Daten
Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
20.03.2018
Erstellt
19.02.18, 18:33
Aktualisiert
19.02.18, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinie für die zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten der Stadt Pulheim
Nach der Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Pulheim ist die Teilnahme an einem
Mittagessen verpflichtend, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit dies beinhaltet. Gemäß § 23 Abs. IV
KiBiz (Kinderbildungsgesetz) NRW i. V. m. § 2 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule sowie von Kostenbeiträgen für die
Kindertagespflege in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006, zuletzt geändert am 21.04.2017, kann die Stadt Pulheim
ein Entgelt für die Mahlzeiten verlangen (Essensgeld).
1. Zentrale Erhebung
Das Essensgeld wird zentral bei der Stadt Pulheim bezahlt. Das Essensgeld ist monatlich zu bezahlen. Die Höhe
des Entgeltes ist – mit Ausnahme der Kindertagesstätte Bärenkinder, von-Harff-Str. bis zur Umstellung des Systems
auch in dieser Einrichtung – in allen städtischen Kindertagesstätten einheitlich. Bei dem Essensgeld handelt es sich
um einen Pauschalbetrag.
2. Entgeltpflicht
Das Essensgeld ist verbindlich für die Kinder zu zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten mit bis zu 35 bzw.
45 Stunden/Woche betreut werden. Ergänzend hierzu wird ein anteiliges Entgelt für eine Mittagsverpflegung
erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte flexible Betreuung dies erfordert.
Entgeltpflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nachweislich (amtliche Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieses an die Stelle der Eltern.
Bei Kindern in Vollzeitpflege tritt die Pflegeperson und bei mehreren Pflegepersonen treten die Pflegepersonen
gemeinsam an die Stelle der Eltern.
Von der Zahlung eines Essensgeldes sind die Kinder, die in der Kindertagesstätte Bärenkinder, von-Harff-Str.,
betreut werden bis zur Umstellung des Systems, ausgenommen. Hier besteht eine Sonderregelung für die
mittägliche Versorgung.
3. Ermittlung des Pauschalbetrages
Der Pauschalbetrag beträgt pro Tag 2,30 € und ist auf der Grundlage einer durchschnittlich 20tägigen
Inanspruchnahme von Mahlzeiten berechnet. Das Essensgeld ist auch während der Schließungszeit in voller Höhe
zu entrichten, da bei der Ermittlung der durchschnittlichen 20 Tage pro Monat bereits eine dreiwöchige
Schließungszeit in den Sommerferien und die Feiertage, die nicht auf ein Wochenende fallen, berücksichtigt
wurden.
Der Pauschalbetrag von 2,30 € beinhaltet bereits einen 10%igen Abschlag für Fehlzeiten des Kindes (z. B. bei
Krankheit oder Urlaub außerhalb der Schließungszeit der Kindertagesstätte).
Danach ergibt sich ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 46 € für das Essensangebot in allen städtischen
Kindertagesstätten, das sind 2,30 €/Tag bei einer voll umfänglichen Nutzung. Bei einer anteiligen, verbindlich in der
Anlage zum Betreuungsvertrag festgelegten Nutzung des Mittagessens, reduziert sich der Pauschalbetrag gemäß
nachstehender Tabelle:
Betreuungsumfang
45 Std./35 Std./25 Std.
35 Std./25 Std.
35 Std./25 Std.
35 Std./25 Std.
35 Std./25 Std.
Anzahl der Tage mit
Mittagessen
5 Tage
4 Tage
3 Tage
2 Tage
1 Tag
Tagessatz
2,30 €
2,30 €
2,30 €
2,30 €
2,30 €
Tage pro Monat
(pauschaliert)
20
16
12
8
4
Monatsbeitrag
46,00 €
36,80 €
27,60 €
18,40 €
9,20 €
Für Kinder, die Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, reduziert sich der Tagessatz auf 1 € pro Essen,
pauschaliert entsprechend der oben stehenden Tabelle.
4. Entrichtung und Fälligkeit des Essensgeldes
Das Essensgeld ist für jeden Monat zu zahlen, für den ein Betreuungsvertrag von bis zu 35 bzw. 45 Stunden/Woche
besteht. Ein anteiliges Entgelt wird für eine Mittagsverpflegung erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte flexible
Betreuung dies erfordert. Das Essensgeld ist bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen und wird stets als voller
Monatsbeitrag erhoben.
Der Pauschalbetrag ist grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu zahlen. Von dieser
Regelung wird nur abgewichen, wenn das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Unverträglichkeit am vor Ort
angebotenen Mittagessen nicht teilnehmen kann und das Essen von den Erziehungsberechtigten gestellt wird.
Die Beantragung des Essensgeldzuschuss für Kinder, die an Leistungen für Bildung und Teilhabe partizipieren, ist
beim JobCenter rechtzeitig vorzunehmen. Der Essensgeldbeitrag wird seitens der Stadt Pulheim voll umfänglich
(2,30 €/pro Essen) erhoben.
Bei dem Essensgeld handelt es sich um eine privatrechtliche Forderung. Rückständige Beträge werden daher im
gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt.
5. Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen für das Mittagessen mit den Kindertagesstätten
Die städtischen Kindertagesstätten werden mit Essen von verschiedenen Anbietern beliefert oder kochen selbst.
Adressat der Rechnungen bleiben die Kindertagesstätten. Vor Ort stellt die Leitung der Kindertagesstätte die
sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnungen fest und bestätigt diese mit einem entsprechenden Vermerk
auf der Rechnung. Danach erfolgt die Weitergabe der Rechnungen an die Verwaltung des Jugendamtes zur
Begleichung der Forderungen an den Rechnungssteller.
Bei den Kindertagesstätten, die frisch zubereitete Mahlzeiten anbieten, erfolgt eine monatliche Aufstellung der
Lebensmittelkosten und quartalsweise Abrechnung mit dem Jugendamt.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.08.2018 in Kraft und gilt unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung für die
Kindertagesstätte Bärenkinder für alle ab diesem Zeitpunkt bestehenden Betreuungsverträge, die eine Mittagsverpflegung beinalten.