MUNLV), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde in den Gewässerunter- Gemäß § 21 Abs. 5 BNatSchG sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. 26 § 2c LG bestimmt Ziele für eine natur- und landschaftsverträgliche fischereiwirtschaftliche Nutzung der Gewässer. 4. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gemäß den Vorgaben der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in NRW (Blaue Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung), so weit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Land- NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT haltungsplan aufgenommen wurden (Rd. Erl. MELF vom 26.11.1984). Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird. ---------------------------------------------5. Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder in einem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG festgelegt oder in einer Übersicht nach § 74 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) enthalten sind. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auszuführen. ---------------------------------------------------------Diese Maßnahmen sind behördenverbindlich. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT schaftsbehörde in den Gewässerunterhaltungsplan aufgenommen wurden. (Rd. Erl. MELF 26.11.1984). ------------------------------------------------- --------------------------------------------- 5. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. 6. Die Durchführung der gemäß § 19 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) zur Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Grunddaten vor Ort nötigen Messungen und Untersuchungen inklusive Probeentnahmen durch die Bezirksregierung Köln bzw. deren beauftragten Dritten. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. Die wasserwirtschaftlichen Untersuchungen sollen so weit wie möglich biotopschonend durchgeführt werden. Dieses beinhaltet die Vermeidung von Trittschäden oder die Zerstörung der Ufervegetation oder die Störung von Tieren. 7. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssi- Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. 6. Ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. 27 NEUE FESTSETZUNG cherheit. Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Die Maßnahmen sind im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 7. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 4-6 LG) ist zu beachten. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). 8. Die von der unteren Landschaftsbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und BiotopmanagementMaßnahmen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. Für die Durchführung von Maßnahmen im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Forstbehörde zuständig (Landesforstgesetz NRW). Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. 9. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 8. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen und dabei ist die unmittelbar drohende Gefahr zu dokumentieren. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG i.V.m. §§ 30 ff. LNatSchG NRW ist zu beachten. 9. Die von der unteren Naturschutzbehörde genehmigten oder mit dieser im Einvernehmen abgestimmten Schutz-, Pflege-, Erhaltungs-, Entwicklungs-, Optimierungs- und Biotopmanagement-Maßnahmen sowie Biotopkartierungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Pflegekonzeptes oder Parkpflegewerkes. 10. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Hecken und Gebüschen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen zur Sicherung der Durchfahrt, so weit Bestand, Wachstum und Erscheinungsbild der geschützten Gehölze nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Vorgaben der §§ 39-45 BNatSchG zum Artenschutzrecht sind zu beachten. 28 NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT 11. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 10. Das Aufstellen von ortsüblichen Verkaufsständen für landwirtschaftliche Produkte, sofern sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können. 12.Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 11. Das Aufstellen schlichter Hinweisschilder, die auf den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte hinweisen. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 13. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Friedhofsanlagen entsprechend ordnungsbehördlicher Genehmigung und gemeindlicher Friedhofssatzung. 14. Maßnahmen der ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen oder Sportplatzanlagen oder öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liege- oder Spielwiesen und Picknickplätze. 14. Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung und Unterhaltung von Kleingartenanlagen gemäß rechtswirksamem Bebauungsplan sowie von Sportplatzanlagen und öffentlichen Freizeitgrünflächen, sofern mit diesen Maßnahmen keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Gehölzbeständen verbunden ist. 12. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien sowie daraus resultierender Sicherheitsmaßnahmen. 15. Rechtmäßige und ordnungsgemäße Maßnahmen zur Überwachung vorhandener Altlasten oder Altdeponien oder altlastenverdächtiger Flächen sowie daraus resultierender Sicherheits- oder Sanierungsmaßnahmen. 29 ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Öffentliche Freizeitgrünflächen sind intensiv genutzte Grünanlagen wie Kinderspielplätze, Liegeoder Spielwiesen und Picknickplätze. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Die Maßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde Befreiungen Von den Geboten und Verboten unter Punkt 2.2 kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 LNatSchG NRW die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Befreiungen Auf die Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 und § 15 BNatSchG i.V.m. § 30 LNatSchG NRW wird hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach § 77 LNatSchG NRW i.V.m. § 69 Abs. 7 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Von den Geboten und Verboten dieses Landschaftsplanes kann nach § 69 LG die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften Ordnungswidrigkeiten nach § 77 LNatSchG NRW können nach § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 77 LNatSchG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Ge- oder Verbot zuwiderhandelt. 30 Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Gebote oder Verbote unter Punkt 2.2 können nach den §§ 70 und 71 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. NEUE FESTSETZUNG NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unberührt bleiben: 15.Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftsschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT Landschaftsplan 3 spezifisch Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. . Unberührt bleiben: 15. Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus innerhalb des Abbaugebietes. Diese Vorbereitungsmaßnahmen sind frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich abzustimmen und biotopschonend durchzuführen. Bergbauliche Maßnahmen innerhalb der Sicherheitszone, wenn diese Maßnahmen frühzeitig vor oder im jeweiligen Genehmigungsverfahren mit der unteren Landschaftsbehörde einvernehmlich und schriftlich, auch im Hinblick auf die biotopschonende Durchführung, abgestimmt wurden. So weit Landschaftsschutz auf Flächen festgesetzt ist, die unmittelbar von dem Abbau betroffen sind, wird diese Schutzfestsetzung mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Abbau selbsttätig aufgehoben. Landschaftsplan 1, 2 und 5 spezifisch Landschaftsplan 1, 2 und 5 spezifisch Unberührt bleiben: 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft - Seitenarme und Ne- Unberührt bleiben: 15. Das Kanufahren auf der Erft in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang. Ausgenommen ist das Befahren der Erft - Seitenarme und Neben- Das Verbot des Befahrens der ErftSeitenarme und Nebenläufe dient insbe- 31 Unter Maßnahmen im Vorfeld des Tagebaus werden Arbeiten zur Vorbereitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Unter bergbaulichen Maßnahmen in der Sicherheitszone werden Arbeiten zur Vorbereitung und Begleitung des Abbaus verstanden, wie die Verlegung von Leitungen, die Anlage von Brunnengalerien usw.. Es ist davon auszugehen, dass bei erheblichen Eingriffen in schützenswerte Bestände in der Sicherheitszone eine intensive Prüfung einschließlich Vorhabenalternativen im bergrechtlichen Verfahren (ggf. einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) erfolgt. Das Verbot des Befahrens der Erft-Seitenarme und Nebenläufe NEUE FESTSETZUNG benläufe (Verbot Nr. 18). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei einem Wasserstand von mindestens 70 cm (Pegel Bliesheim) gestattet. Unberührt bleiben: - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei einem Wasserstand von mindestens 80 cm (Pegel Langenich) und so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. NEUE ERLÄUTERUNG FESTSETZUNG ENTFÄLLT sondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden. 32 läufe (Verbot Nr. 16). Das Befahren der Erft zwischen Bliesheim und Bergheim ist nur bei Hochwasser gestattet (Pegel Bliesheim mindestens 70 cm). - Die Errichtung von Ein- und Ausstiegsstellen für den ordnungsgemäßen Kanusport im Bereich von Wehren in der Erft, so weit sie dem Schutzzweck nach Lage, Art und Umfang der Baumaßnahme nicht zuwiderlaufen und im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde errichtet werden. - Das Kanufahren auf dem Neffelbach bei Hochwasser (Pegel Langenich mindestens 80 cm), so weit durch diese Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schädigungen des Naturhaushalts (Gewässer, Ufer, Flora, Fauna) erfolgen. ERLÄUTERUNG ENTFÄLLT dient insbesondere dem Schutz des Eisvogels und seiner Lebens-, Brut- und Nahrungsstätten. Hinweise auf eine naturverträgliche Ausübung des Kanusports geben das Faltblatt „Naturbewusst paddeln“ und die Broschüre „Kuratorium Sport und Natur die vom Deutschen Kanu-Verband e.V. (Bertaallee 8, 47055 Duisburg) herausgegeben werden.