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Beschlussvorlage (Anlage 5 - Stellungnahmen der Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
91 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
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Inhalt der Datei

Stellungnahmen der Öffentlichkeit 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 5 Seite 1 von 3 Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB i.V. mit § 3 (2) BauGB Hinweis: Während der vorgezogenen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB und der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) wurden von der Öffentlichkeit keine Anregungen und Stellungnahmen eingereicht. Nr. Schreiben von/Datum - Kurzinhalt B 1) Mail vom 08.02.2018 Vorschlag der Verwaltung Namens und im Auftrag einer Firma wird wie folgt Stellung genommen: Im Rahmen der oben genannten Änderung seien auch Ergänzungen zur Lärmkontingentierung vorgenommen worden, ohne dass jedoch die genehmigte Anlage der Firma nunmehr berücksichtigt worden sei. Nicht FNP relevant. Bereits mit Schreiben vom 18.12.2017 sei umfangreich auf die Defizite bei der Berechnung der Emissionskontingente des Bebauungsplanes MA 360 hingewiesen worden. Auch ein beigefügtes Schreiben eines Anwalts vom 12.01.2017 hätte nochmals klargestellt, dass die Betriebsgenehmigung der Firma nicht bis Ende 2016 auslief, sondern zunächst bis zum 31.12.2017 befristet worden sei (zuletzt verlängert bis zum 31.12.2018). Des Weiteren, dass die Stadt mit Schreiben vom 10.11.2017 dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises mitgeteilt habe, dass der Rat der Kolpingstadt Kerpen am 07.11.2017 für den maßgeblichen Bereich der Firma die 83. Änderung des FNP für eine temporäre planungsrechtliche Sicherung der zur Zeit auf dem Standort genehmigten mobilen Bauschuttrecyclinganlage beschlossen habe und als Träger der gemeindlichen Planungshoheit das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zur beantragten Verlängerung der befristeten Genehmigung des Betriebes erteilen würde und demgemäß die Anlage als Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende Anlage, als auch, als geplante Anlage zu berücksichtigen sei. Die Anregungen des Einwenders zur Lärmimmissionskontingentierung und Festlegung der flächenbezogenen Lärmimmissionskontingente werden in die Abwägung zum Bebauungsplan MA 360 eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der überarbeitete Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B keine Hinweise auf die bestehende und genehmigte Anlage, die unmittelbar südlich angrenzt, enthält und diese entsprechend berücksichtigt wird und auf Seite 43 des Umweltberichtes unter Ziffer 2.3.4.1 „Lärm“ nunmehr zwar ein östlich liegendes Kieswerk erwähnt und auch bei den Berechnungen berücksichtigt wird, aber der vorhandene Bauschuttrecycling betrieb unberücksichtigt bleibt. (Die Neuberechnungen des Gutachters vom 26.10.2017 auf Seite 3 auf Tabelle 8, Seite 24, der schalltechnischen Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA 360, Bericht B 1640006-2(3) ver15092016 Bezug nehmen). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass zwei in der Tabelle 8 eingetragene Planwerte nicht mit den Angaben der Tab. 5 auf Seite 21 übereinstimmen. Speziell der Planwert (nachts) zu IQ 3 sei in der Tab. 8 mit 39 db (A) statt mit 35. db (A) angesetzt. Es wird gebeten, den Sachverhalt entsprechend zu überprüfen, da IQ 3 auch für den Anlagenbetrieb der Firma limitierend sein könnten. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ANLAGE 5 Seite 2 von 3 Das noch immer das Emissionskontingent maximal für die eigene Anlage festgesetzt sei, ohne den, ebenfalls im Bauleitplanverfahren befindlichen Anlagenbetrieb zu berücksichtigen und dies weder den Vorgaben der DIN 45691 noch den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Kerpen entsprechen würde. Wegen der o.g. Befristung des FNP müsste auch der Bebauungsplan MA 360 entsprechend geändert werden, wobei dann auch eine entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung sichergestellt werden müsste, dass der von der Stadt vorgesehene langfristige Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage der Firma auch zukünftig möglich sei. B 2) Mail vom 13.12.2018 Seitens des Einwenders wird ausgeführt, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im Bereich Haus Forst führt und Eigentümer diverser Grundstücke in diesem Bereich ist, unter anderem auch Eigentümer und Verpächter der Betriebsfläche des genehmigten Anlagenbetriebes der Bauschuttrecyclinganlage und auch einer Teilfläche, die im Rahmen der anhängigen Bauleitplanung als Sonderbaufläche ausgewiesen werden soll. Kenntnisnahme Als Nichtsachverständiger im Bereich Lärms sei er erst über seinen Pächter auf die besondere Problematik hinsichtlich der Emissionskontingentierung aufmerksam geworden. Ihm seien auch die Schreiben des Büros und eines Rechtsanwalts in der Sache an die Stadt Kerpen bekannt und er würde deren Bedenken teilen, dass die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage bei der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360 nicht berücksichtigt wurde. Als Eigentümer und Verpächter von Flächen im Bereich Haus Forst habe er ein berechtigtes Interesse an einer möglichst angemessenen und ausgewogenen Aufteilung der Emissionskontingente, sodass sowohl die vorhandenen, als auch zukünftig geplanten Anlagen, nebeneinander existieren können. Nicht FNP relevant. Im Rahmen der oben genannten Änderung des FNP wurden zwar Ergänzungen mit Bezug zur Lärmkontingentierung vorgenommen, jedoch weiterhin ohne Berücksichtigung der genehmigten Anlage. Weiterhin würden die vorliegenden Gutachten nicht erkennen lassen, ob und inwieweit weitere Anlagen im Bereich Haus Forst errichtet und betrieben werden können. Weiterhin wurde versäumt, die Bauschuttrecycling- Anlage als Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende als auch als geplante Anlage zu berücksichtigen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der überarbeitete Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B mit keinem Wort die bestehende und genehmigte Bauschuttrecyclinganlage erwähnt und berücksichtigt, die unmittelbar südlich angrenzt. Noch immer sei das Emissionskontingent maximal für die geplante Anlage ausgerichtet, ohne den bestehenden Betrieb seines Pächters entsprechend zu berücksichtigen. Dies würde weder den Vorgaben der DIN 45961 noch den städtebaulichen Vorgaben der Stadt Kerpen entsprechen und von daher eine entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360 erfolgen muss, da ein Unterlassen rechtswidrig sei, zu einem Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und somit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde, sodass Die Anregungen des Einwenders zur Lärmimmissionskontingentierung und Festlegung der flächenbezogenen Lärmimmissionskontingente werden in die Abwägung zum Bebauungsplan MA 360 eingestellt.. Stellungnahmen der Öffentlichkeit 76. Änderung des Flächennutzungsplanes er sich rechtliche Schritte vorbehalten würde. Wie bereits erwähnt, ständen Teilflächen der geplanten Sonderbaufläche RAA in seinem Eigentum und es würde eine Verfügbarkeit nur dann in Aussicht gestellt, wenn die vorgenannte Problematik im Interesse aller Beteiligten geklärt würde. ANLAGE 5 Seite 3 von 3