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Beschlussvorlage (Benutzungsordnung Fassung ab 01.08.2018)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
178 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
19.02.18, 18:33
Aktualisiert
19.02.18, 18:33
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Jugendamt Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim BENUTZUNGSORDNUNG für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim ALLGEMEINES Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindertagesstätten und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch. Dies kann nur im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten erreicht werden. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sieht das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) bestimmte Gremien als Mitwirkungsmöglichkeiten vor. In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. Darüber hinaus können Kindertagesstätten auch als Familienzentren geführt werden. Die Familienzentren halten neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien bereit (§ 16 KiBiz NW). Die Arbeit der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der zurzeit gültigen Fassung, den dazugehörenden Rechtsverordnungen und den nachfolgenden Regelungen: ÖFFNUNGSDAUER / ÖFFNUNGSZEIT Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig von montags bis freitags geöffnet. Die Einrichtungen bieten bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls an. Die jeweiligen Öffnungszeiten werden jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben. Im Rahmen dieser Öffnungszeiten können folgende, wöchentliche Betreuungsstunden vereinbart werden.  bis zu 25 Stunden alternativ 25 Stunden Flex  bis zu 35 Stunden alternativ 35 Stunden Flex  bis zu 45 Stunden 1 Die flexible Ausrichtung von Betreuungszeiten (z. B. Kurz- und Langtage) muss mit der jeweiligen Einrichtung abgestimmt und kann nur bei nachgewiesenem Bedarf gebucht werden. Sie ist für ein Kita-Jahr bindend. Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen kann die Tageseinrichtung nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die Schließungszeiten (Sommerferien, besondere Dienstzeitregelungen z.B. an Karneval, Betriebsausflug, Fortbildungstage, Teilnahme an der gesetzlich vorzusehenden Personalversammlung etc.) werden den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben. Für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird jeweils eine Bedarfsabfrage gemacht. Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig aus besonderem Grund ganz oder teilweise zu schließen. Ein besonderer Grund kann auch die Durchführung ganz- oder halbtägiger Fortbildungsveranstaltungen unter Einbezug des gesamten Teams sein (vgl. § 11 KiBiz). Auch kann eine Schließung u.a. nach Anordnung des Gesundheitsamtes beim Auftreten ansteckender Krankheiten erforderlich sein. AUFNAHME IN DIE EINRICHTUNG Über die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Stadt Pulheim entscheidet die Leitung der Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage der Aufnahmerichtlinien. Der Besuch der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungsund Betreuungsvertrages. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. BETREUUNGSWECHSEL / EINRICHTUNGSWECHSEL Der Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergibt sich aus dem § 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Es wird darauf hingewiesen, dass sich daraus kein Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Kindertageseinrichtung oder innerhalb einer Kindertageseinrichtung einer bestimmten Gruppe ableitet. ABMELDUNGEN/KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES Die Kündigung des Benutzungsvertrages kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats muss bis spätestens bis zum 15. desselben Monats der anderen Vertragspartei zugegangen sein. Der Betreuungsvertrag endet unabhängig von Sommerferien spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, in diesen Fällen bedarf es keiner Kündigung. Eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten zum 30.06 eines Jahres wird erst zum 31.07. wirksam. Das Recht zur außerordentlichen, auch teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsbeendigung als unzumutbar erscheinen lässt. 2 Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor  wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung längere Zeit oder mehrfach unentschuldigt der Tageseinrichtung fernbleibt.  die Aufnahme des Kindes aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte  die Eltern/Elternteile trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen  die Zahlungspflichtigen im Fall der Über-Mittag-Betreuung mit dem dann zu entrichtenden Verpflegungsgeld trotz einer formlosen, schriftlichen Mahnung in Verzug sind (Teilkündigung der Über-Mittag-Betreuung)  das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der Tageseinrichtung, vertreten durch die Leitung, trotz Beratung und Hinzuziehung Dritter (z. B. Fachberatung) nachhaltig so gestört ist, dass die gesetzlich vorgeschriebene Erziehungspartnerschaft nicht mehr erfolgen kann. ÄRZTLICHE GESUNDHEITSVORSORGE Vor der Aufnahme ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer ärztliche Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 KiBiz). Während des Besuchs der Tageseinrichtung kann bei Zustimmung des Erziehungsberechtigten das Kind an einer Reihenuntersuchung durch das Gesundheitsamt teilnehmen. Sollte bei einem zu betreuenden Kind eine regelmäßige Medikamentengabe erforderlich sein, muss eine präzise Vereinbarung über die Medikamentierung in der Kindertagesstätte zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten getroffen werden, die schriftlich erfolgen muss. VERHALTEN BEIM AUFTRETEN ANSTECKENDER KRANKHEITEN Tritt beim Kind eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Bestimmte Erkrankungen sind meldepflichtig (s. Empfehlungen des Robert – Koch – Instituts). Darüber hinaus sind die Wiederzulassungsbedingungen zu beachten und von den Erziehungsberechtigten einzuhalten. Sollte nach der Wiederzulassungstabelle kein ärztliches Attest erforderlich sein, sind die Erziehungsberechtigten in der Verantwortung, das Kind gesund zu melden. Alle Informationen hierzu können in der Tageseinrichtung eingesehen werden. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über die gesundheitlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert. VORÜBERGEHENDE ABWESENHEIT DES KINDES Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, ist dies der Einrichtung bis um 09.00 Uhr des jeweiligen Tages anzuzeigen. 3 ELTERNBEITRÄGE / ENTGELT FÜR MITTAGSVERPFLEGUNG Der gesetzliche Elternbeitrag wird von der Stadt Pulheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend der Regelungen des KiBiz für Kinder i.V. mit der Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Zu diesem Zweck wird der Stadt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Daten der Eltern mitgeteilt. Das Essensgeld wird zentral bei der Stadt Pulheim erhoben und ist für die Kinder zu zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten mit bis 35 bzw. 45 Stunden/Woche betreut werden. Ergänzend hierzu wird ab dem 01.08.2018 lediglich ein anteiliges Entgelt für eine Mittagsverpflegung erhoben, wenn eine mit der Kita vertraglich vereinbarte flexible Betreuung (bis zu 25 Std. bzw. 35 Std./Woche) dies erfordert. Näheres wird in der Richtlinie für die zentrale Erhebung des Essensgeldes in den städtischen Kindertagesstätten geregelt. AUFSICHT Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes. Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringen bzw. abholen darf. Dies sollen in der Regel Erwachsene sein, Geschwisterkinder sollten dies erst ab dem 14. Lebensjahr übernehmen. Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu lassen. Nur in Ausnahmefällen, bei notwendiger Reife und dem entsprechenden Verantwortungsbewusstsein des Kindes, kann eine anderweitige Regelung vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Heimweg unproblematisch für das Kind zu bewältigen ist und die Einrichtung sowie die Erziehungsberechtigten in die Vereinbarung schriftlich einwilligen. Die Einwilligung kann von der Einrichtung und von den Erziehungsberechtigten jederzeit zurückgezogen werden. Sollten aktuell widrige Umstände, aus Sicht der Erziehungsberechtigten oder der Einrichtung ein Risiko für das Kind darstellen, ist in diesen Fällen die Einwilligung außer Kraft zu setzen. VERSICHERUNG Das Kind ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert und zwar:  auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung  während des Aufenthalts in der Tageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung (z. B. Besichtigungen). Ebenfalls unfallversichert sind Erziehungsberechtigte, wenn sie z.B. als zusätzliche Aufsichtspersonen eingesetzt werden. Bei einer Teilnahme von Angeboten eines Familienzentrums, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richtet, besteht keine gesetzliche Unfallversicherung. Solche Angebote (z. B. Beratung von Eltern und Familie, ein 4 Familiencafe etc.) berühren allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung des Verletzten auf. VERBOTE Die Verwendung von Einweggeschirr ist in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich zu vermeiden. Darüber hinaus besteht in den Kindertagesstätten ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen hierfür können nur für Kindergartenfeste erteilt werden. EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene Die Erziehungsberechtigten erklärten sich damit einverstanden, dass ihr Kind in der Kindertagesstätte an folgenden Aktionen teilnehmen darf: ● an Aktionen der Kindertageseinrichtung in Zusammenhang mit der Benutzung von Lebensmitteln (z. B. kochen, backen) ● Verzehr von mitgebrachten Speisen anlässlich von Festen/Feiern und anderen Aktionen in die Kindertageseinrichtung Sollte das Einverständnis hierzu nicht erfolgen, ist dies der Kindergartenleitung bei Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich darüber hinaus, auf die Einhaltung einschlägiger Hygienemaßnahmen bei der Herstellung von Speisen für das Mitbringen in die Kindertageseinrichtung zu achten. Insbesondere verzichten sie beim Spenden oder Mitbringen von Lebensmittel in die Kindertageseinrichtung anlässlich von Festen und Feiern oder ähnlichen Ereignissen auf  Sahne- und Cremetorten  Speisen mit Hackfleischprodukten  Salate und ähnliche Produkte mit selbst gemachter Mayonnaise  Speisen mit rohen Eiern (z. B. Tiramisu) Pulheim, den _______________ 5