Daten
Kommune
Kerpen
Größe
121 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:16
Aktualisiert
26.02.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung
Bearbeitung: Petra Findeisen
TOP
Drs.-Nr.: 110.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
14.02.2018
Bemerkungen
01.03.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Finanzierung von Kindertagesstätten
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez. Findeisen
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Bündnis 90/Die Grünen haben im Zusammenhang mit den geplanten Kita-Neubauten in den
Stadtteilen Horrem und Sindorf nachfolgenden Erörterungsbedarf hinsichtlich der gesetzlichen
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen:
1. Darstellung der Finanzierung am Bespiel der Neubauten in Horrem und Sindorf
2. Übersicht üblicher Mieten von Kita- Gebäuden
3. Grundsätzliche Darstellung der Kitafinanzierung
Zur Vereinfachung erfolgt zunächst die Erläuterung zu Punkt 3.
Grundsätzliche Darstellung der Kita-Finanzierung:
Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung setzen sich aus den sogenannten
Kindpauschalen gemäß Anlage 1a zu § 19 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)zusammen. Hierbei
handelt es sich um eine Rechengröße in Höhe von 100 % auf der Grundlage der gebuchten
Betreuungsplätze.
Diese Betriebskosten werden refinanziert durch einen Träger-, einen Landes- und einen
Kommunalanteil, wobei die Kommune den höchsten Trägeranteil zu leisten hat und den
niedrigsten Zuschuss erhält.
Gemäß § 19 KiBiz beträgt der Trägeranteil an den Betriebskosten für:
Kirchliche Träger
Sonstige Träger
Elterninitiativen
Kommunale Träger
12 %
9%
4%
21 %
Gemäß § 21 KiBiz beträgt der Landeszuschuss zu den gesamten Betriebskosten bei:
Kirchlichen Trägern
Sonstigen Trägern
Elterninitiativen
Kommunale Träger
36 %
36,5 %
38,5%
30 %
Die noch offenstehenden Kosten zahlt die Kommune, darf hierfür aber den Elternbeitrag in Höhe
von maximal 19% der Betriebskosten vereinnahmen. Der Elternbeitrag deckt bei weitem nicht den
Anteil der Kommune.
Beschlussvorlage 110.18
Seite 2
Zu Punkt 1
Darstellung der Finanzierung an den Bespielen Neubau Horrem und Neubau Sindorf
Horrem:
Betriebskosten für 6 Gruppen 100% : 946.794,48 €
hiervon
Trägeranteil 9% :
85.211,50 €
Landeszuschuss 36,5 %:
345.579,98 €
Kommunaler Anteil:
516.003,10 €
Sindorf:
Betriebskosten für 8 Gruppen 100% :
hiervon
Trägeranteil 9% :
Landeszuschuss 36,5 %:
Kommunaler Anteil:
1.135.424,68 €
102.188,22 €
441.430,00 €
591.806,44 €
Zu Punkt 2
Übersicht der üblichen Mieten
Grundsätzlich ist anzumerken, dass für Kita-Bauten keine verbindliche Mietzahlung
festgeschrieben sind.
Zurzeit refinanziert das Land die Betriebskosten mit 8,47 € je qm.
Die Beobachtung des Marktes im Rhein-Erft-Kreis und den angrenzenden Kommunen hat jedoch
ergeben, dass Investoren von Kita-Neubauten eine Kaltmiete in Höhe von 11 € bis 14 € je qm
aufrufen.
Bei Gebäuden im Bestand kann diese auch höher sein.
Die in der Vergangenheit von der Kolpingstadt Kerpen errichteten Kita-Neubauten wurden anteilig
mit investiven Mitteln des Bundes- und des Landes refinanziert. Diese investiven Mittel würden im
Falle einer Mietzahlung auf die Refinanzierung der Betriebskosten durch das Land angerechnet.
Nach wirtschaftlicher Abwägung seitens der Verwaltung wurden die Fördermittel abgerufen und
das Gebäude zur unentgeltlichen Nutzung dem Eigentümer gleichgestellt überlassen.
Beschlussvorlage 110.18
Seite 3