Daten
Kommune
Kerpen
Größe
613 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
(Seite 1 – 24) und nach § 4 (2) BauGB (Seite 25 – 37) sowie die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a (3) BauGB (erneute eingeschränkte
Beteiligung der Träger) Seite 37 und 39.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB sind zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes folgende Stellungnahmen
eingegangen:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
T 1)
Vorschlag der Verwaltung
Thyssengas / 13.07.2016
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen
betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind
von uns zz. nicht vorgesehen.
T 2)
EVONIK / 15.07.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Leitungen.
T 3)
Entfällt
Entfällt
KBD / 15.07.2016
Ausschnitt der Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem Plangebiet zwingend angefordert.
Plan wurde dem KBD zugesandt und erneute
Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 21.07.2016
KBD/ 21.07.2016:
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
das
Vorhandensein
von
Kampfmitteln
im
beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung
des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht
erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten
sofort
einzustellen
und
die
zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird jedoch zur
Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten
etc.
empfehle
ich
eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall
auf unserer Internet-Seite das Merkblatt für
Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite
http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/
kampfmittel-beseitigung/index.jsp
T 4)
Gemeinde Merzenich / 18.07.2016
Keine Bedenken
T 5)
LVR-Dezernat
FinanzImmobilienmanagement / 19.07.2016
Entfällt
und
Keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften
des LVR, daher keine Bedenken gegen die o. g.
Entfällt
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Maßnahme.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen
gesondert einzuholen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren
beteiligt.
T 6) Westnetz GmbH/ 19.07.2016
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass uns die
Strom - Netzgesellschaft Kolpingstadt Kerpen
GmbH & Co.KG und die Gas - Netzgesellschaft
Kolpingstadt Kerpen GmbH & Co.KG im Stadtgebiet
Kerpen mit der Betriebsführung beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass uns
die RWE Vertrieb AG mit der Betriebsführung der
Wasserversorgungsleitungen beauftragt hat.
Kenntnisnahme
Im Schreiben der Firma Sweco GmbH 08.07.2016
werden wir um Stellungnahme zu obigem Flächennutzungsplan gebeten.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen
teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Bedenken
erheben.
Unsere Versorgungleitungen sind bis auf vorhandene Hausanschlussleitungen nicht betroffen.
Wenn
sie
aktuelle
Pläne
unserer
Versorgungsleitungen wünschen, so können Sie
diese
unter
V-Wplanauskunft@westnetz.de
erhalten.
T 7)
Kenntnisnahme.
Sollten die Pläne beim Bau der Rostascheaufbereitungsanlage benötigt werden, werden sie
anfordert.
Westnetz GmbH / 21.07.2016
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz
GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Entfällt
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland GmbH als Eigentümerin des 110-kVNetzes.
Kenntnisnahme
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
Die für weitere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden im Verfahren als Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Wir bitten Sie, die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aus Ihrem Verteiler
zu entfernen und Ihre Anfragen künftig an die
Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 21, 44139 Dortmund, zu richten.
Die Westnetz GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139
Dortmund wird aus dem Verteiler genommen und
zukünftig Anfragen an die Westnetz GmbH, DRW-SLK-TM, Florianstraße 15-21, 44139 Dortmund als TÖB
gerichtet.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
T 8)
Straßen NRW Regionalniederlassung
Rhein- Berg / 20.07.2016
Eine Zusammenarbeit in der Bauleitplanung kann
nur zw. der Kommune und der SVR direkt erfolgen.
Der oben genannte Ansprechpartner ist der SVR
nicht bekannt.
Das vermutete Plangebiet
Abschnittes 7,2 der BAB A 4.
liegt
südlich
des
In welcher Entfernung, ist aus der Plandarstellung
nicht ersichtlich
Die Sweco GmbH wurde mit der Planung und der
Verfahrensbegleitung seitens der Kolpingstadt Kerpen
beauftragt.
Nicht FNP relevant.
Die kürzeste Entfernung zwischen BAB A 4 und dem
Plangebiet beträgt jedoch im Bereich der Zufahrt ca.
170 m.
Sollten
Belange
der
Straßenbauverwaltung
betroffen sein, so sind die Hinweise des
anhängenden Merkblattes zu berücksichtigen.
(siehe unten: Allgemeine Forderungen)
Kenntnisnahme
Sollten sich in der fortschreitenden Bearbeitung des
Bauleitplanverfahrens
weitere
Gesichtspunkte
ergeben, so behält sich die Straßenbauverwaltung
die Benennung von weitergehenden Forderungen
vor.
Kenntnisnahme
In den beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ wird
unter Punkt 1.) gebeten, dass ein Hinweis auf die
Schutzzonen der BAB gemäß § 9 (1+2) FStrG ist in
den Textteil des Bauleitplanes aufgenommen wird.
Außerdem wird um Eintragung der Schutzzonen in
den Plan gebeten.
Nicht FNP relevant.
Die Stellungnahme wird in die Abwägung im Verfahren
zum Bebauungsplanverfahren eingestellt.
T 9)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
20.07.2016
Da kein Wald betroffen ist, bestehen keine Bedenken gegen die o. g. Planungen.
Entfällt
T 10)
Bezirksregierung Köln Dez. 52 /
21.07.2016
Grundsätzlich keine Bedenken gegen Änderung
des FNP.
Nicht FNP relevant.
Es wird bereits jetzt daraufhin gewiesen, dass im
immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren nach BImSchG für die geplante
Rostascheaufbereitungsanlage eine Staub- und
Lärmprognose sowie eine Bewertung über die
zukünftige Verkehrssituation vorzulegen ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
T 11)
Bezirksregierung Köln Dez. 33 /
21.07.2016
Aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentl.
Belange der allgemeinen Landeskultur und der
Landesentwicklung
sind
keine
Bedenken
vorzubringen.
Hinweis, dass eine im Flächennutzungsplan im
Änderungsbereich unterliegende Teilfläche im
Entfällt
Nicht FNP relevant.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Verfahrensgebiet der Flurbereinigung HambachWest 14 06 3- liegt.
Abwägung zum Bebauungsplanverfahren eingestellt.
(Für Rückfragen steht Herr Hans-J. Peters aus dem
Dez. 33, Zi. 357, Tel.: 0221/ 147 3302 z. Verfügung)
T 12)
GASCADE / 21.07.2016
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die
Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Entfällt
Sollten im weiteren Verfahren externe Flächen zur
Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich
sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme
vorzulegen.
Entfällt, eine Betroffenheit auf externe Ausgleichsflächen liegt nicht vor.
Unter
https://portal.bil-leitungsauskunftde
steht
Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die
Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre
Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So
erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von
Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer
mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen.
Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie
ebenfalls unter http://bil-Ieitungsauskunft.de.
Kenntnisnahme
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert
von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der
Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Nicht FNP relevant.
Unsere Abteilungsbezeichnung hat sich geändert.
Künftigen Schriftverkehr bitten wir Sie an die
Abteilung GNL (statt bisher GNT) zu senden.
Dem Hinweis wird gefolgt. Zukünftiger Schriftverkehr
wird an die GASCADE, Abteilung GNL (statt bisher
GNT) gerichtet.
Eine entsprechende Verteilung/ Weiterleitung
unserer Stellungnahme, bitten wir Sie, selbst
vorzunehmen.
Verteilung/Weiterleitung wurde vorgenommen.
T 13)
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen
wurden
als
Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
Unitymedia / 21.07.2016
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Entfällt
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
T 14)
Amprion / 22.07.2016
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen des Unternehmens.
Entfällt
Planungen von Höchstspannungsleitungen für
diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Diese Stellungnahme betrifft nur die von Amprion
betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Die zuständigen Unternehmen weiterer Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher Belange im
Verfahren beteiligt.
T 15)
Landesbetrieb Straßen NRW Ville-Eifel /
25.07.2016
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Kenntnisnahme
Aus der Bauleitplanung heraus bestehen gegenüber
der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz
durch Verkehrslärm der A4 oder B 477, auch künftig
nicht.
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Hochbauten
mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt
Kerpen.
Kenntnisnahme
Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich
auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase,
Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen
hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB).
Nicht FNP relevant.
Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen/ der Vorhabenträger und
nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
Kenntnisnahme
Die Stellungnahme wird jedoch zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
T 16)
Bezirksregierung Arnsberg Abt. 6
Bergbau und Energie / 25.07.2016
Zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie
folgende Hinweise:
Das o. g. das Plangebiet liegt über den auf
Braunkohle
verliehenen
Bergwerksfeldern
„Manheim 3" und „Dorsfeld 2", beide im Eigentum
der RVVE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln.
Kenntnisnahme
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012
aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965)
betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Nicht FNP relevant.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Kenntnisnahme
Die nachfolgend aufgeführte Stellungnahme der
Bezirksregierung Arnsberg wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung
der
Grundwasserstände
im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braun-kohletagebau als
auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich.
Diese
können
bei
bestimmten
geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an
die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln,
sowie für konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim,
zu stellen.
Kenntnisnahme. RWE Power AG und Erftverband
wurden als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Innerhalb sowie im unmittelbaren Randbereich des
Plangebietes befinden sich nach den hier vorliegenden Unterlagen folgende im Zusammenhang mit
der Sümpfung im Rheinischen Braunkohlenrevier
erstellte (Alt-) Brunnen:
Nicht FNP relevant. Mit Schreiben der RWE Power AG
vom 15.08.2016 wurde seitens des Unternehmens auf
den „Altbrunnen“ unter dem bestehenden Gebäude der
WSAA hingewiesen, mit der Bitte, diesen im
Bebauungsplan darzustellen und entsprechende
Hinweise aufzunehmen.
1)
Kennziffer V408
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43750 m; H= 56 37988
2)
Kennziffer V413
Der Erftverband hat mit Schreiben vom 03.08.2016
Stellung zu den Grundwasserständen bezogen.
Diese Stellungnahmen werden zur Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Mittelpunktkoordinaten:
R= 25 43881 m; H= 56 38049
Ich empfehle Ihnen, weitere Informationen zu
diesen Brunnen, wie insbesondere den aktuellen
Sicherungszustand, bei der RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, zu erfragen.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im
Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts
bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu
Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g.
Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme
gebeten werden.
Die RWE Power AG wird grundsätzlich bei jedem
Bauleitplanverfahren als Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
T 17) Erftverband/ 03.08.2016
Zu der geplanten Restverfüllung der Deponie Haus
Forst als DK I-Deponie hat der Erftverband im
Rahmen Planfeststellungverfahrens Stellung genommen. In den Stellungnahmen finden sich
Angaben zu dem aus wasserwirtschaftlicher Sicht
Kenntnisnahme.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der
Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang
des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
erforderlichen Untersuchungsumfang der UVP
sowie den bei der Herstellung der DK I-Deponie
anzusetzenden Grundwasserhöchstständen. Für
das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes verweisen wir auf die vorgenannten
Stellungnahmen. Kopien der Stellungnahmen sind
in diesem Schreiben beigefügt.
in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017
zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der
Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die
Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf
die wasserwirtschaftliche Erlaubnis zur Einleitung
von Niederschlagswasser in das Hubertusfließ sind
zu prüfen. Sofern eine Erhöhung der Einleitmenge
gegenüber dem heutigen Zustand resultiert, ist die
wasserrechtliche Erlaubnis neu zu beantragen. Der
Erftverband ist im Vorfeld zu beteiligen.
Nur ein kleiner Teil der Deponiefläche liegt innerhalb
des Geltungsbereichs der FNP-Änderung, der größere
Teil liegt außerhalb.
Anlagen:
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln
vom 29.04.2016:
Die Firma Remondis GmbH Region Rheinland
betreibt im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim,
im Auftrag des Rhein-Erft-Kreises, die Deponie
„Haus Forst".
Kenntnisnahme
Die Deponie Haus Forst befindet sich wenige
hundert
Meter
südlich
des
genehmigten
Abbaufeldes des Braunkohlentagebaus Harnbach,
außerhalb von festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzgebieten. Die Deponie auf dem
Gelände einer ehemaligen Kiesabgrabung wurde
am 11.07.1977 als Deponie der Klasse DK II
planfestgestellt und bis 2005 als Hausmülldeponie
des
Rhein-Erft-Kreises
betrieben.
Mit
der
Umsetzung
der
Technischen
Anleitung
Siedlungsabfall und dem damit verbundenen
Ablagerungsverbot
für
nicht
vorbehandelte
Siedlungsabfälle, wurde die Deponie im Mai 2005
stillgelegt. Seitdem werden die Siedlungsabfälle des
Rhein-Erft-Kreises thermisch behandelt.
Die Firma Remondis GmbH beabsichtigt nunmehr
das Restvolumen der Deponie Haus Forst von ca.
4,26 Mio. m³ mit mineralischen Abfällen der
Deponieklasse DK I innerhalb der planfestgestellten
Grenzen zu verfüllen (die abfallrechtlich genehmigte
Fläche sowie die Rekultivierungstopografie sollen
nicht verändert werden). Zu diesem Zweck hat der
Rhein-Erft-Kreis bereits die Betreibereigenschaft
sowie den Planfeststellungsbeschluss auf die Firma
Remondis vertraglich übertragen. Da es sich bei der
Herstellung und den Betrieb des DK I – Deponieabschnittes um eine wesentliche Änderung der
Deponie handelt, ist ein Planfeststellungsverfahren
mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
UVPG durchzuführen.
Kenntnisnahme
Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und
Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis
zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt
Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus.
Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und
die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Bezogen auf den Untersuchungsumfang der im
Rahmen der geplanten Restverfüllung durchzuführenden UVP nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
In der Umweltverträglichkeitsstudie sind generell
sämtliche
Auswirkungen
des
geplanten
Deponiebetriebs auf das Schutzgut Grundwasser in
chemischer und hydraulischer Hinsicht zu
beschreiben und zu bewerten. Darüber hinaus sind
die geplanten Maßnahmen zum Schutz des
Grundwassers sowie zur Überwachung der
Grundwasserbeschaffenheit im An- und Abstrom
der Deponie darzulegen. Im Detail sollten die
Antragsunterlagen aus Sicht des Erftverbandes
folgende Angaben beinhalten:
• Detaillierte Beschreibung der geplanten
Deponieerweiterung,
des
multifunktionalen
Abdichtungssystems und der Sickerwasserfassung unter besondere r Berücksichtigung der
Anbindung an die bestehende Altdeponie. Zur
Visualisierung sollten in diesem Zusammenhang
geeignete Profilschnitte mit den technischen
Sicherungsmaßnahmen angefertigt werden.
• Für die notwendige Bewertung der geologischen
und hydrogeologischen Standortbedingungen
sowie der Grundwassersituation im An- und
Abstrom der Deponie sind unseres Erachtens
keine neuen Untersuchungen erforderlich. Hier
kann auf unsere Stellungnahme "Hydrogeologische Situation im Bereich der Deponie Haus
Forst" (Erftverband, Januar 2008) zurückgegriffen werden, welche der Antragstellerin
vorliegt.
• Die hydrogeologische Situation sollte auf Grundlage unserer vorgenannten Stellungnahme unter
Hinzunahme aktueller Messwerte zusammenfassend dargestellt werden (textliche Beschreibung der vorbergbaulichen, aktuellen und
zukünftigen Grundwassersituation, Grundwassergleichenpläne und Grundwasserganglinien,
repräsentative hydrogeologische Schnitte, etc.).
Die erforderlichen Fachdaten können wir, sofern
noch nicht vorliegend, auf Anfrage zur
Verfügung stellen.
• Der zukünftige Grundwasserwiederanstieg wird
nach dem aktuellen Planungsstand zur
Befüllung des Restsees Hambach und nach den
entsprechenden Modellprognosen zu einem
Eisstau der Deponiesohle im Altkörper DK II
führen. Ein solcher Grundwasserkontakt ist für
die geplante Deponie DK I dauerhaft
auszuschließen.
Daraus
resultiert
die
Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der
geplanten Deponie DK I zunächst soweit mit
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie und den
dazugehörigen Fachgutachten geregelt.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung im Verfahren
zum Bebauungsplan eingestellt bzw. muss im
Planfeststellungsverfahren der Deponie geregelt
werden.
Die
genannten
Punkte
werden
in
den
Antragsunterlagen zur Deponiegenehmigung im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
sauberem Boden der Qualität LAGA Z O
anzuheben, bis der Abstand der Oberkante der
geotechnischen Barriere zum höchsten zu
erwartenden
Grundwasserstand
der
Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m
beträgt.
• Die geplante Höhenlage der Basisabdichtung
sollte mit der angefüllten Bodenschicht in Bezug
zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand dargestellt werden. Dies sollte beispielsweise in Form von Profilschnitten längs und quer
zur
(zukünftigen)
Grundwasserfließrichtung
erfolgen.
• Die aktuellen Modellrechnungen mit dem
Reviermodell der RWE Power AG lassen für den
stationären Endzustand (Simulationszeitpunkt
2200) im Bereich der Deponie Haus Forst ein
Grundwasserniveau von ca. 68 bis 70 m NHN
erkennen.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Die entsprechenden Pläne haben wir der Fa.
Raimonds bereits zur Verfügung gestellt. Bei
diesen Werten handelt es sich um mittlere
Grundwasserstände,
die
witterungsbedingt
deutlich schwanken können. Nach einer
Aufeinanderfolge besonders „nasser" Jahre mit
hoher Grundwasserneubildung ist
mit Grundwasserständen deutlich oberhalb des
vorgenannten Niveaus zu rechnen. Für die
Ableitung
von
Grundwasserhöchstständen
(Bemessungsgrundwasserstände),
beispielsweise zur Herstellung der Basisabdichtung, sind folglich entsprechende Zuschläge
anzusetzen, die der natürlichen Grundwasserschwankung sowie den Modellunsicherheiten
Rechnung tragen.
• Darstellung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zur Überwachung der
Deponie sowie der Entwicklung der Grundwasserqualität im An- und Abstrom. Darüber hinaus
ist die chemische Entwicklung der in den Entnahmeeinrichtungen gefassten Sickerwässer
darzustellen und zu bewerten.
• Im Hinblick auf die heutige Grundwassersituation im obersten Grundwasserstockwerk ist
das bestehende Messstellennetz für die Überwachung des Grundwassers nach unserer
Auffassung ausreichend. Durch die Verlagerung
des Sümpfungsschwerpunktes des Tagebaus
Hambach nach Süden wird sich die
Grundwasserströmung
in
den
nächsten
Jahrzehnten aber nahezu nach Norden
ausrichten. Dann wäre eine Verdichtung des
Messstellennetzes im Bereich der Bahnlinie
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
sowie im weiteren Abstrombereich nördlich der
Bahnlinie sinnvoll.
• Vor diesem Hintergrund ist von Seiten der
Antragstellerin ein langfristiges Konzept zur
Grundwasserbeobachtung und zur Erweiterung
des bestehenden Grundwassermessstellennetzes zu erarbeiten, das der zu erwartenden
Verschwenkung der Grundwasserfließrichtung
Rechnung trägt. Aus Sicht des Erftverbandes
sollte die Grundwasserüberwachung kontinuierlich weitergeführt werden und die deponietypischen Parameter umfassen.
• Abschließende gutachterliche Bewertung von
möglichen Gefährdungen des Grundwassers.
Dabei sind alle bis heute vorliegenden
Messwerte aus dem Grund- und Sickerwassermonitoring
sowie
der
zu
erwartende
Grundwasserwiederanstieg zu berücksichtigen.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus
dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, lag
nebst den Fachgutachten in dem Zeitraum vom
09.01.2017 bis zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei
der Stadt Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich
aus. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und
die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
Wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der
Deponie geregelt.
Schreiben Erftverband an Bezirksregierung Köln /
Dezernat 54 vom 29.06.2016:
Hiermit erhalten Sie wie besprochen eine
Durchschrift unserer o.g. Stellungnahme mit der
Bitte um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die
entsprechenden Stellen in ihrem Hause.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 übersendet der
Erftverband der Bezirksregierung Köln eine Durchschrift
seines Schreibens an die Remex Mineralstoff vom
29.06.2015.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Schreiben Erftverband an Remex Mineralstoff
GmbH / Köln vom 29.06.2016:
Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands für
den Deponiebereich.
Für die Planung und Genehmigung der Deponie
Haus Forst ist die Ermittlung des Grundwasser
höchststands (Bemessungsgrundwasserstand) von
wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass
die geotechnische Barriere sowie der
Abfallkörperdauerhaft oberhalb des Grundwassers
liegen werden.
Gegenwärtig ist der Grundwasserspiegel im obersten Grundwasserstockwerk bergbaubedingt um ca.
15 - 20 m abgesenkt. Nach Einstellung der
Sümpfungsmaßnahmen wird es jedoch zu einem
allmählichen Wiederanstieg des Grundwassers
kommen, der nach den aktuellen Modellprognosen
im Umfeld der Deponie etwa im Jahr 2080 verstärkt
einsetzten wird.
Üblicherweise wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundwasserstände auf langjährige Messreihen
zurückgegriffen, welche die unbeeinflusste, vorbergbauliche Grundwasser-situation und insbesondere
die natürlicherweise besonders hohen Grundwasserstände Ende der 1960er Jahre abbilden. Für
solche Zeitreihen, die ausreichend weit zurückreichen und gleichzeitig die anthropogen unbeeinflusste Grundwassersituation widerspiegeln, entspricht der im Beobachtungszeitraum gemessene
Grundwasserhöchststand dem Bemessungsgrundwasserstandim Untersuchungsraum.
Die beschriebene methodische Vorgehensweise ist
für die Deponie Haus Forst jedoch nicht anwendbar,
weil sich diese im Nahbereich des zukünftigen
Restsees Hambach befindet, dessen Zielwasserstand voraussichtlich bei 65 m NHN liegen wird. Die
hydraulische Wirkung des Restsees bewirkt, dass
sich die vorbergbauliche Grundwassersituation im
Umfeld der Deponie nicht mehr einstellen wird.
Folglich sind auch die in der Vergangenheit
gemessenen Grundwasserhöchststände nicht
unmittelbar auf die Zukunft übertragbar. Aus diesem
Grund muss für die Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstands auf das numerische Reviermodell der RWE Power AG zurückgegriffen werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Modellprognosen
naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sind und
das Reviermodell nur mittlere Grundwasserstände
ohne witterungsabhängige oder klimatische
Schwankungen beschreibt.
Die hier dargestellte Grundwassersituation wird im BPlan-Verfahren berücksichtigt.
Kenntnisnahme. Die genannten Punkte werden im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie
geregelt. Der Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art
und Umfang des Vorhabens ergeben, lag nebst den
Fachgutachten in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis
zum 08.02.2017 zur Einsichtnahme bei der Stadt
Kerpen und der Bezirksregierung öffentlich aus.
Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung auf der
Internetseite der Kolpingstadt Kerpen veröffentlicht und
die Planunterlagen parallel auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln öffentlich zugänglich gemacht.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Bei der Ermittlung von Bemessungsgrundwasserständen auf Basis von Modellrechnungen sind
daher sowohl die Modellunsicherheiten als auch die
Grundwasserwitterungsabhängige Grundwasserdynamik zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt zur Bestimmung des Bemessungsgrundwasserstands bildet der prognostizierte
stationäre Endzustand (Simulationszeitpunkt 2200).
Die aktuellen Modellrechnungen mit dem
Reviermodell (Modellversion 2012) lassen für den
stationären Endzustand im Bereich der Deponie
Haus Forst ein Grundwasserniveau von ca. 68 bis
70m NHN erkennen (s. unsere Stellungnahme zur
UVP vom 29.04.2015 mit Zeichen
Len/Rei/20150429). Die entsprechenden
Grundwassergleichenpläne haben wir Ihnen bereits
zur Verfügung gestellt.
Demgegenüber zeigte die Vorgängerversion des
Reviermodells (Modellversion 2006) für den
stationären Endzustand noch Grundwasserstände
zwischen ca. 73 - 74 m NHN (s. unsere
Stellungnahme zur „Hydrogeologischen Situation im
Bereich der Deponie Haus Forst“ vom Januar
2008). Je nach Parametrisierung des Modells
werden hier also Abweichungen von bis zu 5 m
erkennbar, auch wenn die Modellversion von 2012
den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
wiedergibt.
Zur weiteren Abschätzung der Genauigkeit der
Modellprognose am Haus Forst haben wir in
fachlicher Abstimmung mit der RWE Power AG die
reale Beobachtung an der Grundwassermessstelle
841881 herangezogen und mit den entsprechenden
Ergebnissen aus der Modellkalibrierung verglichen.
Die Messstelle befindet sich an der Ostgrenze der
Deponie. Die Messreihe reicht bis in das Jahr 1968
zurück
und
stellt
damit
eine
wertvolle
Vergleichsmöglichkeit dar.
Der mittels Modell abgeschätzte Wasserstand für
das oberste Grundwasserstockwerk stimmt für die
Situation von 2012 gut mit der Beobachtung
überein.
Der
vom
Modell
berechnete
Grundwasserstand liegt ca. 0,5 m oberhalb des an
der Messstelle 841881 gemessenen Wertes. In den
1970er Jahren unterschätzt das Modell den realen
Grundwasserstand hingegen deutlich um bis zu 4,2
m. Insgesamt schwanken die Abweichungen des
Modells zur Messung zwischen -4,2 m und +0,8 m
(s. Tabelle 1). Die witterungsabhängige Dynamik
bildet das Modell erwartungsgemäß nicht ab.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
GWM
841881
50988
*1)
50948
*2)
MMWS
*3)
Diff. *4)
1972
57,2
54,6
53,5
54,1
-3,1
1973
57,8
54
53,1
53,6
-4,2
1974
56,5
54
53,1
53,5
-3,0
1979
56
57,1
56,,2
56,7
+0,7
1990
58,8
57,7
56,8
57,3
-1,5
2000
56,4
57,6
56,7
57,2
+0,8
2012
56,5
57,4
56,6
57
+0,5
*1) Knoten 50988 (Kalibrierung)
*2) Knoten 50948 (Kalibrierung)
*3) Mittlerer Modell-Wasserstand
*4) Differenz Modell – Messung
Die Ganglinie der Grundwassermessstelle 841881
lässt seit 1970 auf dem bergbaubedingt
abgesenkten
Niveau
witterungsbedingte
Schwankungen der Standrohrspiegelhöhe von bis
zu ca. 8 m erkennen.
In der Gesamtauswertung der Daten kommen wir zu
dem Schluss, dass für die Bemessungsgrundwasserstände der stationäre Endzustand zuzüglich
eines Sicherheitszuschlags von mindestens 3 m
anzusetzen ist, um den Modellunsicherheiten sowie
der natürlichen Grundwasserdynamik Rechnung zu
tragen. Zudem muss der Abstand der Oberkante
der geotechnischen Barriere vom höchsten zu
erwartenden Grundwasserspiegel nach Anhang 1
DepV dauerhaft mindestens 1 m betragen. Für die
Oberkante der geotechnischen Barriere ergibt sich
daraus ein Höhenniveau von mindestens 74 m NHN
an der Südgrenze und mindestens 72 m NHN an
der Nordgrenze der Deponie Haus Forst.
Die genannten Punkte werden im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie geregelt. Der
Planfeststellungsantrag, aus dem sich Art und Umfang
des Vorhabens ergeben, lag nebst den Fachgutachten
in dem Zeitraum vom 09.01.2017 bis zum 08.02.2017
zur Einsichtnahme bei der Stadt Kerpen und der
Bezirksregierung öffentlich aus. Gleichzeitig wurden die
Bekanntmachung auf der Internetseite der Kolpingstadt
Kerpen veröffentlicht und die Planunterlagen parallel
auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln
öffentlich zugänglich gemacht.
Daraus resultiert die Notwendigkeit, die tiefliegenden Teilbereiche der geplanten Deponie DK l
zunächst soweit mit sauberen Boden der Qualität
LAGA Z 0 anzuheben, bis der Abstand der
Oberkante der geotechnischen Barriere zum
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand der
Deponieverordnung gemäß mindestens 1 m beträgt.
Dieser Hinweis wurde bei der Planung der Deponie
berücksichtigt.
Eine Durchschrift dieses Schreibens geht wie
abgesprochen an das Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Herr Rech).
18) RWE Power AG/ 15.08.2016
Wir haben Ihre Planungen geprüft und teilen Ihnen
folgendes mit:
Kenntnisnahme
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die im
Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung
Manheim, Flur 9, Flurstücke 28, 42, 43, 57, 58, 59,
Entfällt, da der Bergschadensverzicht
Grundbuch eingetragen ist.
bereits
im
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
60 und 61 sowie Gemarkung Blatzheim, Flur 34,
Flurstück 67 zu unseren Gunsten mit einem in Abt.
II
des
Grundbuches
eingetragenen
Bergschadensverzicht belastet sind.
Im Bereich des Plangebietes der 76. Änderung des
FNP befindet sich ein ehemaliger Brunnen der RWE
Power AG, der jedoch außer Betrieb genommen
wurde. Die Lage des Brunnens ist im beigefügten
Lageplan dargestellt und hat die Koordinaten:
Rechtswert 2543881, Hochwert 5638049.
Nicht FNP relevant. Die von RWE abgegebene
Stellungnahme wird zur Abwägung im Verfahren zum
Bebauungsplan eingestellt.
Der abgeworfene Brunnen befindet sich unterhalb
des bestehenden WSAA-Gebäudes. Im Falle von
Baumaßnahmen am WSAA empfehlen wir, den
Standort des Brunnens in einem Radius von 4 m bei
der
Verplanung
von
jeglicher
Bebauung
freizuhalten. Vor Beginn der Bebauung der
Baufläche im Bereich des ehemaligen Brunnens
werden wir
zusätzlich prüfen, ob für den Brunnen oder die
geplanten Neubauten gegebenenfalls zusätzliche
bauliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Für diesen Fall erbitten wir um eine rechtzeitige
Mitteilung an die RWE Power AG, Abteilung
Bergschäden, 50416 Köln.
Wir empfehlen, in den Bebauungsplan die Lage des
Brunnens
sowie
folgende
Hinweise
mit
aufzunehmen:
Nicht FNP relevant. Die von RWE formulierten
Empfehlungen werden zur Abwägung im Verfahren
zum Bebauungsplan eingestellt
• Für
Baumaßnahmen im Nahbereich des
Brunnens (< 10 m Abstand) sind gegebenenfalls
zusätzliche bauliche Sicherungsmaßnahmen
erforderlich. Der Bauherr sollte diesbezüglich
Kontakt mit der RWE Power AG, Abteilung
Bergschäden, 50416 Köln aufnehmen. Die mit
der
Sicherungsmaßnahme
verbundenen
Mehrkosten
werden
von
RWE
Power
übernommen.
• Wegen der Bodenverhältnisse im Nahbereich
des Brunnens sind bei der Bauwerksgründung
ggf.
besondere
bauliche
Maßnahmen,
insbesondere
im
Gründungsbereich,
erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau", der DIN 18 196 "Erd- und
Grundbau;
Bodenklassifikation
für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Sollten sich für Sie aus den vorgenannten
Gegebenheiten weitere Fragen ergeben, so steht
Ihnen unsere Abteilung Bergschäden gerne zur
Verfügung.
Kenntnisnahme
Seite 14 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
RWE Power AG
GOJ-B / Herr Dr. Thielemann
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Außerdem bitten wir Sie die im Plangebiet
befindlichen Kabel und Rohrleitungen zu beachten.
Die Zuständigkeit dieser Anlagen kann zum jetzigen
Zeitpunkt nicht eindeutig bestimmt werden.
Kenntnisnahme
Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass sich in
unmittelbarer
Nähe
des
Plangebietes
Artenschutzflächen für den Tagebau Hambach
befinden. Diese Flächen dürfen unter keinen
Umständen überplant werden!
Kenntnisnahme
T 19) Straßen NRW Autobahnniederlassung
Krefeld/ 16.08.2016
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den
Betrieb und die Unterhaltung der nördlich des
Plangebietes in einer Entfernung von ca. 120 m
verlaufenden Autobahn 4, Abschnitt 7,2 und damit
für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Kenntnisnahme
Die mit Anschreiben vom 08.07.2016 vorgelegten
Planunterlagen zur o.a. Beteiligung befinden sich in
einem frühen Entwurfsstadium, das noch Ergänzungen bedarf.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die
Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Änderung und Erweiterung der am
Standort „Haus Forst“ gelegenen Abfallbehandlungsanlage. Geplant sind der Bau und der Betrieb
einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage für die
Aufbereitung von Rostasche inklusive Rohschlackeund Fertigschlacke-Lager sowie die Anpassung der
verkehrlichen Erschließungsanlagen im Zufahrtsbereich.
Eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der
BAB 4 bspw. durch Staubimmissionen ist auszuschließen.
Nicht FNP relevant. Das Fachgutachten des Ing.-Büros
ANECO zur Prognose der Staubimmissionen wurde
dem Landesbetrieb Straßen NRW, Autobahnniederlassung Krefeld zugesandt. Darin wurde
dargelegt, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Staubimmissionen ausgeschlossen
ist.
Wie unter Punkt 6 “Umweltsituation und
Auswirkungen der Planung” der Erläuterungen
dargelegt, werden die Eingriffe in Natur und
Landschaft im weiteren Verfahren ermittelt und
bewertet. Im näheren Umfeld des Plangebietes
befinden
sich
zahlreiche
Kompensationsmaßnahmen der Straßenbauverwaltung für den “6streifigen Ausbau und Verlegung der A 4 zwischen
Kenntnisnahme
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Anschlussstelle (AS) Düren und AS Kerpen”.
Um Planungskollisionen zu vermeiden bitte ich mir
zu gegebener Zeit die Lage der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen
Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Nicht FNP relevant.
Die Lage der Kompensationsflächen wird im
Bebauungsplan geregelt und im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Im Zuge des Beteiligungsverfahrens der öffentlichen
Auslegung werden dem Landesbetrieb Straßen NRW,
Autobahniederlassung Krefeld die Lage der zukünftigen
Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen
Übersichtsplan, zugesandt.
Die unter Punkt 2.4 der Erläuterungen “Bindungen
und Restriktionen” beschriebenen Deponieabschnitte (DA 4, DA 3.2, DA 5) sollten zur besseren
Nachvollziehbarkeit in einem Planausschnitt dargestellt werden.
Nicht FNP relevant. Ein Übersichtslageplan mit
Darstellung der beschriebenen Deponieabschnitte wird
der öffentlichen Auslegung im weiteren Beteiligungsverfahren beigefügt.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Werbeanlagen, auch von bauausführenden Firmen, mit
Wirkung zur Autobahn unerwünscht sind.
Nicht FNP relevant. Regelungen zu Werbeanlagen
werden im Bebauungsplan getroffen.
T 20) Kreisstadt Bergheim/ 16.08.2016
Unter der Voraussetzung, dass die Planungen keine
schädlichen Umweltauswirkungen auf die Kreisstadt
Bergheim haben, bestehen gegen die 76. Änderung
des FNP keine Bedenken.
Nicht FNP relevant. Die Ergebnisse der Gutachten
werden in die Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
T 21) IHK/ 18.08.2016
Keine Bedenken oder Anregungen
Entfällt
T 22) Geologischer Dienst NRW/ 18.08.2016
Aus geowissenschaftlicher Sicht liegt für o. g.
Planungsvorhaben nachfolgende Stellungnahme
vor zur
Erdbebengefährdung (Ansprechpartner ist Herr
Dr. Lehmannn, Tel.: 897 258):
1. Anwendungsbereich der Regelwerke
Der Standort der Deponie „RAA-Anlage Haus Forst"
(Stadt Kerpen, Gemarkungen Manheim und
Blatzheim) liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und
der geologischen Untergrundklasse S.
Der Anregung wird gefolgt. Ein entsprechender Hinweis
auf Erdbebenzone 3 wird in der Begründung des
Flächennutzungsplanes aufgenommen.
Diese Zuordnung wird zur Bewertung der
Erdbebengefährdung verwendet, die bei Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen des Landes NRW
mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist. Die
Erdbebenzone 3 beschreibt hinsichtlich des
angesetzten Gefährdungsniveaus den höchsten
Grad der Erdbebengefährdung in Deutschland.
Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 1. Anwendungsbereich wird in die Abwägung im Verfahren zum
Bebauungsplan eingestellt.
Innerhalb der Systematik der DIN 4149 sind zur
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Festlegung der anzusetzenden Einwirkungen durch
Erdbeben weiterhin die Baugrundklasse sowie die
Bedeutungskategorie des Bauwerks zu bestimmen.
Diese Zuordnungen finden beim Ansatz der
elastischen Antwortspektren der horizontalen und
vertikalen Bodenbewegungen Verwendung. Mit
diesen Angaben werden die Einwirkungen
zusätzlich zum Bemessungswert der Bodenbeschleunigung durch Faktoren wie den Untergrundparameter und den Bedeutungsbeiwert quantifiziert.
Deponiebauwerke liegen formal außerhalb des
Anwendungsbereichs von DIN 4149, der auf
Entwurf, Bemessung und Konstruktion baulicher
Anlagen des üblichen Hochbaus beschränkt ist. Für
bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen, von
denen im Falle eines Erdbebens zusätzliche
Gefahren ausgehen können, gilt DIN 4149
ausdrücklich nicht.
DIN EN 1998 (Eurocode 8) wird mittelfristig
bauaufsichtlich eingeführt werden und dann DIN
4149 ersetzen. Anwendungen, die bereits in DIN EN
1998 berücksichtigt sind, aber nicht durch DIN 4149
abgedeckt werden, können jedoch bereits als Stand
der Technik angesehen und müssen entsprechend
berücksichtigt
werden.
Dies
betrifft
hier
insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen,
Stützbauwerke und geotech-nische Aspekte" und
ggf. weitere Teile (z. B. Teil 4 „Silos, Tankbauwerke
und Rohrleitungen"). Sonderbauwerke fallen
ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich des
Eurocode 8.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Vorschlag der Verwaltung
2. Schutzziele der Regelwerke
Der Schutz der Umwelt als Schutzziel von
Regelwerken zur Berücksichtigung der Erdbebengefährdung kann als unbestritten gelten - und ist
auch unter dem Ziel von DIN 4149 bzw. DIN EN
1998-1, dass Schäden begrenzt werden sollen,
subsummiert. Dies wird auch darin deutlich, dass
der Verband der Chemischen Industrie (VCI) im
Jahr 2009 einen Leitfaden zur Anwendung der DIN
4149 auf Tragwerke und Komponenten in der
chemischen Industrie, für die DIN 4149 formal
ebenfalls nicht gilt - herausgegeben hat, der den
Umweltschutz
konkret
als
Anwendungsziel
formuliert.
Nicht FNP relevant. Stellungnahme zu - 2. Schutzziel
der Regelbauwerke - wird in die Abwägung im
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Angesichts der Schutzziele kann das Fehlen oder
die Unvollständigkeit der Anwendungen von
Regelwerken nicht bedeuten, dass bei der Bemessung von Deponiebauwerken keine Maßnahmen zur
Berücksichtigung der Erdbebengefährdung getroffen werden müssen. Stattdessen müssen in diesen
Fällen spezielle Untersuchungen durchgeführt oder
analoge Anwendungen bestehender Regelwerke
geprüft werden. Die Aussagen der Stellungnahme
des LANUV vom 03.05.2016 sind aus fachlicher
Sicht zu unterstreichen.
Eine analoge Anwendung von DIN 4149 oder DIN
EN 1998-1 bietet sich auch für Deponiebauwerke
an, soweit sich das angesetzte Gefährdungsniveau
des Deponiebauwerks das für Hochbauten nicht
übersteigt. Ein solches Vorgehen wird bei anderen
Deponiebauwerken bereits als Standard verfolgt.
Die Regelungen nach DIN 4149 sind hier als
Minimalanforderungen zu betrachten.
Im Falle, dass zusätzliche sekundäre Gefährdungen
im Versagensfall des Deponiebauwerkes im
Erdbebenfall zu befürchten sind, muss ggf. auch ein
höheres Gefährdungsniveau angesetzt werden.
Dies wird i. d. R. durch den Ansatz einer höheren
Wiederkehrperiode der seismischen Referenzeinwirkung beschrieben.
3. Fazit
Soweit
das
nach
DIN
4149
angesetzte
Gefährdungsniveau auch auf das Deponiebauwerk
„RAA-Anlage Haus Forst" übertragbar ist, wird die
analoge Anwendung der Regelwerke DIN 4149
bzw. DIN EN 1998 zur Planung und Bemessung
empfohlen. Im Falle, dass Anlagenteile des
Deponiebauwerks (z. B. Rohrleitungen) unter das
Anwendungsgebiet von DIN EN 1998-4 oder auch
des Leitfadens des VCI zur Anwendung von DIN
4149 fallen, können die entsprechenden Regeln zur
Bemessung konkret Anwendung finden .
Kenntnisnahme.
Die
RAA-Anlage
ist
kein
Deponiebauwerk sondern eine Anlage nach BImSchG,
die in geringem Umfang auch Hochbauten enthält. Die
Ausführungen des geologischen Dienstes sind daher
nicht zutreffend. Auf die Hochbauten wird DIN 4149 für
Erdbebenzone 3 berücksichtigt. Der Genehmigungsantrag nach §4 BImSchG für die Rostascheaufbereitungsanlage, aus dem sich Art und Umfang des
Vorhabens ergeben, wird auf den Internetseiten des
Rhein-Erft-Kreises öffentlich zugänglich gemacht.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
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Vorschlag der Verwaltung
Falls
im
Falle
eines
Versagens
des
Deponiebauwerkes im Erdbebenfall sekundäre
Gefährdungen entstehen können, die das nach DIN
4149 angesetzte Gefährdungsniveau übersteigen,
wird ein seismologisches Gutachten zur Festlegung
der zu berücksichtigenden Erdbebeneinwirkungen
empfohlen.
Entsprechende Maßnahmen sind bei Planung und
Bemessung des Deponiebauwerkes „RAA-Anlage
Haus Forst" zu ergreifen.
T 23) BAIUDBw-Bundeswehr/ 22.08.2016
Bezüglich der 76. Änderung fehlen immer noch
entsprechende Stellungnahmen von militärischen
Fachdienststellen.
Gegenstandslos, da zwischenzeitlich Stellungnahme
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr vorliegt.
Aus diesem Grund wird für Stellungnahme noch um
Terminverlängerung bis zum 16.09.2016 gebeten.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u.
Dienstleistungen der Bundeswehr/ 25.08.2016
Von der im Betreff genannten Maßnahme ist die
Bundeswehr
berührt
und
betroffen.
Der
Planungsbereich liegt im Bauschutzbereich nach §
18a
LuftVG
des
militärischen
Flugplatzes
Nörvenich.
Kenntnisnahme
Die Belange der Bundeswehr sind berührt aber
nicht beeinträchtigt, dem o.a. Vorhaben kann nun so
wie beantragt zugestimmt werden.
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr gibt folgende
fachtechnische Stellungnahme ab:
Prüfung nach § 12 LuftVG:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
Das geplante Gebiet liegt ab ca. 5490 bis ca. 6070
m nordnordwestlich des Startbahnbezugspunkt,
innerhalb
der
lateralen
Grenzen
des
Bauschutzbereiches gemäß § 12 (3) 1b LuftVG des
Flugplatzes Nörvenich. Die Vorlagengrenze von
195,84 m über NN wird nicht durchdrungen.
Die Hindernisfreiheit gem. NfL 328/01 „Richtlinien
über die Hindernisfreiheit für Start- und
Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb des
BMVBW“ vom 02.November 2001 ist gegeben.
Prüfung nach § 18 a LuftVG:
Aus dem Antrag gehen keine exakten Bauhöhen
hervor. Sollten Gebäude eine Höhe von 50m/GND
überschreiten ist der Vorgang vor einer Zustimmung
erneut vorzulegen.
Bewertungsergebnis:
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird in die
Abwägung im Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Kenntnisnahme
Nach
Auswertung
aller
Bewertungskriterien
bestehen aus FS-technischer Sicht keine Bedenken
zum B-Plan.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
FS-technische Empfehlung:
Kenntnisnahme
Zustimmung zum B-Plan.
Mit beabsichtigten Bauhöhen von 10 m über Grund
werden Instrumentenflugverfahren des Flugplatzes
Nörvenich nicht beeinflusst.
Kenntnisnahme.
Abwägung im
eingestellt.
Die Stellungnahme wird in die
Verfahren zum Bebauungsplan
Ich weise Sie des Weiteren darauf hin, dass
Baukräne, beim Luftfahrtamt Bundeswehr,
Referat 1d,
Flughafenstr. 1,
51147 Köln
separat zu beantragen sind.
T 24) Landwirtschaftskammer NRW/ 23.08.2016
Durch die o. a. Planungen
landwirtschaftliche Flächen betroffen.
sind
auch
Die Notwendigkeit der direkten Flächeninanspruchnahme für eine Sonderbaufläche ist nachvollziehbar und hier bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken.
Kenntnisnahme
Die gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan
vorgesehene Kompensationsmaßnahme trägt als
produktionsintegrierte Maßnahme mit dazu bei, den
vollständigen Verlust dieser Fläche für die
Landwirtschaft zu verhindern.
Die Kompensationsfläche wird mit einem Hinweis in
den
B-Plan
aufgenommen.
Sie
ist
im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt.
Wir begrüßen diese Vorgehensweise auch, da ein
Nutzeffekt für den Artenschutz zu erwarten ist.
Kenntnisnahme
T 25) Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und
Naturschutz/ 23.08.2016
Seitens des Rhein-Erft-Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Parallelverfahren vorgebracht:
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715
In der Erläuterung zu Planfeststellung wird unter
Punkt 6. „ Umweltsituation und Auswirkungen der
Planung" festgesellt, dass die natürlicherweise
anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die
jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und
durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind und daher in Bezug auf das Schutzgut
Boden keinen besonderen Wert darstellen würden.
Ich weise darauf hin, dass eine landwirtschaftliche
Nutzung die natürlichen Funktionen des Bodens
weiterhin erhält und mit den Eingriffen durch
Kiesabbau und abfallwirtschaftliche Nutzung nicht
gleichzusetzen ist.
Immissionsschutz
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum Bebauungsplan
eingestellt.
Kenntnisnahme
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer,'
Seite 20 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Vorschlag der Verwaltung
Tel.: 02271/833454
Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur
Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage
geschaffen
werden.
Genehmigungsund
Überwachungsbehörde für die geplante Anlage
sowie für die bereits vorhandenen Anlagen
innerhalb des Plangebietes ist die Bezirksregierung
Köln.
Eine
immissionsschutzrechtliche
Stellungnahme im Bauleitplanverfahren erfolgt
daher durch diese Behörde.
Genehmigungsbehörde für die RAA-Anlage ist der
Rhein-Erft-Kreis, bei dem ein entsprechender Antrag
auf Genehmigung nach BImschG in Kürze eingereicht
wird. Die Bezirksregierung Köln wird in diesem
BImSchG-Verfahren als Träger öffentlicher Belange
beteiligt. Aufgrund dessen wurde die Kolpingstadt
Kerpen gebeten, vor dem BImschG -Verfahren, durch
die Aufstellung des B-Plans und der 76. Änderung des
FNP die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Vorhaben zu schaffen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Kenntnisnahme
T 26) BUND und NABU/ 25.08.2016
Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.7.2016 und
nehmen, auch im Namen des NABU Rhein-Erft, wie
folgt Stellung. Wir beziehen uns dabei auch auf den
Landschaftspflegerischen Begleitplan/Fachbeitrag
(LBP) und auf den Artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag ASP (Stufe 1) sowie auf die
Erläuterungen zur 76. FNP Änderung „RAA-Anlage
Haus Forst. Weitere Unterlagen lagen uns nicht vor.
Kenntnisnahme
Schutzgut Klima und Luft:
1
Wir vermissen eine Prognose zu den Immissionen
durch Stäube (insbesondere PM 10 und PM 2,5) in
den Unterlagen. Wie dem Lageplan zu den Flächen
der
Rostaschenaufbereitung
(Seite
7)
zu
entnehmen ist, werden mehrere Halden angelegt
und fortlaufend bearbeitet. Außerdem vermissen wir
Angaben
zu
den
Messwerten
der
Vorbelastungsmessungen, die im Rahmen des
Scopingtermins angekündigt wurden. Ferner fehlen
Angaben zu der prognostizierten Staubbelastung
bei einer Anliefermenge von ca. 350.000 t/a. Eine
abschließende
Stellungnahme
zu
den
Staubimmissionen und somit einer Beeinträchtigung
des Schutzgutes Luft ist uns auf dieser Grundlage
nicht möglich.
Der Anregung wurde gefolgt und zur Offenlage eine
Prognoseuntersuchung ergänzt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns
Fragen zu den Inhaltsstoffen der angelieferten
Rostaschen. Wie einer Veröffentlichung von
Grünbein/Wegkamp/Rüßmann1 zu entnehmen ist,
gibt es neben den verwertbaren Wertstoffen auch
Schadstoffe in den Rostaschen wie Arsen, Blei,
Cadmium, Chrom, Kupfer und Nickel. In diesem
Zusammenhang sind Angaben zum stofflichen Weg
dieser
Schadstoffe
durch
die
geplante
Rostaschenaufbereitungsanlage für uns von
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Hier wird Bezug auf den Scopingtermin für das
Planfeststellungverfahren der Deponie genommen. Die
benannten Anliefermengen beziehen sich ebenfalls auf
das Planfeststellungverfahren für die Deponie.
Grünbein, Marcel, Dennis Wegkamp und David Rüßmann: Steigerung der Wertstoffseparation von Rostaschen aus der
Nassentschlackung durch Optimierung konventioneller Technik. Neuruppin.TK-Verlag Karl Thome-Kozmiensky (2015), Seite
149-157
Seite 21 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Interesse, insbesondere ob diese Schadstoffe in
den Stäuben zu erwarten sind und wenn ja, in
welcher Konzentration.
Im Zusammenhang mit der Anlieferung der
Rostasche durch bis zu 300 LKW/Tag regen wir an,
einen Bahnanschluss zu überprüfen, um die
Staubbelastung zu vermindern. Nördlich des
Deponiegeländes befinden sich die Gleise der DB.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Schutzgut Wasser (Oberflächenwasser / Grundwasser):
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen,
dass die nicht zur Wiederverwertung geeigneten
Feststoffe zur Deponierung gelangen und somit der
Restverfüllung der Deponie Haus Forst dienen
werden. Die zur Zeit wirksame Absenkung des
Grundwassers durch die Sümpfungsmaßnahmen
für den Tagebau Hambach werden mit dem Ende
der bergbaurechtlichen Inanspruchnahme beendet
werden und der Grundwasserspiegel in den
folgenden Jahrzehnten steigen.
Kenntnisnahme, wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens der Deponie berücksichtigt.
Wie den Ausführungen des Erftverbandes im
Protokoll zum Scopingtermin vom 29.5.2015 zu
entnehmen ist, wird der Altteil der Deponie Haus
Forst voraussichtlich im Grundwasser stehen. Nach
unserer Kenntnis ist der pH-Wert solcher
Grundwässer, die durch alte Hausmülldeponien
beeinflusst sind, eher niedrig. Wir bitten daher um
Ausführungen über das Verhalten der abgelagerten
Reststoffe der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage bei langzeitiger Lagerung in eher saurem
Grundwasser. Insbesondere stellt sich für uns die
Frage, wie sich das zu erwartende Eluat im Laufe
von Jahrzehnten entwickeln wird. Kommende
Generationen werden auf diese Grundwasserkörper
voraussichtlich angewiesen sein. Aus unserer Sicht
muss
alles
dafür
getan
werden,
um
Schadstoffbelastungen in der Zukunft zu verringern.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Des Weiteren regen wir an, die Grundwassermessstellen zu sichern und ggf. zu erweitern, um
den Wiederanstieg des Grundwassers zu verfolgen.
Dieses sollte ein Bestandteil eines GrundwasserNachsorgekonzeptes sein, das auch den zeitlichen
Rahmen der Nachsorge darstellt und die finanzielle
Absicherung, da zwischen dem Zeitpunkt der
abgeschlossenen
Restverfüllung
und
dem
Wiederanstieg des Grundwassers eine zeitliche
Lücke zu erwarten ist.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Schutzgut Boden:
Wir möchten betonen, dass wir das Schutzgut
Boden hier bewusst getrennt von dem Schutzgut
Vegetation betrachten. Der hohen Wertigkeit der
Ackerböden im Kerpener Bereich sollte durch ein
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Seite 22 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
gesondertes Bodenschutzmanagement entsprochen
werden, das z.B. die getrennte Lagerung der
verschiedenen Bodenschichten während einer
Baumaßnahme
vorsieht.
Auch
sollte
die
Versiegelung von Flächen auf das notwendige
Mindestmaß beschränkt werden.
Schutzgut Vegetation:
Aufgrund des Biotopwertvergleichs ergibt sich laut
Tab. 3 im landespflegerischen Begleitplan eine
Differenz, die durch eine Kompensationsmaßnahme
ausgeglichen werden soll. Dabei handelt es sich um
eine linienhafte, bisher intensiv genutzte Ackerfläche, die zu einer „Ackerschutzfläche Fauna,
extensiv“ umgewandelt werden soll. Den damit
festgeschriebenen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
und Düngung begrüßen wir aus ökologischer Sicht.
Auch ist ein linienhaftes Vernetzungselement in
diesem Bereich sehr zu begrüßen.
Nicht FNP relevant. Die Stellungnahme wird zur
Abwägung in dem Verfahren zum B-Plan eingestellt.
Allerdings sehen wir die Zielsetzung, langfristig eine
von Pestiziden und Düngung weniger belastete
Fläche zu schaffen, durch die eingeräumte
Möglichkeit der Rotation auf einem Schlag als
gefährdet an. Bei einer Rotation würde ein jeweils
im Vorjahr gedüngter und mit Pestiziden belasteter
Ackerbereich durch die Kompensationsmaßnahme
neu genutzt. Eine wirkliche Ausmagerung des
Bodens kann so nicht entstehen, ebenfalls bleibt die
Pestizidbelastung bestehen, was aus bodenökologischer Sicht abzulehnen ist.
Für eine stationäre Festlegung der Maßnahmenfläche spricht auch, dass die nesterweise Herbizid
Behandlung von Problemunkräutern auf solchen
Kompensationsflächen in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde möglich ist.2 Bei
rotierenden Flächen wäre ein solcher Herbizid
Einsatz nach unserer Auffassung wesentlich eher
und häufiger zu erwarten.
Da sich die betreffende landwirtschaftliche Fläche im
Eigentum der Remondis befindet, wird die Nutzung des
Ökokontos der Stadt Kerpen nicht erforderlich.
Von daher empfehlen wir, eine Rotation nicht
zuzulassen. Aus Gründen der in diesem Bereich
Kerpens dringend zu verbessernden Grünvernetzung sehen wir eine Nutzung des Ökokontos der
Stadt Kerpen kritisch.
T 27) NABU/ 25.08.2016
Zu Aufstellungsbeschluss,
Nicht FNP relevant.
2.4 Bindungen und Restriktionen:
Nach verfüllen des letzten Deponieabschnitts soll
eine Überschüttung der gesamten Deponie erfolgen. Hierbei ist mit einer erheblichen Staubemission
2
Die Deponieverfüllung wird im Planfeststellungsverfahren für die Deponie geregelt. Der letzte Deponieabschnitt umfasst auch große Geländeteile der FNP-
Biedermann, Ulrike, Heinrich König, Jutta Werking-Rathke, Martin Woike: Biotopwertverfahren für die Eingriffsregelung in
NRW. In: Natur in NRW 2/10. Seite 10-15
Seite 23 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
zu rechnen. Auf die Überschüttung soll deshalb
verzichtet werden.
Änderung. Mit Ausnahme des geplanten Ballenlagers,
welches sich außerhalb der Grenzen der Deponieplanfeststellung befindet, wird der Bereich der FNPÄnderung von dem Deponiekörper überschüttet. Das
genaue
Vorgehen
wird
im
Rahmen
des
Planfeststellungsverfahrens der Deponie festgelegt und
im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung auch den
Naturschutzverbänden vorgelegt.
5. Verkehr:
Verlegung des Wirtschaftszweiges östlich der
Deponie um 40 m, nach Osten. Die Fa. Remer,
Betreiber der Aufbereitungsanlage, teilt uns mit,
dass sich das genannte Gelände im Eigentum der
Fa. Remondis befindet und vorübergehend als
Lagerplatz für Kunststoffballen der Abfallsortieranlage benötigt wird. Danach wird das Gelände
rekultiviert oder renaturiert. Eine Ausweitung der
Deponie erfolgt nicht.
Der geschilderte Sachverhalt ist richtig dargestellt.
Seite 24 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Abwägung zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen im
Rahmen der Offenlage nach § 4 Abs. 2 BauGB zur 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
folgende Stellungnahmen ein:
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
T 1)
Landesbetrieb Wald und Holz NRW /
28.03.2017
Da kein Wald betroffen ist bestehen von Seiten des
Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen keine Bedenken gegen o. g. Planungen.
T 2)
Entfällt
GASCADE / 29.03.2017
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Kenntnisnahme
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen
mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die
Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Entfällt
Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht
Ihnen das kostenfreie Online-Portal BIL für die
Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden Ihre
Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So
erfahren Sie umgehend, welche BIL Teilnehmer von
Ihrer Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer
mit ihren Leitungen nicht im Anfragebereich liegen.
Weitere Informationen zum BIL-Portal erhalten Sie
ebenfalls unter http://bil-leitungsauskunft.de.
Kenntnisahme
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich Kabel
und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet
befinden können. Diese Betreiber sind gesondert
von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der
Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen.
Die für andere Kabel und Leitungen betroffenen
Versorgungsunternehmen
wurden
als
Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 3)
Evonik / 29.03.2017
An der im Betreff näher bezeichneten Stellen
verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
T 4)
Gemeinde Merzenich / 30.03.2017
Gegen die o.g. Bauleitplanverfahren bestehen
seitens der Gemeinde Merzenich keine Bedenken.
T 5)
Entfällt
Entfällt
Deutsche Bahn AG / 03.04.2017
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der
DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen
unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
Entfällt
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
T 6)
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland / 04.04.2017
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren
Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der
Planung und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten
ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum IstBestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich
nur eine Prognose möglich.
Kenntnisnahme
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§
15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis
in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei
Bodenbewegungen auftretende archäologische
Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde
oder
dem
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.:
02425/9039-0,
Fax:
02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.
Die
Weisung
des
LVR-Amtes
für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW werden
berücksichtigt.
Dies ist in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 3.4
vermerkt.
T 7)
Bezirksregierung Köln - Dezernat 33 /
04.04.2017
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir
wahrzunehmenden öffentlichen Belange der
allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Entfällt
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33
sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
T 8)
LVR
Dezernat
Gebäudeund
Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie,
RBB / 06.04.2017
Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner
Stellungnahme darüber informieren, dass keine
Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR
vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g.
Maßnahmen geäußert werden.
Entfällt
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische
Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn;
es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen,
gesondert einzuholen.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn
wurden als Träger öffentlicher Belange im Verfahren
beteiligt.
T 9)
Westnetz GmbH / 06.04.2017
Im Planbereich der o.g. Maßnahme verlaufen keine
110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
Kenntnisnahme
Seite 26 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht
vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns
betreuten Anlagen des 110-kV-Hochspannungsnetzes und ergeht auch im Auftrag und mit
Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH
als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
T 10)
Erftverband / 10.04.2017
Wir weisen darauf hin, dass unsere Stellungnahme
vom 19.01.2017 zum Planfeststellungverfahren auch
weiterhin inhaltlich zu berücksichtigen ist. Bei
diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an
Herrn Dr. Stephan Lenk, Abteilung G1 – Grundwasser, Tel.-Nr. 02271/88-1225
T 11)
Die für andere Versorgungsleitungen zuständigen
Unternehmen wurden als Träger öffentlicher Belange
im Verfahren beteiligt.
Die genannte Stellungnahme bezieht sich auf das
Planfeststellungverfahren der Deponie Haus Forst
(Wiederinbetriebnahme). Die genannten Punkte werden
im Rahmen dieses Verfahrens geregelt.
Amprion GmbH / 11.04.2017
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Die
zuständigen
Unternehmen
weiterer
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen Versorgungsleitungen wurden als Träger öffentlicher
beteiligt haben.
Belange im Verfahren beteiligt.
T 12)
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst / 12.04.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
das
Vorhandensein
von
Kampfmitteln
im
beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung
des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht
erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern
Kampfmittel
gefunden
werden,
sind
die
Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige
Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Im Bebauungsplan wurde in den textlichen
Festsetzungen diesbezüglich ein Hinweis aufgenommen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Außerdem wird dort darauf hingewiesen, dass bei
Erdarbeiten
mit
erheblichen
mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc., das Merkblatt für Baugrundeingriffe berücksichtigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer
Internetseite.
Anlage: Lageplan mit Darstellung der ausgewerteten
Seite 27 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Flächen
T 13a) Landesbetrieb Straßenbau NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 13.04.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Die Bedenken konnten ausgeräumt werden (siehe T
13b Seite 29 und T 13 Seite 30) und Stellungnahme v.
Straßenbauverwaltung erhebliche Bedenken.
02.05.2017.
Den Bebauungsplanunterlagen beiliegende Verkehrsgutachten beschreibt die bereits heute nicht
mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten des durch die Bauleitplanung
betroffenen Bundes-/ Landesstraßennetzes. An folgenden Knotenpunkten ist bei der Umsetzung des
Bebauungsplanes mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS ElsdorfNord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die Angaben zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens sind nicht nachvollziehbar dargelegt.
Grundlage sind die von der FGSV herausgegeben
„Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens
von Gebietstypen“, Ausgabe 2006.
Die angestrebte zügige Umsetzung der Bauleitplanung ist m. E. nicht im Einklang mit der auf Seite
24 des Verkehrsgutachtens getätigten Äußerung
bzgl. der Inhalte des Landesstraßenbedarfsplans „L
122 Sindorf“ (mittel- bis langfristig).
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet
ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden die
Knoten
A 4 AS ElsdorfNord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinsichtlich der Verkehrserzeugung des Deponiebetriebes bestehen seitens des Landesbetriebes
Zweifel an den getroffenen Annahmen (z. B. Öffnungszeiten von 16 Stunden/ Tag; nicht nach-
Seite 28 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
vollziehbare Beladung von LKW-Deponieverkehr mit
18 t/ LKW, Rostascheaufbereitung mit 23 t/ LKW;
unterschiedliche Arbeitstage pro Jahr - Deponie mit
300 Arbeitstagen/ Jahr, Rostascheaufbereitung mit
250 Betriebstagen/ Jahr). Die Gesamtverkehrserzeugung von 306 Lkw-Fahrten/ d wird daher als zu
niedrig angesehen.
Beide Gutachten enthalten nicht die jeweils andere
Entwicklung obwohl Überschneidungen der Verkehre
eintreten. Im Weiteren sollten zu einer mittel- bis
langfristigen Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch
weitere Planungen (Baugebiete) der Stadt Kerpen
einbezogen werden.
Die im Gutachten zu Bebauungsplan SI 359 (Seite Das Abstimmungsgespräch hat stattgefunden – das
53) ermittelten Kapazitätsreserven sind evtl. durch Ergebnis entspricht den Inhalten des Schreibens vom
die Bauleitplanung MA 360 ausgeschöpft.
02.05.2017 (T 13b)
M. E. ist ein gemeinsames Abstimmungsgespräch
zwischen der Stadt Kerpen und der Regionalniederlassung Ville-Eifel anzustreben. Ich bitte
diesbezüglich
Kontakt
mit
Herr
Sebastian,
Abteilungsleiter Betrieb und Verkehr, aufzunehmen.
T 13b) Landesbetrieb
Straßenbau
NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 02.05.2017
zum Bebauungsplan SI 359 Sindorf und Bebauungsplan MA 360 Manheim
Die mit vorläufiger Stellungnahme vom 13.04.2017
vorgebrachten Bedenken konnten mit dem heutigen
Abstimmungsgespräch und den ergänzenden
Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan MA 360) ausgeräumt werden.
Kenntnisnahme
Die Verkehrsgutachten beschreiben die bereits
heute nicht mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung an verschiedenen Knoten An folgenden
Knotenpunkten ist mit Zusatzverkehren zu rechnen:
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L 122
A 4 AS Kerpen Süd/ L 122
A 4 AS Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die mit Bebauungsplan SI 359 parallel laufende
Bauleitplanung „76. Änderung des Flächennutzungsplanes / Bebauungsplan MA 360 bzgl. der
Inbetriebnahme/ Erweiterung der Deponie“ beinhaltet ebenfalls ein Verkehrsgutachten. Hier werden
die Knoten
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Seite 29 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinweis:
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen
sind seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein
Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen
hinsichtlich
der Verkehrsentwicklung erforderlich.
T 13)
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW,
Autobahnniederlassung Krefeld / 28.04.2017
Mit Schreiben vom 16.08.2016 ist seitens der
Autobahnniederlassung
Krefeld
bereits
eine
Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung abgegeben
worden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, bitte ich die
darin enthaltenen grundsätzlichen Festlegungen
und Belange der Straßenbauverwaltung auch im
vorliegenden Verfahrensschritt weiter zu beachten.
Die IGEPA Verkehrstechnik GmbH hat im Rahmen
der o.a. Bauleitplanung eine Verkehrsuntersuchung
hinsichtlich der zu erwartenden Zusatzverkehre und
deren Verträglichkeit im umliegenden Straßennetz
unter Berücksichtigung der verlegten Trasse der A
4, der Anschlussstelle Elsdorf und des durch den
Tagebau veränderten Straßennetzes durchgeführt.
Die im Schreiben vom 16.08.2016 enthaltenen
grundsätzlichen Festlegungen und Belange der
Straßenbauverwaltung werden auch im vorliegenden
Verfahrensschritt weiter beachtet und wurden auch
vorher schon beachtet.
Für die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ist
von einer zusätzlichen Verkehrsbelastung im
umliegenden Straßennetz von ca. 306 LkwFahrten/Tag auszugehen.
Aus verkehrsgutachterlicher Sicht kann der zu
erwartende Zusatzverkehr leistungsfähig an allen
betrachteten Knotenpunkten abgewickelt werden.
Diesbezüglich
ergeben
sich
seitens
der
Straßenbauverwaltung jedoch folgende Bedenken.
Die geplanten Entwicklungen im engeren Umfeld
der o.a. Planung
-
24. Ä. Regionalplan Köln – Autohof Elsdorf
-
Bebauungsplan SI 359 Hahner-Äcker-West
-
Bebauungsplan MA 360
Der Anregung wird gefolgt. Eine Betrachtung der
verkehrlichen Entwicklung durch die avisierten
Nutzungen in Gänze erfolgt seitens der Stadt Kerpen
mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel, Euskirchen.
erzeugen jede für sich Mehrverkehre, die das
umliegende klassifizierte Straßennetz aufnehmen
muss. Eine Betrachtung der verkehrlichen
Entwicklung durch die avisierten Nutzungen in
Seite 30 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
ANLAGE 4
Vorschlag der Verwaltung
Gänze bitte ich seitens der Stadt Kerpen
federführend mit der Regionalniederlassung VilleEifel, Euskirchen durchzuführen.
Sämtliche Kosten für erforderliche Straßenumbauund Verkehrssteuerungsmaßnahmen gehen dabei
zu Lasten der Stadt Kerpen / der Vorhabenträger.
Entstehende Kosten werden vom Vorhabenträger nur
übernommen, sofern sie direkt durch das Vorhaben
verursacht werden.
Die
eigentliche
Rostascheaufbereitungsanlage
befindet sich in einer Halle, um Staubentwicklung zu
vermeiden.
Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die
eingehauste
Handsortierung
befinden
sich
außerhalb der Halle.
Bezüglich der Entstehung und Ausbreitung von
Stäuben sind zahlreiche Minderungsmaßnahmen
zur Vermeidung und Verringerung (vgl. Umweltbericht S. 42) vorgesehen.
Die großtechnisch abfallwirtschaftlichen Anlagen
unterliegen zudem einer intensiven laufenden
Überwachung durch die Genehmigungsbehörde.
Insofern wird vorausgesetzt, dass die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch
Staubentwicklungen gefährdet wird.
Wie die Immissionsprognose zeigt, kann die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 4 nicht durch
Staubentwicklungen gefährdet werden.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass
Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung für die ausnahmsweise für Aufsichtsund Bereitschaftspersonen zulässigen Wohnungen
im Plangebiet nicht geltend gemacht werden
können.
Kenntnisnahme
Die im Rahmen der landschaftspflegerischen
Begleitplanung
durchgeführte
Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung
ergibt
eine
negative
Gesamtbilanz (20.640 Wertpunkte), die durch die
Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld
kompensiert werden kann.
Planungskollisionen mit den in Anlage B: Lage der
Kompensationsfläche (ökoplan Nachbilanzierung
2016) dargestellten Kompensationsmaßnahmen
ergeben sich nicht.
T 14)
Stadt Kerpen, Amt 13 / 20.04.2017
Seitens des Unterzeichners bestehen keine
Bedenken gegen die vorgesehenen Änderungen.
T 15)
Kenntnisnahme
Entfällt
IHK, GS Rhein-Erft / 21.04.2017
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 76. Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Anregungen oder
Bedenken.
Entfällt
T 16)
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat
26 - Luftverkehr / 26.04.2017
Seite 31 von 39
Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt
Vorschlag der Verwaltung
Zu den o.g. Planungen haben Sie mich als
Luftfahrtbehörde beteiligt. Da die von hier zu
vertretenden Belange nicht berührt sind, verzichte
ich auf eine förmliche Stellungnahme.
Entfällt
Zu Belangen des Militärflugplatzes Nörvenich
empfehle ich – falls nicht bereits geschehen – die
Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr wurde als Träger
öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt.
T 17)
BUND / NABU / 26.04.2017
Wir beziehen uns in unserer Stellungnahme auf die
auf dem Server: ftp://ftp.sweco-services.de bereitgestellten Unterlagen und in einzelnen Punkten auf
die von uns am 25.8.2016 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung aufgeführten Punkte.
Kenntnisnahme
Im Einzelnen haben wir folgende Anregungen und
Hinweise:
Schutzgut Mensch:
Angesichts der je nach Windrichtung auftretenden
Lärmbelästigung erscheint uns die Betriebszeit,
besonders samstags, von 6-22 Uhr zu umfangreich
zu sein. Wir regen eine Reduktion der Betriebszeit
am Samstag im Hinblick auf die betroffene
Bevölkerung in Dorsfeld an.
Wie die Lärmprognose zeigt, werden die Richtwerte
gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an allen
betrachteten Immissionsorten, auch in Dorsfeld, im
Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten. Die
Immissionsbeiträge sind somit irrelevant im Sinne der
TA Lärm.
Schutzgut Klima und Luft:
Wir bedanken uns für die Prognose der
Immissionen von Schwebstaub (PM-10), Staubniederschlag sowie der Inhaltsstoffe, in der einige
Aspekte aufbereitet werden, die wir in unserer
Stellungnahme vom 25.8.2016 bereits angesprochen hatten.
Auf Seite 14 der vorliegenden Prognose wird davon
ausgegangen, dass an 300 Tagen im Jahr jeweils
mindestens 0,3 mm Niederschlag fällt. Dieser
Durchschnittswert erscheint aufgrund der langen
trockenen Phasen in den letzten Jahren eher
fraglich zu sein. Wir regen daher an, eindeutige
Festsetzungen für Befeuchtungsmaßnahmen im
Deponiebereich in der Genehmigung zu verankern.
Diese Daten entstammen den Klimadaten des
Deutschen Wetterdienstes zzgl. der Anzahl der Tage
mit Befeuchtungsmaßnahmen bei sichtbarer Staubentwicklung.
Befeuchtungsmaßnahmen sind vorgesehen und
können in der BImSchG-Genehmigung verankert werden.
Es ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich zur Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen.
Vorgesehen Befeuchtungsmaßnahmen sind unter
anderem: Die Rohaschen werden bereits feucht
angeliefert und in der anschließenden Aufbereitung
weiter befeuchtet (bei Abgabe auf Eingangshalde und
auf Weg durch Anlage), Aufgabetrichter mit
Befeuchtungseinrichtung, Befeuchtung der Fertigasche
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auf dem Förderband, Feuchthalten des Materials
während des Abwurfvorganges, usw.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen werden die
anlieferten Inputmaterialien im Eingangslager
aufgehaldet, diese Halden sind nicht durch ein Dach
geschützt. Wie man auf der website von
www.pbo.de /Singapore plant video entnehmen
kann, werden die angelieferten Materialien dort in
der „Ash Recieving Hall“ angeliefert, die die
Staubabgabe nach oben einschränkt. Wir bitten um
Beantwortung der Frage, wie im Falle der
Anlieferungshalde in der RAA-Anlage Manheim die
Staubfreisetzung auf der bis zu 15 m hohen Halde
verlässlich und dauerhaft unterbunden wird und
warum hier keine Überdachung erfolgt.
Eine Überdachung ist nicht erforderlich, da die Aschen
aufgrund
ihres
Entstehungsprozesses
in
den
Müllverbrennungsanlagen
(Austrag
aus
dem
Verbrennungsraum über einen Nass-Entascher) grundsätzlich im feuchten Zustand angeliefert werden. Die
Rohaschehalden weisen einen Feuchtegehalt von ca.
20 % auf, so dass hier keine weiteren Befeuchtungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die Immissionsorte IO 1 und IO 2 liegen in dem
Feld der häufig aus Westen auftretenden Winde
(vgl. Abb. 9). Vor diesem Hintergrund begrüßen wir
die detaillierte Darstellung des Schwebstaubniederschlags,
insbesondere
ergänzt
durch
die
Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und
Thallium. Die Anheftungen werden nur für PM 10
prognostiziert, die deutlich lungengängigeren
Partikel PM 2,5 bleiben unberücksichtigt. Wir bitten
darum, die ausschließliche Fokussierung auf PM 10
im weiteren Verfahren zu begründen.
In der TA-Luft sind die Immissionswerte für die
Inhaltsstoffe nur als Bestandteil des Schwebstaubes
(PM-10) festgelegt. Die Fraktion Schwebstaub (PM2.5)
stellt eine Teilmasse an der Schwebstaub (PM-10)Konzentration dar.
Für eine Einschätzung des Anteils der Schwebstaub
(PM2.5)-Konzentration im Bereich der Immissionsorte
um die Deponie Haus Forst wurden die Schwebstaub
(PM-10)- und Schwebstaub (PM2.5)- Messdaten des
Landes NRW verwendet. Die Anteile von Schwebstaub
(PM2.5) an den Schwebstaub (PM-10)-Konzentrationen
variieren zwischen 54 und 88 %. [vgl. Stellungnahme
Aneco3]
Hierdurch sind die Konzentrationen der Staubinhaltsstoffe als Bestandteile des Schwebstaubs (PM2.5)
geringer als im Schwebstaub (PM-10).
Auf Seite 17 wird die Anlage zur Minderung der
Staubemissionen durch die Prozesse in der Halle
nur knapp beschrieben. Wir bitten um Konkretisierung, insbesondere der dort benannten „Firstlüftung“.
Im Bereich der Aschenaufbereitung ist der Großteil der
Anlagentechnik durch eine Halle eingehaust. Lediglich
zum Transport der in der Halle zwischengelagerten NE/Fe-Fraktionen durch Radlader werden die Rolltore
kurzzeitig geöffnet. Staubintensive Punkte innerhalb der
Halle können nach Bedarf ebenfalls bewässert werden.
Die weitere Konkretisierung kann erst im Genehmigungsverfahren nach BImSchG erfolgen.
Zusätzlich ist auch das im Freien stehende Trommelsieb staubtechnisch eingehaust.
Die beiden aus der Aufbereitungshalle kommenden
Förderbänder mit der Fertigasche sowie die sich
anschließenden Haldenbänder werden zum Schutz vor
Abwehungen mit Abdeckhauen ausgestattet.
Die „Firstlüftung“ ist eine Öffnung der Halle im
Dachfirst, die als Teil der natürlichen Be- und Entlüftung
der Entlüftung der Halle dient. Die geringen
Staubemissionen dieser Abluft sind als diffuse
3
Stellungnahme PM-2,5 im Rahmen Planfeststellungsverfahren Wiederinbetriebnahme der Deponie Haus Forst in Kerpen,
Aneco, März 2017
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Emissionen der Halle in der Immissionsprognose Staub
mit berücksichtigt.
Schutzgut Boden:
Im Einflussbereich der RAA-Anlage und der von
dort emittierten Stäube befinden sich auch
Ackerflächen, z.B. zwischen RAA-Anlage und
Dorsfeld. Wenngleich die jährlichen Immissionsjahreswerte gemäß der Unterlagen eingehalten
werden, stellt sich für uns die Frage, wie
Kumulationsprozesse von schwermetallhaltigen
Niederschlägen auf Ackerflächen Berücksichtigung
finden. So ergeben sich gemäß der Daten z.B. von
Seite 38 nach 10 Jahren / 30 Jahren summarische
2
2
Werte von 73 μg/m bzw. 219 μg/m ; für Blei 1,64
2
2
mg/m
bzw. 4,92 mg/m . Im Sinne eines
nachhaltigen Bodenschutzes regen wir eine
Kontrolle
der
Schwermetallgehalte
bei
angrenzenden
landwirtschaftlichen
Flächen,
insbesondere solcher für die direkte Nahrungsmittelproduktion, an.
Die zulässigen Depositionswerte für Schwermetalle
nach TA Luft wurden so festgelegt, dass auch eine
Kumulation über 30 Jahre zu keinen Auswirkungen
führt, so dass eine Kontrolle der Schwermetallgehalte
nicht erforderlich ist.
Schutzgut Vegetation:
Zu diesem Punkt halten wir unsere Einwendungen
vom 25.8.2016 aufrecht. Die Extensivierung einer
Ackerfläche in der vorgeschlagenen Form halten wir
aufgrund der zugelassenen Rotation für ökologisch
nicht sinnvoll. Das Verbot von Pestiziden und
Düngung ist angesichts der Abdrift, insbesondere
bei Pestiziden, aus unserer Sicht auf einem Streifen
in der vorgesehenen Form nicht ökologisch effektiv
und auch nicht kontrollierbar.
T 18)
Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten
von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise
gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern
entgegengewirkt. (vgl. Landschaftspflegerischer FB).
Die Möglichkeit der Rotation kann noch weiter eingegrenzt werden, so dass eine Rotation nur alle 3
Jahre erfolgen kann (3-Pflanzenwirtschaft im Raum
Kerpen üblich: Gerste, Weizen, Rüben).
Unitymedia / 27.04.2017
Zum o.g. Bauvorhaben haben wir bereits mit
Schreiben vom 21.07.2016 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Entfällt
Schreiben vom 21.07.2016:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht
geplant.
T 19)
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 Abfallwirtschaft / 02.05.2017
Zu o.g. Verfahren habe ich am 21. Juni 2016 im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange Stellung genommen.
Entfällt
Gegen die o.g. Änderung des FNP bestehen aus
Sicht des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft) auch
weiterhin keine Bedenken.
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T 20)
Rhein-Erft-Kreis, 70 Amt für Kreisplanung und Naturschutz / 03.05.2017
Seitens des Rhein-Erft Kreis werden folgende
Anregungen und Bedenken zu oben genanntem
Bebauungsplan vorgebracht:
Kenntnisnahme
Untere Naturschutzbehörde
Ansprechpartner: Herr Mayr, Tel. 02271/83-17091
Aus
der
Sicht
des
Naturschutzes , der
Landschaftspflege
und
des
Artenschutzes
bestehen seitens der UNB keine grundsätzlichen
Bedenken gegen die Erweiterung der Deponie.
Ich bitte darum, die nachfolgenden Punkte zur
Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung und des Artenschutzkonzeptes in den
Festsetzungen des BP 360 MA zu berücksichtigen:
Kenntnisnahme
1) Die Maßnahmen zur Minimierung , Vermeidung
und Kompensation von Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes sowie des Artenschutzes,
welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan
bzw. in der ASP aufgeführt sind, sind vollständig umzusetzen.
Nicht FNP relevant.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Die Ergänzungen werden im LBP mit aufgenommen.
Für die Anlage des geplanten extensiven
und rotierenden ‚ Artenschutzacker ' ist der
turnusmäßig vorgesehene Wechsel der
Fläche den Naturschutzbehörden an zuzeigen. Zur Optimierung der Artenschutzfunktionen halte ich die Impfung des Brachestreifens mit regionalem Saatgut für erforderlich.
2) Die Kontaktdaten der ökologischen Baubegleitung, welche die Durchführung der o.g.
Maßnahmen begleitet/beaufsichtigt, sind der
UNB vor Baubeginn mitzuteilen.
3) Der UNB sowie der HNB ist ein schriftlicher
Nachweis der dauerhaften Verfügungsberechtigung über die Flächen zu den Kompensationsmaßnahmen vorzulegen.
4) Ggf. sind Änderungen der vorgelegten Planung, welche Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder den Artenschutz haben, im
Vorfeld mit der UNB abzustimmen.
Immissionsschutz
Ansprechpartnerin: Frau Klinkhammer, Tel.
02271/83-17064
Mit der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
sollen die Errichtung und der Betrieb einer
Rostascheaufbereitungsanlage auf der Teilfläche
SO 1.2 ermöglicht werden. Darüber hinaus werden
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzungen
für die Teilflächen SO 1.1 vorhandene Wertstoff-
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sortier- und Aufbereitungsanlage (WSAA) und SO 2 Kleinanlieferplatz getroffen .
Hierzu ist aus Sicht des Immissionsschutzes
folgendes vorzubringen:
Die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind,
hinsichtlich des Hinweises und der aufgeführten
Anlagenarten, auf die aktuelle Fassung der 4.
Blm- SchV - Stand 09.01.2017 - anzupassen.
Nicht FNP relevant.
Der Nachweis der Emissionskontingente nach der
DIN 45691 gilt auch für die TF 1 z.B. im Rahmen
von Änderungsgenehmigungen. Hier ist eine
Ergänzung in den textlichen Festsetzungen unter
Ziffer 1.4 vorzunehmen.
Nicht FNP relevant.
Hinsichtlich der Lichtimmissionen wird in den
Planungsunterlagen ausgeführt, dass es zu keinen
weiteren Lichtimmissionen durch den Betrieb der
Rostascheaufbereitung kommen wird.
Von dem Plangebiet gehen bereits derzeit während der
Betriebszeiten Lichtemissionen aus. Die Beleuchtung
beschränkt sich auf das Sondergebiet und die dort
erforderlichen Beleuchtungsbereiche.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da die
RAA von 06:000 bis 22:00 h betrieben werden
soll. Insoweit wären die Außenanlagen, insbesondere in den Wintermonaten vor Sonnaufgang
und nach Sonnenuntergang, zu beleuchten.
Lichtreize, die während der Dämmerung wirksam
werden, können ausgeschlossen werden, da weder
eine Installation noch der Betrieb von hohen
Lichtmasten oder Flutlichtanlagen über die bestehende
Beleuchtung der WSAA hinaus vorgesehen sind. Eine
Beleuchtung beschränkt sich zudem auf die
Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, wenn in der
Regel beispielsweise geringe Fledermausaktivitäten zu
verzeichnen sind. Die Außenanlagen werden heute
bereits
im
genehmigten
Zustand
beleuchtet.
Änderungen diesbezüglich sind nicht vorgesehen.
Daher rege ich an die Problematik der Lichtimmissionen im weiteren Verfahren nochmals einer
Überprüfung zu unterziehen.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Die Stellungnahme wird zur Abwägung in dem
Verfahren zum Bebauungsplan eingestellt.
Kenntnisnahme
T 21)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr /
09.05.2017
Bezüglich des Bebauungsplans MA 360 fehlen
mir immer noch entsprechende Stellungnahmen
von militärischen Fachdienststellen.
Terminverlängerung bis 24.05.2017 wurde gewährt
Aus diesem Grunde möchte ich für die Vorlage
meiner
Stellungnahme
noch
um
eine
Terminverlängerung bis zum 24. Mai 2017 bitten.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr / 23.05.2017
Gegen die 76. Änderung des FNPs hat die
Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine
Einwände.
Kenntnisnahme
Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe
überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung
Die maximale Höhe baulicher Anlagen im Plangebiet
beträgt, wie auch im bestehenden B-Plan MA 313
bereits festgesetzt, 105 m üNN. Es sind keine Gebäude
mit einer Höhe über 30 m vorgesehen. Baukräne
werden vor Beginn von Baumaßnahmen beim
Luftfahrtamt der Bundeswehr beantragt. Dies wurde als
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76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Vorschlag der Verwaltung
einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Hinweis in den textlichen Festsetzungen unter „3.
Hinweise und Empfehlungen“ in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Auf Grund der Lage des Plangebietes zum
Flugplatz Nörvenich ist mit Lärm- und AbgasEmissionen durch den militärischen Flugbetrieb
zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin,
dass spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden können.
Kenntnisnahme
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Abwägung zur Beteiligung nach § 4 a (3) i.V. mit § 4 (2) BauGB
Abwägung zur Beteiligung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 a (3) BauGB (eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange)
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Vorschlag der Verwaltung
T 1) Landesbetrieb Straßen NRW
Regionalniederlassung Ville-Eifel / 05.02.2018
Es wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen
verwiesen, insbesondere:
dass die Verkehrsgutachten die bereits heute nicht
mehr leistungsfähige Verkehrsabwicklung
verschiedener Knoten beschreiben und an folgenden
Knotenpunkten durch den Bebauungsplan SI 259 mit
Zusatzverkehren zu rechnen ist:
Die nunmehr eingereichte Stellungnahme betrifft nicht
die in der 76. Änderung des FNP vorgenommenen
Änderungen.
A 4 AS Kerpen Süd/ L122
Die mit Stellungnahme vom 13.04.2017 vorgebrachten
Bedenken konnten nach einem
Abstimmungsgespräch am 02.05.2017 und den ergänzenden
Unterlagen des Verkehrsgutachters (Bebauungsplan
SI 259) und des Deponiebetreibers (Bebauungsplan
MA 360) ausgeräumt werden
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
(siehe T 13 b, Seite 29).
L 122/ K 39
A 4 AS Kerpen Nord/ L122
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
Die mit Bebauungsplan
Bauleitplanung
„76.
Flächennutzungsplanes /
bzgl. der Inbetriebnahme/
beinhaltet ebenfalls ein
werden die Knoten
SI 359 parallel laufende
Änderung
des
Bebauungsplan MA 360
Erweiterung der Deponie“
Verkehrsgutachten. Hier
A 4 AS Elsdorf Nord/ B 477
A 4 AS Elsdorf Süd/ B 477
B 477/K 16/ Dorsfeld
B 477/ K 53
B 477/ L 276
B 477/ B 264
betrachtet.
Hinweis:
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen sind
seitens des Landesbetriebes grundsätzlich ein
Gesamtbetrachtungen/-auswirkungen hinsichtlich der
Verkehrsentwicklung erforderlich.
Für künftige Entwicklungen im Stadtgebiet Kerpen wird
grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung/-auswirkung
durchgeführt und mit dem Landesbetrieb NRW,
Regionalniederlassung Ville-Eifel abgestimmt.
T 2 ) Landesbetrieb Straßen NRW
Autobahnniederlassung Krefeld / 07.02.2018
Gegen die erneute Offenlage der 76. Änderung des
FNP bestehen keine ergänzenden Anregungen oder
grundsätzliche Bedenken.
Kenntnisnahme
Es wird gebeten, die in vorherigen Stellungnahmen
bereits mitgeteilten grundsätzlichen Festlegungen und
Belange sowie Hinweise der Straßenbauverwaltung zu
o.a. Bauleitplanung weiter zu beachten.
Die nunmehr eingereichte Stellungnahme betrifft zwar
nicht den in der 76. Änderung des FNP vorgenommenen Änderungen, die Stellungnahmen wurden und
werden weiterhin beachtet.
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Stellungnahmen der Behörden und TÖB
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 4
Siehe T 19 Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB (Seite
15 u. 16) sowie T 13 Beteiligung gem. § 4 (2)
BauGB (Seite 28)
T 3) Rhein-Erft-Kreis Amt f. Umweltschutz und
Kreisplanung/ 07.02.2018
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange bestehen gegen die oben genannte 76.
Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken.
Kenntnisnahme
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