Daten
Kommune
Kerpen
Größe
50 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:45
Aktualisiert
26.02.18, 13:45
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der
Obdachlosenunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen vom ________
§ 2 Grundlage der Gebührenberechnung
(1) Die Wohnfläche der Obdachlosenunterkünfte Zum Wolfsberg 8, 50169 Kerpen, Erftstraße 188, 50170 Kerpen, Friedensring 33, 50171 Kerpen und Stiftsstraße 52, 50171 Kerpen
bestehen aus der belegungsfähigen Fläche (alleiniges Nutzungsrecht) und der Gemeinschaftsfläche (gemeinschaftliche Nutzung).
§ 3 Gebührenhöhe
(3) Die Gebühren für die städtische Notunterkunft Erftstraße 188 werden wie folgt festgesetzt: Die Grundgebühr beträgt monatlich pro Bewohner/in 67,40 € und berechnet sich aus
der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Wohn- und gemeinschaftlichen Fläche.
(4) Für das städtische Einfamilienhaus Erftstraße 190, 50170 Kerpen wird die Benutzungsgebühr auf 840 € festgesetzt.
(5) Sofern entsprechende Individualzähler nicht auf die Nutzungsberechtigten selbst angemeldet sind, sind die Verbrauchskosten und Energiekosten bereits in der Gebührenhöhe in
den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt.
(6) Im Monat des Ein- oder Auszuges wird für jeden Tag der Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkunft 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Bei der Berechnung der Gebühren wird
jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde gelegt.
(7) Die vorübergehende Abwesenheit einer nutzungsberechtigten Person entbindet nicht von
der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Die Gebühren werden solange erhoben, bis die in
Anspruch genommenen Räume so ordnungsgemäß freigezogen sind, dass eine Neubelegung möglich ist.
(8) Für angemietete Objekte sind die tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten Bestandteile der
Benutzungsgebühr. Sie werden jährlich – unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen– abgerechnet.
§ 6 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Gebührensatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der
Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen, den ___________
Kolpingstadt Kerpen
als örtliche Ordnungsbehörde
Dieter Spürck
Bürgermeister