Daten
Kommune
Kerpen
Größe
55 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:45
Aktualisiert
26.02.18, 13:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der
Kolpingstadt Kerpen vom ________ unter Berücksichtigung der Änderung vom ________
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Gebühren erhoben.
§ 2 Grundlage der Gebührenberechnung
(1) Die Wohnfläche der Obdachlosenunterkünfte Zum Wolfsberg 8, 50169 Kerpen, Erftstraße 188, 50170 Kerpen, Friedensring 33, 50171 Kerpen und Stiftsstraße 52, 50171 Kerpen
bestehen aus der belegungsfähigen Fläche (alleiniges Nutzungsrecht) und der Gemeinschaftsfläche (gemeinschaftliche Nutzung).
(2) Die zu entrichtende Grundgebühr berechnet sich nach der Größe der zugewiesenen belegungsfähigen Fläche zuzüglich der darauf entfallenden anteiligen Gemeinschaftsfläche.
(3) Die Gebühren für angemietete Objekte ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag.
§ 3 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für die städtischen Obdachlosenunterkünfte Zum Wolfsberg 8 und Friedensring 33 werden wie folgt festgesetzt: Die Grundgebühr beträgt monatlich pro Bewohner/in 81,92 € und berechnet sich aus der durchschnittlichen zur Verfügung stehenden
Wohn- und gemeinschaftlichen Fläche.
(2) Die Gebühren für die städtische Obdachlosenunterkunft Stiftsstraße 52 werden wie folgt
festgesetzt: Die Grundgebühr beträgt monatlich pro Bewohner/in 69,50 € und berechnet sich
aus der durchschnittlichen zur Verfügung stehenden Wohn- und gemeinschaftlichen Fläche.
(3) Die Gebühren für die städtische Notunterkunft Erftstraße 188 werden wie folgt festgesetzt: Die Grundgebühr beträgt monatlich pro Bewohner/in 67,40 € und berechnet sich aus
der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Wohn- und gemeinschaftlichen Fläche.
(4) Für das städtische Einfamilienhaus Erftstraße 190, 50170 Kerpen wird die Benutzungsgebühr auf 840 € festgesetzt.
(5) Sofern entsprechende Individualzähler nicht auf die Nutzungsberechtigten selbst angemeldet sind, sind die Verbrauchskosten und Energiekosten bereits in der Gebührenhöhe in
den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt.
(6) Im Monat des Ein- oder Auszuges wird für jeden Tag der Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkunft 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Bei der Berechnung der Gebühren wird
jeder Monat mit 30 Tagen zugrunde gelegt.
(7) Die vorübergehende Abwesenheit einer nutzungsberechtigten Person entbindet nicht von
der Verpflichtung zur Gebührenzahlung. Die Gebühren werden solange erhoben, bis die in
Anspruch genommenen Räume so ordnungsgemäß freigezogen sind, dass eine Neubelegung möglich ist.
(8) Für angemietete Objekte sind die tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten Bestandteile der
Benutzungsgebühr. Sie werden jährlich – unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen– abgerechnet.
§ 4 Gebührenschuldner/innen
Gebührenschuldner/innen sind die Personen, denen die Benutzung der Unterkunft genehmigt wurde oder die sie in Anspruch nehmen (Nutzungsberechtigten). Nehmen mehrere
Personen eine Unterkunftseinheit gemeinsam in Anspruch, so haften sie als Gesamtschuldner/innen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere
dann vor, wenn es sich bei den gemeinsamen Nutzungsberechtigten um eine Haushaltsund Bedarfsgemeinschaft handelt, wie z. B. Ehepartner, Familien oder nichteheliche Lebensgemeinschaften.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren sind mit Zustellung der Gebührenbescheide fällig. Sie sind spätestens bis zur
auf den Gebührenbescheiden angegeben Fälligkeiten an die Stadtkasse der Kolpingstadt
Kerpen zu zahlen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ___________ in Kraft.
Am gleichen Tage verliert die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Obdachlosenunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen vom 10.04.2003 unter Berücksichtigung der Änderung vom 22.10.2003 ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Kolpingstadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Kolpingstadt Kerpen gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei dem Bürgermeister der
Kolpingstadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.
Kerpen, den _____________
Kolpingstadt Kerpen
als örtliche Ordnungsbehörde
Dieter Spürck
Bürgermeister