Daten
Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
28.02.2018
Erstellt
26.02.18, 16:05
Aktualisiert
26.02.18, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 18.2 / Wohnungsmanagement
Bearbeitung: Jessica Hansen
TOP
Drs.-Nr.: 76.18 1. Ergänzung
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Sozialausschuss
X
22.02.2018
Bemerkungen
28.02.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Wohnberechtigungsschein;
hier: Anfrage der Fraktion UWG / DIE LINKE
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
gez. Hansen
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Vaaßen
gez. Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Zur Anfrage der Fraktion UWG/DIE LINKE zum Thema Wohnberechtigungsschein nimmt die
Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1)
Eine Aussage wie viele Haushalte in Kerpen aktuell einen Wohnberechtigungsschein (WBS)
haben kann so nicht erfolgen, da der WBS immer nur für ein Jahr gültig ist und nach Einzug in
einer Wohnung nicht mehr nutzbar ist.
In 2018 (Stand 22.02.18) wurden von der Kolpingstadt Kerpen für 36 Haushalte ein WBS
ausgestellt.
In 2017 wurde für 323 Haushalte ein WBS ausgestellt.
In 2016 wurde für 346 Haushalte ein WBS ausgestellt.
In 2015 wurde für 360 Haushalte ein WBS ausgestellt.
In 2014 wurde für 357 Haushalte ein WBS ausgestellt.
Es erfolgten folgende Wiederbelegungen von öffentlich geförderten Wohnungen:
2017
73
2016 103
2015
127
2014
129
Wie viele Berechtige keine Wohnung gefunden haben wird statistisch nicht erfasst.
Zu 2)
Im Jahr 2014 gab es 14 Zugänge (Förderzusagen) für selbst genutztes Wohneigentum.
Im Jahr 2015 gab es 3 Zugänge (Förderzusagen) für selbst genutztes Wohneigentum.
Im Jahr 2016 gab es 7 Zugänge (Förderzusagen) für selbst genutztes Wohneigentum.
Im Jahr 2017 gab es 1 Zugang (Förderzusagen) für selbst genutztes Wohneigentum.
Zu 3 und 4)
Die Zuständigkeit für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums liegt bei der
Bewilligungsbehörde, hier dem Rhein-Erft-Kreis.
Jedes Jahr werden vom zuständigen Ministerium überarbeitete Wohnraumförderbestimmungen
erlassen. Mit Runderlass vom 29.01.2018 wurden ein mehrjähriges
Wohnraumförderungsprogramm 2018 bis 2022 und überarbeitete Wohnraumförderbestimmungen
veröffentlicht. Für 2018 wurde die Eigentumsförderung mit dem Ziel neu konzeptioniert,
Schwellenhaushalten bedarfsgerecht einen Eigentumserwerb zu erleichtern. Da die
Wohnraumnutzungsbestimmungen und das Wohnraumförderungsprogramm 2018 bis 2022 sehr
umfangreich sind, wurde aus Kostengesichtspunkten auf Ausdrucke verzichtet. Sie können auf der
Internetseite des Ministeriums für Heimat, kommunales Bau und Gleichstellung NRW unter dem
Link https://www.mhkbg.nrw/wohnen/wohnraumfoerderung/eigentumsfoerderung/index.php
eingesehen werden.
Zu 5 und 6)
Die hier aufgeworfenen Fragen sind bewilligungstechnische Fragen, die gegebenenfalls der
Bewilligungsbehörde gestellt werden könnten. Wie aber bereits zur Frage 3 und 4 dargelegt, hat
es in den Wohnraumförderungsbestimmungen 2018 wesentliche Neuerungen bei der
Eigentumsförderung gegeben, so dass die Auswirkungen erstmal abgewartet werden müssen.
Beschlussvorlage 76.18 1. Ergänzung
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