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Beschlussvorlage (Finanzierung von Kindertagesstätten)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
121 kB
Datum
01.03.2018
Erstellt
26.02.18, 13:16
Aktualisiert
26.02.18, 13:16
Beschlussvorlage (Finanzierung von Kindertagesstätten) Beschlussvorlage (Finanzierung von Kindertagesstätten) Beschlussvorlage (Finanzierung von Kindertagesstätten)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung Bearbeitung: Petra Findeisen TOP Drs.-Nr.: 110.18 Datum : Beratungsfolge Termin Jugendhilfeausschuss X 14.02.2018 Bemerkungen 01.03.2018 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Finanzierung von Kindertagesstätten X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis Sachbearbeitung Abteilungsleitung gez. Findeisen Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Bündnis 90/Die Grünen haben im Zusammenhang mit den geplanten Kita-Neubauten in den Stadtteilen Horrem und Sindorf nachfolgenden Erörterungsbedarf hinsichtlich der gesetzlichen Finanzierung von Kindertageseinrichtungen: 1. Darstellung der Finanzierung am Bespiel der Neubauten in Horrem und Sindorf 2. Übersicht üblicher Mieten von Kita- Gebäuden 3. Grundsätzliche Darstellung der Kitafinanzierung Zur Vereinfachung erfolgt zunächst die Erläuterung zu Punkt 3. Grundsätzliche Darstellung der Kita-Finanzierung: Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung setzen sich aus den sogenannten Kindpauschalen gemäß Anlage 1a zu § 19 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)zusammen. Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße in Höhe von 100 % auf der Grundlage der gebuchten Betreuungsplätze. Diese Betriebskosten werden refinanziert durch einen Träger-, einen Landes- und einen Kommunalanteil, wobei die Kommune den höchsten Trägeranteil zu leisten hat und den niedrigsten Zuschuss erhält. Gemäß § 19 KiBiz beträgt der Trägeranteil an den Betriebskosten für:     Kirchliche Träger Sonstige Träger Elterninitiativen Kommunale Träger 12 % 9% 4% 21 % Gemäß § 21 KiBiz beträgt der Landeszuschuss zu den gesamten Betriebskosten bei:     Kirchlichen Trägern Sonstigen Trägern Elterninitiativen Kommunale Träger 36 % 36,5 % 38,5% 30 % Die noch offenstehenden Kosten zahlt die Kommune, darf hierfür aber den Elternbeitrag in Höhe von maximal 19% der Betriebskosten vereinnahmen. Der Elternbeitrag deckt bei weitem nicht den Anteil der Kommune. Beschlussvorlage 110.18 Seite 2 Zu Punkt 1 Darstellung der Finanzierung an den Bespielen Neubau Horrem und Neubau Sindorf Horrem: Betriebskosten für 6 Gruppen 100% : 946.794,48 € hiervon  Trägeranteil 9% : 85.211,50 €  Landeszuschuss 36,5 %: 345.579,98 €  Kommunaler Anteil: 516.003,10 € Sindorf: Betriebskosten für 8 Gruppen 100% : hiervon  Trägeranteil 9% :  Landeszuschuss 36,5 %:  Kommunaler Anteil: 1.135.424,68 € 102.188,22 € 441.430,00 € 591.806,44 € Zu Punkt 2 Übersicht der üblichen Mieten Grundsätzlich ist anzumerken, dass für Kita-Bauten keine verbindliche Mietzahlung festgeschrieben sind. Zurzeit refinanziert das Land die Betriebskosten mit 8,47 € je qm. Die Beobachtung des Marktes im Rhein-Erft-Kreis und den angrenzenden Kommunen hat jedoch ergeben, dass Investoren von Kita-Neubauten eine Kaltmiete in Höhe von 11 € bis 14 € je qm aufrufen. Bei Gebäuden im Bestand kann diese auch höher sein. Die in der Vergangenheit von der Kolpingstadt Kerpen errichteten Kita-Neubauten wurden anteilig mit investiven Mitteln des Bundes- und des Landes refinanziert. Diese investiven Mittel würden im Falle einer Mietzahlung auf die Refinanzierung der Betriebskosten durch das Land angerechnet. Nach wirtschaftlicher Abwägung seitens der Verwaltung wurden die Fördermittel abgerufen und das Gebäude zur unentgeltlichen Nutzung dem Eigentümer gleichgestellt überlassen. Beschlussvorlage 110.18 Seite 3