Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Dringlichkeitsentscheidung (Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
101 kB
Datum
07.03.2018
Erstellt
23.02.18, 11:18
Aktualisiert
23.02.18, 11:18
Dringlichkeitsentscheidung (Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019) Dringlichkeitsentscheidung (Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019) Dringlichkeitsentscheidung (Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019) Dringlichkeitsentscheidung (Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019)

öffnen download melden Dateigröße: 101 kB

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 22.2 / Schulen Bearbeitung: Frau Rieker TOP Drs.-Nr.: 63.18 Datum : 29.01.2018 Fassung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW An den Schulausschuss zur Genehmigung X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Klassenbildung an den städtischen Grundschulen zum Schuljahr 2018/2019 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) X Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Die Dringlichkeitsentscheidung Nr. 63.18 wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Rieker gez. Maus gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird wegen Vorliegens äußerster Dringlichkeit beschlossen: Es wird gemäß § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchuIG NRW) beschlossen, zum Schuljahr 2018/2019 an den Kerpener Grundschulen 38 Eingangsklassen zu bilden. Die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen soll entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, wie in der Anlage dargestellt, erfolgen. Kerpen, 31.01.2018 Dieter Spürck Bürgermeister Torsten Bielan Stadtverordneter Begründung: Nach § 93 Abs. 2 Ziffer 3 SchuIG (Schulgesetz NRW) werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums unter anderem die Klassengrößen und die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl als Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchuIG (AVO-Richtlinien 2014/15 - AVO-RL) richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Nach Durchführung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2018/2019 im Oktober/November 2017 wurde auf der Grundlage der von den Grundschulen gemeldeten Anmeldezahlen die kommunale Klassenrichtzahl ermittelt (s. Anlage). Bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl sind alle Schülerinnen und Schüler der Eingangsklassen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei jahrgangsübergreifendem Unterricht an einer Grundschule auch die Schülerinnen und Schüler mitzurechnen sind, die die jahrgangsübergreifenden Klassen bereits besuchen. Für Kerpen bedeutet dies, dass an der EGS Kerpen, die die Klassen 1 bis 4 jahrgangsübergreifend unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr 2018/2019 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 im Schuljahr 2017/2018 mitzurechnen sind. Ebenso sind an der Mühlenfeldschule Sindorf, die die Klassen 1 und 2 jahrgangsübergreifend unterrichtet, zusätzlich zu den Neuanmeldungen für das Schuljahr 2018/2019 die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 des Schuljahres 2017/2018 mitzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der Prognosen von Zuzügen und Rücktritten wurde für das Schuljahr 2018/2019 eine kommunale Klassenrichtzahl von 39 ermittelt. Aufgrund der Verteilung der angemeldeten Kinder auf die städtischen Grundschulen – wie in der Anlage dargestellt - wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, 38 Eingangsklassen zum Schuljahr 2018/2019 zu bilden. Die Kommunale Klassenrichtzahl wird damit unterschritten. Auffällig sind die teilweise sehr unterschiedlichen Klassenfrequenzen der Eingangsklassen. Dies ließe sich zwar durch Begrenzung der Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen ansatzweise ausgleichen, würde dann aber dazu führen, dass Grundschüler und Grundschülerinnen zu weit entfernten Grundschulen transportiert werden müssten. Eine wohnortnahe Beschulung wäre dann nicht mehr gegeben. Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, keine Begrenzung der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler vorzunehmen. Zur weiteren Verfahrensweise ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss zur Bildung der Eingangsklassen im Januar an die Schulaufsicht beim Rhein-Erft-Kreis zu melden ist. Im April 2018 erfolgt die endgültige Festlegung der Klassenbildung im Rahmen einer Verteilerkonferenz auf Kreisebene unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung. Inwieweit diese endgültige Festlegung dann mit der auf Stadtebene getroffenen Verteilung übereinstimmt, kann nicht abgeschätzt werden. Auf der Grundlage der Festlegung der Klassenbildung durch die Schulaufsicht erfolgen dann die Aufnahmeentscheidungen durch die Schulleitungen. Der Beschluss zur Klassenbildung ist im Januar herbeizuführen und dem Rhein-Erft-Kreis zu übermitteln. Die in der Sitzung des Schulausschusses am 24.01.2018 geplante Beschlussfassung konnte aufgrund noch nicht vollständiger Zahlen nicht vorbereitet werden und die Sitzung wurde u.a. deshalb abgesagt. Die nächste Sitzung des Schulausschusses ist erst für den 07.03.2018 terminiert. Um der Meldepflicht gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis noch zeitgerecht nachkommen zu können, soll die Beschlussfassung im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung erfolgen.