Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
19.02.18, 18:33
Aktualisiert
19.02.18, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
103/2017
Erstellt am:
11.12.2017
Aktenzeichen:
IV/60/66.12.02
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
28.02.2018
Rat
X
20.03.2018
Betreff
Widmung der Erschließungsanlagen "Narzissenweg" und "Krokusweg" sowie eines Teilstücks eines zwischen
„Asternweg“ und „Bonnstraße“ vorgesehenen Fuß-, Radweges in Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 103/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen
Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
1. Narzissenweg
Gemarkung Pulheim
Flur 3
Flurstück 2146 (Teilfläche)
Krokusweg
Gemarkung Pulheim
Flur 3
Flurstück 2147
In der Anlage 1 ist die Teilfläche des Flurstücks 2146 und das Flurstück 2147 schraffiert dargestellt.
Die genannten Flurstücke werden in dem durch Schraffur dargestellten Umfang als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW
gewidmet.
2. Narzissenweg
Gemarkung Pulheim
Flur 3
Flurstück 2146 (Teilflächen)
In der Anlage 2 sind die Teilflächen des Flurstücks 2146 gepunktet dargestellt.
Die Teilflächen werden in dem punktiert dargestellten Umfang als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Rad- / Fußweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
3. Verbindungsweg zwischen Bonnstraße und einem Privatweg
Gemarkung Pulheim
Flur 3
Flurstück 2149 (Teilfläche)
In der Anlage 3 ist die Teilfläche des Flurstücks 2149 gepunktet dargestellt.
Die Teilfläche wird in dem punktiert dargestellten Umfang als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Rad- / Fußweg“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Vorlage Nr.: 103/2017 . Seite 3 / 3
Erläuterungen
Das an der Bonnstraße (Ecke Venloer Straße) gelegene Areal wird von dem Bebauungsplan Nr. 30 1303 Pulheim
überplant.
Das Areal wird in Übereinstimmung mit den Festsetzungen durch öffentliche und private Straßen erschlossen. Dieses
Straßensystem wurde auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages durch einen Investor hergestellt. Private Straßen
stehen heute im Eigentum der dortigen Bewohner. Öffentliche Straßen stehen im Eigentum der Stadt Pulheim.
Die im Beschlussvorschlag unter Nr. 1 und Nr. 2 enthaltenen Widmungen entsprechen den im Bebauungsplan vorgesehenen bzw. festgesetzten Nutzungen (Anlage 1 zu dieser Vorlage).
Bezüglich der unter Nr. 3 enthaltenen Widmung ist Folgendes anzumerken:
Der Bebauungsplan sieht einen von der Bonnstraße bis zum Wendehammer des Asternweges durchgehenden Fuß/Radweg vor. Die Anbindung an diesen Wendehammer ist allerdings nicht im geraden Verlauf, sondern erst nach 4
rechtwinklig verlaufenden Kurven vorgesehen (siehe Planausschnitt, Anlage 2, Nr. 2.2 zur Vorlage).
In der Ausführungsphase des Bebauungsplans hat sich frühzeitig gezeigt, dass dieser Verlauf für Radfahrer ungeeignet
ist. Daher kam die Verwaltung mit dem Erschließungsträger überein, diesen Weg nur in einem solchen Teilstück herzustellen, das eine Verbindung von der Bonnstraße bis zur Anbindung an den dort verlaufenden Privatweg gewährleistet.
Die Nutzung des von dort bis zum Wendehammer des Asternweg verlaufenden Privatwegs durch die Öffentlichkeit wurde zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger vertraglich geregelt und wird zurzeit grundbuchlich gesichert.
Die planerische Intention einer öffentlichen Fuß- / Radwegverbindung ist durch den planabweichenden Ausbau und die
grundbuchliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) gewährleistet.
Die Flurstücke 2146, 2147 und 2149 sind im Bebauungsplan Nr. 30 1303 Pulheim als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, hergestellt und befinden sich im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit vor.
Die Straßen bzw. die Fläche zu 3. wurden bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit
der nach § 6 Abs. 2 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.