Daten
Kommune
Kerpen
Größe
94 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:45
Aktualisiert
26.02.18, 13:45
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines
Ordnungswesen
Bearbeitung: Herr Labisch
TOP
Drs.-Nr.: 287.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
06.03.2018
Stadtrat
13.03.2018
X
14.02.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Änderung der Satzung für die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung von
Obdachlosenunterkünften der Kolpingstadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Beschlussfassung der beigefügten
Änderungssatzung.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
i.V.
gez. Labisch
gez. Berière
gez. Spürck
Begründung:
Bis zum Ende des 1. Quartals 2018 soll mit der Unterbringung von Obdachlosen in einem
Gebäude der ehem. Flüchtlingsunterkunft, Erftstraße 188, 50170 Kerpen begonnen werden.
Insbesondere die z.Zt. in Manheim (alt) untergebrachten Obdachlosen sollen in der Erftstraße 188
unterkommen, da die Mietverträge mit RWE zum 31.03.2018 auslaufen.
Durch die Änderung der Satzung wird das Objekt als städtische Obdachlosenunterkunft
aufgenommen und gewidmet. Die Widmung als Obdachlosenunterkunft ist erforderlich, um die
Unterkunft als öffentliche Einrichtung nach Gemeindeordnung NRW von einer privatrechtlichen
Unterbringung in Ersatzwohnraum abzugrenzen. Dadurch wird ersichtlich, dass es sich um eine
Unterkunft zur Gewährung von befristetem Obdach zur Überbrückung einer Notlage handelt.
Zudem gelten dann die Bestimmungen der Benutzungsordnung.
Die gleichzeitige Änderung der Gebührensatzung (Drs.-Nr. 89.18) ist erforderlich zur Erhebung
von Benutzungsgebühren.
Begründung zur Änderung des § 2 der Satzung:
Aufnahme der Erftstraße 188, 50170 Kerpen als gewidmete Obdachlosenunterkunft.
Begründung zur Änderung des § 10 der Satzung
Inkrafttreten
Beschlussvorlage 287.17
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