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Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
111 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
02.03.18, 13:28
Aktualisiert
02.03.18, 13:28
Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018)) Beschlussvorlage (Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018))

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeitung: Frau Titz TOP Drs.-Nr.: 134.18 Datum : Beratungsfolge Termin Stadtrat X 28.02.2018 Bemerkungen 13.03.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018) X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Stadtrat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen am Sonntag vor Christi Himmelfahrt (06.05.2018) Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez. Titz gez. Esser Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Regelung gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden zu öffnen, wurde beibehalten. Ergänzend festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW kann die Freigabe sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Hauptgottesdienstzeit Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage nach § 6 Abs. 1 bis 4 sind ausgenommen die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung verschärft und klargestellt, dass bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift über die Freigabe von weitern Verkaufssonntagen und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Anlass für sich genommen die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht. Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere Als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Regelmäßige Voraussetzungen für eine zulässige Sonn- oder Feiertagsöffnung sind: - Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. - Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. - Nach einer zwingend anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die Prognose könnte z. B. durch Rückgriff auf Befragungen angestellt werden. Die Prognosegrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Eine pauschalere Prognose könnte bei einem erstmaligen Markt erfolgen (z. B. Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu üblichen Besucherzahlen an Werktagen). - Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Angaben zur Anzahl der auf der Veranstaltung auftretenden Anbieter sowie der zu erwartenden Besucher sind erforderlich. Im Vorfeld wurde seitens der Verwaltung bei der zu erstellenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum großen Trödelmarkt in Kerpen Beschlussvorlage 134.18 Seite 2 der Versuch unternommen, die Verkaufsstellen des Erft-Karrees in die sonntägliche Öffnung mit einzubinden. Seitens der Gewerkschaft ver.di wurde im Bezug auf die von der Verwaltung einzuholende Stellungnahme nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW der Argumentation der Verwaltung des engen Zusammenhangs der Ausrichtung des Trödelmarktes und der verkehrlichen Anbindung an das Erft-Karree nicht gefolgt und auf Rechtsprechung verwiesen, nachdem das Erft-Karree und die Sindorfer Straße nicht im räumlich engen Zusammenhang zum Trödelmarkt stehen und zudem die Verkaufsfläche in diesem Bereich überproportional hoch ist. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und dem damit einhergehendem Risiko, dass einer Klage stattgegen wird, sieht die Verwaltung keine Alternative, als die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass zum großen Trödelmarkt auf den Bereich des Marktgeländes sowie einem Umfeld von 150 Metern zum Marktgelände zu begrenzen. Die Verwaltung kommt in ihrer Prognose zur Einschätzung, dass beim großen Trödelmarkt im Stadtteil Kerpen der Anlassbezug und nicht die Verkaufsöffnung das besucherstromauslösende Ereignis ist, so dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sonntagsöffnung gegeben sind und eine Öffnung der Verkaufsstellen erfolgen kann. Insbesondere wird die neu zu erlassende Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Anforderung, den Geltungsbereich der Sonntagsöffnung zu begrenzen sowie den weiteren Voraussetzungen, gerecht. Vor Erlass der Verordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Anhörungen erfolgten am 27.02.2018. Hierzu erfolgen Rückmeldungen der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie dem Handelsverband Nordrhein - Westfalen Die Gewerkschaft ver.di begrüßt ausdrücklich die Bemühungen der Verwaltung, die Sonntagsöffnung auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen, die sich an den Vorgaben der Gerichte orientieren und die Einbindung der Gewerkschaft. Ver.di erklärt, dass sie derzeit keine Veranlassung sieht den Rechtsweg zu beschreiten, wenn diese Verordnung entsprechend der vorgenommenen Anhörung vom Rat beschlossen wird. Die Verordnung sei aus der Sicht der Gewerkschaft rechts- und gesetzeskonform. Ver.di führt weiter aus, dass sowohl die Eingrenzung als auch eine plausible Besucherprognose vorgenommen wurde. An deren grundsätzlicher Haltung zum Thema Sonntagsöffnung hält ver.di jedoch fest. Die Industrie- und Handelskammer stellte fest, dass der Anlass „Großer Trödelmarkt in Kerpen“ aus deren Sicht dem für eine Sonderöffnungszeit an Sonn- und Feiertagen vorgeschriebene Anlassbezug nach § 6 LÖG NRW entspricht. Die beigefügte Prognose stellt nachvollziehbar dar, dass der Anlass sowohl in Bezug auf die Besucherströme als auch auf die jeweils genutzte Fläche prägend ist und die Öffnung der Geschäfte nicht im Vordergrund steht. Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen befürwortet ausdrücklich die sonntägliche Öffnung der Kerpener Geschäfte zum Großen Trödelmarkt, da dieser über eine große Ausstrahlungswirkung verfügt und tief verwurzelt mit der Geschichte der Stadt Kerpen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade Kerpen angehalten ist mit überregionalen Veranstaltungen seine Lage zwischen den Zentren Aachen und Köln zu Stärken. Im Zeitalter des Onlinehandels sei es besonders wichtig, das Einkaufen in den Innenstädten erlebbar zu machen. Der Kerpener Trödelmarkt sei hierzu sicherlich geeignet. Seitens der Handwerkskammer, der evangelischen Kirche sowie des Erzbistums Köln lagen bis Beschlussvorlage 134.18 Seite 3 zum 28.02.2018 (Ablauf der Anhörungsfrist) keine Stellungnahmen vor. Aufgrund der bisherigen Stellungnahmen des Erzbistums Köln ist davon auszugehen, dass das Erzbistum für eine restriktive Genehmigung von Ausnahmemöglichkeiten für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen plädiert. Nach Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt“. Auch nach Art. 25 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen werden der Sonntag und die staatlichen anerkannten Feiertage als „Tag der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt“. Nach Einschätzung der Verwaltung wird der Forderung des Erzbistums Köln nach einer restriktiven Genehmigung dadurch Rechnung getragen, als dass lediglich eine zeitliche und räumliche Beschränkung der Ladenöffnung im Rahmen des Ladenöffnungsgesetzes NRW zum großen Trödelmarkt ermöglicht werden soll, dies entspricht auch der bisherigen Praxis. Auch wenn seitens der Verwaltung alle rechtlichen Erfordernisse geprüft wurden, ist eine vollkommen sichere Einschätzung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der derzeit nicht absehbaren Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte nicht möglich. Beschlussvorlage 134.18 Seite 4