Daten
Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
07.03.2018
Erstellt
23.02.18, 11:18
Aktualisiert
23.02.18, 11:18
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen
Bearbeitung: Frau Rieker
TOP
Drs.-Nr.: 63.18
Datum :
29.01.2018
Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW
An den Schulausschuss zur Genehmigung
X
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
X
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 63.18 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2
GO NRW genehmigt.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Rieker
gez. Maus
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird wegen Vorliegens äußerster
Dringlichkeit beschlossen:
Es wird gemäß § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchuIG NRW)
beschlossen, zum Schuljahr 2018/2019 an den Kerpener Grundschulen 38 Eingangsklassen zu
bilden. Die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen soll entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung, wie in der Anlage dargestellt, erfolgen.
Kerpen, 31.01.2018
Dieter Spürck
Bürgermeister
Torsten Bielan
Stadtverordneter
Begründung:
Nach § 93 Abs. 2 Ziffer 3 SchuIG (Schulgesetz NRW) werden durch Rechtsverordnung des
Ministeriums unter anderem die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung
der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an
Grundschulen bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 SchuIG (AVO-Richtlinien 2014/15 - AVO-RL) richtet sich die
Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.
Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres.
Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum
folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den
Vorjahren.
Nach Durchführung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2018/2019 im Oktober/November
2017 wurde auf der Grundlage der von den Grundschulen gemeldeten Anmeldezahlen die
kommunale Klassenrichtzahl ermittelt (s. Anlage).
Bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl sind alle Schülerinnen und Schüler der
Eingangsklassen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei jahrgangsübergreifendem Unterricht
an einer Grundschule auch die Schülerinnen und Schüler mitzurechnen sind, die die
jahrgangsübergreifenden Klassen bereits besuchen.
Für Kerpen bedeutet dies, dass an der EGS Kerpen, die die Klassen 1 bis 4
jahrgangsübergreifend unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr
2018/2019 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 im Schuljahr 2017/2018
mitzurechnen sind.
Ebenso sind an der Mühlenfeldschule Sindorf, die die Klassen 1 und 2 jahrgangsübergreifend
unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr 2018/2019 die Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2017/2018 mitzurechnen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der Prognosen von Zuzügen und Rücktritten wurde
für das Schuljahr 2018/2019 eine kommunale Klassenrichtzahl von 39 ermittelt.
Aufgrund der Verteilung der angemeldeten Kinder auf die städtischen Grundschulen – wie in der
Anlage dargestellt - wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, 38 Eingangsklassen zum
Schuljahr 2018/2019 zu bilden. Die Kommunale Klassenrichtzahl wird damit unterschritten.
Auffällig sind die teilweise sehr unterschiedlichen Klassenfrequenzen der Eingangsklassen. Dies
ließe sich zwar durch Begrenzung der Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen ansatzweise
ausgleichen, würde dann aber dazu führen, dass Grundschüler und Grundschülerinnen zu weit
entfernten Grundschulen transportiert werden müssten. Eine wohnortnahe Beschulung wäre dann
nicht mehr gegeben. Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, keine Begrenzung der in die
Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler vorzunehmen.
Zur weiteren Verfahrensweise ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Bildung der
Eingangsklassen im Januar an die Schulaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis zu melden ist. Im April
2018 erfolgt die endgültige Festlegung der Klassenbildung im Rahmen einer Verteilerkonferenz
auf Kreisebene unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung. Inwieweit diese endgültige
Festlegung dann mit der auf Stadtebene getroffenen Verteilung übereinstimmt, kann nicht
abgeschätzt werden.
Auf der Grundlage der Festlegung der Klassenbildung durch die Schulaufsicht erfolgen dann die
Aufnahmeentscheidungen durch die Schulleitungen.
Der Beschluss zur Klassenbildung ist im Januar herbeizuführen und dem Rhein-Erft-Kreis zu
übermitteln. Die in der Sitzung des Schulausschusses am 24.01.2018 geplante Beschlussfassung
konnte aufgrund noch nicht vollständiger Zahlen nicht vorbereitet werden und die Sitzung wurde
u.a. deshalb abgesagt. Die nächste Sitzung des Schulausschusses ist erst für den 07.03.2018
terminiert. Um der Meldepflicht gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis noch zeitgerecht nachkommen zu
können, soll die Beschlussfassung im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung erfolgen.