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Beschlussvorlage (Anlage 4 - Stellungnahmen der Behörden und TÖB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
613 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18

Inhalt der Datei

Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (Seite 1 – 24) und nach § 4 (2) BauGB (Seite 25 – 37) sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a (3) BauGB (erneute eingeschränkte Beteiligung der Träger) Seite 37 und 39. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes folgende Stellungnahmen eingegangen: Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1) Vorschlag der Verwaltung Thyssengas / 13.07.2016 Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. T 2) EVONIK / 15.07.2016 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen. T 3) Entfällt Entfällt KBD / 15.07.2016 Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert. Plan wurde dem KBD zugesandt und erneute Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2016 KBD/ 21.07.2016: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird jedoch zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internet-Seite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/ kampfmittel-beseitigung/index.jsp T 4) Gemeinde Merzenich / 18.07.2016 Keine Bedenken T 5) LVR-Dezernat FinanzImmobilienmanagement / 19.07.2016 Entfällt und Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g. Entfällt Seite 1 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Maßnahme. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 6) Westnetz GmbH/ 19.07.2016 Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat. Kenntnisnahme Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat. Kenntnisnahme Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016 werden wir um Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan gebeten. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken erheben. Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene Hausanschlussleitungen nicht betroffen. Wenn sie aktuelle Pläne unserer Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie diese unter V-Wplanauskunft@westnetz.de erhalten. T 7) Kenntnisnahme. Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie anfordert. Westnetz GmbH / 21.07.2016 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Entfällt Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes. Kenntnisnahme Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen wurden im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 21, 44139 Dortmund, zu richten. Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als TÖB gerichtet. Seite 2 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung T 8) Straßen NRW Regionalniederlassung Rhein- Berg / 20.07.2016 Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann nur zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen. Der oben genannte Ansprechpartner ist der SVR nicht bekannt. Das vermutete Plangebiet Abschnittes 7,2 der BAB A 4. liegt südlich des In welcher Entfernung, ist aus der Plandarstellung nicht ersichtlich Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen beauftragt. Nicht FNP relevant. Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem Plangebiet beträgt jedoch im Bereich der Zufahrt ca. 170 m. Sollten Belange der Straßenbauverwaltung betroffen sein, so sind die Hinweise des anhängenden Merkblattes zu berücksichtigen. (siehe unten: Allgemeine Forderungen) Kenntnisnahme Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens weitere Gesichtspunkte ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung die Benennung von weitergehenden Forderungen vor. Kenntnisnahme In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird. Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in den Plan gebeten. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplanverfahren eingestellt. T 9) Landesbetrieb Wald und Holz NRW / 20.07.2016 Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken gegen die o. g. Planungen. Entfällt T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 52 / 21.07.2016 Grundsätzlich keine Bedenken gegen Änderung des FNP. Nicht FNP relevant. Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die geplante Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und Lärmprognose sowie eine Bewertung über die zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. T 11) Bezirksregierung Köln Dez. 33 / 21.07.2016 Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl. Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung sind keine Bedenken vorzubringen. Hinweis, dass eine im Flächennutzungsplan im Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im Entfällt Nicht FNP relevant. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Seite 3 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Verfahrensgebiet der Flurbereinigung HambachWest 14 06 3- liegt. Abwägung zum Bebauungsplanverfahren eingestellt. (Für Rückfragen steht Herr Hans-J. Peters aus dem Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147 3302 z. Verfügung) T 12) GASCADE / 21.07.2016 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Entfällt Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Entfällt, eine Betroffenheit auf externe Ausgleichsflächen liegt nicht vor. Unter https://portal.bil-leitungsauskunftde steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-Ieitungsauskunft.de. Kenntnisnahme Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Nicht FNP relevant. Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert. Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden. Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher GNT) gerichtet. Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung unserer Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst vorzunehmen. Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen. T 13) Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Unitymedia / 21.07.2016 Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Entfällt Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T 14) Amprion / 22.07.2016 Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen des Unternehmens. Entfällt Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Seite 4 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 15) Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel / 25.07.2016 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig nicht. Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Kenntnisnahme Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Nicht FNP relevant. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird jedoch zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. T 16) Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6 Bergbau und Energie / 25.07.2016 Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise: Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Manheim 3" und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum der RVVE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln. Kenntnisnahme Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Nicht FNP relevant. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Kenntnisnahme Die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg wird zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Seite 5 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braun-kohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegenden Unterlagen folgende im Zusammenhang mit der Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier erstellte (Alt-) Brunnen: Nicht FNP relevant. Mit Schreiben der RWE Power AG vom 15.08.2016 wurde seitens des Unternehmens auf den „Altbrunnen“ unter dem bestehenden Gebäude der WSAA hingewiesen, mit der Bitte, diesen im Bebauungsplan darzustellen und entsprechende Hinweise aufzunehmen. 1) Kennziffer V408 Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43750 m; H= 56 37988 2) Kennziffer V413 Der Erftverband hat mit Schreiben vom 03.08.2016 Stellung zu den Grundwasserständen bezogen. Diese Stellungnahmen werden zur Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Mittelpunktkoordinaten: R= 25 43881 m; H= 56 38049 Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu diesen Brunnen, wie insbesondere den aktuellen Sicherungszustand, bei der RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. T 17) Erftverband/ 03.08.2016 Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen. In den Stellungnahmen finden sich Angaben zu dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten Seite 6 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf die vorgenannten Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind in diesem Schreiben beigefügt. in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind zu prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen. Nur ein kleiner Teil der Deponiefläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs der FNP-Änderung, der größere Teil liegt außerhalb. Anlagen: Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln vom 29.04.2016: Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim, im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie „Haus Forst". Kenntnisnahme Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige hundert Meter südlich des genehmigten Abbaufeldes des Braunkohlentagebaus Harnbach, außerhalb von festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten. Die Deponie auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesabgrabung wurde am 11.07.1977 als Deponie der Klasse DK II planfestgestellt und bis 2005 als Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises betrieben. Mit der Umsetzung der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und dem damit verbundenen Ablagerungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle, wurde die Deponie im Mai 2005 stillgelegt. Seitdem werden die Siedlungsabfälle des Rhein-Erft-Kreises thermisch behandelt. Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca. 4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten Grenzen zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte Fläche sowie die Rekultivierungstopografie sollen nicht verändert werden). Zu diesem Zweck hat der Rhein-Erft-Kreis bereits die Betreibereigenschaft sowie den Planfeststellungsbeschluss auf die Firma Remondis vertraglich übertragen. Da es sich bei der Herstellung und den Betrieb des DK I – Deponieabschnittes um eine wesentliche Änderung der Deponie handelt, ist ein Planfeststellungsverfahren mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchzuführen. Kenntnisnahme Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Seite 7 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung: In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell sämtliche Auswirkungen des geplanten Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in chemischer und hydraulischer Hinsicht zu beschreiben und zu bewerten. Darüber hinaus sind die geplanten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers sowie zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im An- und Abstrom der Deponie darzulegen. Im Detail sollten die Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes folgende Angaben beinhalten: • Detaillierte Beschreibung der geplanten Deponieerweiterung, des multifunktionalen Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besondere r Berücksichtigung der Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang geeignete Profilschnitte mit den technischen Sicherungsmaßnahmen angefertigt werden. • Für die notwendige Bewertung der geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der Grundwassersituation im An- und Abstrom der Deponie sind unseres Erachtens keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich der Deponie Haus Forst" (Erftverband, Januar 2008) zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin vorliegt. • Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien, repräsentative hydrogeologische Schnitte, etc.). Die erforderlichen Fachdaten können wir, sofern noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur Verfügung stellen. • Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird nach dem aktuellen Planungsstand zur Befüllung des Restsees Hambach und nach den entsprechenden Modellprognosen zu einem Eisstau der Deponiesohle im Altkörper DK II führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für die geplante Deponie DK I dauerhaft auszuschließen. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK I zunächst soweit mit ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den dazugehörigen Fachgutachten geregelt. Die Stellungnahme wird zur Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt bzw. muss im Planfeststellungsverfahren der Deponie geregelt werden. Die genannten Punkte werden in den Antragsunterlagen zur Deponiegenehmigung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Seite 8 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung sauberem Boden der Qualität LAGA Z O anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. • Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von Profilschnitten längs und quer zur (zukünftigen) Grundwasserfließrichtung erfolgen. • Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell der RWE Power AG lassen für den stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200) im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN erkennen. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa. Raimonds bereits zur Verfügung gestellt. Bei diesen Werten handelt es sich um mittlere Grundwasserstände, die witterungsbedingt deutlich schwanken können. Nach einer Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit hoher Grundwasserneubildung ist mit Grundwasserständen deutlich oberhalb des vorgenannten Niveaus zu rechnen. Für die Ableitung von Grundwasserhöchstständen (Bemessungsgrundwasserstände), beispielsweise zur Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich entsprechende Zuschläge anzusetzen, die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie den Modellunsicherheiten Rechnung tragen. • Darstellung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zur Überwachung der Deponie sowie der Entwicklung der Grundwasserqualität im An- und Abstrom. Darüber hinaus ist die chemische Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer darzustellen und zu bewerten. • Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation im obersten Grundwasserstockwerk ist das bestehende Messstellennetz für die Überwachung des Grundwassers nach unserer Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus Hambach nach Süden wird sich die Grundwasserströmung in den nächsten Jahrzehnten aber nahezu nach Norden ausrichten. Dann wäre eine Verdichtung des Messstellennetzes im Bereich der Bahnlinie Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Seite 9 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung sowie im weiteren Abstrombereich nördlich der Bahnlinie sinnvoll. • Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu erarbeiten, das der zu erwartenden Verschwenkung der Grundwasserfließrichtung Rechnung trägt. Aus Sicht des Erftverbandes sollte die Grundwasserüberwachung kontinuierlich weitergeführt werden und die deponietypischen Parameter umfassen. • Abschließende gutachterliche Bewertung von möglichen Gefährdungen des Grundwassers. Dabei sind alle bis heute vorliegenden Messwerte aus dem Grund- und Sickerwassermonitoring sowie der zu erwartende Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln / Dezernat 54 vom 29.06.2016: Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine Durchschrift unserer o.g. Stellungnahme mit der Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die entsprechenden Stellen in ihrem Hause. Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom 29.06.2015. Seite 10 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff GmbH / Köln vom 29.06.2016: Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für den Deponiebereich. Für die Planung und Genehmigung der Deponie Haus Forst ist die Ermittlung des Grundwasser höchststands (Bemessungsgrundwasserstand) von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die geotechnische Barriere sowie der Abfallkörperdauerhaft oberhalb des Grundwassers liegen werden. Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca. 15 - 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem allmählichen Wiederanstieg des Grundwassers kommen, der nach den aktuellen Modellprognosen im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt einsetzten wird. Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwasser-situation und insbesondere die natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im Beobachtungszeitraum gemessene Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstandim Untersuchungsraum. Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar, weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass sich die vorbergbauliche Grundwassersituation im Umfeld der Deponie nicht mehr einstellen wird. Folglich sind auch die in der Vergangenheit gemessenen Grundwasserhöchststände nicht unmittelbar auf die Zukunft übertragbar. Aus diesem Grund muss für die Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands auf das numerische Reviermodell der RWE Power AG zurückgegriffen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und das Reviermodell nur mittlere Grundwasserstände ohne witterungsabhängige oder klimatische Schwankungen beschreibt. Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan-Verfahren berücksichtigt. Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Seite 11 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Bei der Ermittlung von Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von Modellrechnungen sind daher sowohl die Modellunsicherheiten als auch die Grundwasserwitterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200). Die aktuellen Modellrechnungen mit dem Reviermodell (Modellversion 2012) lassen für den stationären Endzustand im Bereich der Deponie Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur UVP vom 29.04.2015 mit Zeichen Len/Rei/20150429). Die entsprechenden Grundwassergleichenpläne haben wir Ihnen bereits zur Verfügung gestellt. Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des Reviermodells (Modellversion 2006) für den stationären Endzustand noch Grundwasserstände zwischen ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere Stellungnahme zur „Hydrogeologischen Situation im Bereich der Deponie Haus Forst“ vom Januar 2008). Je nach Parametrisierung des Modells werden hier also Abweichungen von bis zu 5 m erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012 den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergibt. Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der Modellprognose am Haus Forst haben wir in fachlicher Abstimmung mit der RWE Power AG die reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle 841881 herangezogen und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen. Die Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968 zurück und stellt damit eine wertvolle Vergleichsmöglichkeit dar. Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für das oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die Situation von 2012 gut mit der Beobachtung überein. Der vom Modell berechnete Grundwasserstand liegt ca. 0,5 m oberhalb des an der Messstelle 841881 gemessenen Wertes. In den 1970er Jahren unterschätzt das Modell den realen Grundwasserstand hingegen deutlich um bis zu 4,2 m. Insgesamt schwanken die Abweichungen des Modells zur Messung zwischen -4,2 m und +0,8 m (s. Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik bildet das Modell erwartungsgemäß nicht ab. Seite 12 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung GWM 841881 50988 *1) 50948 *2) MMWS *3) Diff. *4) 1972 57,2 54,6 53,5 54,1 -3,1 1973 57,8 54 53,1 53,6 -4,2 1974 56,5 54 53,1 53,5 -3,0 1979 56 57,1 56,,2 56,7 +0,7 1990 58,8 57,7 56,8 57,3 -1,5 2000 56,4 57,6 56,7 57,2 +0,8 2012 56,5 57,4 56,6 57 +0,5 *1) Knoten 50988 (Kalibrierung) *2) Knoten 50948 (Kalibrierung) *3) Mittlerer Modell-Wasserstand *4) Differenz Modell – Messung Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881 lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt abgesenkten Niveau witterungsbedingte Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis zu ca. 8 m erkennen. In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie der natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu tragen. Zudem muss der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere vom höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel nach Anhang 1 DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für die Oberkante der geotechnischen Barriere ergibt sich daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN an der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an der Nordgrenze der Deponie Haus Forst. Die genannten Punkte werden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht. Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK l zunächst soweit mit sauberen Boden der Qualität LAGA Z 0 anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der geotechnischen Barriere zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt. Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie berücksichtigt. Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Herr Rech). 18) RWE Power AG/ 15.08.2016 Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen folgendes mit: Kenntnisnahme Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Manheim, Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59, Entfällt, da der Bergschadensverzicht Grundbuch eingetragen ist. bereits im Seite 13 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung 60 und 61 sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34, Flurstück 67 zu unseren Gunsten mit einem in Abt. II des Grundbuches eingetragenen Bergschadensverzicht belastet sind. Im Bereich des Plangebietes der 76. Änderung des FNP befindet sich ein ehemaliger Brunnen der RWE Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten: Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049. Nicht FNP relevant. Die von RWE abgegebene Stellungnahme wird zur Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb des bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den Standort des Brunnens in einem Radius von 4 m bei der Verplanung von jeglicher Bebauung freizuhalten. Vor Beginn der Bebauung der Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens werden wir zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen oder die geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Für diesen Fall erbitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung an die RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln. Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des Brunnens sowie folgende Hinweise mit aufzunehmen: Nicht FNP relevant. Die von RWE formulierten Empfehlungen werden zur Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt • Für Baumaßnahmen im Nahbereich des Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit der Sicherungsmaßnahme verbundenen Mehrkosten werden von RWE Power übernommen. • Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Sollten sich für Sie aus den vorgenannten Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht Ihnen unsere Abteilung Bergschäden gerne zur Verfügung. Kenntnisnahme Seite 14 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung RWE Power AG GOJ-B / Herr Dr. Thielemann Stüttgenweg 2 50935 Köln Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten. Die Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden. Kenntnisnahme Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in unmittelbarer Nähe des Plangebietes Artenschutzflächen für den Tagebau Hambach befinden. Diese Flächen dürfen unter keinen Umständen überplant werden! Kenntnisnahme T 19) Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld/ 16.08.2016 Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nördlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 120 m verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig. Kenntnisnahme Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf. Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Änderung und Erweiterung der am Standort „Haus Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant sind der Bau und der Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die Aufbereitung von Rostasche inklusive Rohschlackeund Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der verkehrlichen Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich. Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen. Nicht FNP relevant. Das Fachgutachten des Ing.-Büros ANECO zur Prognose der Staubimmissionen wurde dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld zugesandt. Darin wurde dargelegt, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Staubimmissionen ausgeschlossen ist. Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt und bewertet. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich zahlreiche Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für den “6streifigen Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen Kenntnisnahme Seite 15 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”. Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Nicht FNP relevant. Die Lage der Kompensationsflächen wird im Bebauungsplan geregelt und im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen Auslegung werden dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtsplan, zugesandt. Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte (DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt werden. Nicht FNP relevant. Ein Übersichtslageplan mit Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen, auch von bauausführenden Firmen, mit Wirkung zur Autobahn unerwünscht sind. Nicht FNP relevant. Regelungen zu Werbeanlagen werden im Bebauungsplan getroffen. T 20) Kreisstadt Bergheim/ 16.08.2016 Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt Bergheim haben, bestehen gegen die 76. Änderung des FNP keine Bedenken. Nicht FNP relevant. Die Ergebnisse der Gutachten werden in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. T 21) IHK/ 18.08.2016 Keine Bedenken oder Anregungen Entfällt T 22) Geologischer Dienst NRW/ 18.08.2016 Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g. Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme vor zur Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr Dr. Lehmannn, Tel.: 897 258): 1. Anwendungsbereich der Regelwerke Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst" (Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S. Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis auf Erdbebenzone 3 wird in der Begründung des Flächennutzungsplanes aufgenommen. Diese Zuordnung wird zur Bewertung der Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten Grad der Erdbebengefährdung in Deutschland. Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 1. Anwendungsbereich wird in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur Seite 16 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen. Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der elastischen Antwortspektren der horizontalen und vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit diesen Angaben werden die Einwirkungen zusätzlich zum Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch Faktoren wie den Untergrundparameter und den Bedeutungsbeiwert quantifiziert. Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf Entwurf, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen des üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von denen im Falle eines Erdbebens zusätzliche Gefahren ausgehen können, gilt DIN 4149 ausdrücklich nicht. DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN 4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN 1998 berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand der Technik angesehen und müssen entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft hier insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotech-nische Aspekte" und ggf. weitere Teile (z. B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke fallen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des Eurocode 8. Seite 17 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung 2. Schutzziele der Regelwerke Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung kann als unbestritten gelten - und ist auch unter dem Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN 1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen, subsummiert. Dies wird auch darin deutlich, dass der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im Jahr 2009 einen Leitfaden zur Anwendung der DIN 4149 auf Tragwerke und Komponenten in der chemischen Industrie, für die DIN 4149 formal ebenfalls nicht gilt - herausgegeben hat, der den Umweltschutz konkret als Anwendungsziel formuliert. Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 2. Schutzziel der Regelbauwerke - wird in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Anwendungen von Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. Stattdessen müssen in diesen Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder analoge Anwendungen bestehender Regelwerke geprüft werden. Die Aussagen der Stellungnahme des LANUV vom 03.05.2016 sind aus fachlicher Sicht zu unterstreichen. Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN EN 1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke an, soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau des Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt. Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als Minimalanforderungen zu betrachten. Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen im Versagensfall des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall zu befürchten sind, muss ggf. auch ein höheres Gefährdungsniveau angesetzt werden. Dies wird i. d. R. durch den Ansatz einer höheren Wiederkehrperiode der seismischen Referenzeinwirkung beschrieben. 3. Fazit Soweit das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk „RAA-Anlage Haus Forst" übertragbar ist, wird die analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149 bzw. DIN EN 1998 zur Planung und Bemessung empfohlen. Im Falle, dass Anlagenteile des Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen) unter das Anwendungsgebiet von DIN EN 1998-4 oder auch des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN 4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur Bemessung konkret Anwendung finden . Kenntnisnahme. Die RAA-Anlage ist kein Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG, die in geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149 für Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach §4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht. Seite 18 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Falls im Falle eines Versagens des Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN 4149 angesetzte Gefährdungsniveau übersteigen, wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage Haus Forst" zu ergreifen. T 23) BAIUDBw-Bundeswehr/ 22.08.2016 Bezüglich der 76. Änderung fehlen immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorliegt. Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016 Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich nach § 18a LuftVG des militärischen Flugplatzes Nörvenich. Kenntnisnahme Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber nicht beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so wie beantragt zugestimmt werden. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende fachtechnische Stellungnahme ab: Prüfung nach § 12 LuftVG: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070 m nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt, innerhalb der lateralen Grenzen des Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagengrenze von 195,84 m über NN wird nicht durchdrungen. Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des BMVBW“ vom 02.November 2001 ist gegeben. Prüfung nach § 18 a LuftVG: Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung erneut vorzulegen. Bewertungsergebnis: Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Kenntnisnahme Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FS-technischer Sicht keine Bedenken zum B-Plan. Seite 19 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung FS-technische Empfehlung: Kenntnisnahme Zustimmung zum B-Plan. Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes Nörvenich nicht beeinflusst. Kenntnisnahme. Abwägung im eingestellt. Die Stellungnahme wird in die Verfahren zum Bebauungsplan Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr, Referat 1d, Flughafenstr. 1, 51147 Köln separat zu beantragen sind. T 24) Landwirtschaftskammer NRW/ 23.08.2016 Durch die o. a. Planungen landwirtschaftliche Flächen betroffen. sind auch Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar und hier bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den vollständigen Verlust dieser Fläche für die Landwirtschaft zu verhindern. Die Kompensationsfläche wird mit einem Hinweis in den B-Plan aufgenommen. Sie ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt. Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist. Kenntnisnahme T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz/ 23.08.2016 Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Parallelverfahren vorgebracht: Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715 In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert darstellen würden. Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens weiterhin erhält und mit den Eingriffen durch Kiesabbau und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht gleichzusetzen ist. Immissionsschutz Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Kenntnisnahme Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer,' Seite 20 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Tel.: 02271/833454 Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage geschaffen werden. Genehmigungsund Überwachungsbehörde für die geplante Anlage sowie für die bereits vorhandenen Anlagen innerhalb des Plangebietes ist die Bezirksregierung Köln. Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme im Bauleitplanverfahren erfolgt daher durch diese Behörde. Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag auf Genehmigung nach BImschG in Kürze eingereicht wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem BImSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt Kerpen gebeten, vor dem BImschG -Verfahren, durch die Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Kenntnisnahme T 26) BUND und NABU/ 25.08.2016 Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie folgt Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag (LBP) und auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ASP (Stufe 1) sowie auf die Erläuterungen zur 76. FNP Änderung „RAA-Anlage Haus Forst. Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor. Kenntnisnahme Schutzgut Klima und Luft: 1 Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen der Rostaschenaufbereitung (Seite 7) zu entnehmen ist, werden mehrere Halden angelegt und fortlaufend bearbeitet. Außerdem vermissen wir Angaben zu den Messwerten der Vorbelastungsmessungen, die im Rahmen des Scopingtermins angekündigt wurden. Ferner fehlen Angaben zu der prognostizierten Staubbelastung bei einer Anliefermenge von ca. 350.000 t/a. Eine abschließende Stellungnahme zu den Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage nicht möglich. Der Anregung wurde gefolgt und zur Offenlage eine Prognoseuntersuchung ergänzt. In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von Grünbein/Wegkamp/Rüßmann1 zu entnehmen ist, gibt es neben den verwertbaren Wertstoffen auch Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem Zusammenhang sind Angaben zum stofflichen Weg dieser Schadstoffe durch die geplante Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die benannten Anliefermengen beziehen sich ebenfalls auf das Planfeststellungverfahren für die Deponie. Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der Nassentschlackung durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite 149-157 Seite 21 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in den Stäuben zu erwarten sind und wenn ja, in welcher Konzentration. Im Zusammenhang mit der Anlieferung der Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an, einen Bahnanschluss zu überprüfen, um die Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser): Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die nicht zur Wiederverwertung geeigneten Feststoffe zur Deponierung gelangen und somit der Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen werden. Die zur Zeit wirksame Absenkung des Grundwassers durch die Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau Hambach werden mit dem Ende der bergbaurechtlichen Inanspruchnahme beendet werden und der Grundwasserspiegel in den folgenden Jahrzehnten steigen. Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt. Wie den Ausführungen des Erftverbandes im Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu entnehmen ist, wird der Altteil der Deponie Haus Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach unserer Kenntnis ist der pH-Wert solcher Grundwässer, die durch alte Hausmülldeponien beeinflusst sind, eher niedrig. Wir bitten daher um Ausführungen über das Verhalten der abgelagerten Reststoffe der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem Grundwasser. Insbesondere stellt sich für uns die Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe von Jahrzehnten entwickeln wird. Kommende Generationen werden auf diese Grundwasserkörper voraussichtlich angewiesen sein. Aus unserer Sicht muss alles dafür getan werden, um Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um den Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen. Dieses sollte ein Bestandteil eines GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Restverfüllung und dem Wiederanstieg des Grundwassers eine zeitliche Lücke zu erwarten ist. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Schutzgut Boden: Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut Boden hier bewusst getrennt von dem Schutzgut Vegetation betrachten. Der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich sollte durch ein Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Seite 22 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen werden, das z.B. die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten während einer Baumaßnahme vorsieht. Auch sollte die Versiegelung von Flächen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Schutzgut Vegetation: Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um eine linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die zu einer „Ackerschutzfläche Fauna, extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit festgeschriebenen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht. Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in diesem Bereich sehr zu begrüßen. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt. Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine von Pestiziden und Düngung weniger belastete Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte Möglichkeit der Rotation auf einem Schlag als gefährdet an. Bei einer Rotation würde ein jeweils im Vorjahr gedüngter und mit Pestiziden belasteter Ackerbereich durch die Kompensationsmaßnahme neu genutzt. Eine wirkliche Ausmagerung des Bodens kann so nicht entstehen, ebenfalls bleibt die Pestizidbelastung bestehen, was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist. Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche spricht auch, dass die nesterweise Herbizid Behandlung von Problemunkräutern auf solchen Kompensationsflächen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde möglich ist.2 Bei rotierenden Flächen wäre ein solcher Herbizid Einsatz nach unserer Auffassung wesentlich eher und häufiger zu erwarten. Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen nicht erforderlich. Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht zuzulassen. Aus Gründen der in diesem Bereich Kerpens dringend zu verbessernden Grünvernetzung sehen wir eine Nutzung des Ökokontos der Stadt Kerpen kritisch. T 27) NABU/ 25.08.2016 Zu Aufstellungsbeschluss, Nicht FNP relevant. 2.4 Bindungen und Restriktionen: Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll eine Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission 2 Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile der FNP- Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in NRW. In: Natur in NRW 2/10. Seite 10-15 Seite 23 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung zu rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb verzichtet werden. Änderung. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers, welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich der FNPÄnderung von dem Deponiekörper überschüttet. Das genaue Vorgehen wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Naturschutzverbänden vorgelegt. 5. Verkehr: Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer, Betreiber der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit, dass sich das genannte Gelände im Eigentum der Fa. Remondis befindet und vorübergehend als Lagerplatz für Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird. Danach wird das Gelände rekultiviert oder renaturiert. Eine Ausweitung der Deponie erfolgt nicht. Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt. Seite 24 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen im Rahmen der Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes folgende Stellungnahmen ein: Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung T 1) Landesbetrieb Wald und Holz NRW / 28.03.2017 Da kein Wald betroffen ist bestehen von Seiten des Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen keine Bedenken gegen o. g. Planungen. T 2) Entfällt GASCADE / 29.03.2017 Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. Kenntnisnahme Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Entfällt Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de. Kenntnisahme Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen Versorgungsunternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 3) Evonik / 29.03.2017 An der im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. T 4) Gemeinde Merzenich / 30.03.2017 Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen seitens der Gemeinde Merzenich keine Bedenken. T 5) Entfällt Entfällt Deutsche Bahn AG / 03.04.2017 Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Entfällt Seite 25 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung T 6) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland / 04.04.2017 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Kenntnisnahme Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW werden berücksichtigt. Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.4 vermerkt. T 7) Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 / 04.04.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Entfällt Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. T 8) LVR Dezernat Gebäudeund Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB / 06.04.2017 Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahmen geäußert werden. Entfällt Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen, gesondert einzuholen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 9) Westnetz GmbH / 06.04.2017 Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Kenntnisnahme Seite 26 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kV Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. T 10) Erftverband / 10.04.2017 Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme vom 19.01.2017 zum Planfeststellungverfahren auch weiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Stephan Lenk, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.-Nr. 02271/88-1225 T 11) Die für andere Versorgungsleitungen zuständigen Unternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf das Planfeststellungverfahren der Deponie Haus Forst (Wiederinbetriebnahme). Die genannten Punkte werden im Rahmen dieses Verfahrens geregelt. Amprion GmbH / 11.04.2017 Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher beteiligt haben. Belange im Verfahren beteiligt. T 12) Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / 12.04.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Im Bebauungsplan wurde in den textlichen Festsetzungen diesbezüglich ein Hinweis aufgenommen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Anlage: Lageplan mit Darstellung der ausgewerteten Seite 27 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Flächen T 13a) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel / 13.04.2017 zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Die Bedenken konnten ausgeräumt werden (siehe T 13b Seite 29 und T 13 Seite 30) und Stellungnahme v. Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken. 02.05.2017. Den Bebauungsplanunterlagen beiliegende Verkehrsgutachten beschreibt die bereits heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten des durch die Bauleitplanung betroffenen Bundes-/ Landesstraßennetzes. An folgenden Knotenpunkten ist bei der Umsetzung des Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren zu rechnen: L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L 122 A 4 AS Kerpen Süd/ L 122 A 4 AS ElsdorfNord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Grundlage sind die von der FGSV herausgegeben „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“, Ausgabe 2006. Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung ist m. E. nicht im Einklang mit der auf Seite 24 des Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung bzgl. der Inhalte des Landesstraßenbedarfsplans „L 122 Sindorf“ (mittel- bis langfristig). Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten A 4 AS ElsdorfNord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 B 477/K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebes bestehen seitens des Landesbetriebes Zweifel an den getroffenen Annahmen (z. B. Öffnungszeiten von 16 Stunden/ Tag; nicht nach- Seite 28 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung vollziehbare Beladung von LKW-Deponieverkehr mit 18 t/ LKW, Rostascheaufbereitung mit 23 t/ LKW; unterschiedliche Arbeitstage pro Jahr - Deponie mit 300 Arbeitstagen/ Jahr, Rostascheaufbereitung mit 250 Betriebstagen/ Jahr). Die Gesamtverkehrserzeugung von 306 Lkw-Fahrten/ d wird daher als zu niedrig angesehen. Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis langfristigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch weitere Planungen (Baugebiete) der Stadt Kerpen einbezogen werden. Die im Gutachten zu Bebauungsplan SI 359 (Seite Das Abstimmungsgespräch hat stattgefunden – das 53) ermittelten Kapazitätsreserven sind evtl. durch Ergebnis entspricht den Inhalten des Schreibens vom die Bauleitplanung MA 360 ausgeschöpft. 02.05.2017 (T 13b) M. E. ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch zwischen der Stadt Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel anzustreben. Ich bitte diesbezüglich Kontakt mit Herr Sebastian, Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr, aufzunehmen. T 13b) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel / 02.05.2017 zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf und Bebauungsplan MA 360 Manheim Die mit vorläufiger Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Bedenken konnten mit dem heutigen Abstimmungsgespräch und den ergänzenden Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden. Kenntnisnahme Die Verkehrsgutachten beschreiben die bereits heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten An folgenden Knotenpunkten ist mit Zusatzverkehren zu rechnen: L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L 122 A 4 AS Kerpen Süd/ L 122 A 4 AS Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die Knoten A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Seite 29 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung B 477/K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinweis: Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung erforderlich. T 13) Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld / 28.04.2017 Mit Schreiben vom 16.08.2016 ist seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bereits eine Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten. Die IGEPA Verkehrstechnik GmbH hat im Rahmen der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und deren Verträglichkeit im umliegenden Straßennetz unter Berücksichtigung der verlegten Trasse der A 4, der Anschlussstelle Elsdorf und des durch den Tagebau veränderten Straßennetzes durchgeführt. Die im Schreiben vom 16.08.2016 enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen und Belange der Straßenbauverwaltung werden auch im vorliegenden Verfahrensschritt weiter beachtet und wurden auch vorher schon beachtet. Für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ist von einer zusätzlichen Verkehrsbelastung im umliegenden Straßennetz von ca. 306 LkwFahrten/Tag auszugehen. Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der zu erwartende Zusatzverkehr leistungsfähig an allen betrachteten Knotenpunkten abgewickelt werden. Diesbezüglich ergeben sich seitens der Straßenbauverwaltung jedoch folgende Bedenken. Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld der o.a. Planung - 24. Ä. Regionalplan Köln – Autohof Elsdorf - Bebauungsplan SI 359 Hahner-Äcker-West - Bebauungsplan MA 360 Der Anregung wird gefolgt. Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung durch die avisierten Nutzungen in Gänze erfolgt seitens der Stadt Kerpen mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen. erzeugen jede für sich Mehrverkehre, die das umliegende klassifizierte Straßennetz aufnehmen muss. Eine Betrachtung der verkehrlichen Entwicklung durch die avisierten Nutzungen in Seite 30 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Gänze bitte ich seitens der Stadt Kerpen federführend mit der Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen durchzuführen. Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei zu Lasten der Stadt Kerpen / der Vorhabenträger. Entstehende Kosten werden vom Vorhabenträger nur übernommen, sofern sie direkt durch das Vorhaben verursacht werden. Die eigentliche Rostascheaufbereitungsanlage befindet sich in einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden. Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der Halle. Bezüglich der Entstehung und Ausbreitung von Stäuben sind zahlreiche Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung und Verringerung (vgl. Umweltbericht S. 42) vorgesehen. Die großtechnisch abfallwirtschaftlichen Anlagen unterliegen zudem einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Insofern wird vorausgesetzt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet wird. Wie die Immissionsprognose zeigt, kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch Staubentwicklungen gefährdet werden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung für die ausnahmsweise für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen zulässigen Wohnungen im Plangebiet nicht geltend gemacht werden können. Kenntnisnahme Die im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung durchgeführte Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ergibt eine negative Gesamtbilanz (20.640 Wertpunkte), die durch die Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld kompensiert werden kann. Planungskollisionen mit den in Anlage B: Lage der Kompensationsfläche (ökoplan Nachbilanzierung 2016) dargestellten Kompensationsmaßnahmen ergeben sich nicht. T 14) Stadt Kerpen, Amt 13 / 20.04.2017 Seitens des Unterzeichners bestehen keine Bedenken gegen die vorgesehenen Änderungen. T 15) Kenntnisnahme Entfällt IHK, GS Rhein-Erft / 21.04.2017 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder Bedenken. Entfällt T 16) Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftverkehr / 26.04.2017 Seite 31 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung Zu den o.g. Planungen haben Sie mich als Luftfahrtbehörde beteiligt. Da die von hier zu vertretenden Belange nicht berührt sind, verzichte ich auf eine förmliche Stellungnahme. Entfällt Zu Belangen des Militärflugplatzes Nörvenich empfehle ich – falls nicht bereits geschehen – die Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. T 17) BUND / NABU / 26.04.2017 Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die auf dem Server: ftp://ftp.sweco-services.de bereitgestellten Unterlagen und in einzelnen Punkten auf die von uns am 25.8.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aufgeführten Punkte. Kenntnisnahme Im Einzelnen haben wir folgende Anregungen und Hinweise: Schutzgut Mensch: Angesichts der je nach Windrichtung auftretenden Lärmbelästigung erscheint uns die Betriebszeit, besonders samstags, von 6-22 Uhr zu umfangreich zu sein. Wir regen eine Reduktion der Betriebszeit am Samstag im Hinblick auf die betroffene Bevölkerung in Dorsfeld an. Wie die Lärmprognose zeigt, werden die Richtwerte gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an allen betrachteten Immissionsorten, auch in Dorsfeld, im Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten. Die Immissionsbeiträge sind somit irrelevant im Sinne der TA Lärm. Schutzgut Klima und Luft: Wir bedanken uns für die Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10), Staubniederschlag sowie der Inhaltsstoffe, in der einige Aspekte aufbereitet werden, die wir in unserer Stellungnahme vom 25.8.2016 bereits angesprochen hatten. Auf Seite 14 der vorliegenden Prognose wird davon ausgegangen, dass an 300 Tagen im Jahr jeweils mindestens 0,3 mm Niederschlag fällt. Dieser Durchschnittswert erscheint aufgrund der langen trockenen Phasen in den letzten Jahren eher fraglich zu sein. Wir regen daher an, eindeutige Festsetzungen für Befeuchtungsmaßnahmen im Deponiebereich in der Genehmigung zu verankern. Diese Daten entstammen den Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes zzgl. der Anzahl der Tage mit Befeuchtungsmaßnahmen bei sichtbarer Staubentwicklung. Befeuchtungsmaßnahmen sind vorgesehen und können in der BImSchG-Genehmigung verankert werden. Es ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen. Vorgesehen Befeuchtungsmaßnahmen sind unter anderem: Die Rohaschen werden bereits feucht angeliefert und in der anschließenden Aufbereitung weiter befeuchtet (bei Abgabe auf Eingangshalde und auf Weg durch Anlage), Aufgabetrichter mit Befeuchtungseinrichtung, Befeuchtung der Fertigasche Seite 32 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung auf dem Förderband, Feuchthalten des Materials während des Abwurfvorganges, usw. Nach den uns vorliegenden Unterlagen werden die anlieferten Inputmaterialien im Eingangslager aufgehaldet, diese Halden sind nicht durch ein Dach geschützt. Wie man auf der website von www.pbo.de /Singapore plant video entnehmen kann, werden die angelieferten Materialien dort in der „Ash Recieving Hall“ angeliefert, die die Staubabgabe nach oben einschränkt. Wir bitten um Beantwortung der Frage, wie im Falle der Anlieferungshalde in der RAA-Anlage Manheim die Staubfreisetzung auf der bis zu 15 m hohen Halde verlässlich und dauerhaft unterbunden wird und warum hier keine Überdachung erfolgt. Eine Überdachung ist nicht erforderlich, da die Aschen aufgrund ihres Entstehungsprozesses in den Müllverbrennungsanlagen (Austrag aus dem Verbrennungsraum über einen Nass-Entascher) grundsätzlich im feuchten Zustand angeliefert werden. Die Rohaschehalden weisen einen Feuchtegehalt von ca. 20 % auf, so dass hier keine weiteren Befeuchtungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 liegen in dem Feld der häufig aus Westen auftretenden Winde (vgl. Abb. 9). Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die detaillierte Darstellung des Schwebstaubniederschlags, insbesondere ergänzt durch die Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium. Die Anheftungen werden nur für PM 10 prognostiziert, die deutlich lungengängigeren Partikel PM 2,5 bleiben unberücksichtigt. Wir bitten darum, die ausschließliche Fokussierung auf PM 10 im weiteren Verfahren zu begründen. In der TA-Luft sind die Immissionswerte für die Inhaltsstoffe nur als Bestandteil des Schwebstaubes (PM-10) festgelegt. Die Fraktion Schwebstaub (PM2.5) stellt eine Teilmasse an der Schwebstaub (PM-10)Konzentration dar. Für eine Einschätzung des Anteils der Schwebstaub (PM2.5)-Konzentration im Bereich der Immissionsorte um die Deponie Haus Forst wurden die Schwebstaub (PM-10)- und Schwebstaub (PM2.5)- Messdaten des Landes NRW verwendet. Die Anteile von Schwebstaub (PM2.5) an den Schwebstaub (PM-10)-Konzentrationen variieren zwischen 54 und 88 %. [vgl. Stellungnahme Aneco3] Hierdurch sind die Konzentrationen der Staubinhaltsstoffe als Bestandteile des Schwebstaubs (PM2.5) geringer als im Schwebstaub (PM-10). Auf Seite 17 wird die Anlage zur Minderung der Staubemissionen durch die Prozesse in der Halle nur knapp beschrieben. Wir bitten um Konkretisierung, insbesondere der dort benannten „Firstlüftung“. Im Bereich der Aschenaufbereitung ist der Großteil der Anlagentechnik durch eine Halle eingehaust. Lediglich zum Transport der in der Halle zwischengelagerten NE/Fe-Fraktionen durch Radlader werden die Rolltore kurzzeitig geöffnet. Staubintensive Punkte innerhalb der Halle können nach Bedarf ebenfalls bewässert werden. Die weitere Konkretisierung kann erst im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen. Zusätzlich ist auch das im Freien stehende Trommelsieb staubtechnisch eingehaust. Die beiden aus der Aufbereitungshalle kommenden Förderbänder mit der Fertigasche sowie die sich anschließenden Haldenbänder werden zum Schutz vor Abwehungen mit Abdeckhauen ausgestattet. Die „Firstlüftung“ ist eine Öffnung der Halle im Dachfirst, die als Teil der natürlichen Be- und Entlüftung der Entlüftung der Halle dient. Die geringen Staubemissionen dieser Abluft sind als diffuse 3 Stellungnahme PM-2,5 im Rahmen Planfeststellungsverfahren Wiederinbetriebnahme der Deponie Haus Forst in Kerpen, Aneco, März 2017 Seite 33 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung Emissionen der Halle in der Immissionsprognose Staub mit berücksichtigt. Schutzgut Boden: Im Einflussbereich der RAA-Anlage und der von dort emittierten Stäube befinden sich auch Ackerflächen, z.B. zwischen RAA-Anlage und Dorsfeld. Wenngleich die jährlichen Immissionsjahreswerte gemäß der Unterlagen eingehalten werden, stellt sich für uns die Frage, wie Kumulationsprozesse von schwermetallhaltigen Niederschlägen auf Ackerflächen Berücksichtigung finden. So ergeben sich gemäß der Daten z.B. von Seite 38 nach 10 Jahren / 30 Jahren summarische 2 2 Werte von 73 μg/m bzw. 219 μg/m ; für Blei 1,64 2 2 mg/m bzw. 4,92 mg/m . Im Sinne eines nachhaltigen Bodenschutzes regen wir eine Kontrolle der Schwermetallgehalte bei angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere solcher für die direkte Nahrungsmittelproduktion, an. Die zulässigen Depositionswerte für Schwermetalle nach TA Luft wurden so festgelegt, dass auch eine Kumulation über 30 Jahre zu keinen Auswirkungen führt, so dass eine Kontrolle der Schwermetallgehalte nicht erforderlich ist. Schutzgut Vegetation: Zu diesem Punkt halten wir unsere Einwendungen vom 25.8.2016 aufrecht. Die Extensivierung einer Ackerfläche in der vorgeschlagenen Form halten wir aufgrund der zugelassenen Rotation für ökologisch nicht sinnvoll. Das Verbot von Pestiziden und Düngung ist angesichts der Abdrift, insbesondere bei Pestiziden, aus unserer Sicht auf einem Streifen in der vorgesehenen Form nicht ökologisch effektiv und auch nicht kontrollierbar. T 18) Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB). Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3 Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben). Unitymedia / 27.04.2017 Zum o.g. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 21.07.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Entfällt Schreiben vom 21.07.2016: Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. T 19) Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft / 02.05.2017 Zu o.g. Verfahren habe ich am 21. Juni 2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen. Entfällt Gegen die o.g. Änderung des FNP bestehen aus Sicht des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft) auch weiterhin keine Bedenken. Seite 34 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung T 20) Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 03.05.2017 Seitens des Rhein-Erft Kreis werden folgende Anregungen und Bedenken zu oben genanntem Bebauungsplan vorgebracht: Kenntnisnahme Untere Naturschutzbehörde Ansprechpartner: Herr Mayr, Tel. 02271/83-17091 Aus der Sicht des Naturschutzes , der Landschaftspflege und des Artenschutzes bestehen seitens der UNB keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erweiterung der Deponie. Ich bitte darum, die nachfolgenden Punkte zur Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung und des Artenschutzkonzeptes in den Festsetzungen des BP 360 MA zu berücksichtigen: Kenntnisnahme 1) Die Maßnahmen zur Minimierung , Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie des Artenschutzes, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan bzw. in der ASP aufgeführt sind, sind vollständig umzusetzen. Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Die Ergänzungen werden im LBP mit aufgenommen. Für die Anlage des geplanten extensiven und rotierenden ‚ Artenschutzacker ' ist der turnusmäßig vorgesehene Wechsel der Fläche den Naturschutzbehörden an zuzeigen. Zur Optimierung der Artenschutzfunktionen halte ich die Impfung des Brachestreifens mit regionalem Saatgut für erforderlich. 2) Die Kontaktdaten der ökologischen Baubegleitung, welche die Durchführung der o.g. Maßnahmen begleitet/beaufsichtigt, sind der UNB vor Baubeginn mitzuteilen. 3) Der UNB sowie der HNB ist ein schriftlicher Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorzulegen. 4) Ggf. sind Änderungen der vorgelegten Planung, welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, im Vorfeld mit der UNB abzustimmen. Immissionsschutz Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel. 02271/83-17064 Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die Errichtung und der Betrieb einer Rostascheaufbereitungsanlage auf der Teilfläche SO 1.2 ermöglicht werden. Darüber hinaus werden Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen für die Teilflächen SO 1.1 vorhandene Wertstoff- Seite 35 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt ANLAGE 4 Vorschlag der Verwaltung sortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) und SO 2 Kleinanlieferplatz getroffen . Hierzu ist aus Sicht des Immissionsschutzes folgendes vorzubringen: Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind, hinsichtlich des Hinweises und der aufgeführten Anlagenarten, auf die aktuelle Fassung der 4. Blm- SchV - Stand 09.01.2017 - anzupassen. Nicht FNP relevant. Der Nachweis der Emissionskontingente nach der DIN 45691 gilt auch für die TF 1 z.B. im Rahmen von Änderungsgenehmigungen. Hier ist eine Ergänzung in den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.4 vorzunehmen. Nicht FNP relevant. Hinsichtlich der Lichtimmissionen wird in den Planungsunterlagen ausgeführt, dass es zu keinen weiteren Lichtimmissionen durch den Betrieb der Rostascheaufbereitung kommen wird. Von dem Plangebiet gehen bereits derzeit während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus. Die Beleuchtung beschränkt sich auf das Sondergebiet und die dort erforderlichen Beleuchtungsbereiche. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die RAA von 06:000 bis 22:00 h betrieben werden soll. Insoweit wären die Außenanlagen, insbesondere in den Wintermonaten vor Sonnaufgang und nach Sonnenuntergang, zu beleuchten. Lichtreize, die während der Dämmerung wirksam werden, können ausgeschlossen werden, da weder eine Installation noch der Betrieb von hohen Lichtmasten oder Flutlichtanlagen über die bestehende Beleuchtung der WSAA hinaus vorgesehen sind. Eine Beleuchtung beschränkt sich zudem auf die Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, wenn in der Regel beispielsweise geringe Fledermausaktivitäten zu verzeichnen sind. Die Außenanlagen werden heute bereits im genehmigten Zustand beleuchtet. Änderungen diesbezüglich sind nicht vorgesehen. Daher rege ich an die Problematik der Lichtimmissionen im weiteren Verfahren nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt. Kenntnisnahme T 21) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr / 09.05.2017 Bezüglich des Bebauungsplans MA 360 fehlen mir immer noch entsprechende Stellungnahmen von militärischen Fachdienststellen. Terminverlängerung bis 24.05.2017 wurde gewährt Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage meiner Stellungnahme noch um eine Terminverlängerung bis zum 24. Mai 2017 bitten. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr / 23.05.2017 Gegen die 76. Änderung des FNPs hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Kenntnisnahme Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313 bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude mit einer Höhe über 30 m vorgesehen. Baukräne werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wurde als Seite 36 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3. Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Kenntnisnahme Seite 37 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Abwägung zur Beteiligung nach § 4 a (3) i.V. mit § 4 (2) BauGB Abwägung zur Beteiligung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a (3) BauGB (eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) Nr. Schreiben von/Datum - Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung T 1) Landesbetrieb Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel / 05.02.2018 Es wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen verwiesen, insbesondere: dass die Verkehrsgutachten die bereits heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung verschiedener Knoten beschreiben und an folgenden Knotenpunkten durch den Bebauungsplan SI 259 mit Zusatzverkehren zu rechnen ist: Die nunmehr eingereichte Stellungnahme betrifft nicht die in der 76. Änderung des FNP vorgenommenen Änderungen. A 4 AS Kerpen Süd/ L122 Die mit Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten Bedenken konnten nach einem Abstimmungsgespräch am 02.05.2017 und den ergänzenden Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 (siehe T 13 b, Seite 29). L 122/ K 39 A 4 AS Kerpen Nord/ L122 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 Die mit Bebauungsplan Bauleitplanung „76. Flächennutzungsplanes / bzgl. der Inbetriebnahme/ beinhaltet ebenfalls ein werden die Knoten SI 359 parallel laufende Änderung des Bebauungsplan MA 360 Erweiterung der Deponie“ Verkehrsgutachten. Hier A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477 A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477 B 477/K 16/ Dorsfeld B 477/ K 53 B 477/ L 276 B 477/ B 264 betrachtet. Hinweis: Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der Verkehrsentwicklung erforderlich. Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen wird grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung/-auswirkung durchgeführt und mit dem Landesbetrieb NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel abgestimmt. T 2 ) Landesbetrieb Straßen NRW Autobahnniederlassung Krefeld / 07.02.2018 Gegen die erneute Offenlage der 76. Änderung des FNP bestehen keine ergänzenden Anregungen oder grundsätzliche Bedenken. Kenntnisnahme Es wird gebeten, die in vorherigen Stellungnahmen bereits mitgeteilten grundsätzlichen Festlegungen und Belange sowie Hinweise der Straßenbauverwaltung zu o.a. Bauleitplanung weiter zu beachten. Die nunmehr eingereichte Stellungnahme betrifft zwar nicht den in der 76. Änderung des FNP vorgenommenen Änderungen, die Stellungnahmen wurden und werden weiterhin beachtet. Seite 38 von 39 Stellungnahmen der Behörden und TÖB 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 4 Siehe T 19 Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB (Seite 15 u. 16) sowie T 13 Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB (Seite 28) T 3) Rhein-Erft-Kreis Amt f. Umweltschutz und Kreisplanung/ 07.02.2018 Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange bestehen gegen die oben genannte 76. Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken. Kenntnisnahme Seite 39 von 39