Daten
Kommune
Kerpen
Größe
91 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 5 Seite 1 von 3
Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung gem. § 4a (3)
BauGB i.V. mit § 3 (2) BauGB
Hinweis:
Während der vorgezogenen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB und der öffentlichen Auslegung
gem. § 3 (2) wurden von der Öffentlichkeit keine Anregungen und Stellungnahmen eingereicht.
Nr. Schreiben von/Datum - Kurzinhalt
B 1) Mail vom 08.02.2018
Vorschlag der Verwaltung
Namens und im Auftrag einer Firma wird wie folgt Stellung
genommen:
Im Rahmen der oben genannten Änderung seien auch
Ergänzungen zur Lärmkontingentierung vorgenommen
worden, ohne dass jedoch die genehmigte Anlage der Firma
nunmehr berücksichtigt worden sei.
Nicht FNP relevant.
Bereits mit Schreiben vom 18.12.2017 sei umfangreich auf
die Defizite bei der Berechnung der Emissionskontingente
des Bebauungsplanes MA 360 hingewiesen worden. Auch ein
beigefügtes Schreiben eines Anwalts vom 12.01.2017 hätte
nochmals klargestellt, dass die Betriebsgenehmigung der
Firma nicht bis Ende 2016 auslief, sondern zunächst bis zum
31.12.2017 befristet worden sei (zuletzt verlängert bis zum
31.12.2018). Des Weiteren, dass die Stadt mit Schreiben vom
10.11.2017 dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises mitgeteilt
habe, dass der Rat der Kolpingstadt Kerpen am 07.11.2017
für den maßgeblichen Bereich der Firma die 83. Änderung
des FNP für eine temporäre planungsrechtliche Sicherung der
zur Zeit auf dem Standort genehmigten mobilen
Bauschuttrecyclinganlage beschlossen habe und als Träger
der gemeindlichen Planungshoheit das erforderliche
Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB zur
beantragten Verlängerung der befristeten Genehmigung des
Betriebes erteilen würde und demgemäß die Anlage als
Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende Anlage,
als auch, als geplante Anlage zu berücksichtigen sei.
Die Anregungen des Einwenders zur
Lärmimmissionskontingentierung und Festlegung der
flächenbezogenen Lärmimmissionskontingente werden in die
Abwägung zum Bebauungsplan MA 360 eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der überarbeitete
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B keine
Hinweise auf die bestehende und genehmigte Anlage, die
unmittelbar südlich angrenzt, enthält und diese entsprechend
berücksichtigt wird und auf Seite 43 des Umweltberichtes
unter Ziffer 2.3.4.1 „Lärm“ nunmehr zwar ein östlich
liegendes Kieswerk erwähnt und auch bei den Berechnungen
berücksichtigt wird, aber der vorhandene Bauschuttrecycling betrieb unberücksichtigt bleibt.
(Die Neuberechnungen des Gutachters vom 26.10.2017 auf
Seite 3 auf Tabelle 8, Seite 24, der schalltechnischen
Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA 360, Bericht B 1640006-2(3)
ver15092016 Bezug nehmen).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
zwei in der Tabelle 8 eingetragene Planwerte nicht mit den
Angaben der Tab. 5 auf Seite 21 übereinstimmen. Speziell
der Planwert (nachts) zu IQ 3 sei in der Tab. 8 mit 39 db (A)
statt mit 35. db (A) angesetzt. Es wird gebeten, den
Sachverhalt entsprechend zu überprüfen, da IQ 3 auch für
den Anlagenbetrieb der Firma limitierend sein könnten.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
ANLAGE 5 Seite 2 von 3
Das noch immer das Emissionskontingent maximal für die
eigene Anlage festgesetzt sei, ohne den, ebenfalls im
Bauleitplanverfahren befindlichen Anlagenbetrieb zu
berücksichtigen und dies weder den Vorgaben der DIN 45691
noch den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt Kerpen
entsprechen würde.
Wegen der o.g. Befristung des FNP müsste auch der
Bebauungsplan MA 360 entsprechend geändert werden,
wobei dann auch eine entsprechende Anpassung der
Emissionskontingentierung sichergestellt werden müsste,
dass der von der Stadt vorgesehene langfristige Betrieb der
Bauschuttrecyclinganlage der Firma auch zukünftig möglich
sei.
B 2) Mail vom 13.12.2018
Seitens des Einwenders wird ausgeführt, dass er einen
landwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle im Bereich Haus
Forst führt und Eigentümer diverser Grundstücke in diesem
Bereich ist, unter anderem auch Eigentümer und Verpächter
der Betriebsfläche des genehmigten Anlagenbetriebes der
Bauschuttrecyclinganlage und auch einer Teilfläche, die im
Rahmen der anhängigen Bauleitplanung als Sonderbaufläche
ausgewiesen werden soll.
Kenntnisnahme
Als Nichtsachverständiger im Bereich Lärms sei er erst über
seinen Pächter auf die besondere Problematik hinsichtlich der
Emissionskontingentierung aufmerksam geworden. Ihm seien
auch die Schreiben des Büros und eines Rechtsanwalts in der
Sache an die Stadt Kerpen bekannt und er würde deren
Bedenken teilen, dass die genehmigte Bauschuttrecyclinganlage bei der Emissionskontingentierung im Rahmen des
Bebauungsplanes MA 360 nicht berücksichtigt wurde. Als
Eigentümer und Verpächter von Flächen im Bereich Haus
Forst habe er ein berechtigtes Interesse an einer möglichst
angemessenen und ausgewogenen Aufteilung der Emissionskontingente, sodass sowohl die vorhandenen, als auch
zukünftig geplanten Anlagen, nebeneinander existieren
können.
Nicht FNP relevant.
Im Rahmen der oben genannten Änderung des FNP wurden
zwar Ergänzungen mit Bezug zur Lärmkontingentierung
vorgenommen, jedoch weiterhin ohne Berücksichtigung der
genehmigten Anlage. Weiterhin würden die vorliegenden
Gutachten nicht erkennen lassen, ob und inwieweit weitere
Anlagen im Bereich Haus Forst errichtet und betrieben
werden können.
Weiterhin wurde versäumt, die Bauschuttrecycling- Anlage als
Vorbelastung nach DIN 45691 sowohl als bestehende als
auch als geplante Anlage zu berücksichtigen.
Des Weiteren wird ausgeführt, dass der überarbeitete
Erläuterungsbericht Teil A mit Umweltbericht Teil B mit
keinem Wort die bestehende und genehmigte
Bauschuttrecyclinganlage erwähnt und berücksichtigt, die
unmittelbar südlich angrenzt.
Noch immer sei das Emissionskontingent maximal für die
geplante Anlage ausgerichtet, ohne den bestehenden Betrieb
seines Pächters entsprechend zu berücksichtigen. Dies
würde weder den Vorgaben der DIN 45961 noch den
städtebaulichen Vorgaben der Stadt Kerpen entsprechen und
von daher eine entsprechende Anpassung der Emissionskontingentierung im Rahmen des Bebauungsplanes MA 360
erfolgen muss, da ein Unterlassen rechtswidrig sei, zu einem
Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und somit zur
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde, sodass
Die Anregungen des Einwenders zur
Lärmimmissionskontingentierung und Festlegung der
flächenbezogenen Lärmimmissionskontingente werden in die
Abwägung zum Bebauungsplan MA 360 eingestellt..
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
76. Änderung des Flächennutzungsplanes
er sich rechtliche Schritte vorbehalten würde.
Wie bereits erwähnt, ständen Teilflächen der geplanten
Sonderbaufläche RAA in seinem Eigentum und es würde
eine Verfügbarkeit nur dann in Aussicht gestellt, wenn die
vorgenannte Problematik im Interesse aller Beteiligten geklärt
würde.
ANLAGE 5 Seite 3 von 3