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Beschlussvorlage (Synopse Fassung 2018)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
170 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
19.02.18, 18:33
Aktualisiert
19.02.18, 18:33
Beschlussvorlage (Synopse Fassung 2018) Beschlussvorlage (Synopse Fassung 2018)

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Inhalt der Datei

Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim Fassung vom 01.01.2014 Öffnungsdauer / Öffnungszeit Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig montags bis freitags geöffnet. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind auf die Bedürfnisse der einzelnen Kindertagesstätten ausgerichtet und werden jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben. · · · bis zu 25 Stunden bis zu 35 Stunden bis zu 45 Stunden Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr, dem Personal der Tageseinrichtung übergeben werden. Neue Fassung (ab 01.08.2018) Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig montags bis freitags geöffnet. Die Einrichtungen bieten bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls an. Die jeweiligen Öffnungszeiten werden jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben. · bis zu 25 Stunden alternativ 25 Stunden Flex · bis zu 35 Stunden alternativ 35 Stunden Flex · bis zu 45 Stunden Die flexible Ausrichtung von Betreuungszeiten (z. B. Kurz- und Langtage) muss mit der jeweiligen Einrichtung abgestimmt und kann nur bei nachgewiesenem Bedarf gebucht werden. Sie ist für ein Kita-Jahr bindend. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen kann die Tageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird jeweils eine Bedarfsabfrage gemacht. Betreuungswechsel / Einrichtungswechsel Der Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergibt sich aus dem § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Es wird darauf hingewiesen, dass sich daraus kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kindertageseinrichtung oder innerhalb einer Kindertageseinrichtung einer bestimmten Gruppe ableitet. Abmeldungen/Kündigung des Betreuungsvertrages · das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der Tageseinrichtung, vertreten durch die Leitung, nachhaltig gestört ist. Verhalten beim Auftreten ansteckender Krankheiten Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung · das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der Tageseinrichtung, vertreten durch die Leitung, trotz Beratung und Hinzuziehung Dritter (z. B. Fachberatung) nachhaltig so gestört ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erziehungspartnerschaft nicht mehr erfolgen kann. Tritt beim Kind eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung ist die ansteckende Krankheit ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Das Kind darf erst dann wieder die Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde. Insbesondere beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen, Kolibakterien) ist den betroffenen Kindern der Besuch der Einrichtung solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein Besuch durch das Kind für die anderen Kinder und das Personal unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert. Elternbeiträge / Entgelt für Mittagsverpflegung Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Das Essensgeld wird ab dem 01.01.2014 zentral bei der Stadt Pulheim erhoben und ist für die Kinder zu zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten mit bis zu 35 bzw. 45 Stunden/Woche betreut werden. Aufsicht Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringt bzw. abholt. … Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu lassen. In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der Einschulung des Kindes und bei unproblematischem Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere Regelung getroffen werden. sofort nach Feststellung zu melden. Bestimmte Erkrankungen sind meldepflichtig (s. Empfehlungen des Robert – Koch – Instituts). Darüber hinaus sind die Wiederzulassungsbedingungen zu beachten und von den Erziehungsberechtigten einzuhalten. Sollte nach der Wiederzulassungstabelle kein ärztliches Attest erforderlich sein, sind die Erziehungsberechtigten in der Verantwortung, das Kind gesund zu melden. Alle Informationen hierzu können in der Tageseinrichtung eingesehen werden. Das Essensgeld wird zentral bei der Stadt Pulheim erhoben und ist für die Kinder zu zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten mit bis 35 bzw. 45 Stunden/Woche betreut werden. Ergänzend hierzu wird ab dem 01.08.2018 lediglich ein anteiliges Entgelt für eine Mittagsverpflegung erhoben, wenn eine mit der Kita vertraglich vereinbarte flexible Betreuung (bis zu 25 Std. bzw. 35 Std./Woche) dies erfordert. Näheres wird in der Richtlinie für die zentrale Erhebung des Essensgeldes in den städtischen Kindertagesstätten geregelt. Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringen bzw. abholen darf. … Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu lassen. Nur in Ausnahmefällen, bei notwendiger Reife und dem entsprechenden Verantwortungsbewusstsein des Kindes, kann eine anderweitige Regelung vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Heimweg unproblematisch für das Kind zu bewältigen ist und die Einrichtung sowie die Erziehungsberechtigten in die Vereinbarung schriftlich einwilligen. Die Einwilligung kann von der Einrichtung und von den Erziehungsberechtigten jederzeit zurückgezogen werden. Sollten aktuell widrige Umstände, aus Sicht der Erziehungsberechtigten oder der Einrichtung ein Risiko für das Kind darstellen, ist in diesen Fällen die Einwilligung außer Kraft zu setzen.