Daten
Kommune
Kerpen
Größe
62 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:45
Aktualisiert
26.02.18, 13:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften der
Kolpingstadt Kerpen vom _________ unter Berücksichtigung der Änderung vom _________
§ 1 Zweck der Einrichtung/Rechtsform
(1) Die Kolpingstadt Kerpen betreibt die Obdachlosenunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche
Einrichtung zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen in der Form von unselbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Obdach wird nur vorübergehend gewährt. Die Unterbringung erfolgt mit dem Ziel, die aufgenommenen Personen durch soziale Hilfen zu befähigen, unabhängig von Ihnen zu leben.
(3) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Kolpingstadt Kerpen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
Der Bürgermeister kann zu dem Bestand der errichteten und unterhaltenen Unterkünfte Gebäude,
Wohnungen und Räume auf- oder aus dem Bestand herausnehmen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle als Obdachlosenunterkünfte gewidmeten Objekte. Derzeitige Obdachlosenunterkünfte sind: Erftstraße 188 (südliche vier Wohnblöcke) in Horrem/Sindorf, Erftstraße 190 in
Horrem/Sindorf, Friedensring 33 in Mödrath, Stiftsstraße 52 in Kerpen, und Zum Wolfsberg 8 in
Horrem.
§ 3 Aufnahme
(1) Die Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft erfolgt durch schriftlichen Einweisungsbescheid der
Kolpingstadt Kerpen. Hierin werden die zu beziehenden Räumlichkeiten sowie die Nutzungsberechtigten festgelegt.
(2) Mit dem Bezug der Unterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den
Nutzungsberechtigten und der Kolpingstadt Kerpen begründet.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bezug bestimmter Räume und ständigen Verbleib in der
zugewiesenen Unterkunft.
(4) Die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten der Obdachlosenunterkünfte werden in der
Benutzungsordnung geregelt.
(5) Die Schlüssel für die zugewiesene Unterkunft werden gegen eine Kaution in Höhe von 10,-- €
ausgehändigt.
§ 4 Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzung der Unterkünfte ist gebührenpflichtig. Diese werden durch einen gesonderten
Benutzungsgebührenbescheid geltend gemacht.
(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften der Kolpingstadt Kerpen.
§ 5 Auskunftspflicht
(1) Die Nutzungsberechtigten haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung der Hilfe
maßgebend sind, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, darzulegen.
(2) Die Nutzungsberechtigten werden verpflichtet, vierzehntägig der Kolpingstadt Kerpen den Nachweis zu erbringen, dass in ausreichendem Umfang anderweitiger Wohnraum gesucht wurde.
§ 6 Zutritt zu den Unterkünften
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Anstaltzweckes notwendig ist, sind städtische Beauftragte berechtigt, die Unterkunftsräume auch ohne Einwilligung der Nutzungsberechtigten
zu betreten, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Benutzungsordnung vorliegen oder wenn
Instandhaltungsarbeiten bzw. die sofortige Beseitigung von Schäden u.ä. ein Betreten der Unterkünfte
erforderlich machen.
(2) Aus wichtigem Grund kann Besucherinnen und Besuchern das Betreten einzelner Obdachlosenunterkünfte auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
(3) Das Übernachten in den Unterkünften ist nur denjenigen gestattet, die zuvor durch schriftlichen
Einweisungsbescheid in die Unterkunft eingewiesen worden sind.
§ 7 Widerruf der Einweisungen und Verlegungen
(1) Die Kolpingstadt Kerpen kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisung widerrufen und die Nutzungsberechtigten in andere Unterkünfte verlegen oder aus den Unterkünften räumen.
(2) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes 1 liegen unter anderem vor,
a) wenn die Nutzungsberechtigten anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung haben,
b) wenn die Nutzungsberechtigten eine endgültige wohnungsmäßige Versorgung schuldhaft
verhindern,
c) wenn die Nutzungsberechtigten die Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht entrichten, obwohl sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hierzu in der Lage wären,
d) wenn die Nutzungsberechtigten sich gemeinschaftswidrig verhalten, indem sie schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Benutzungsordnung oder gegen Anweisungen
der mit der Aufsicht und der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft beauftragten Bediensteten
der Kolpingstadt Kerpen verstoßen,
e) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten,
f) wenn die Nutzungsberechtigten sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer
für sie geeigneten Wohnung bemühen, obwohl sie nach ihren sozialen Verhältnissen und unter
Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt hierzu imstande wären,
g) wenn die Anzahl der eingewiesenen Personen die zugewiesene Anzahl der Räume unterschreitet,
h) wenn eine Unterkunft von den Nutzungsberechtigten, denen sie zugewiesen war, offensichtlich nicht mehr als Unterkunft genutzt wird.
i) wenn das Nutzungsverhältnis für die Unterkunft zwischen der Kolpingstadt Kerpen und Dritten
endet.
§ 8 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis endet durch
a) den Verzicht in Form der Rückgabe der Unterkunft durch die Nutzungsberechtigten,
b) den Ablauf der in dem Einweisungsbescheid bestimmten Frist,
c) den Widerruf der Kolpingstadt Kerpen.
(2) Der Verzicht ist gegenüber dem einweisenden Amt zu erklären.
(3) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die Unterkunft besenrein zu übergeben. Die
Schlüssel sind unverzüglich nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses den Hausmeistern bzw.
städtischen Beauftragten auszuhändigen. Bei Nichtabgabe innerhalb eines Monats nach Beendigung
des Nutzungsverhältnisses wird von einem Verlust der Schlüssel ausgegangen. Die von den Nutzungsberechtigten hinterlegte Schlüsselkaution wird dann zur Neuanfertigung verwertet.
§ 9 Räumung der Unterkunft
(1) Die Nutzungsberechtigten haben die Obdachlosenunterkunft unverzüglich zu räumen, wenn
a) die Einweisung widerrufen wird,
b) die Nutzungsberechtigten ihren Wohnsitz wechseln.
Die Räumung einer Unterkunft kann ersatzweise auf Kosten und Risiko der Nutzungsberechtigten
vorgenommen werden, wenn diese sie in angemessener Frist nicht selber vornehmen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind zum Verlassen der Unterkunft verpflichtet, wenn sie ein anderes
Unterkommen finden oder ihnen im Rahmen der begleitenden sozialen Hilfen ein zumutbares vertragliches Wohnverhältnis angeboten wird.
Kommen die Nutzungsberechtigten der Verpflichtung zum Verlassen der Obdachlosenunterkunft nicht
nach, endet das Nutzungsverhältnis durch Widerruf der Einweisung.
(3) Wird die Unterkunft nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Kolpingstadt Kerpen berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am _________ in Kraft.
Am gleichen Tage verliert die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen vom 10.04.2003 unter Berücksichtigung der
Änderung vom 22.10.2003 ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung über die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der
Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen, den _____________
Kolpingstadt Kerpen
als örtliche Ordnungsbehörde
Dieter Spürck
Bürgermeister