Daten
Kommune
Pulheim
Größe
170 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
19.02.18, 18:33
Aktualisiert
19.02.18, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim
Fassung vom 01.01.2014
Öffnungsdauer / Öffnungszeit
Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind
regelmäßig montags bis freitags geöffnet. Die
jeweiligen Öffnungszeiten sind auf die Bedürfnisse der
einzelnen Kindertagesstätten ausgerichtet und werden
jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben.
·
·
·
bis zu 25 Stunden
bis zu 35 Stunden
bis zu 45 Stunden
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen
sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr,
dem Personal der Tageseinrichtung übergeben
werden.
Neue Fassung (ab 01.08.2018)
Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind
regelmäßig montags bis freitags geöffnet. Die
Einrichtungen bieten bedarfsgerechte Öffnungs- und
Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des
Kindeswohls an. Die jeweiligen Öffnungszeiten werden
jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben.
· bis zu 25 Stunden alternativ 25 Stunden Flex
· bis zu 35 Stunden alternativ 35 Stunden Flex
· bis zu 45 Stunden
Die flexible Ausrichtung von Betreuungszeiten (z. B.
Kurz- und Langtage) muss mit der jeweiligen
Einrichtung abgestimmt und kann nur bei
nachgewiesenem Bedarf gebucht werden. Sie ist für
ein Kita-Jahr bindend. Aus pädagogischen und
organisatorischen Gründen kann die Tageseinrichtung
nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres
Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten
festlegen.
Für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird
jeweils eine Bedarfsabfrage gemacht.
Betreuungswechsel / Einrichtungswechsel
Der Anspruch auf Förderung in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
ergibt sich aus dem § 24 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz). Es wird darauf hingewiesen, dass
sich daraus kein Anspruch auf den Besuch einer
bestimmten Kindertageseinrichtung oder innerhalb
einer Kindertageseinrichtung einer bestimmten Gruppe
ableitet.
Abmeldungen/Kündigung des
Betreuungsvertrages
· das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der
Tageseinrichtung, vertreten durch die Leitung,
nachhaltig gestört ist.
Verhalten beim Auftreten ansteckender
Krankheiten
Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine
ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung
·
das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der
Tageseinrichtung, vertreten durch die Leitung,
trotz Beratung und Hinzuziehung Dritter (z. B.
Fachberatung) nachhaltig so gestört ist, dass die
gesetzlich vorgeschriebene Erziehungspartnerschaft nicht mehr erfolgen kann.
Tritt beim Kind eine ansteckende Krankheit auf,
müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom
Besuch der Tageseinrichtung zurückhalten. Der
Leitung der Einrichtung ist die ansteckende Krankheit
ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung
zu melden. Das Kind darf erst dann wieder die
Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest
die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde.
Insbesondere beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen, Kolibakterien) ist den
betroffenen Kindern der Besuch der Einrichtung
solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung
vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein Besuch
durch das Kind für die anderen Kinder und das
Personal unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten
werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen
Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert.
Elternbeiträge / Entgelt für Mittagsverpflegung
Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die
Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Das Essensgeld wird ab dem 01.01.2014 zentral
bei der Stadt Pulheim erhoben und ist für die Kinder zu
zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten mit
bis zu 35 bzw. 45 Stunden/Woche betreut werden.
Aufsicht
Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht
selbst bringen bzw. abholen, ist von den
Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer
das Kind bringt bzw. abholt. …
Kindergartenkinder sind den Anforderungen des
Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher
grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder
den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu
lassen.
In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der
Einschulung des Kindes und bei unproblematischem
Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen
Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere
Regelung getroffen werden.
sofort nach Feststellung zu melden. Bestimmte
Erkrankungen sind meldepflichtig (s. Empfehlungen
des Robert – Koch – Instituts). Darüber hinaus sind die
Wiederzulassungsbedingungen zu beachten und von
den Erziehungsberechtigten einzuhalten. Sollte nach
der Wiederzulassungstabelle kein ärztliches Attest
erforderlich sein, sind die Erziehungsberechtigten in
der Verantwortung, das Kind gesund zu melden. Alle
Informationen hierzu können in der Tageseinrichtung
eingesehen werden.
Das Essensgeld wird zentral bei der Stadt Pulheim
erhoben und ist für die Kinder zu zahlen, die in den
städtischen Kindertagesstätten mit bis 35 bzw. 45
Stunden/Woche betreut werden. Ergänzend hierzu
wird ab dem 01.08.2018 lediglich ein anteiliges Entgelt
für eine Mittagsverpflegung erhoben, wenn eine mit
der Kita vertraglich vereinbarte flexible Betreuung (bis
zu 25 Std. bzw. 35 Std./Woche) dies erfordert.
Näheres wird in der Richtlinie für die zentrale
Erhebung des Essensgeldes in den städtischen
Kindertagesstätten geregelt.
Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht
selbst bringen bzw. abholen, ist von den
Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer
das Kind bringen bzw. abholen darf. …
Kindergartenkinder sind den Anforderungen des
Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher
grundsätzlich nicht vorgesehen, Kindergartenkinder
den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu
lassen.
Nur in Ausnahmefällen, bei notwendiger Reife und
dem entsprechenden Verantwortungsbewusstsein des
Kindes, kann eine anderweitige Regelung vereinbart
werden. Voraussetzung ist, dass der Heimweg
unproblematisch für das Kind zu bewältigen ist und die
Einrichtung sowie die Erziehungsberechtigten in die
Vereinbarung schriftlich einwilligen. Die Einwilligung
kann von der Einrichtung und von den Erziehungsberechtigten jederzeit zurückgezogen werden. Sollten
aktuell widrige Umstände, aus Sicht der Erziehungsberechtigten oder der Einrichtung ein Risiko für das
Kind darstellen, ist in diesen Fällen die Einwilligung
außer Kraft zu setzen.