Daten
Kommune
Kerpen
Größe
1,1 MB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 6
76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage“ im Stadtteil Kerpen Manheim
Änderungen/Ergänzungen nach erneuter öffentlichen Auslegung fett und kursiv
Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Inhaltsverzeichnis
A
Begründung Teil A
1
Zusammenfassung der Begründung
1
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
3
2.1
Anlass
3
2.2
Ziel und Zweck der Planung
3
2.3
Lage des Plangebietes
5
2.4
Inhalt der Planung
5
3
Erläuterungen zum Plangebiet / Gebietsbeschreibung
6
3.1
Änderungsbereich
6
3.2
Umgebung des Änderungsbereiches
6
4
Übergeordnete Vorgaben
6
4.1
Landesentwicklungsplan
6
4.2
Regionalplan
7
4.3
Planerische Vorgaben der Stadt Kerpen
7
4.3.1
Flächennutzungsplan
7
4.3.2
Bebauungsplan
7
5
Bedarfssituation
7
5.1
Bedarfsprognose
7
5.2
Alternativenprüfung
8
6
Planungskonzept
9
6.1
Geplante Darstellungen
9
6.2
Verkehr, Erschließung, Technische Infrastruktur
10
7
Auswirkungen der Planung
11
7.1
Bedeutung für den Standort
11
7.2
Umweltauswirkungen der Planung
11
7.2.1
Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
11
7.2.2
Abwägung der Umweltauswirkungen
14
7.2.3
Lärm
14
7.2.4
Luftschadstoffe / Staub
15
Anlage 5 - Erläuterungsbericht
I bis III
Seite I
7.2.5
Licht und Geruch
15
7.2.6
FFH-Vorprüfung und Artenschutz
15
7.2.7
Gewässer
15
7.2.8
Boden
16
7.2.9
Orts- und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion
16
7.2.10
Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes
17
7.2.11
Denkmäler und Altlasten
17
7.2.12
Landwirtschaft
17
8
Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
17
9
Vorläufige Gesamtabwägung
17
10
Literatur
19
B
Umweltbericht zum Erläuterungsbericht
22
1
Einleitung
22
1.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens
22
1.2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
22
1.2.1
Beschreibung Bestand
22
1.2.2
Beschreibung Nullvariante
23
1.2.3
Beschreibung Planung
23
1.3
Bedarf an Grund und Boden
23
1.4
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
24
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
24
2.1
Nicht durch die Planung betroffenen Umweltbelange
24
2.2
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
25
2.2.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)
25
2.2.2
Grundwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
26
2.2.3
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
27
2.2.4
Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
28
2.2.5
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB § 1 Abs. 6 Nr.
7e)
29
2.3
Potentiell erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
30
2.3.1
2.3.1.1
2.3.1.2
2.3.1.3
2.3.1.4
Natur und Landschaft
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3)
Landschafts- / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 3 BauGB)
30
30
30
33
37
2.3.2
Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
37
2.3.3
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und Nr. 7h
BauGB)
39
Seite II
2.3.4
2.3.4.1
2.3.4.2
2.3.4.3
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Lärm
Erschütterungen
Gefahrenschutz
42
42
44
44
2.4
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
45
2.5
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
45
3
Zusätzliche Angaben
47
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel
technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
47
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) (falls erforderlich)
47
Allgemein verständliche Zusammenfassung
48
3.2
3.3
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:
Art der Nutzung
10
Tabelle 1:
Gegenüberstellung Flächen Bestand / Planung
23
Tabelle 2:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Zustand lt. Planung
34
Tabelle 3:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Kompensationsmaßnahme
35
Tabelle 4:
Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.
BImSchV und TA Luft
40
Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung PM-10 und Staubniederschlag [Aneco,
2016]
41
Tabelle 6:
Lärmvorbelastung
43
Tabelle 7:
Emissionskontingente tags und nachts
43
Tabelle 8:
Beurteilungspegel Lärmzusatzbelastung
43
Tabelle 9:
Gesamtbewertung
52
Tabelle 5:
Seite III
A
Begründung Teil A
1
Zusammenfassung der Begründung
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, werden an dieser Stelle lediglich die wichtigsten planerischen
Rahmenbedingungen auf FNP-Ebene sowie die erheblichen Umweltauswirkungen kurz dargestellt. Ausführliche
Informationen zur Planung können der Begründung zum parallel aufgestellten Bebauungsplan MA Nr. 360
„RAA-Anlage Haus Forst Haus Forst“ (ca. 44 Seiten) und den Fachgutachten entnommen werden
(Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Staubimmissionsprognose,
Schallimmissionsprognose, Fachbeitrag Verkehr).
Anlass
Die Remex Mineralstoff GmbH beabsichtigt, eine geänderte und erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig zusätzlich Rostascheaufbereitungsanlage (RAA)
inklusive Roh- und Fertigschlackelager) zu errichten. Die bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage) wird
ebenfalls weiter betrieben.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von
Schlacken und deren Aufbereitung zu sehen. Die bestehende WSAA wird zur
Gewinnung von Wertstoffen weiter betrieben.
Die Remex Mineralstoff GmbH beabsichtigt u.a. die Anpassung von Betriebskonzepten an die veränderten Umweltrahmenbedingungen (Deponierecht, etc. Bedarf für Rostascheaufbereitungskapazitäten) sowie die Verwertung von
Rostasche z.B. im Straßen- und Wegebau o.ä. durch Schaffung der dafür
erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten.
Regionalplan
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Abschnitt Köln, 2016) ist
das Plangebiet wie folgt dargestellt:
Nördliches Plangebiet:
Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen,
Aufschüttungen und Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie, überlagert
mit dem Freiraum Waldbereich und dem Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierte Erholung.
Südliches Plangebiet:
Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche,
überlagert mit dem Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.10.2016 bestätigt, dass aus
landesplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestehen (Anpassungsbestätigung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NW), wenn sichergestellt
wird, dass keine Betriebsbeeinträchtigungen der Deponie Haus Forst eintreten
und die geplante RAA- Anlage sich in einem im Regionalplan dargestellten De-
Seite 1
poniebereich befindet und vor dessen Inanspruchnahme durch den Deponiebetrieb einschließlich ihrer Nebenanlagen zurückgebaut werden muss.
Weite Teile des Siedlungsraumes nördlich der Bahnstrecke sind langfristig für
den Braunkohletagebau vorgesehen (Tagebau Hambach).
Wirksamer Flächennutzungsplan (FNP)
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen (49. Änderung) ist das Plangebiet überwiegend als „Sonderbaufläche“ dargestellt. Die hinzukommenden Teile des westlichen Plangebietes sind bisher als „Fläche für die
Landwirtschaft“ dargestellt, Teile des nördlichen Plangebietes als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für
Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Mülldeponie“.
Das Plangebiet ist darüber hinaus von der 39. Änderung des FNP betroffen
(wirksam seit 2006).
Die 23. Änderung des FNP „Abgrabungs-Konzentrationszonen“ liegt östlich des
Geltungsbereiches und tangiert nicht die 76. Änderung des FNP.
Die 39. Änderung des FNP „Grünvernetzung“ sieht eine Biotopvernetzung
entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen vor. Für das Plangebiet sind „Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. Flächen zur Umsetzung
sonstiger Begrünungsmaßnahmen“ u.a. auf dem Deponiegelände und den südlich angrenzenden Ackerflächen vorgesehen.
Die jetzige wirksame 39. FNP-Änderung berücksichtigt die bis zum 31.12.2043
befristete 76. Änderung des Flächennutzunsplanes. Sie überlagert den heutigen
Bereich des Deponiegeländes und die Sonderbaufläche und stellt den gesamten
Bereich als Grünvernetzungsfläche dar.
Geplante Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan
Die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes bezieht sich auf die Darstellung
der Art der Nutzung. Es ist beabsichtigt, Teile der derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen (49. Änderung) dargestellten:
- „Sonderbaufläche“ zu ändern in: „Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der
Zweckbestimmung „Abfall“, sowie
- „Flächen für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der
Zweckbestimmung „Abfall“ zu ändern in: „Sonderbaufläche“.
Die 76. Änderung des FNP wird für die Sonderbaufläche bis zum 31.12.2043
befristet.
Zusammenfassung des Umweltberichtes
Siehe auch: Anlage zum Bebauungsplan Nr. MA 330 „RAA-Anlage Haus Forst“
Für die Planung wurde ein Umweltbericht angefertigt.
Mit dem Vorhaben sind potentielle erhebliche Umweltauswirkungen durch die
Versiegelung des Bodens und durch den Verlust von Lebensraum für Tiere und
Pflanzen verbunden. Die negativen ökologischen Auswirkungen werden durch
geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen im Plangebiet (private Grünflä-
Seite 2
chen) bzw. im Anschluss an das Betriebsgelände auf von der Remondis GmbH
Rheinland bereitgestellten Flächen ausgeglichen.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sind nicht betroffen.
Ebenso werden keine natürlichen Lebensräume von streng geschützten Arten
durch die mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes verbundenen Vorhaben
zerstört. Aufgrund der großen Abstände der geplanten Anlage von den
umliegenden Weilern und Ortsteilen, der günstigen Windverhältnisse, der
leistungsfähigen Verkehrsanbindung und nicht zuletzt wegen der gewerblichen
Vorprägung des Raumes (Deponie, Kiesgruben, DB Bahnstrecke Köln-Aachen,
Autobahn A4, Hambachbahn, Windkraftanlagen, etc.) ist das Plangebiet zur
Aufnahme abfallwirtschaftlicher Anlagen geeignet. Auswirkungen auf Menschen
treten nicht in unzulässigem Maße auf.
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung, Planungserfordernis
2.1
Anlass
Anlass der Planung ist die Absicht der Remex Mineralstoff GmbH, am Standort Haus Forst
eine geänderte und erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) inklusive Roh- und Fertigschlackelager) zu errichten. Die bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage) wird ebenfalls weiter
betrieben.
2.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken
und deren Aufbereitung zu sehen. Gleichzeitig wird eine Vorbehandlung von Siedlungsabfällen
vor Ablagerung nicht mehr benötigt.
Die wesentlichen Ziele und Zwecke des bisherigen Flächennutzungsplanes (49. Änderung)
Abfallbehandlungsanlage Haus Forst waren bisher:
-
planungsrechtliche Sicherung des Betriebes (Abfallbehandlungsanlage und
Kleinanlieferplatz),
-
Modernisierung und Erweiterung der vorhandenen Wertstoffsortier- und
Aufbereitungsanlage (Anpassung an den Stand der Technik, Verringerung der
betrieblichen Emissionen),
-
Anpassung des Betriebskonzepts an veränderte Umweltrahmenbedingungen
(Deponierecht, TA Siedlungsabfall),
-
langfristige Sicherung der öffentlichen Abfallentsorgung im Rhein-Erft-Kreis.
Die bestehende WSAA wird zur Gewinnung von Wertstoffen weiter betrieben.
Seite 3
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr.4 BauGB in
Verbindung und die damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung
bis zum 31.12.2043 planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der
Nutzung der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten
Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird , d.h. das
nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) 2 BauGB die Folgenutzung gem. § 5 (2) 5 BauGB
„Grünfläche“ ist.
Die Folgennutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln,
Az.: 52.03.09-0010/16/3.8-PF-Be)
zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der gesamten Deponiefläche,
einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im FNP geplanten und dargestellten
befristeten Sonderbaufläche hat.
Erreicht also der Verfüllabschnitt der Rekultivierung der im Norden anschließenden
Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
31.12.2043) nichtig.
Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39.
Änderung des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt
Kerpen, für diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende befristeten Nutzungen
planungsrechtlich gesichert werden:
-
bauplanungsrechtliche Sicherung für die Projektrealisierung des Baus und des
Betriebes einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RAA) am Standort der Deponie
Haus Forst,
-
Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltrahmenbedingungen
(Deponierecht, etc. Bedarf für Rostascheaufbereitungskapazitäten),
-
Verwertung von Rostasche z.B. im Straßen- und Wegebau o.ä. durch Schaffung der
dafür erforderlichen Aufbereitungsmöglichkeiten und
-
die Schaffung weiterer Fahrspuren und einer zusätzlichen Waage für den An- und
Abfahrtsverkehr im Bereich der Zufahrt
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt auf Grundlage des im Parallelverfahrens aufgestellten
Bebauungsplan MA 360 „RAA-Anlage Haus Forst“.
Seite 4
2.3
Lage des Plangebietes
Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca. 5 km westlich der
Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und wird begrenzt
durch
- die Deponie Haus Forst im Norden,
- landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen,
- das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd-/südwestlich.
Er umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, der als Sonderbaufläche
dargestellt ist sowie Flächen, die derzeit noch in der verbindlichen 1. Änderung des FNP als
„Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, sowie für Ablagerungen“ dargestellt sind.
Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca. 10
ha.
Der Geltungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA- Anlage Haus Forst“
ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
2.4
Inhalt der Planung
Es wird die geltende 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbaufläche Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ in Kerpen-Manheim der Kolpingstadt Kerpen geändert.
Bisher stellt der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 24.04.2007 (Plandarstellung vom
05/2006) (49. Änderung) das Plangebiet größtenteils als „Sonderbaufläche“ sowie als „Flächen
für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ (Norden) und „Fläche für die Landwirtschaft“ (Westen) dar.
Das zukünftige Nutzungskonzept sieht im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans den
Bau und Betrieb einer erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RostascheaufbereitungsanlageRAA) vor. Hierdurch bedingt, müssen die Planfläche erweitert sowie die Flächenzweckbestimmung teilweise zur Realisierung der Deponieverfüllung angepasst werden. Auf Grund dessen ist eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig. Zu diesem Zweck beinhaltet die
76. Änderung des Flächennutzungsplanes eine „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung
„RAA-Anlage Haus Forst“ auf einer Fläche von ca. 10 ha sowie zwei kleine „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“
mit der Zweckbestimmung „Abfall“ (ca. 0,3 ha).
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 3 des
Rhein-Erft-Kreises. Für das Plangebiet werden hierin keine Vorgaben gemacht. Die geplante
Nutzungsänderung hat keine Auswirkungen auf die Ausweisungen des Landschaftsplans. In
die ausgewiesenen Schutzgebiete und Biotope wird nicht eingegriffen. Es sind keine Auswirkungen der Änderungsplanung in Bezug auf die Festsetzungen des Landschaftsplans zu erwarten.
In einem Parallelverfahren wird für die identische Fläche ein Bebauungsplan der Stadt Kerpen
(Stadtteil Manheim) MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ aufgestellt. Darin wird die ca. 10 ha
Seite 5
große Fläche als Sondergebiet gemäß § 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
[BauNVO, 1990] mit den Zweckbestimmungen „Abfallbehandlung und -lagerung“ und „Kleinanlieferplatz“ festgesetzt. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist parallel eine Anpassung des Flächennutzungsplans, der bisher
teilweise eine landwirtschaftliche Nutzung und Nutzung als Deponiefläche im Planbereich vorsieht, erforderlich.
3
Erläuterungen zum Plangebiet / Gebietsbeschreibung
3.1
Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen liegt
ca. 5 km westlich der Stadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Alt-Manheim im
Rhein-Erft-Kreis und befindet sich südlich der Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Er befindet sich direkt an der östlichen Grenze der Gemarkung Manheim zur Gemarkung Blatzheim
und umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst.
Im aktuellen Flächennutzungsplan wird der Bereich bereits als „Sonderbaufläche“ bzw. die
Erweiterungsflächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ und „Flächen für Versorgungsanlagen,
für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ dargestellt.
Im Änderungsbereich befinden sich ganz oder teilweise die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Blatzheim (4680): Flur 34, Flurstücke 4, 62, 67
Gemarkung Manheim (4684): Flur 9, Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62, 78
3.2
Umgebung des Änderungsbereiches
Im Norden des Änderungsbereichs grenzt die Deponie Haus Forst an. Im Osten, Süden und
Westen ist das Gelände von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Unmittelbar süd/südwestlich liegt das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst, dahinter schließt Wald an. Im
Nordwesten liegen eine Bahnlinie und die Autobahn A4.
4
Übergeordnete Vorgaben
4.1
Landesentwicklungsplan
Der geltende Landesentwicklungsplan, (Stand 08.02.2017) formuliert unter 8.3 Ziele und
Grundsätze zur „Entsorgung“. Hierbei sollen Standorte für Abfallbehandlungsanlagen verkehrlich umweltverträglich angebunden werden (8.3-3) und eine möglichst entstehungsortnahe
Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen ermöglichen (8.3-4).
Das Vorhaben entspricht diesen Zielen, denn der Vorhabenstandort befindet sich bereits auf
einer Sonderbaufläche, eine umweltverträgliche verkehrliche Anbindung an das Straßennetz
Seite 6
ist vorhanden. Nicht verwertbare Abfälle können standortnah auf der Deponie Haus Forst deponiert werden.
4.2
Regionalplan
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Abschnitt Köln – [BR Köln, 2016] ist
das Plangebiet wie folgt dargestellt:
Nördliches Plangebiet: Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen, Aufschüttungen und
Ablagerungen, Zweckbestimmung: Abfalldeponie, überlagert mit dem Freiraum Waldbereich
und dem Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Südlicher Bereich des B-Planes: Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, überlagert mit dem
Entwicklungsziel: Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Ein neuer Landesentwicklungsplan und veränderte gesellschaftliche, ökonomische und
rechtliche Rahmenbedingungen machen eine Überarbeitung des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Köln erforderlich. Zurzeit erfolgt die Überarbeitung, Mitte 2016 sollten erste
Gespräche mit allen Kommunen bei den jeweiligen Kreisen auf Verwaltungsebene erfolgen.
Ab Herbst 2016 sollte damit begonnen werden, in Einzelgesprächen mit jeder Kommune über
stadtentwicklungspolitische Konzepte, Pläne und Ideen zu diskutieren.
4.3
Planerische Vorgaben der Stadt Kerpen
4.3.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Kerpen (49. Änderung) ist das Plangebiet
überwiegend als „Sonderbaufläche“ dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt die westliche
Erweiterungsfläche im Bereich der Zufahrt als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar; der
südöstlich des Kleinanlieferbereiches gelegene hinzukommende Flächenabschnitt ist im bisher
gültigen Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Mülldeponie“
dargestellt.
4.3.2 Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt größtenteils im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ der Stadt Kerpen aus dem Jahr 2007. Dieser
Bebauungsplan wird durch den im Parallelverfahren aufgestellten B-Plan MA 360 überplant.
5
Bedarfssituation
5.1
Bedarfsprognose
Rostaschen aus verschiedenen Hausmüllverbrennungsanlagen sind im Umkreis der geplanten
Anlage verfügbar. Die Anforderungen an die Verwertung steigen künftig weiter an. Auch die
Seite 7
Notwendigkeit zur Vorbehandlung vor einer Verwertung bzw. Beseitigung von nicht verwertbaren Reststoffen wird in Zukunft weiter steigen. Der Bedarf für eine Rostascheaufbereitungsanlage ist daher gegeben. Außerdem können die nicht verwertbaren Reste durch die
erfolgende Vorbehandlung auf der Deponie abgelagert werden.
Alternativenprüfung
Der Landesentwicklungsplan NRW vom 08.02.2017 formuliert unter 8.3 Ziele und Grundsätze
zur Entsorgung.
8.3 - 3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich
anzubinden.
8.3 - 4 Grundsatz Entstehungsortnahe Abfallbeseitigung
Die räumliche Verteilung der Standorte von Deponien und Abfallbehandlungsanlagen soll eine
möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Um das landesplanerische Ziel und den landesplanerischen Grundsatz umsetzen zu können
wurden Standortalternativen überprüft. Anlagen in bestehenden Gewerbe – und Industriegebieten der Kolpingstadt Kerpen schieden aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Flächenansprüche für eine Rostascheaufbereitungsanlage aus.
Bei Betrachtung bestehender Deponieflächen im Stadtgebiet – insbesondere bezogen auf eine
Eignung als Deponieraum, der eine entstehungsnahe Verbringung ermöglicht, sowie eine Eignung bzgl. der verkehrlichen und umweltverträglichen Anbindung ist der Standort in Kerpen –
Manheim der für die Erfüllung der landesplanerischen Standortvoraussetzungen geeignetste
Standort.
Die wichtigsten positiven Standortfaktoren im Einzelnen:
- ausreichender Abstand zu den angrenzenden Ortsteilen (> 1,3 km) sowie den einzelnen Gehöften und Weilern (> 500 m, außer Haus Forst), günstige Ausgangsposition für den planerischen Immissionsschutz,
- gute Verkehrsanbindung, keine Belastung der benachbarten Orte durch den LKW-Verkehr,
- wenig empfindliche ökologische Ausgangssituation, keine Beeinträchtigung wertvoller Biotope, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten,
- landschaftsverträgliche Einordnung der geplanten Anlagen in ein vorhandenes und vollständig erschlossenes Betriebsgelände,
- keine Inanspruchnahme zusätzlicher unbeeinflusster Flächen,
- Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen (Waage, Werkstatt, Tankstelle, Aufenthaltsräume, Sozial-/Verwaltungsgebäude, Zaun-/Toranlage)
Innerhalb des Plangebietes wurde die Anlagenplanung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit so ausgelegt, dass höherwertige Vegetationsflächen geschont und damit vorhandene
Lebensräume weitgehend erhalten wurden.
Seite 8
Fazit:
Die geplante 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ist zur langfristigen Sicherung der
überregionalen öffentlichen Abfallentsorgung erforderlich.
Die geplante 76. Änderung des Flächennutzungsplanes dient in erster Linie der planungsrechtlichen Sicherung vorhandener Anlagen. Ergänzende Neubaumaßnahmen sind überwiegend
auf bereits heute gewerblich genutzten Flächen vorgesehen (Lager, Parkplatz).
Für die Betriebserweiterung werden lediglich eine ca. 0,36 ha große, als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesene Fläche außerhalb des Betriebsgeländes, im Bereich der Zufahrt (bereits teilweise als Verkehrsfläche genutzt) sowie eine ca. 0,84 ha große Fläche nördlich des
SO1 (bisher als „Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ ausgewiesen) in Anspruch
genommen.
Durch die Eingrünung im Umfeld der Betriebsanlagen und die geplante Aufwertung vorhandener Grünflächen wird der unvermeidbare Verlust von Vegetationsflächen ausgeglichen.
Negative städtebauliche Auswirkungen treten nicht auf. Großtechnische abfallwirtschaftliche
Anlagen unterliegen grundsätzlich einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde Die Bezirksregierung Köln bzw. der Rhein-Eft-Kreis überwacht routinemäßig
die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen Umweltschutzes z.B. Befeuchtung
der Rostasche in den Lagerbereichen.
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ist nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu
rechnen.
6
Planungskonzept
6.1
Geplante Darstellungen
Die ausgewiesene Sonderbaufläche vergrößert sich von ca. 8,9 ha auf ca. 10 ha. Grund dafür
sind die hinzukommenden Flächen im Bereich der Zufahrt (ca. 0,36 ha in westliche und südliche Richtung) und im nördlichen Bereich des SO1 (ca. 0,84 ha in nördliche Richtung).
Zwei kleine Flächen im Norden der Sonderbaufläche und im Osten des Kleinanlieferbereiches
mit einer Größe von ca. 0,17 ha und 0,10 ha (bisher „Sonderbauflächen“) werden als „Flächen
für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ mit der Zweckbestimmung „Abfall“ festgesetzt, um die beantragte weitere Verfüllung
der Deponie Haus Forst mit den Verfüllabschnitten 3.2 und 4 zu ermöglichen.
Seite 9
Tabelle 1:
Art der Nutzung
Fläche
Art der Nutzung / Zweckbestimmung
SO
Gesamtes Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „RAA-anlage
Haus Forst“. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich die Bereiche
SO1 und SO2. Im Sondergebiet ist die Errichtung der technischen
und baulichen Anlagen möglich, die für den Betrieb einer
Abfallbehandlung und -lagerung notwendig sind. Die Anlagen zum
Betrieb umfassen neben den erforderlichen Nebenanlagen auch
Verkehrswege, Abfertigungs-, Sanitär- und Sozialräume, Stellplätze,
Tankstellen, Abwasserbehandlungsanlagen sowie erforderliche
Bürogebäude.
Fläche
SO geändert in
SO1
SO 1.1 Innerhalb des SO1 „Abfallbehandlung und -lagerung“ sind
Flächen und Anlagen zulässig, die dem Betrieb einer Wertstoffsortierund –aufbereitungs-anlage (WSSA) mit Nebenanlagen, Waage und
Ballenlager
SO 1
SO 1.2 Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) mit Nebenanlagen
sowie In- und Outputlager dienen.
SO 2
Teilfläche für Abfall
Landwirtschaftliche Sondergebiet für Erweiterung der privaten Erschließungsanlage
Fläche
Verkehrsfläche
Durch die beabsichtigte teilweise Nutzung der (bisherigen
festgesetzten) privaten Grünfläche am östlichen Plangebiet als
Sondergebietsfläche 1 muss der landwirtschaftlich genutzte
Wirtschaftsweg ca. 40 m nach Osten verlegt werden. Dies war im
aktuell noch bestandskräftigen Bebauungsplan vorgesehen und dort
als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Eine
Realisierung ist bislang nicht erfolgt, da das geplante Vorhaben auf
dieser Fläche nicht umgesetzt wurde.
Die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes wird für die Sonderbauflächen bis zum
31.12.2043 befristet.
Verkehr, Erschließung, Technische Infrastruktur
Die Verkehrliche Erschließung, die Verkehrsführung im Plangebebiet und die technische Infrastruktur werden generell nicht geändert. Lediglich die RAA wird zusätzlich an die vorhandene
Infrastruktur angeschlossen. Die RAA erhält ein zusätzliches Regenrückhaltebecken.
Zum zusätzlichen Verkehr für die RAA wurde eine Verkehrsstudie zur Leitungsfähigkeit der
Knoten auf dem Anfahrweg ab Autobahn erstellt [IGEPA, 2016]. Diese zeigt, dass alle Knoten,
die durch den zusätzlichen Verkehr beansprucht werden, ausreichend leistungsfähig sind, um
diesen Verkehr aufzunehmen. Die Knotenpunkte weisen mit Ausnahme des Knotens B477 /
Hüttenstr. / A4 FR Köln (AS Elsdorf Süd) (Morgenspitze QSV = C, Nachmittagsspitze QSV =
B) sowohl in der Morgen- als auch in der Nachmittagsspitze die Qualitätsstufe QSV = A auf.
Seite 10
Auch die bestehende Anbindung der Deponie an die K53 (B477 alt) kann die zu erwartenden
Verkehrsbelastungen mit der vorhandenen Knotengeometrie in sehr guter Qualität (QSV=A)
abwickeln.
7
Auswirkungen der Planung
7.1
Bedeutung für den Standort
Der Standort wird durch die Änderung des FNP langfristig gesichert und die Änderung ermöglicht auch die Endverfüllung sowie die Rekultivierung der Deponie Haus Forst ohne Konflikte.
7.2
Umweltauswirkungen der Planung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen muss gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt
werden. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in
einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dieser Umweltbericht ist gemäß § 2a
BauGB ein gesonderter Teil der Begründung.
Im Parallelverfahren zur 76. Änderung des FNP wurde die Aufstellung des Bebauungsplan MA
360 „RAA-Anlage Haus Forst“ beschlossen. Zum Bebauungsplan wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet, in welchem die Umweltbelage auch ermittelt und bewertet
und in einem entsprechenden Umweltbericht dargelegt wurden.
Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in der Abwägung berücksichtigt (§ 2 Abs. 4 S. 4
BauGB).
Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes der vorliegenden Bauleitplanung
sind gemäß § 2a BauGB dem Umweltbericht Teil B der Erläuterung zur Planaufstellung (Teil
A) zu entnehmen.
7.2.1 Zusammenfassung der Ergebnisse des Umweltberichts
Die Umweltbelange Europäische Vogelschutzgebiete, Oberflächenwasser, Erneuerbare
Energien / Energieeffizienz, Altlasten sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht durch
die Planung betroffen, da sie im Plangebiet nicht vorkommen bzw. bezüglich dieser Umweltbelange keine Änderungen durch die Planung entstehen.
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange sind:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), da das zum Plangebiet nächstgelegene Naturschutz- und FFH-Gebiet in ca. 200 m Entfernung zur nördlichsten Grenze des
Plangebiets, nördlich der Bahnlinie, liegt und der Schutzzweck durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht berührt wird.
- Grundwasser, da die natürliche Grundwasserneubildungsrate aufgrund der Versiegelung,
teilweisen Niederschlagswassernutzung und nachgeschalteten Versickerung vermindert wird.
Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist allerdings ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus stark verändert. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch
flächenhaft eindringendes verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und
Seite 11
Lagerflächen) wird aufgrund der vorgesehenen Oberflächenabdichtung, Reinigung und Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung verhindert.
- Abwasser, da sich durch das Vorhaben eine geringe Zunahme des Abwasseranfalls, der zu
behandeln ist, ergibt. Durch die Vorgaben des Trennerlasses ist eine sichere Abwasserentsorgung gewährleistet. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser erfolgt gemäß den gesetzlichen
Anforderungen. Eine umweltgerechte Ableitung und Behandlung wird eingehalten.
- Klima, Kaltluft/Ventilation, da das Plangebiet keine besonderen klimatischen Funktionen aufweist und die durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen
des Kleinklimas sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes auswirken,
- Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), da durch die bereits bestehenden Anlagen bereits Licht- und Geruchsemissionen im geringen Umfang ausgehen. Durch die
geplanten Änderungen kommt es künftig weder zu relevanten Geruchsimmissionen, noch zu
relevanten Lichtemissionen, über die bestehende Beleuchtung hinaus.
Folgende Umweltbelange sind voraussichtlich durch die Planung betroffen:
- Landschaftsplan: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises. Für die hinzukommenden Flächen sind Entwicklungsziele
festgesetzt. In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird jedoch nicht direkt eingegriffen. Eine
Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich. Im nördlichen
und östlichen Rand der Plangebietsfläche sind im Rahmen des B-Plan-Verfahrens eine Eingrünung und eine dichte Sichtschutzpflanzung geplant, die als gliedernde und belebende Elemente dienen. Die Umwelt wird daher unter Berücksichtigung der Verminderungsmaßnahmen
nicht erheblich betroffen.
- Pflanzen, Tiere & biologische Vielfalt: Das Plangebiet ist zu einem großen Teil durch Betriebsanlagen, Lager- und Parkplatzflächen der bestehenden Wertstoffsortieranlage gekennzeichnet. Darüber hinaus haben sich auf Teilflächen Extensivgrünland und Gehölzstreifen
entwickelt, die durch Beweidung und Rückschnitt gepflegt werden. Die gesamte Fläche unterliegt einem hohen Störungsdruck durch Personal- und Fahrzeugbewegungen. Daher hat die
Fläche nur eine geringe Bedeutung für Pflanzen, Fledermäuse (Zwergfledermaus), Vögel
(Baumpieper, Feldlerche, Feldschwirl, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Turmfalke), Reptilien
(Blindschleiche, Waldeidechse), Amphibien (Kreuzkröte) oder Insekten. Nachweise von Fledermäusen und Vögeln beschränken sich auf wenige planungsrelevante Arten, die überfliegend oder als Nahrungsgäste verzeichnet wurden. Alle vorkommenden Arten, einschließlich
gefährdeter oder ubiquitärer Arten, werden durch Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen vor
einer Tötung, erheblichen Störung oder dem Verlust essenzieller Lebensräume bewahrt. Die
ökologische Funktion der Teillebensräume bleibt im Zusammenhang erhalten. Für keine der
festgestellten Arten wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern.
Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie dem Fortbestand
bereits vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Kreuzkröte wird dieser Umweltbelang nicht erheblich betroffen.
- Eingriff / Ausgleich: Die Plangebietsfläche umfasst vorwiegend Flächen der planfestgestellten
Deponie Haus Forst. Diese Flächen gelten gemäß Landschaftsgesetz NRW als „Natur-aufZeit“ und sind daher nicht ausgleichspflichtig. Entsprechend beschränkt sich der Eingriff auf
intensiv genutzte Ackerflächen und die Fläche eines Gehölzstreifens, die außerhalb der planfestgestellten Deponiefläche liegen und für die Dauer der Betriebszeit in Anspruch genommen
werden. Die betroffenen Flächen weisen aus ökologischer Sicht einen geringen bis mittleren
Wert auf. Als Kompensationsmaßnahme für den zeitlich begrenzten Verlust dieser Flächen ist
eine Optimierung einer intensiv genutzten Ackerfläche zu einem „Artenschutzacker Fauna,
extensiv“ auf einer Fläche von ca. 0,69 ha südöstlich des Plangebiets durch eine Nutzungsän-
Seite 12
derung vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Kompensation wird dieser Umweltbelang
nicht erheblich betroffen.
- Landschafts- / Ortsbild: Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente
und durch die weithin sichtbare Mülldeponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich
gegen die Anordnung zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Durch die Lage
des Plangebietes in der ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen
von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird im
Rahmen des B-Plan-Verfahrens begrenzt (Ausnahme Kamine), sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen. Die im Rahmen des B-Plan-Verfahrens festgesetzten Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild. Unter
Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahem wird dieser Umweltbelang nicht erheblich betroffen.
- Boden: Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert
worden sind, stellen sie in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die
neu hinzukommenden Flächen können versiegelt, aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der Baugrenze des B-Plans). Eine vorhabenspezifische Betroffenheit natürlicher
Böden im Bereich des Plangebiets als auch darüber hinaus können somit ausgeschlossen
werden. Von dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf das Schutzgut Boden aus.
[ökoplan LBP, 2016] Auch die geringfügige Neuversiegelung im Bereich der Zufahrt sowie die
Beanspruchung einer Ackerfläche im östlichen Plangebiet werden als nicht erheblich einge.stuft. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung
werden durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen im Rahmen des B-PlanVerfahrens ausgeglichen (können dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen,
vermehrte Wasserrückhaltung, Förderung Verdunstung und Staubbindung, klimatisch ausgleichende Wirkung). Weiterhin wird im Rahmen des B-Plan-Verfahrens eine externe Kompensation bzw. die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool vorgesehen. Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich wird eine getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten bei der Baumaßnahme berücksichtigt.
- Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Das Plangebiet weist eine gewerbliche und
Kfz-bedingte Vorbelastung der Luftqualität auf. In einer Immissionsprognose wurden die Immissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern ermittelt. Alle Immissionsrichtwerte der TA
Luft werden auch künftig nach Umsetzung der FNP-Änderung und des B-Plans und der Wiederaufnahme der Deponieverfüllung eingehalten und weit unterschritten. Als Staubminderungsmaßnahmen werden die Fahrwege befestigt, gereinigt und befeuchtet. Außerdem werden die Fahrgeschwindigkeit der LKW begrenzt und die Material- Abwurfhöhen gering gehalten. Auch die Immissionswerte der Staubinhaltsstoffe (Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium) im Schwebstaub sowie im Staubniederschlag werden bei vollständiger Umsetzung des
B-Plans und gleichzeitigem Betrieb des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 an allen Immissionsorten sicher eingehalten. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden.
- Mensch, Gesundheit und Bevölkerung - Lärm: Im Rahmen des B-Plan-Verfahrens wurde
eine Lärmemissionskontingentierung für die Standortfläche nach DIN 45691 vorgenommen [A
B K, 2016]. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte)
an den relevanten Immissionsorten wurden unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbeastung und der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente ermittelt. Diese werden eingehalten und im B-Plan Verfahren
festgesetzt. Eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten in umgebenden empfindlichen
Nutzungen kann so auch künftig ausgeschlossen werden. Dieser Umweltbelang ist somit künf-
Seite 13
tig nur in unerheblichem Umfang betroffen. Eine Immissionsprognose [A B K IP, 2016] für den
Betrieb der Rostascheaufbereitungsanlage zeigt die Irrelevanz der Immissionsbeiträge an den
Immissionsorten im Sinne der TA Lärm.
7.2.2 Abwägung der Umweltauswirkungen
Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und ihre Bewertung,
wie sie in dem Umweltbericht dokumentiert sind, zusammenfassend wiedergeben und abwägend bewertet. Die Reihenfolge der Umweltbelange ergibt sich hierbei anhand der Bedeutung
der möglichen Konflikte.
Die Auswirkungen durch Lärm (7.2.3) sowie Luftschadstoffe und Staub (7.2.4) beziehen sich auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit.
Die Ausführungen zur FFH-Vorprüfung und zum Artenschutz (7.2.6) betreffen das
Schutzgut Tiere und Pflanzen und Biodiversität.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden unter dem Punkt 7.2.7 „Gewässer“ zusammengefasst und bewertet.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden unter 7.2.8 „Boden“ zusammengefasst und bewertet.
Die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und die Erholungsfunktion werden
im Kapitel 7.2.9 zusammengefasst und bewertet.
Die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes wird im Unterkapitel 7.2.10, die Abwägung
zu Auswirkungen auf Denkmäler und Altlasten in 7.2.11 zusammengefasst. Die Ausführungen beziehen sich hierbei auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter.
Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und entsprechend dem Schutzgut Sachgüter
werden unter 7.2.12 behandelt.
Zum Abschluss erfolgt die Bewertung der baubedingten Auswirkungen während der Bauphase
des Vorhabens.
7.2.3 Lärm
Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm werden an den relevanten Immissionsorten tags und
nachts deutlich unterschritten. Die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet ist lärmtechnisch
irrelevant. Eine entsprechende Lärmemissionskontingentierung auf insgesamt 4 Teilflächen
wurde im Rahmen des B-Plan-Verfahrens vorgenommen. In nachfolgenden Bau- bzw.
BImSchG-Genehmigungsverfahren muss gutachterlich nachgewiesen werden, dass die
festgesetzten Emissionskontingente durch den geplanten Betrieb eingehalten werden. Eine
relevante Beeinträchtigung durch Lärm wird so vermieden, ebenso wie entsprechende
Konflikte.
Seite 14
7.2.4 Luftschadstoffe / Staub
Die Immissionsrichtwerte für Feinstaub werden an allen relevanten Immissionsorten auch nach
Realisierung der Planung unterschritten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wiederinbetriebnahme der benachbarten Deponie.
Es wurde im Rahmen des B-Plan-Verfahrens auch eine Prüfung zur Schwermetallbelastung
der Stäube durchgeführt. Auch die Immissionswerte der Staubinhaltsstoffe (Arsen, Cadmium,
Nickel, Blei und Thallium) im Schwebstaub sowie im Staubniederschlag werden bei vollständiger Umsetzung des B-Plans und gleichzeitigem Betrieb des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 an
allen Immissionsorten sicher eingehalten. Entsprechend kann davon ausgegangen werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden.
Etwaige Beeinträchtigungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch Luftschadstoffimmissionen, die unterhalb der Immissionsrichtwerte für Feinstaub liegen, sind in der Abwägung mit den beschriebenen Planungszielen und den Vorteilen der Planung für den Standort nach dem derzeitigen Planungstand hinnehmbar.
7.2.5 Licht und Geruch
Durch die bereits bestehenden Anlagen gehen bereits Licht- und Geruchsemissionen im geringen Umfang aus. Durch die geplanten Änderungen kommt es künftig weder zu relevanten
Geruchsimmissionen, noch zu relevanten Lichtemissionen, da nur in geringem Umfang Beleuchtungsanlagen über die bestehende Beleuchtung hinaus vorgesehen sind.
7.2.6 FFH-Vorprüfung und Artenschutz
Das zum Plangebiet nächstgelegene Naturschutz- und FFH-Gebiet liegt in ca. 250 m Entfernung zur nördlichsten Grenze des Plangebiets, nördlich der Bahnlinie. Der Schutzzweck
wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans nicht berührt. Die im Rahmen des B-PlanVerfahrens erstellte FFH-Verträglichkeitsvorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund
der Abschirmung durch die Verkehrsachsen und die Alt-Deponie keine bau-, anlagen- oder
betriebsbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet zu erwarten sind [ökoplan FFH, 2016].
Für das Plangebiet wurde im Rahmen des B-Plan-Verfahrens ein umfangreiches faunistisches
und artenschutzrechtliches Gutachten im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
erstellt. Unter Berücksichtigung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind keine Konflikte zu erwarten. Der Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen
sowie eines begleitenden Gehölzstreifens kann durch die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m²
südöstlich der Plangebietsfläche kompensiert werden.
7.2.7 Gewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet keine vorhanden.
Die natürliche Grundwasserneubildungsrate wird aufgrund der Versiegelung, teilweisen Niederschlagswassernutzung und nachgeschalteten Versickerung vermindert. Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist allerdings ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlebergbaus stark verändert. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch flächenhaft eindringendes verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und Lager-
Seite 15
flächen) wird aufgrund der vorgesehenen Oberflächenbefestigung, Reinigung und Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung verhindert.
Durch das Vorhaben ergibt sich eine geringe Zunahme des Abwasseranfalls, der zu behandeln ist. Durch die Vorgaben des Trennerlasses ist eine sichere Abwasserentsorgung gewährleistet. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser erfolgt gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Eine umweltgerechte Ableitung und Behandlung wird eingehalten.
Auswirkungen auf das Schutzgut Gewässer sind in der Abwägung mit den beschriebenen
Planungszielen und den Vorteilen der Planung nach dem derzeitigen Planungsstand zu
bewältigen.
7.2.8 Boden
Natürliche Böden sind im Plangebiet durch den Jahrzehnte langen Kiesabbau und die Folgenutzung als Deponie nur noch in geringem Umfang vorhanden. Die neu hinzukommenden Flächen können versiegelt, aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der Baugrenze des B-Plans). Eine vorhabenspezifische Betroffenheit natürlicher Böden im Bereich des
Plangebiets als auch darüber hinaus können somit ausgeschlossen werden. Von dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf das Schutzgut Boden aus. [ökoplan LBP, 2016]
Auch die geringfügige Neuversiegelung im Bereich der Zufahrt sowie die Beanspruchung einer
Ackerfläche im östlichen Planbereich werden als nicht erheblich eingestuft. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden durch die
Festsetzung großflächiger privater Grünflächen ausgeglichen. Weiterhin wird im Rahmen des
B-Plan-Verfahrens eine externe Kompensation bzw. falls diese nicht realisiert werden kann die
Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool vorgesehen. Aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich wird eine trennte Lagerung
der verschiedenen Bodenschichten bei der Baumaßnahme berücksichtigt.
Die Vorteile der Planung für den Standort und die aufgeführten Planungsziele überwiegen gegenüber dem lokalen Eingriff in den Boden, der zudem extern kompensiert wird. Die verbleibende Beeinträchtigung des Schutzguts Boden erscheint nach derzeitigem Planungsstand in
der Abwägung bewältigbar.
7.2.9 Orts- und Landschaftsbild sowie Erholungsfunktion
Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente und durch die weithin
sichtbare Mülldeponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung
zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Durch die Lage des Plangebietes in der
ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird begrenzt (Ausnahme Kamine),
sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen.
Die Erholungsfunktion sowie das Orts- und Landschaftsbild werden durch die Festlegung des
Sonder-gebiets nur in vernachlässigbaren Umfang beeinträchtigt. Durch die Eingrünung wird
die Auswirkung des Sondergebiets auf das Landschaftsbild gemindert.
Die Vorteile der Planung für den Standort und die Planungsziele überwiegen gegenüber dem
vernachlässigbaren Eingriff in das bereits deutlich vorbelastete Orts- und Landschaftsbild und
der lokalen Beeinträchtigung der Erholungsfunktion.
Der Belang des Orts- und Landschaftsbilds ist nach dem derzeitigem Planungsstand in der
Abwägung zu bewältigen.
Seite 16
7.2.10 Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes
Zum zusätzlichen Verkehr für die RAA wurde eine Verkehrsstudie zur Leitungsfähigkeit der
Knoten auf dem Anfahrweg ab Autobahn erstellt [IGEPA, 2016]. Diese zeigt, dass alle Knoten,
die durch den zusätzlichen Verkehr beansprucht werden, ausreichend leistungsfähig sind, um
diesen Verkehr aufzunehmen. Auch die bestehende Anbindung der Deponie an die K53 (B477
alt) kann die zu erwartenden Verkehrsbelastungen mit der vorhandenen Knotengeometrie in
sehr guter Qualität (QSV=A) abwickeln. Konflikte des Vorhabens im Bereich Verkehr bestehen
demnach nicht.
Nach dem derzeitigen Planungsstand wird der Belang der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes im Rahmen der Abwägung zu bewältigen sein.
7.2.11 Denkmäler und Altlasten
Altlasten sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht durch die Planung betroffen, da sie
im Plangebiet nicht vorkommen bzw. bezüglich dieser Umweltbelange keine Änderungen
durch die Planung entstehen.
7.2.12 Landwirtschaft
Es wird lediglich eine ca. 0,36 ha große, bereits teilweise als Verkehrsfläche genutzte Fläche
für die Landwirtschaft außerhalb des Betriebsgeländes, im Bereich der Zufahrt in Anspruch
genommen.
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust der derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen ist im Rahmen des B-Plan-Verfahrens eine Umwandlung einer intensiv genutzten
Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen.
Die Vorteile der Planung für den Standort und die Planungsziele überwiegen gegenüber dem
geringen Verlust an Ackerfläche.
8
Prognose der Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine RAA am Standort nicht möglich und die Überschüttung von Deponieabschnitt 3.2 und 4 führt bereits zu einem Konflikt mit dem bestehenden
FNP, da die Deponie einen Teil der bestehenden Sonderbaufläche bereits beansprucht.
9
Gesamtabwägung
Ziel der 76. FNP-Änderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um
auf einer Gesamtfläche von ca. 10 ha ein Gebiet als Sonderbaufläche für die Nutzung zur Abfallbehandlung und -lagerung zu planen bzw. zu erweitern. In dieser Fläche sind ca. 0,3 ha
Flächen für Ablagerungen (Abfall) enthalten.
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Im Rahmen einer Umweltprüfung wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Natur einschließlich Pflanzen und Tiere sowie biologische Vielfalt, Landschaft und Ortsbild, Boden, Wasser, Klima und Luft, Mensch sowie Kulturund Sachgüter inklusive Wechselwirkungen betrachtet und bewertet. Es wurde festgestellt,
dass folgende Umweltbelange durch die Planung nicht oder unerheblich betroffen sind: Europäische Vogelschutzgebiete, Oberflächenwasser, Erneuerbare Energien, Altlasten, Kultur und
sonstige Sachgüter.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen durch die Planung als nicht erheblich
bewertet: Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Grundwasser, Abwasser,
Klima, Licht/Gerüche & Abfälle/Abwasser.
Betroffen sind vom Bauleitverfahren potenziell folgende Umweltbelange: Landschaftsplan,
Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild, Boden, Mensch (Luftschadstoffe und Lärm). Diese lokalen Auswirkungen der Planung werden jedoch durch verschiedene Maßnahmen in ihrem Umfang so minimiert (bzw. kompensiert), dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit
des Menschen und eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Umwelt ausgeschlossen
werden können. Hierzu zählen die Lärmkontingentierungen im Plangebiet im Rahmen der BPlan Aufstellung, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Pflanzen und Tiere, die Kompensationsmaßnahme für Verlust an Landwirtschafsflächen, Eingrünungs- und Sichtschutzmaßnahmen sowie Minderungsmaßnahmen für Staub durch Filter und Befeuchtung.
Ohne die Realisierung der Planung (Nullvariante) wird keine Rostascheaufbereitung am
Standort Haus Forst installiert werden können. Der westliche Zufahrtsbereich bleibt als Fläche
für die Landwirtschaft erhalten, die Deponieverfüllung führt bereits im Verfüllabschnitt 3.2 und
4 zu einem Widerspruch zum bestehenden FNP, da die Deponie einen Teil der festgesetzten
Sonderbaufläche bereits beansprucht.. Die Sonderbaufläche kann bis zur Überschüttung keiner anderen Nutzung als der bisherigen zugeführt werden.
Den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des förmlichen Beteiligungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen wurde im Rahmen der Planung Rechnung getragen.
Die Gesamtabwägung kommt zum Ergebnis, dass die Vorteile durch die Änderung des FNP
die Nachteile durch die zusätzlichen Umweltauswirkungen mehr als aufwiegen. Die Änderung
des FNP sollte entsprechend vorgenommen werden.
Seite 18
10 Literatur
[12. BImSchV, 2005]
Störfall-Verordnung, Zwölfte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutz-Gesetzes Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 33 vom 16.06.2005
S. 1598, zuletzt geändert in 2013 durch die Erste Verordnung zur Änderung der StörfallVerordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2013 S. 3230)), Gl.-Nr.:
2129-8-12-1
[39. BImSchV, 2010]
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ,
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzGesetzes vom 2. August 2010, (BGBl. I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1065), Gl.-Nr.: 2129-839
[A B K, 2016]
Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Kolpingstadt Kerpen, A B K - Institut für
Immissionsschutz GmbH, September 2016
Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung des
Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Kolpingstadt Kerpen, ABK – Institut für
Immissionsschutz GmbH (Nachtrag Oktober 2017)
[A B K IP, 2016]
Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und -immission einer geplanten
Rostascheaufbereitungsanlage am Standort: Haus Forst in Kerpen, A B K - Institut für
Immissionsschutz GmbH, September 2016
[Aneco, 2016]
Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag im
Rahmen des Bebauungsplans der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im
Stadtteil Manheim in Kerpen, Aneco - Institut für Umweltschutz GmbH & Co., November
2016
[BauGB, 2004]
BauGB – Baugesetzbuch, vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S.
2414; zuletzt geändert am 20.11.2014 S. 1748 14a) Gl.-Nr.: 213-1
[BauNVO, 1990]
BauNVO – Baunutzungsverordnung, Verordnung über die bauliche Nutzung der
Grundstücke, vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990 S. 132; zuletzt geändert 11.06.2013 S.
1548 13 Inkrafttreten) Gl.-Nr.: 213-1-2
[BImSchG, 2013]
BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
Seite 19
ähnliche Vorgänge vom 17. Mai 2013 (BGBl. Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1274; zuletzt
geändert am 20.11.2014 S. 1740 14 Inkrafttreten), Gl.-Nr.: 2129-8
[BR Köln, 2016]
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Zugriff am
17.03.2016
Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.http://www.bezregkoeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_koeln/images/5104.pdf und
http://www.bezregkoeln.nrw.de/extra/regionalplanung/zeichdar_koeln/images/leg_k_zd.pdf
[DIN 45691]
Geräuschkontingentierung, Dezember 2006
[IGEPA, 2016]
Deponie „Haus Forst“ B-Plan MA 360 – RAA Anlage - der Stadt Kerpen im
Zusammenhang mit dem Neubau einer Rostascheaufbereitungsanlage - Fachbeitrag
Verkehr, IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Dezember 2016
[KAS18, 2010]
Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Leitfaden Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, erarbeitet von der Arbeitsgruppe
„Fortschreibung des Leitfadens SFK/TAA-GS-1“, 2. überarbeitete Fassung KAS-18, KAS,
November 2010
[KE, FNP 2016]
Stadt Kerpen, 49. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbaufläche
Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“, rechtskräftig am 21.12.2007, Zugriff auf
Homepage am 17.03.2016
[LEP NRW, 2017]
Landesentwicklungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen;
Landesentwicklungsprogramm – Landesplanungsgesetz 08.02.2017
[ökoplan ASP, 2016]
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / ASP (Stufe 1) zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen
MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der REMEX
GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
[ökoplan FFH, 2016]
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAAAnlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan
Hemmer, September 2016
[ökoplan LBP, 2016]
Seite 20
Landschaftspflegerischer Begleitplan / Fachbeitrag (LBP) zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der
REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
[ökoplan Nachbilanzierung, 2016]
Nachbilanzierung zum Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA 313
„Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim, ökoplan Hemmer,
Dezember 2016
[TA Luft, 2002]
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24. Juli 2002, (GMBl. Nr. 25 - 29 vom 30.7.
2002 S. 511)
Seite 21
B
1
Umweltbericht Teil B
Einleitung
Für das FNP-Änderungsverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für
die Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden
in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1
Festlegung des Untersuchungsrahmens
Die Festlegung des nach § 2 Absatz 4 BauGB erforderlichen Untersuchungsrahmens für die
Umweltprüfung der. 76. Flächennutzungsplanänderung erfolgte in Abstimmung mit der Stadt
Kerpen. Weiterhin wurden die Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die
vom 14.07.2016 bis 23.08.2016 stattfand, mit berücksichtigt.
1.2
Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Ziel der 76. Flächennutzungsplanänderung ist es, eine ca. 10 ha große Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage Haus Forst“ festzusetzen und bereitzustellen. Darüber hinaus werden zwei Flächen als Flächen für Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der
Zweckbestimmung Abfall festgesetzt.
Die Flächennutzungsplanänderung dient somit der Umsetzung der Erweiterung der
bestehenden Abfallbehandlungsanlage (Errichtung einer Rostascheaufbereitungsanlage –
RAA) sowie der Anpassung von Betriebskonzepten an veränderte Umweltrahmenbedingungen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil der in den
Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die Menge der
Abfälle zur Deponierung zur reduzieren. Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des
Bebauungsplans MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ der Stadt Kerpen, Stadtteil Manheim.
1.2.1
Beschreibung Bestand
Das Plangebiet befindet sich auf dem Stadtgebiet von Kerpen, westlich vom Zentrum von
Kerpen im Bereich der Ortslage Kerpen-Manheim im Rhein-Erft-Kreis, innerhalb der
Verwaltungsgrenze der Bezirksregierung Köln.
Die Remondis GmbH Rheinland betreibt gegenwärtig am Standort Haus Forst:
- die ehemalige Hausmülldeponie des Rhein-Erft-Kreises mit Blockheizkraftwerk und Sickerwasseraufbereitungsanlage. Mit Inkrafttreten des Ablagerungsverbotes für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle zum 01.06.2005 wurden die bis zu diesem Zeitpunkt betriebenen alten
Deponiebereiche im Mail 2005 stillgelegt, und es wurde zunächst keine weiteren Abfälle
mehr abgelagert.
- eine Wertstoffsortier- und -aufbereitungsanlage zur Behandlung von Abfall (WSAA).
- eine öffentlich zugängliche Kleinanlieferstelle, eine Annahmestelle für Schadstoffe aus
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Haushaltungen sowie eine Sammelstelle für Elektro-Altgeräte.
Das Plangebiet ist über eine öffentliche Verbindungsstraße südwestlich von Haus Forst an
die ca. 500 m entfernte K53 (ehemals B 477) angeschlossen und bereits ausreichend
erschlossen.
1.2.2
Beschreibung Nullvariante
Der Nullfall stellt die Situation ohne die Änderung des Flächennutzungsplans dar.
Bei Nichtdurchführung der Planung kann die geplante Rostascheaufbereitungsanlage am
Standort Haus Forst nicht installiert werden, da das Vorhaben teilweise dem derzeit
rechtskräftigen FNP widerspricht. Der momentane Anlagenbestand wird weiter genutzt bis
eine Überschüttung durch den Verfüllfortschritt der Deponie (Verfüllabschnitt 3.2 und 4)
erfolgt. Bis zur Überschüttung bleiben der Bewuchs und die zeitweilige Lagerung von
Abfällen (Ballenlager) auf der derzeitigen Fläche erhalten. Die Sonderbaufläche kann bis zur
Überschüttung keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
1.2.3
Beschreibung Planung
Die Remex Mineralstoff GmbH beabsichtigt, die bestehende Abfallbehandlungsanlage
(WSAA) um eine Rostascheaufbereitungsanlage zu erweitern, um zusätzliche Kapazitäten
für eine Schlackeaufbereitung zu schaffen. Im nördlichen Plangebiet wird deshalb eine Rostascheaufbereitungsanlage samt der zugehörigen Erschließungsanlagen geplant.
Die neu geplanten und im Sondergebiet zu betreibenden Anlagen zur Rostascheaufbereitung umfassen künftig ein Inputlager für die Rohaschen, die Behandlungsanlage für die
Aschen und ein Outputlager für die Fertigaschen. Die eigentliche Aufbereitung befindet sich
in einer Halle, um Staubentwicklung zu vermeiden. Nur der Aufgabebunker, das Trommelsieb sowie die eingehauste Handsortierung befinden sich außerhalb der Halle.
Die bisherige Aufbereitungsanlage WSAA wird zum Großteil im aktuellen Zustand 2016
künftig weiter betrieben. Eine derzeit bestehende Lagerfläche der WSAA für Abfallballen und
Container wird in den südöstlichen Bereich der Sondergebietsfläche verlegt; das vorhandene
Styroporzelt der WSAA wird in den Gebäudekomplex der WSAA verlegt.
Der Kleinanlieferbereich bleibt erhalten. Im Bereich der Zufahrt wird das Betriebsgelände
nach Süden erweitert, um so Platz für weitere Spuren für den Anlieferverkehr zu schaffen. Es
wird ein neues Waagehaus mit Waage errichtet.
1.3
Bedarf an Grund und Boden
Insgesamt ca. 1,2 ha werden für die Erweiterung des Betriebsgeländes zusätzlich an Fläche
benötigt, die heute bereits Zufahrt bzw. Randbereiche der Deponie sind. Die übrigen
Flächen, die im Geltungsbereich liegen, sind in der festgesetzten Form grundsätzlich bereits
vorhanden.
Tabelle 2:
Gegenüberstellung Flächen Bestand / Planung
Sonderbaufläche
Bestand
Planung
ca. 8,8 ha
ca. 9,8 ha
Änderung von Sondergebiet in SO1.1,
SO1.2, SO2
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Bestand
Planung
Flächen für
Versorgungsanlagen, für die
Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung sowie für
Ablagerungen (Abfall)
-
ca. 0,3 ha
Landwirtschaftliche Fläche
ca. 1,3 ha
Änderung in SO2 und SO1.2
Summe
ca. 10,1 ha
ca. 10,1 ha
1.4
Änderung von Sondergebiet
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird die
Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
Nicht durch die Planung betroffenen Umweltbelange
Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB): Es sind keine Europäischen
Vogelschutzgebiete mit den darin enthaltenen Arten im Geltungsbereich der FNP-Änderung
oder in dessen Umfeld betroffen. Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet befindet sich in ca.
16 km Entfernung in südwestlicher Richtung (Vogelschutzgebiet DE 5205-401 „Drover
Heide“).
Oberflächenwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB): Die Auswertung des Wasserinformationssystems ELWAS des Landes Nordrhein Westfalen weist für das Plangebiet keine Oberflächengewässer aus. Außerhalb des Plangebietes finden sich im Osten ein Baggersee als Stillgewässer und im Nordwesten das Manheimer Fließ als Fließgewässer. Durch die Planänderung gehen weder direkte noch indirekte Wirkungen auf Oberflächengewässer aus. Die Niederschlagswasserversickerung wird durch die erweiterte Niederschlagswassernutzung weiter
vermindert. Es wird eine fachgerechte Entsorgung der Abwässer sichergestellt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB): Im Plangebiet existieren
derzeit keine Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beziehungsweise zur Erhöhung
der Energieeffizienz. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind auch keine Maßnahmen zum
Einsatz erneuerbarer Energien oder zur Erhöhung der Energieeffizienz festgelegt, die im
Rahmen der Planung umgesetzt werden. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird nicht in
der FNP-Änderung festgeschrieben. Eine solarenergetische Optimierung ist aufgrund der
geringen Anzahl der Hochbauten im Plangebiet nicht gegeben.
Altlasten (BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7c): Im Plangebiet befinden sich laut Altlastenkataster des
Rhein-Erft-Kreises keine Verdachtsflächen.
Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB): Kultur- und Sachgüter sind im
Plangebiet nicht betroffen, Bau- und Bodendenkmale liegen nicht vor, da es sich bereits um
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eine Sonderbaufläche handelt. Es wird nicht in forst- oder landwirtschaftliche Flächen eingegriffen.
2.2
Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.2.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchg, LG NRW, FFH-RL, VRL
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen / sämtlicher
wildleben-der heimischer Vogelarten und ihrer natürlichen Lebensräume, Aufbau eines europaweiten Schutzgebietssystems „Natura 2000“
Bestand: Innerhalb des Plangebietes sowie in der näheren Umgebung befindet sich kein EUVogelschutzgebiet.
Das zum Plangebiet nächstgelegene Naturschutzgebiet liegt in mehr als 200 m Entfernung
zur nördlichen Plangebietsgrenze, nördlich der Bahnanlage. Das NSG 2.1-3 „Bürgewald
Steinheide“ (bzw. BM-028) ist eine Teilfläche des FFH-Meldegebietes DE-5105-301
„Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“. Als Schutzzweck gelten der Erhalt und die
Wiederherstellung eines naturnahen Laubwaldes (Stieleichen-Hainbuchenwald). Als wertgebende Arten werden in der FFH-Gebietsbeschreibung der Mittelspecht, Wespenbussard
und die Gelbbauchunke genannt.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die unmittelbar südlich des FFH-Gebietes
verlaufende Trassenbündelung der BAB A4 sowie der Hambachbahn und der Bahnstrecke
Köln-Aachen, die eine optische, akustische sowie auch stoffliche Vorbelastung im Randbereich des FFH-Gebietes darstellt. Hinzu kommt die bestehende Restmülldeponie von Haus
Forst, die die geplante Anlage überragt und somit eine Sichtbarriere bildet.
Das Naturschutzgebiet NSG 2.1-4 bzw. BM-029 „NSG Bürgewald Dickbusch und Lörsfelder
Busch“ ist deckungsgleich zu einer weiteren Teilfläche des vorgenannten FFH-Gebietes und
befindet sich ca. 1,9 km östlich der Vorhabenfläche.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand mit der
durch die Verkehrsachsen verbundenen Vorbelastung erhalten.
Prognose Plan: Zum Vorhaben wurde eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das FFHGebiet „Dickbusch, Lörsfelder Busch, Steinheide“ erstellt [ökoplan FFH, 2016]. Diese kommt
zu folgenden Ergebnissen:
Baubedingte Auswirkungen: Relevante baubedingte Wirkungen, die hinsichtlich der
räumlichen Wirksamkeit auf das FFH-Gebiet und dessen Erhaltungsziele zu betrachten
wären, sind nicht zu erwarten.
Anlagebedingte Auswirkungen: Ebenso können anlagebedingte Wirkungen, die das FFHGebiet oder die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten, ausgeschlossen werden.
Betriebsbedingte Auswirkungen:
Arten von gemeinschaftlichem Interesse: Der nächste Bereich innerhalb der potenziellen
Wirkungszone des Plangebiets wird durch die gebündelte Verkehrsführung der Autobahn A4,
der Bahnstrecke Köln-Aachen sowie der Hambach-Bahn geprägt. Der Vorhabenbereich ist
zudem entfernt gelegen und durch die Verkehrsachsen abgeschirmt, so dass keine wirk-
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samen Einflüsse auf die angeführten Arten von gemeinschaftlichem Interesse
Gelbbauchunke, Wespenbussard und Mittelspecht zu erwarten sind.
FFH-Lebensraumtypen: Hinsichtlich optischer und akustischer Wirkungen ist zu berücksichtigen, dass der Vorhabenbereich über 250 m entfernt gelegen und durch die bestehende AltDeponie abgeschirmt ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die an das FFH-Gebiet
angrenzenden gebündelten Verkehrsachsen der Autobahn A4, der Bahnstrecke KölnAachen und der Hambach-Bahn jegliche akustische Wirkungen der
Rostascheaufbereitungsanlage einschließlich Anlieferverkehr deutlich überlagern.
Insgesamt sind auch betriebsbedingt keine wirksamen Einflüsse auf das FFH-Gebiet zu
erwarten.
Bewertung: Beeinträchtigungen durch Lärm-, Licht-, Staub- und Luftschadstoffverbindungen
sind aufgrund der Entfernung des Plangebietes und der Zerschneidungs- bzw. Barrierewirkung durch Autobahn und Bahnlinie zu den nächstgelegenen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung auszuschließen. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können somit offensichtlich ausgeschlossen werden und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
2.2.2
Grundwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Generell liegt das Plangebiet entsprechend der „Karte der Grundwasserlandschaften in NRW“ (Geologisches Landesamt NRW) im Bereich ergiebiger Grundwasservorkommen. Im Betriebsgelände wird nur in
geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe, Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus der Schadstoffannahmestelle).
Entsprechend werden diese Abwässer in Gruben gesammelt und diskontinuierlich abgefahren, um das Eindringen ins Grundwasser zu vermeiden.
Nullvariante: Im Planungsnullfall ist mit keinen Veränderungen gegenüber dem Status quo zu
rechnen.
Prognose-Plan: Die bestehende Niederschlagswasserentsorgung bleibt unverändert. Für die
RAA wird ein weiteres Regenrückhaltebecken errichtet, aus dem Befeuchtungswasser zur
Verfügung gestellt wird. Die Niederschlagswasserversickerung wird künftig weiter reduziert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird in einem Betriebskonzept im Rahmen der Genehmigung nach BimSchG geregelt. Außerdem liegt ein abgestimmtes Konzept zur Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung vor.
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung
von Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen) unversiegelter Flächen,
Bewertung: Die natürliche Grundwasserneubildungsrate wird aufgrund der nachgeschalteten
Versickerung des nicht nutzbaren Regenwassers weiter vermindert. Der Grundwasserspiegel im Plangebiet ist ohnehin durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus
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stark verändert.
Eine Verschmutzung des Grundwassers durch flächenhaft eindringendes verschmutztes
Niederschlagswasser (z.B. aus den Verkehrs- und Lagerflächen) wird aufgrund der
vorgesehenen Reinigung und Niederschlagswasserbehandlung bzw. -bewirtschaftung
verhindert.
2.2.3
Abwasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, Wasserschutzzonen-VO
Bestand: Das Plangebiet verfügt derzeit über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sanitärabwasser (Büros, Sozialräume, Wohnung) und Abwasser aus dem Abfüllbereich
der Tankanlage werden in abflusslosen Gruben gesammelt und mit Tankfahrzeugen bei
Bedarf abgefahren. Gemäß Trennerlass NRW erfolgt eine separate Erfassung von unbelastetem Niederschlagswasser von den Hallendachflächen sowie belastetem Niederschlagswasser von den Verkehrs- und Lagerflächen.
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung erheben sich keine Änderungen des
Zustandes.
Prognose-Plan: Die bestehende Abwasserentsorgung bleibt bestehen und wird für die RAA
zusätzlich durchgeführt. Es fallen nur geringe Mengen Abwasser zusätzlich an. Zwar erhöht
sich der Sanitärwasseranfall geringfügig, jedoch reduziert sich durch die interne Nutzung die
anfallende Menge an Prozessabwasser.
Das Niederschlagswasser wird gemäß Trennerlass NRW in schwach (Anfall auf Dachflächen) und stark belastetes (Lagerflächen und Fahrwege) Niederschlagswasser unterschieden. Ziel der Konzeption ist es, das anfallende Niederschlagswasser so weit möglich
zur Befeuchtung der Fertigaschehalden sowie zur Bedüsung als Staubminderungsmaßnahme einzusetzen. Lediglich die nicht wiederverwendbaren Abwassermengen werden
abgleitet.
Im Sondergebiet 1 (SO1.1 WSAA und SO1.2 RAA) wird das schwach belastete Niederschlagswasser (Dachflächen) zunächst in einer Zisterne zwischengespeichert und anschließend zur Bewässerung eingesetzt. Überschüssiges Wasser wird über den Überlauf der
Zisterne einer Versickerung in unmittelbarer Nähe zugeführt. Belastetes Niederschlagswasser von den Lager- und Verkehrsflächen wird über einen vorgeschalteten Sandfang dem
Regenrückhaltebecken im Nord-Westen des Anlagengeländes zugeführt, ggf. zusätzlich
über einen nachgeschalteten Sandfilter gereinigt und zur Bedüsung bereit gestellt. Die
Entsorgung des überschüssigen Wassers erfolgt über Tankwagen zu einer externen Kläranlage, da das Gelände nicht an die Kanalisation angeschlossen ist.
Die Niederschlagswassereinleitung des Gesamtstandorts wird künftig weiter durch den
erhöhten Prozesswasserbedarf reduziert.
Im Sondergebiet 2 (Kleinanlieferplatz) wird das Niederschlagswasser von Dach- und Verkehrsflächen nach geeigneter Vorreinigung (Schlammfang, Benzinabscheider) einer Versickerungsmulde in der angrenzenden Wiese, außerhalb des Plangebiets, zugeführt. Dies
wird nicht geändert.
Die Niederschlagswassererfassung wird im Bereich der Zufahrt und dem Kleinanlieferplatz
auf die neuen Fahrspuren erweitert.
Im Betriebsgelände wird nur in geringem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen
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umgegangen (Hydrauliköle, Schmierstoffe, Dieselkraftstoff, verschiedene Schadstoffe aus
der Schadstoffannahmestelle). Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Entsprechend werden diese Abwässer in Gruben gesammelt und diskontinuierlich
abgefahren.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind neben der getrennten Erfassung keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Abwasser erforderlich.
Bewertung: Die Abwassermenge wird sich geringfügig erhöhen. Die bestehende Abwasserentsorgung bleibt bestehen und wird für die RAA zusätzlich durchgeführt, so dass mit keinen
Umweltauswirkungen durch das Abwasser zu rechnen ist.
2.2.4
Klima, Kaltluft/Ventilation (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter
Gebiete, klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Bestand: Das Plangebiet ist großräumig dem ausgeglichenen Niederungsklima der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen, es liegt im Wind- und Regenschatten der Eifel und des
Hohen Venn (Ardennen) und weist eine jährliche Niederschlagsmenge von 662 mm
(Mittelwert der Jahre 2004–2013) auf. Das atlantische, leicht kontinental abgewandelte Klima
zeichnet sich durch eine relative Niederschlagsarmut mit mäßig warmen Sommern und milden Wintern aus. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei etwa 10 °C. Im Jahresmittel
herrschen feuchtmilde bis kühle, häufig stark auffrischende Winde aus westlichen
Richtungen vor, mit eindeutiger Dominanz des Südwestwindes.
Die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet werden in erster Linie durch das typische
Freilandklima der umgebenden Bördelandschaft mit seiner großräumigen Luftzirkulation
sowie den angrenzenden, klimatisch ausgleichenden Waldflächen bestimmt (Wald an Haus
Forst, Steinheide). Aufgrund dieser dominierenden Einflussfaktoren wirken sich die eher
kleinräumigen Klimatope im Plangebiet selbst nur örtlich begrenzt aus (Aufheizung der
versiegelten Flächen und der Rohböden, lokale Erwärmung).
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung des Vorhabens werden neben den überregionalen
möglichen Klimaveränderungen (erwarteter Klimawandel: Temperaturanstieg, Verstärkung
von Extremwetterereignissen) keine Änderungen der vorliegenden Verhältnisse erwartet.
Prognose-Plan: Die vorhandene Frisch- und Kaltluftproduktion im Bereich der heute vorhandenen offenen landwirtschaftlichen Flächen wird durch die Flächenversiegelung vermindert
werden, so dass insgesamt weniger Kaltluftentstehungsflächen zur Verfügung stehen
werden. Die Entstehung eines Wärmeinseleffektes wird nicht erwartet.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Erhalt und Pflege der neu
entwickelten Biotopstrukturen auf den Kompensationsflächen, Neupflanzungen (im Rahmen
einer landschaftsästhetischen Einbindung des Sondergebietes, Grünflächen), Gewährleistung einer guten Durchlüftung des Baugebietes durch entsprechende Gebäudeanordnung,
ausreichende Abstände und Begrenzung der Höhe, bevorzugte Verwendung heller Baustoffe
zur Vermeidung eines übermäßigen Aufheizens versiegelter Flächen, Verwendung
schadstoffarmer Baumaschinen.
Bewertung: Lage, Größe und Beschaffenheit lassen vom Plangebiet keine besonderen
klimatischen Funktionen erwarten. Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind
im Plangebiet nicht vorhanden. Frischluft- oder Kaltluftsystem mit Siedlungsbezug liegen
nicht vor. Die durch die zusätzliche Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen
des Kleinklimas wirken sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes aus. Die UmweltausSeite 28
wirkungen sind als nicht erheblich anzusehen.
2.2.5
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht,
Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB § 1
Abs. 6 Nr. 7e)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, GIRL, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, LWG NRW,
WHG, RdErl. MUNLV Lichtimmissionen
Bestand: Von dem Plangebiet gehen z.Zt. während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus.
In der Vergangenheit ist es vereinzelt zu Beschwerden über die Geruchsbelastung und
herumfliegenden Abfall gekommen (Papier, Kunststoffe, Verpackungen, etc.). Dies ist jedoch
nicht allein auf den Betrieb der Aufbereitungsanlage zurückzuführen. Hier müssen auch betriebliche Abläufe auf der angrenzenden Deponie betrachtet werden. Besonders geruchsintensive Kompostierungsvorgänge werden schon seit Jahren nicht mehr am Standort
durchgeführt.
Von der vorhandenen Aufbereitungsanlage gehen auch Geruchsemissionen aus (Umschlag
des Abfalls, Abfallbehandlung). Die geruchsintensive Abluft wird jedoch in geeigneten Filtern
behandelt.
Das Betriebsgelände war früher in unmittelbarer Nähe der Aufbereitungsanlage erheblich
durch Gerüche vorbelastet. Seit dem Ende des Deponiebetriebs im Jahre 2005 konnten sowohl die Geruchsbelastung als auch die Belästigung durch herumfliegende Papier- und Plastikteile stark vermindert werden. Aufgrund der günstigen Lage der Aufbereitungsanlage zur
Hauptwindrichtung und der sehr großen Abstände zu den benachbarten Ortsteilen und Weilern, kommt es nur an wenigen Tagen im Jahr zu einer wahrnehmbaren Belästigung der
weiteren Umgebung aus der WSAA und der Deponie.
Nullvariante: Auch bei Nichtdurchführung der Planänderung werden in Zukunft die Geruchsund Lichtemissionen durch die Wiederinbetriebnahme der Deponie geringfügig ansteigen. Im
Vergleich dazu sind die Geruchs- und Lichtemissionen der neu geplanten RAA-Anlage zu
vernachlässigen.
Prognose-Plan: Weder durch den Betrieb der RAA noch durch die Verfüllung der Deponie
mit mineralischen Abfällen kommt es künftig zu relevanten Geruchsimmissionen. Da die bestehende WSAA inklusive Kompostierung genehmigt ist, werden die Geruchsemissionen
gegenüber dem genehmigten Stand sinken. Da bereits im Ausgangszustand betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung bestehen, sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu
erwarten. Zudem sind keine Beleuchtungsanlagen über die bestehende Beleuchtung hinaus
vorgesehen. Die Beleuchtung am Tage während der Winterzeit, hat keinen Einfluss auf
Fledermäuse, da dann keine Fledermausaktivitäten mehr auftreten. Durch die Rostascheaufbereitung werden Abfälle zur Verwertung sowie Abfälle, die auf der Deponie Haus Forst
oder anderen Deponien beseitigt werden können, erzeugt. Die Anlage erzeugt aus sich
heraus keine weiteren Abfälle mit Ausnahme von gebrauchten Schmier- und Hydraulikölen.
Diese werde fachgerecht gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt. Abwässer werden
getrennt gesammelt und ordnungsgemäß abtransportiert bzw. genutzt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine zusätzlichen
Maßnahmen durch die Planung erforderlich.
Bewertung: Durch die Planung ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen.
Seite 29
2.3
Potentiell erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
2.3.1
Natur und Landschaft
2.3.1.1
Landschaftsplan (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NRW, Landschaftsplan, Flächennutzungsplan
Bestand: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“
des Rhein-Erft-Kreises. Als Entwicklungsziel für die hinzukommende Fläche im Norden ist
das Entwicklungsziel Nr. 2: „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“, für den westlichen Erweiterungsbereich im Bereich der Zufahrt ist das Entwicklungsziel Nr. 1 „Erhaltung
einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ festgesetzt. Westlich grenzt der Landschaftsbestandteil LB 2.4-61 „Winterlindenallee (15 Bäume) entlang einer Straße nördlich von Haus
Forst“ direkt an das Plangebiet an. Mit der Pflegemaßnahme 5.2-63 „Pflegemaßnahmen an
den Winterlinden zwischen dem Bahndamm und der Kreismülldeponie“ soll die Erhaltung der
Bäume gewährleistet werden.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose Plan: Die Änderung des FNP muss in den Landschaftsplan aufgenommen werden
und das zukünftige Plangebiet als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil / Gebiet eines
rechtskräftigen Bebauungsplans“ (graue Fläche) erfasst werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Im nördlichen und östlichen
Rand der Plangebietsfläche ist eine Eingrünung und eine dichte Sichtschutzpflanzung
geplant, die als gliedernde und belebende Elemente dienen.
Bewertung: In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird nicht direkt eingegriffen. Es sind keine
Auswirkungen in Bezug auf die Festsetzungen des Landschaftsplans zu erwarten. Eine Änderung des Landschaftsplans ist nur für die Standortfläche selbst erforderlich.
2.3.1.2
Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, LG NRW,
Baumschutzsatzung der Kolpingstadt Kerpen
Bestand: Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit stark durch die langjährige gewerbliche
Nutzung geprägt (Kiesabbau, Abfallwirtschaft).
Vegetation
In [ökoplan LBP, 2016] wird das Plangebiet zusammengefasst wie folgt beschrieben: Das
Plangebiet ist in seinem nördlichen kleineren Abschnitt als offener bis halboffener Landschaftstyp zu beschreiben. Grünlandflächen mit kleinflächigen Gehölzgruppen oder -streifen
im Verbund mit Hochstaudenfluren und schütter bewachsenen bis vegetationsfreien Flächen
fügen sich dort im Übergang zur Deponiefläche zu einem Strukturmosaik zusammen. Die
Gehölzstreifen in Form von niedrigwüchsigen Gebüschstrukturen erstrecken sich an
Böschungsabschnitten, die die Fläche gliedern bzw. einrahmen. Neben Brombeeren finden
sich dort auch jüngere Gehölze bzw. Stockaustrieb aus Weiden-Arten.
Ein artenreicher Gehölzstreifen wurde südlich der Wertstoffsortieranlage auf der begrenzenden Geländekante angelegt. Im Zufahrtsbereich bildet ein schmaler Streifen aus landwirt-
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schaftlich genutztem Intensivgrünland und Acker einen Bestandteil des Plangebietes. Die bestehende Zufahrtstraße wird südlich von einer Baumreihe flankiert, nördlich bildet ein artenreicher Gehölzstreifen die Grenze zu einer Extensiv-Grünlandfläche, die außerhalb des Plangebietes liegt. Die Gehölzstreifen sowie die offenen Flächen werden durch regelmäßigen
Rückschnitt sowie durch eine gemischte Schaf- und Ziegenherde gepflegt. Im südlichen Abschnitt zählt neben versiegelten sowie teilversiegelten Verkehrs- und Lagerflächen auch der
Gebäudekomplex der Wertstoffsortieranlage (WSAA) mit verschiedenen kleineren Nebengebäuden zum Plangebiet. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes findet sich eine weitere
Ackerfläche mit einem begleitenden unbefestigten Feldweg. Bemerkenswerte Pflanzenbestände oder gefährdete Arten finden sich nicht innerhalb des Plangebietes.
Biotopvernetzung:
In der Umgebung des Plangebietes befinden sich größere zusammenhängende Waldgebiete, die wertvolle Lebensräume für Tiere und Pflanzen darstellen (Wald an Haus Forst,
Teich, Naturschutzgebiet Steinheide). Auch die hofnahen Freiflächen im Bereich des Weilers
Dorsfeld stellen in der strukturarmen Bördelandschaft geeignete Rückzugsräume dar
(Weiden, Obstwiesen, Nutzgärten, Teiche und Fließe, alter Baumbestand).
Aktuelle Planungen der Stadt Kerpen sehen langfristig eine Bündelung landschaftspflegerischer Maßnahmen in diesem Raum vor (Grünvernetzung).
Entlang der Bahnstrecke Köln-Aachen entwickeln sich lineare Gehölze (z.B. begrünter
Bahndamm), die sich grundsätzlich zur Vernetzung eignen.
Im Plangebiet selbst kommt lediglich der begrünten Böschung am südlichen Rand des Betriebsgeländes eine gewisse Vernetzungswirkung zwischen den hofnahen Freiflächen (Grünland) des Gutes Haus Forst im Westen und der Eingrünung des Betriebsgeländes in den
weiter östlich gelegenen Deponieabschnitten zu.
Tierlebensräume, streng geschützte Arten:
Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung eignet sich das Betriebsgelände nur als Lebensraum für besonders anpassungsfähige und weit verbreitete Arten (z. B. Amsel, Buchfink, Kaninchen). Störungsempfindliche Arten wie z. B. Rebhühner können dagegen ausgeschlossen werden. Für die Kreuzkröte wurde im Rahmen der Deponieplanung bereits ein
neuer Lebensraum eingerichtet, der nachweislich angenommen wurde. Da in 2014 und 2015
bislang keine Kreuzkröten mehr innerhalb der Umzäunung des Amphibienschutzzauns festgestellt wurden, kann die Umsiedlung als abgeschlossen betrachtet werden. Auch Amphibien (Teich- und Bergmolche) wurden in den Bereich außerhalb des Amphibienschutzzaunes
umgesiedelt. 2015 wurden keine Amphibien mehr innerhalb des umzäunten Geländes
verzeichnet.
Fauna
Eigene faunistische Kartierungen wurden für die Erweiterungsflächen des Betriebsgeländes
im März bis Juli 2016 durchgeführt. Hinweise auf das Vorkommen besonders geschützter
Arten im Plangebiet liegen nicht vor. In [ökoplan LBF, 2016] wurden zusammengefasst folgende Ergebnisse ermittelt:
Das Deponiegelände lässt im Gegensatz zu den durch artenreiche Fledermausvorkommen
gekennzeichneten Bürgewäldern des Umfeldes keine bedeutenden Quartierstandorte
(potenziell ausschließlich an Gebäuden) erwarten und bietet vorwiegend Nahrungshabitate
für Fledermäuse.
Zudem wurde festgestellt, dass auch die Haselmaus, die vom LANUV für den Raum des gesamten Messtischblattes angegeben ist, im Bereich des Plangebietes nicht zu erwarten ist.
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Festgestellt wurden im Bereich der Deponiefläche häufige und verbreitete Arten, die das gesamte Deponiegelände nutzen: Reh und Wildschwein. Das Wildschwein sucht die Fläche
aber nur ausnahmsweise und sehr selten auf.
Das festgestellte Artenspektrum an Vögeln umfasst überwiegend häufige und verbreitete
Arten wie Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, die vorrangig in den südlichen Gehölzstreifen
am Rand des Plangebietes sowie in den Gehölzstreifen östlich außerhalb des Plangebietes
brüten. Bemerkenswertere Arten sind Bachstelze, Bluthänfling, Fitis und Goldammer, die in
der Vorwarnliste zur Roten Liste verzeichnet sind oder regional als gefährdet gelten wie der
Fitis oder wie der Bluthänfling als stark gefährdet eingestuft sind. Von diesen Arten brüten
Fitis, Bachstelze und Goldammer im Bereich des Plangebietes im Umfeld der Wertstoffaufbereitungsanlage. Vom Bluthänfling liegen ausschließlich Beobachtungen als Nahrungsgast
vor. Möglicherweise brütet die Art außerhalb im Umfeld in Gehölzstreifen z. B. auf den
Naturschutz-Ausgleichsflächen südlich des Plangebietes.
2015 wurden keine Amphibien mehr innerhalb des mit einem Amphibienschutzzaun umgebenen Geländes (verläuft derzeit im Deponieabschnitt DA 4 b und schließt die meisten der unversiegelten Abschnitte des Deponieabschnitts 5 ein) verzeichnet. Soweit - wie vorgesehen der Amphibienschutzzaun sowie die bereits geschaffenen Ersatzhabitate („Artenschutzgewässer“ mit Landhabitat (insg. ca. 5.000 m²) randlich außerhalb der für Restverfüllung vorgesehenen Fläche nahe der Sickerwasseranlage) weiterhin funktionsfähig bleiben, sind weder
artenschutzrechtliche noch eingriffsbezogene Konflikte zu erwarten.
Obgleich die Deponiefläche eine hohe Eignung als Lebensraum für die planungsrelevante
Zauneidechse aufweist, wurden dort ausschließlich Waldeidechsen und Blindschleichen
verzeichnet, die in den Bereich außerhalb des Amphibienschutzzaunes umgesiedelt wurden.
Keine der beiden Arten gilt als planungsrelevant. Weitere Reptilien-Arten wurden nicht festgestellt. Es sind keine Konflikte zu erwarten, soweit die beabsichtigten Schutzmaßnahmen
(Erhalt der Funktionsfähigkeit des Schutzzaunes sowie des Ersatzbiotopes, unverzügliche
Umsiedlung von Tieren) umgesetzt werden.
Bei allen Geländebegehungen wurden auch Zufallsbeobachtungen von Heuschrecken und
Tagfaltern registriert. Von den Heuschrecken wurden vorwiegend verbreitete und häufige Arten verzeichnet. Bemerkenswerte, nicht planungsrelevante Arten wurden nur außerhalb des
Planbereichs festgestellt. Auch bei Realisierung der FNP-Änderung verbleiben noch in ausreichendem Umfang Lebensräume für die registrierten Heuschrecken- und Schmetterlingsarten.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb europäischer Schutzgebietes (FFH-und Vogelschutzgebiete). Das FFH-Meldegebiet DE- 5105-301 „Dickbusch, Loersfelder Busch, Steinheide“ - Teilbereich „Steinheide“ liegt nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnlinie KölnAachen.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, so bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose-Plan: Der größte Teil des Plangebietes liegt innerhalb des Bereichs der für die
Restverfüllung vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche. Für diese Flächen wurden
bereits im Rahmen der artenschutzfachlichen sowie eingriffsbezogenen Fachbeiträge für die
Deponie eine Konfliktanalyse durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Konflikte zu erwarten
sind. Über den planfestgestellten Bereich hinaus werden intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie ein Gehölzstreifen im westlichen Bereich beansprucht. Im östlichen Abschnitt des Plangebietes wird eine Ackerfläche überbaut. Aufgrund der intensiven Bewirtschaftung sowie der durch den Kfz-Verkehr im Zufahrtsbereich der Deponie bedingten
Störungswirkungen ist den Flächen keine besondere Bedeutung zuzuschreiben. Diese FläSeite 32
chen weisen keine bedeutenden Vorkommen bemerkenswerter Tierarten auf. Die vorhabenbezogenen Auswirkungen sind daher als nicht erheblich anzusehen. Dennoch ist aufgrund
des durch den Flächenverlust ausgelösten Konflikts eine Kompensation erforderlich.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Folgende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung bau-, anlage- und nutzungsbedingter Beeinträchtigungen sind vorgesehen:
- Schutz und Sicherung von Gehölzen einschließlich ihrer Kronen- und Wurzelbereiche bei
Durchführung der Baumaßnahmen gem. den einschlägigen Regelwerken (DIN 18.920, RASLP 4, ZTV-Baumpflege),
- Baufeldräumung entsprechend den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG ("Tötungsverbot") außerhalb der Kernbrutzeit (01. März bis 30. September); sollte dies nicht möglich sein,
Überprüfung der Flächen direkt vor Beginn der Bauarbeiten auf (Brut-)vorkommen in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde,
- Einhaltung einer möglichst kurzen Bauphase,
- Vermeidung temporärer Inanspruchnahme unversiegelter Flächen als Arbeits- / Lagerflächen,
- Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel mit reduzierten UV-Anteilen wie
Natriumdampfhochdrucklampen (SE/ST-Lampe) oder LED-Lampen.
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von
6.880 m² südöstlich der Plangebietsfläche vorgesehen. Dazu ist im Rahmen eines Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Für die Berechnung der Kompensation wird eine Ackerfläche von 6.880 m² zugrunde gelegt,
die zukünftig als Maßnahmenfläche zur Verfügung steht.
Die Maßnahme sollte auf einem Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der
Größe der Kompensationsfläche nach Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden
Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
Soweit die vorgeschlagene Maßnahme nicht umsetzbar ist, wird ein Ausgleich des Defizits
durch Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool der Stadt
Kerpen empfohlen.
Bewertung: Unter Berücksichtigung erforderlicher Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
sind keine Konflikte zu erwarten. Der Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten
Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens kann durch die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von
6.880 m² südöstlich der Plangebietsfläche kompensiert werden.
2.3.1.3
Eingriff / Ausgleich (BauGB § 1a, Satz 3)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LG NRW, § 1a BauGB
Bestand: Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erfolgt in [ökoplan LBP, 2016] nach der
"Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW" (LANUV 2008).
Die Ermittlung des Kompensationswertes erfolgt dabei durch die Gegenüberstellung des
ökologischen Zustandes vor (= Ausgangszustand) und nach Realisierung der FNP-Änderung
Seite 33
(= Zustand Planung). Die entsprechenden Biotopwerte werden dabei als Produkt aus dem
Grundwert (GW) und der Flächengröße ermittelt, wobei die jeweiligen Wertigkeiten der
Biotope einer differenzierten Nutzungs- und Biotoptypenliste entnommen wurden.
Durch die Subtraktion des Biotopwertes des Ausgangszustandes von dem des geplanten
Zustandes ermittelt sich die Biotopwert-Differenz. Ein negativer Wert entspricht dem zu
leistenden Kompensationsbedarf, ein positiver Wert zeigt eine Überkompensation.
Für den Bereich der planfestgestellten Deponiefläche entfällt die Kompensationsberechnung,
da diese Flächen als „Natur-auf-Zeit“ gelten und nicht ausgleichspflichtig sind (vgl. MESTERMANN 2016). Für den östlichen Bereich wird als Ausgangszustand entsprechend den Festsetzungen des derzeit gültigen B-Plans MA Nr. 313 ein Gehölzstreifen der Berechnung zu
Grunde gelegt. Im Bereich der geplanten Aufweitung der Zufahrt werden die aktuellen
Biotoptypen als Berechnungsgrundlage angesetzt.
Tabelle 3:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Zustand lt. Planung
Biotoptyp
Biotopwert
Ausgangszustan
d
Zustand Planung
F (m²)
F (m²)
WP
(GW * F)
WP
(GW * F)
östlicher Bereich (gem. B-Plan Nr.
313)
1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude,
Straßen, Wege, engfugiges Pflaster,
Mauern, etc.)
0
338
0
2.283
0
1.3 Teilversiegelte- oder unversiegelte
Betriebsflächen (wassergebundene
Decken, Schotter, Kies-, Sandflächen)
Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster
1
1.173
1.173
742
742
7.2. Hecke, Wallhecke,
Gehölzstreifen,
6
3.903
23.418
2.389
14.334
5.414
24.591
5.414
15.076
Ufergehölz, Gebüsch mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen
> 50 %
Summe
westlicher Bereich
1.1 Versiegelte Fläche (Gebäude,
Straßen, Wege, engfugiges Pflaster,
Mauern, etc.)
0
0
0
2.801
0
3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
2
1.493
2.986
0
0
3.5 Artenreiche Mähwiese,
Magerwiese, -weide
6
680
4.080
0
0
Seite 34
Biotoptyp
Biotopwert
Ausgangszustan
d
Zustand Planung
F (m²)
F (m²)
WP
(GW * F)
WP
(GW * F)
7.2 Hecke, Wallhecke, Gehölzstreifen, Ufergehölz, Gebüsch mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen
> 50 %
6
337
2.022
0
0
7.4 Baumreihe, Baumgruppe, Alleen
mit lebensraumtypischen Baumarten
> 50 %, Einzelbaum
lebensraumtypisch
7
291
2.037
0
0
2.801
11.125
2.801
0
Summe
Differenz (WP Ausgangszustand
minus Planung)
20.640
F = Fläche, WP = Wertpunkte, GW = Grundwert
In der Bilanz ergibt sich ein Gesamtdefizit von 20.640 Wertpunkten, das durch die
Aufwertung einer Ackerfläche im direkten Umfeld kompensiert werden kann.
Nullvariante: Im Planungsnullfall werden die Flächen, in denen der Eingriff vorgenommen
werden soll, erhalten bleiben. Die noch nicht umgesetzten Maßnahmen werden umgesetzt.
Der Bewuchs unterliegt der natürlichen Sukzession.
Prognose-Plan: Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich
intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung
einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer
Fläche von ca. 0,69 ha südöstlich des Plangebiets vorgesehen [ökoplan LBP, 2016]. Dazu ist
im Rahmen eines Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben. Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Für die Berechnung der Kompensation wird eine Ackerfläche von 6.880 m² zugrunde gelegt,
die zukünftig als Maßnahmenfläche zur Verfügung steht. Die Maßnahme sollte auf einem
Schlag umgesetzt werden und unter Beibehaltung der Größe der Kompensationsfläche nach
Möglichkeit rotieren. Durch die Rotation wird dem Gewöhnungsverhalten von Prädatoren wie
dem Fuchs beispielsweise gegenüber brütenden Feldlerchen oder Rebhühnern entgegengewirkt.
Tabelle 4:
Biotopwertvergleich – Ausgangszustand / Kompensationsmaßnahme
Biotoptyp
Biotopwert
Ausgangszustand
Zustand Planung
F (m²)
F (m²)
WP
(GW * F)
3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten
WP
(GW * F)
2
6.880
13.760
0
0
5
0
0
6.880
34.400
6.880
13.760
6.880
34.400
weitgehend fehlend
3.3 Artenschutzacker Fauna, extensiv
Summe
Seite 35
Biotoptyp
Biotopwert
Ausgangszustand
Zustand Planung
F (m²)
F (m²)
WP
(GW * F)
WP
(GW * F)
Differenz (WP Ausgangszustand
minus Planung)
-20.640
Dem Ausgangswert der Fläche von 13.760 Wertpunkten steht ein Prognosewert von 34.400
Wertpunkten gegenüber. Dies bedeutet eine Wertsteigerung um 20.640 Wertpunkten. Mit
Umsetzung der Kompensationsmaßnahme gilt der Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des Gesetzes als ausgeglichen.
Soweit dieser Maßnahmenvorschlag nicht umsetzbar ist, wird ein Ausgleich des Defizits
von 20.640 Wertpunkten durch Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsfächenpool der Stadt Kerpen durchgeführt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Allgemeine Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen:
Um potenziell oder real vorkommende planungsrelevante Arten nicht zu gefährden, sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Baufeldfreimachung
Die Baufeldfreimachung und das damit verbundene Abtragen der Vegetation dürfen
nur außerhalb der Brutperiode vom 30. September bis zum 1. März erfolgen, um den
Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG (Verbot der Tötung von Brutvögeln) zu entsprechen. Soweit dies nicht möglich ist, darf die Baufeldfreimachung erst nach einer
zeitnah erfolgten Prüfung auf eine Besiedlung durch Brutvögel freigegeben werden.
Amphibien-Schutzmaßnahmen
Der bestehende Amphibienschutzzaun, der auch die wesentlichen Teile des Plangebietes einschließt, ist zu warten und zu pflegen (Aufwuchs im Umfeld zurückschneiden, um ein Überklettern zu verhindern), so dass keine Amphibien in den umzäunten
Bereich eindringen können.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen:
Amphibien
Die Wirksamkeit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für die Kreuzkröte ist auch weiterhin zu gewährleisten. Dazu ist das Ersatzgewässer entsprechend den Habitatansprüchen
der Kreuzkröte zu erhalten. Auch das Umfeld des Gewässers ist entsprechend den Habitatansprüchen der Kreuzkröte zu gestalten. Die in 2014 erfolgte Sandanschüttung, die den
Kreuzkröten grabbares Substrat als Tagesversteck und Überwinterungsplatz bieten soll, ist
von dichtem und vor allem höherem Aufwuchs frei zu halten. In diesem Zusammenhang ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Funktionstüchtigkeit des Amphibienschutzzaunes
von größter Bedeutung ist. Der Amphibienschutzzaun ist regelmäßig zu kontrollieren und
jeglicher Defekt, der die Funktionsfähigkeit gefährden könnte, unverzüglich zu beseitigen.
Seite 36
Externe Kompensationsmaßnahmen:
Als Kompensationsmaßnahme für den Verlust an derzeit landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens ist eine Umwandlung einer intensiv
genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von ca.
0,69 ha südöstlich des Plangebiets vorgesehen [ökoplan LBP, 2016]. Dazu ist im Rahmen
eines Pachtvertrages der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und Düngung festzuschreiben.
Als Nutzungsform ist Brache in einer Breite von mindestens 3 m festzulegen.
Bewertung: Der naturschutzrechtliche Eingriff kann kompensiert werden.
2.3.1.4
Landschafts- / Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG, Landschaftsplan
Bestand: Das Plangebiet ist im Westen, Süden und Osten von ebenen und wenig strukturierten Ackerbauflächen umgeben (Offenlandcharakter). Im Norden schließt die Deponie an.
Möglichkeiten der landschaftsgebundenen Erholung (Spazierengehen, Radfahren, etc.) sind
nicht gegeben. Das Gelände ist eingezäunt und nicht betretbar. Das Plangebiet ist Teil des
Deponiegeländes Haus Forst, Teile des Betriebsgeländes liegen in einer Bodensenke
(ehem. Kiesgrube), etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft.
Nullvariante: Wird das Vorhaben nicht umgesetzt, bleibt der derzeitige Zustand erhalten.
Prognose-Plan: Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente (Windräder, Förderbänder der Kiesgruben, etc.) und durch die weithin sichtbare Deponie ist der
Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung zusätzlicher abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Die neuen Anlagen werden jedoch in einer 13 m tiefen
Bodensenke errichtet und sind daher von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Durch die Lage des Plangebietes in der ehemaligen Kiesgrube sind die geplanten Anlage und Nebenanlagen von der
weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die zulässige Höhe der Anlage wird begrenzt (Ausnahme Kamine), sodass sie nicht aus der Bodensenke herausragen. Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild.
Bewertung: Das Plangebiet ist hinsichtlich seines Beitrags zum Orts- und Landschaftsbild als
unbedeutend einzustufen. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden auch dadurch
vermieden, dass die Höhe der geplanten Anlagen mit Ausnahme des erforderlichen Kamins
begrenzt wurde und das Betriebsgelände wegen der intensiven Randbepflanzung von außen
kaum einsehbar ist.
2.3.2
Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW
Bestand: Die Bodenkarte (WMS-Feature 2016) weist für den Bereich der FNP-Änderung im
Westen Pseudogley-Parabraunerde (L321SW2) und Typische Braunerde stellenweise Pseudogley-Braunerde (B721) und im Süden sehr kleinflächig Typische Pseudogleye (S333SW3
und S334SW4) aus. Die Bodeneinheit S334SW4 ist als besonders schutzwürdiger Staunässeboden (Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte) ausgewiesen. [ökoplan LBP,
2016]
Seite 37
Die Bestandssituation des Schutzgutes Boden im Bereich der Vorhabenfläche ist geprägt
durch die ehemalige Nutzung des Deponiegeländes als Kiesgrube, die Errichtung von Betriebsanlagen und Verkehrsflächen sowie die genehmigte Sohlaufhöhung. Natürliche Böden
kommen damit im gesamten Bereich des Plangebietes nicht mehr vor. [ökoplan LBP, 2016]
Abbildung 1: Bodentypen im Bereich der Fläche der FNP-Änderung (schwarze Strichälinie) und der planfestgestellten Deponiefläche (blaue Linie) (WMSFEATURE 2016) [ökoplan LBP, 2016]
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Versiegelung und Überbauung erhalten.
Prognose-Plan: Die natürlichen Böden im Bereich des Plangebiets wurden im Zuge der anthropogenen Nutzung als Kiesgrube zerstört. Die direkte Betroffenheit natürlicher Böden durch
das geplante Vorhaben kann damit ausgeschlossen werden. Eine vorhabenspezifische Betroffenheit natürlicher Böden im Bereich des Plangebiets als auch darüber hinaus können somit ausgeschlossen werden. Von dem geplanten Vorhaben gehen keine Wirkungen auf das
Schutzgut Boden aus. [ökoplan LBP, 2016] Auch die geringfügige Neuversiegelung im Bereich der Zufahrt sowie die Beanspruchung einer Ackerfläche im östlichen Planbereich werden als nicht erheblich eingestuft.
Gemäß den Festsetzungen des parallel aufgestellten Bebauungsplanes können die neu
hinzukommenden Flächen versiegelt (Verkehrs- und Lagerflächen, Schutz vor flächenhaft
eindringenden Schadstoffen), aber nur teilweise überbaut werden (teilweise außerhalb der
Baugrenze). Die in den einschlägigen Fachgesetzen formulierten Umweltziele werden berührt.
Seite 38
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Für die Baumaßnahme werden weitgehend Bereiche in Anspruch genommen, die bereits heute versiegelt oder in der
Vergangenheit umgelagert worden sind (befestigte Verkehrs- und Lagerflächen, Parkplätze,
angeschütteter Kiesboden).
Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung
werden teilweise ausgeglichen durch die Festsetzung großflächiger privater Grünflächen, die
jeglicher Bebauung und Versiegelung entzogen sind und somit dauerhaft alle wichtigen
Bodenfunktionen wahrnehmen können.
Die unvermeidbaren kleinklimatischen Auswirkungen, die regelmäßig mit einer Bodenversiegelung einhergehen, werden durch Anpflanzung großflächiger Gehölzbestände in der Umgebung des Betriebsgeländes ausgeglichen. Auf diese Weise wird ein Beitrag zur vermehrten
Wasserrückhaltung geleistet, Verdunstung und Staubbindung werden gefördert und die zusammenhängenden Gehölzbestände können langfristig ihre klimatisch ausgleichende Wirkung entfalten.
Zusätzlich werden die in [ökoplan LBP, 2016] festgelegten Maßnahmen berücksichtigt:
- Begrenzung der Erdmassenbewegungen auf das unbedingt notwendige Maß,
- Fachgerechte Versiegelung des Bodens zum Schutz vor Schadstoffeintrag in das Grundwasser bei einer Lagerung von boden- und grundwassergefährdenden Stoffen,
- fachgerechte und regelmäßige Wartung der eingesetzten Baumaschinen zur Vermeidung
von Schadstoffeintrag in Boden und Grundwasser,
- nach Möglichkeit Vermeidung von temporärer Inanspruchnahme (Arbeits- und Lagerflächen) unversiegelter Flächen,
- aufgrund der hohen Wertigkeit der Ackerböden im Kerpener Bereich hat bei der Baumaßnahme die getrennte Lagerung der verschiedenen Bodenschichten zu erfolgen.
Bewertung: Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden sind, stellen sie in Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert
dar. Die Böden nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen wahr (z. B. Lebensraum für
Pflanzen und Tiere, Wasserrückhaltung, etc.). Von dem geplanten Vorhaben gehen keine
Wirkungen auf das Schutzgut Boden aus.
2.3.3
Luftschadstoffe – Emissionen und Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a und Nr.
7h BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NRW
Seite 39
Tabelle 5:
Schadstoff
NO2
Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte gemäß
39. BImSchV und TA Luft
Literaturquelle
39. BImSchV
§ 3 (2)
39. BImSchV
§ 3 (1)
NOX
Staub
(PM10)
39. BImSchV
§ 3 (4)
TA Luft Nr. 4.2.2
39. BImSchV
§ 4 (2)
39. BImSchV
§ 4 (1)
Staub
(PM2,5)
Staubdepos
ition
39. BImSchV
§ 5 (2)
TA Luft Nr. 4.3.2
Statistische
Definition
Bedeutung /
Verbindlichkeit /
Zweck
40 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
200 µg/m³
Schwelle, die von
max. 18
Stundenmittelwerten
pro Jahr
überschritten
werden darf
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
30 µg/m³
Jahresmittelwert
Kritischer Wert
zum Schutz der
Vegetation
1,2 µg/m³
Jahresmittelwert
Irrelevanzschwelle
40 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
50 µg/m³
Mittelwert über 24
Stunden, der nicht
öfter als 35 mal im
Jahr überschritten
werden darf
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
25 µg/m³
Jahresmittelwert
Grenzwert zum
Schutz der
menschlichen Gesundheit
10,5
mg/(m²*d)
Jahresmittelwert
Irrelevanzschwelle
Konzentrati
onswert
Bestand: Das Plangebiet weist eine Vorbelastung der Luftqualität insbesondere durch Kfzbedingte Luftschadstoffemissionen aus dem durch den Betrieb der bestehenden Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage bedingten Verkehrsgeschehen, des Verfüllbetriebes der
nahegelegenen Deponie und der Umgebung (Autobahn) auf. Durch das Büro Aneco wurde
eine Luftschadstoffprognose [Aneco, 2016] unter Berücksichtigung der Vorbelastung, des
LKW-Verkehrs und des Anlagenbetriebs der RAA mit Auswertung in Anlehnung an die 39.
BImSchV erstellt.
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Vorbelastung der Plangebietsfläche durch KFZ-bedingte Luftschadstoffe bestehen. Die Immissionen in der Umgebung werden durch den geplanten Weiterbetreib der nördlich gelegene Deponie (LKWVerkehr, Verfüllbetrieb) steigen.
Seite 40
Prognose-Plan: Das Verkehrsaufkommen wird durch die Erweiterung der Anlage nur geringfügig zunehmen [IGEPA, 2016, S. 16]. Moderne Filter- und Abluftreinigungsanlagen sichern
die Einhaltung einschlägiger Grenzwerte entsprechend der 39. BImSchV. In einer Immissionsprognose [Aneco, 2016] wurden die Immissionen an den nächstgelegenen Wohnhäusern ermittelt. Die Gesamtbelastung liegt an allen Immissionsorten bei gleichzeitigem Betrieb
des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 unterhalb der Immissionsjahreswerte von Schwebstaub
(PM-10) und Staubniederschlag. Im Zeitraum von 5. Februar bis 4. August 2014 wurden
Immissionsvorbelastungsmessungen von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag im
Umfeld der Deponie Haus Forst durchgeführt.
Tabelle 6:
IO
Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung PM-10 und Staubniederschlag
[Aneco, 2016]
Deponie und
Rostascheaufbereitung
Vorbelastung
Schwebsta
ub (PM-10)
(µg/m³)
Schwebsta
ub (PM-10)
(µg/m³)
Staubnieder Schwebsta
schlag
ub (PM-10)
(mg/(m²·d)) (µg/m³)
Staubniede
rschlag
(mg/(m²·d))
Staubniede
rschlag
(mg/(m²·d))
Künftige
Gesamtbelastung
Deponieabschnitt 4
1
1,53
1,92
22,2
189
24
191
2
1,13
1,08
22,2
189
23
190
3
2,58
2,53
22,2
189
25
192
4
1,59
1,06
22,2
189
24
190
40
350
Immissionswert
Deponieabschnitt 3.2
1
1,74
2,27
22,2
189
24
191
2
1,35
1,42
22,2
189
24
190
3
2,83
2,78
22,2
189
25
192
4
1,74
1,14
22,2
189
24
190
40
350
Immissionswert
Die in der Rostascheaufbereitungsanlage behandelten Materialien können Gehalte der
Staubinhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium enthalten. Zur Ermittlung der
durch die Staubmassenströme hervorgerufenen Emissionen der Inhaltsstoffe Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium wurden die Gehalte der Abfalldatenbank ABANDA für die
Abfallart 190112 (Rostaschen) verwendet [Aneco, 2016].
Die Immissionswerte der Staubinhaltsstoffe (Arsen, Cadmium, Nickel, Blei und Thallium) im
Schwebstaub sowie im Staubniederschlag werden bei vollständiger Umsetzung der FNPÄnderung und gleichzeitigem Betrieb des Deponieabschnittes 4 bzw. 3.2 an allen Immissionsorten sicher eingehalten. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass
schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich:
Um die Entstehung und die Ausbreitung von Stäuben zu vermeiden, sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen, die z.T. im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Seite 41
konkretisiert werden:
-
Befestigung der Fahrwege: sämtliche LKW-Fahrwege sind asphaltiert, betoniert oder
in Straßenbauweise zu errichten. Schadhafte Stellen müssen umgehend ausgebessert werden.
-
Reinigung der Fahrwege: sämtliche befestigte LKW-Fahrwege müssen mittels Kehrmaschine sauber gehalten werden.
-
Befeuchtung der Fahrwege: die Fahrwege müssen befeuchtet werden, sobald sichtbare Staubemissionen entstehen.
-
Im Bereich der Lagerflächen, Fahrwege und des Aufgabetrichters sind Bedüsungseinrichtungen zu installieren, über die im Bedarfsfall eine Befeuchtung der staubenden Güter und/oder der Fahrwege erfolgen kann.
-
Fahrgeschwindigkeit: die Fahrgeschwindigkeit der LKW auf dem Betriebsgelände ist
auf 10 km/h zu begrenzen. Hierzu sind gut sichtbare Schilder anzubringen.
-
Abwurfhöhen: sämtliche Material-Abwurfhöhen sind möglichst gering zu halten. Das
Personal ist entsprechend zu schulen.
Bewertung: Die Vorbelastung von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag wurde im
Umfeld der Deponie Haus Forst im Zeitraum von 5. Februar bis 4. August 2014 gemessen.
Die Gesamtbelastung (Vorbelastung plus Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben)
liegt an allen Immissionsorten für den Deponieabschnitt 4 sowie 3.2 unterhalb der Immissionsjahreswerte von Schwebstaub (PM-10) und Staubniederschlag sowie der Staubinhaltsstoffe. Betrachtet man nur die Zusatzbelastung aus der FNP-Änderung sind die
Gesamtbelastungswerte noch niedriger.
2.3.4
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
2.3.4.1
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691 (Geräuschkontingentierung), DIN 4109 (Schallschutz
im Hochbau), DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau), BImSchG, 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), TA Lärm, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Innerhalb des betrachteten Plangebietes befinden sich bereits vorhandene gewerbliche Nutzungen (Wertstoffsortieranlage WSAA und Deponie). Östlich des Plangebiets befindet sich das Kieswerk der Rheinischen Baustoffwerke GmbH, mit Auswirkungen auf zwei der
vier Immissionsorte (IO 1 und IO 2). Diese Betriebe werden im Rahmen der Vorbelastung mit
berücksichtigt. Für die WSAA wurde seinerzeit eine Prognose erstellt. Auch wenn nicht alle
betrachteten Teilanlagen umgesetzt wurden, wurde der höhere, in der Prognose ausgewiesene Pegel der Ermittlung der Vorbelastung zugrunde gelegt. [A B K, 2016] Auch für die
Wiederverfüllung der Deponie wurde eine Prognose erstellt. Zur Bestimmung der
Vorbelastung wurde nur die als lärmtechnischer Sicht lauteste Verfüllphase betrachtet.
Seite 42
Tabelle 7:
Lärmvorbelastung
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
WSAA
42,3
38,2
38,0
34,1
49,5
49,5
42,0
37,1
Deponie
35,7
-
31,7
-
44,5
-
30,1
-
Kieswerk maximal
59,9
44,0
59,9
44,6
-
-
-
-
Vorbelastung gesamt
60
45
60
45
51
45
42
37
Nullvariante: Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die derzeitige Vorbelastung durch die
vorhandenen Nutzungen unverändert.
Prognose-Plan: Im Rahmen des parallel durchgeführten B-Planverfahrens wurde eine Lärmkontingentierung nach DIN 45691 durchgeführt [A B K, 2016]. Die unter Berücksichtigung der
Vorbelastung ermittelten Emissionskontingente sichern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten und werden im B-Plan festgeschrieben.
Tabelle 8:
Emissionskontingente tags und nachts
Teilfläche Flächengröße Emissionskontingente LEK
in m²
in dB
tags
nachts
TF 1
32.000
62
58
TF 3
33.500
76
56
TF 4
13.100
68
48
Teilfläche TF 2 liegt außerhalb des Plangebietes (Deponiefläche).
Eine Immissionsprognose für die Rostascheaufbereitungsanlage [A B K IP, 2016] belegt,
dass die Richtwerte gemäß TA Lärm durch den Betrieb der Anlage an den betrachteten
Immissionsorten im Tagzeitraum um mindestens 10 dB unterschritten werden. Somit sind die
Immissionsbeiträge als irrelevant im Sinne der TA Lärm anzusehen.
Tabelle 9:
Beurteilungspegel Lärmzusatzbelastung
IO
Lr in dB(A)
Richtwert in
dB(A)
Werktag
Sonn/Feiertag
Nacht
Tag
Nacht
IO 1, Dorsfeld 16
44
-
-
60
45
IO 2, Dorsfeld 10
42
-
-
60
45
IO 3, Haus Forst
50
-
-
60
45
IO 4, Forster Weg 13
40
-
-
60
45
Seite 43
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Die im B-Plan festgeschriebenen Emissionskontingente sichern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten.
Alle Maschinen entsprechen dem Stand der Technik und/oder sind mit entsprechendem
Schallschutz ausgestattet. Die Immissionsbeiträge durch den Betrieb der Anlage sind irrelevant im Sinne der TA Lärm, sodass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung: Durch die Lärmkontingentierung des Plangebiets und aufgrund der Irrelevanz
der Immissionsbeiträge der geplanten Rostascheaufbereitungsanlage an den Immissionsorten sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
durch Lärmemissionen zu erwarten.
2.3.4.2
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVG, Abstandserlass NRW, DIN 4150
Bestand: Es gehen vom derzeitigen Betriebsgelände keine Erschütterungen aus.
Nullvariante: Auch bei Nichtdurchführung der Planung werden in Zukunft keine Erschütterungen vom Gelände ausgehen
Prognose-Plan: Während des Betriebs der geplanten Anlage werden auch in Zukunft keine
Erschütterungen vom Plangebiet ausgehen. Lediglich beim Bau kann es durch Bodenarbeiten zu geringen, kurzweiligen Erschütterungen kommen, die jedoch aufgrund der Entfernung
an den nächsten Wohnnutzungen nicht mehr zu spüren sein werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine Maßnahmen
erforderlich.
Bewertung: Es sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch, Gesundheit und
Bevölkerung durch Erschütterungen zu erwarten.
2.3.4.3
Gefahrenschutz
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) und je nach Belang: BImSchG,
Ländererlasse, z.B. HochwasserschutzVO, Abstandserlass, Gefahrgüter, Explosionsgefahr,
GefahrschutzVO, Störfall-V
Bestand: Im Plangebiet liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln bzw.
Bombenblindgängern vor. Es befinden sich keine Frei- / Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Hochwasser kann nicht eintreten, auch nicht bei Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen der Braunkohletagebaue. Ein Umschlag von gefährlichen Abfällen findet nicht statt. Es
liegt kein Betriebsbereich vor.
Nullvariante: Im Planungsnullfall ändert sich nichts an der gegenwärtigen Situation.
Prognose-Plan: Auch durch die geplanten FNP-Änderung werden in Zukunft keine gefährlichen Abfälle vorhanden sein (weder Lagerung noch Umschlag).
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich: Es sind keine Maßnahmen
erforderlich.
Seite 44
Bewertung: Das Plangebiet ist aus der Sicht des Gefahrenschutzes als unproblematisch einzuschätzen.
2.4
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB)
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) (BauGB § 1 Abs.6 Nr.7 i):
Aufgrund komplexer Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt verursachen Beeinträchtigungen eines Schutzgutes in der Regel Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern.
Durch Bebauung und Versiegelung von Böden geht anteilig Lebensraum für Pflanzen und
Tiere verloren. Durch die Versiegelung der Böden, die Niederschlagswasserversickerung
entstehen geringe Auswirkungen auf das Grundwasser.
Durch das Vorhaben werden keine besonderen Wechselwirkungen hervorgerufen, die gesondert zu betrachten wären, weil sie zu einer besonderen Umweltauswirkung führen. Die
Wechselwirkungen wurden im Rahmen der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter bereits
jeweils mit betrachtet.
2.5
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Die geplante Änderung des FNP und die parallele Aufstellung des B-Plans MA 360 sind zur
langfristigen Sicherung der überregionalen öffentlichen Abfallentsorgung erforderlich. Sie
dient in erster Linie der bauplanungsrechtlichen Sicherung für die Projektrealisierung des
Baus und des Betriebes der erweiterten Abfallbehandlungsanlage (RAA = Rostascheaufbereitungsanlage) am Standort der Deponie Haus Forst. Ergänzende Neubaumaßnahmen
sind überwiegend auf bereits heute gewerblich genutzten Flächen vorgesehen (Lager, Parkplatz).
Die Standortwahl gemäß der FNP-Änderung stellt unter Umweltgesichtspunkten die einzig
günstige Alternative dar, zumal in den im Stadtgebiet der Kolpingstadt Kerpen ausgewiesenen Industriegebieten keine Flächen mehr verfügbar sind.
Die wichtigsten positiven Standortfaktoren im Einzelnen:
- ausreichender Abstand zu den angrenzenden Ortsteilen (> 1,3 km) sowie den einzelnen
Gehöften und Weilern (> 500 m, außer Haus Forst), günstige Ausgangsposition für den
planerischen Immissionsschutz,
- gute Verkehrsanbindung, keine Belastung der benachbarten Orte durch den LKW-Verkehr,
- wenig empfindliche ökologische Ausgangssituation, keine Beeinträchtigung wertvoller Biotope, keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten,
- landschaftsverträgliche Einordnung der geplanten Anlagen in ein vorhandenes und
vollständig erschlossenes Betriebsgelände,
- keine Inanspruchnahme zusätzlicher unbeeinflusster Flächen,
- Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen (Waage, Werkstatt, Tankstelle,
Seite 45
Aufenthaltsräume, Sozial-/Verwaltungsgebäude, Zaun-/Toranlage)
Innerhalb des Plangebietes wurde die Anlagenplanung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit so ausgelegt, dass höherwertige Vegetationsflächen geschont und damit vorhandene
Lebensräume weitgehend erhalten wurden.
Seite 46
3
Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel
technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Die technischen Verfahren der einzelnen Fachgutachten werden im jeweiligen Gutachten
beschrieben. Folgende Gutachten liegen den Planverfahren zugrunde:
1) [A B K, 2016]: Schalltechnische Untersuchung zu einer Emissionskontingentierung
des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt Kerpen, A B K - Institut für
Immissionsschutz GmbH, September 2016
[A B K, 2016]: Ergänzende Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung zu
einer Emissionskontingentierung des Bebauungsplanes MA Nr. 360 der Stadt
Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz GmbH, November 2017
2) [A B K IP, 2016]: Prognose über die zu erwartende Geräuschemission und immission einer geplanten Rostascheaufbereitungsanlage durch die Remondis
GmbH am Standort: Haus Forst in Kerpen, A B K - Institut für Immissionsschutz
GmbH, September 2016
3) [Aneco, 2016]: Prognose der Immissionen von Schwebstaub (PM-10) und
Staubniederschlag im Rahmen des Bebauungsplans der Stadt Kerpen MA Nr. 360
„RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim in Kerpen, Aneco - Institut für
Umweltschutz GmbH & Co., November 2016
4) [IGEPA, 2016]: Deponie „Haus Forst“ B-Plan MA 360 – RAA Anlage - der Stadt
Kerpen im Zusammenhang mit dem Neubau einer Rostascheaufbereitungsanlage Fachbeitrag Verkehr, IGEPA Verkehrstechnik GmbH, Dezember 2016
5) [ökoplan ASP, 2016]: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag / ASP (Stufe 1) zum
Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil
Manheim im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
6) [ökoplan FFH, 2016]: FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA Nr. 360 „RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim im Auftrag der
REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
7) [ökoplan LBP, 2016]: Landschaftspflegerischer Begleitplan / Fachbeitrag (LBP) zum
Bebauungsplan der Stadt Kerpen MA Nr. 360 RAA-Anlage Haus Forst“ im Stadtteil
Manheim im Auftrag der REMEX GmbH, ökoplan Hemmer, September 2016
8) [ökoplan Nachbilanzierung, 2016]: Nachbilanzierung zum Bebauungsplan der Stadt
Kerpen MA 313 „Abfallbehandlungsanlage Haus Forst“ im Stadtteil Manheim,
ökoplan Hemmer, Dezember 2016
Bei der Analyse der Schutzgüter und deren Bewertung traten keine nennenswerten
Schwierigkeiten auf.
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Seite 47
(Monitoring) (falls erforderlich)
Nach § 4c BauGB überwacht die Gemeinde die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Zur Überwachung sollen die bereits vorhandenen Kontroll- und Überwachungsinstrumente
der Genehmigungsbehörden und der Fachdienststellen (z.B. Bez.-Reg. Köln, Untere Landschaftsbehörde) genutzt werden. Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB unterrichten die Behörden die
Gemeinde, sofern nach den Ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene Auswirkungen hat.
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ = 0,8) erlaubt die teilweise Versiegelung des gewerblich genutzten Betriebsgeländes. Mit dem damit einhergehenden Verlust der natürlichen Bodenfunktionen sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Überwachung konzentriert sich auf die ordnungsgemäße Realisierung
der Planung (Hier kann u.a. auf die Regelungsdichte in den nachgeordneten Genehmigungsund Erlaubnisverfahren zurückgegriffen werden.)
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z.B. Prüfung der Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit den
Festsetzungen der FNP-Änderung, restriktive Gewährung von Ausnahmen und Befreiungen
bei bodenschützenden Festsetzungen, Prüfung der ordnungsgemäße Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen, Einhaltung der zugrundegelegten Flächeninanspruchnahme,
Schonung der privaten Grünflächen, regelmäßige Kontrolle der Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen)
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen
Angesichts der charakteristischen Ausgangslage (Entfernung von Gehölzen, Abgrabung vorhandener Böschungen, teilweise Versiegelung von Flächen, Intensivierung der gewerblichen
Nutzung) und der relativ kleinen Eingriffsfläche ist der Prognosebestand zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ausreichend gesichert. Eine analytische Begleitung des Eingriffsprozesses verspricht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z.B. regelmäßige Kontrolle der Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen, Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen).
Sonstige Überwachungsmaßnahmen
Die großtechnischen abfallwirtschaftlichen Anlagen unterliegen einer intensiven laufenden
Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bez.-Reg. Köln und der Rhein-ErftKreis überwachen routinemäßig die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen
Umweltschutzes (z.B. Abgasmessung an der Abluftreinigungsanlage).
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Ziel der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um auf einer Gesamtfläche von ca. 10 ha ein Gebiet als Sonderbaufläche Abfallbehandlungs-anlage Haus Forst mit ca. 0,3 ha Flächen für Ablagerungen (Abfall)
Seite 48
zu planen bzw. zu erweitern. Darüber hinaus werden zwei Flächen als Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen
mit der Zweckbestimmung Abfall festgesetzt.
Die Nullvariante stellt den weiteren Bestand der Nutzung als Abfallbehandlungsanlage auf
der festgesetzten Fläche dar. Der westliche Zufahrtsbereich bleibt als Fläche für die Landwirtschaft erhalten, die Deponieverfüllung führt bereits im Verfüllabschnitt 3.2 und 4 zu einem
Widerspruch zum bestehenden FNP.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurden die Auswirkungen auf die Umweltbelange untersucht.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen für die Nullvariante und die Planung
als nicht betroffen oder als unerheblich und nicht weiter zu untersuchen bewertet:
Europäische Vogelschutzgebiete: Es sind keine Europäischen Vogelschutzgebiete mit den
darin enthaltenen Arten im Geltungsbereich der FNP-Änderung oder in dessen Umfeld betroffen.
Oberflächenwasser: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Im Plangebiet existieren derzeit keine Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien beziehungsweise zur Erhöhung der Energieeffizienz. Es
sind gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
oder zur Erhöhung der Energieeffizienz festgelegt, die im Rahmen der Planung umgesetzt
werden.
Altlasten: Es sind keine Altlasten am Standort oder in dessen Nähe ausgewiesen. Die Deponie Haus Forst liegt jedoch unmittelbar benachbart.
Kultur und sonstige Sachgüter: Im Geltungsbereich der FNP-Änderung befinden sich keine
Baudenkmäler. Mit der FNP-Änderung ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die
Kulturgüter.
Für folgende Umweltbelange wurden die Auswirkungen für die Nullvariante und die Planung
als nicht erheblich bewertet:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: Bei Einhaltung der aufgeführten Maßnahmen sind Lärm- und Lichtimmissionen aus dem Vorhaben
als Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebietes auszuschließen. Die nächsten FFHGebiete sind mehr als 200 m Vorhaben entfernt und liegen jenseits von Autobahn und
Bahntrasse. Eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung [ökoplan FFH, 2016] kommt zum Ergebnis,
dass durch die Planung keine Wirkungen auf das FFH-Gebiet ausgehen.
Grundwasser: Es ist mit einer Reduzierung der Grundwasserneubildung aufgrund der
geringeren Versickerung im Bereich des Sondergebietes zu rechnen. Durch die vorgesehene
Regenwasserbehandlung steht das nicht versickerte, gereinigte Regenwasser dem
natürlichen Wasserkreislauf nach der Abwasserbehandlung wieder zur Verfügung und geht
nicht verloren. Verunreinigungen des Grundwassers werden durch die Abwasserbehandlung
von gesammeltem Schmutz- und Niederschlagswasser vermieden. Es ist nicht von einer
Beeinflussung der hydrogeologischen Situation im Plangebiet auszugehen.
Abwasser: Durch das Vorhaben ergibt sich eine Zunahme des Abwasseranfalls, der zu behandeln ist. Durch die Vorgaben des Trennerlasses und dessen Berücksichtigung bei der
Planung ist eine sichere Abwasserentsorgung gewährleistet, die den gesetzlichen Bedingungen entspricht. Die Entwässerung der versiegelten Flächen über die Niederschlagswasser-
Seite 49
ableitung und -behandlung sowie die Schmutzwasserentsorgung und -behandlung ist über
Versickerung bzw. durch Tankwagen möglich. Der sachgerechte Umgang mit Abwasser
erfolgt gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Eine umweltgerechte Ableitung und Behandlung wird eingehalten.
Klima, Kaltluft/Ventilation: Das Plangebiet hat keine besonderen klimatischen Funktionen.
Waldflächen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Frischluft- oder Kaltluftsystem mit Siedlungsbezug liegen nicht vor. Die durch die zusätzliche
Versiegelung und Bebauung ausgelösten Veränderungen des Kleinklimas wirken sich lediglich innerhalb des Betriebsgeländes aus. Die Umweltauswirkungen sind als nicht erheblich
anzusehen.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs. 6 Nr. 7 e): Von dem Plangebiet gehen
z.Zt. während der Betriebszeiten Lichtemissionen aus. In der Vergangenheit ist es vereinzelt
zu Beschwerden über die Geruchsbelastung und herumfliegenden Abfall gekommen. Weder
durch den Betrieb der RAA noch durch die Verfüllung der Deponie mit mineralischen Abfällen kommt es künftig zu relevanten Geruchsimmissionen. Da bereits im Ausgangszustand
betriebsbedingte Störungen durch Beleuchtung bestehen, sind keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten. Zudem sind keine Beleuchtungsanlagen über die bestehende Beleuchtung hinaus vorgesehen.
Betroffen sind potenziell folgende Umweltbelange:
Natur und Landschaft
Landschaftsplan: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 3 „Bürgewälder“ des Rhein-Erft-Kreises. Für die hinzukommenden Flächen sind Entwicklungsziele
festgesetzt. Die Änderung des FNP muss in den Landschaftsplan aufgenommen werden und
das zukünftige Plangebiet als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil / Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplans“ (graue Fläche) erfasst werden. In die ausgewiesenen Schutzgebiete wird nicht direkt eingegriffen. Es sind keine Auswirkungen in Bezug auf die Festsetzungen des Landschaftsplans zu erwarten. Eine Änderung des Landschaftsplans ist nur für
die Standortfläche selbst erforderlich.
Pflanzen: Das Plangebiet ist in seiner Gesamtheit stark durch die langjährige gewerbliche
Nutzung geprägt und liegt größtenteils innerhalb des Bereichs, der für die Restverfüllung vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Der Verlust an derzeit
landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen sowie eines begleitenden Gehölzstreifens kann
durch die Umwandlung einer intensiv genutzten Ackerfläche in einen „Artenschutzacker Fauna, extensiv“ auf einer Fläche von 6.880 m² südöstlich der Plangebietsfläche kompensiert
werden. Ersatzweise erfolgt eine Umsetzung von Maßnahmen aus dem Ökokonto / Ausgleichsflächenpool der Stadt Kerpen.
Tiere: Das Plangebiet liegt größtenteils innerhalb des Bereichs, der für die Restverfüllung
vorgesehenen planfestgestellten Deponiefläche der Deponie Haus Forst. Über den planfestgestellten Bereich hinaus werden intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen sowie ein
Gehölzstreifen beansprucht. Diese Flächen weisen keine bedeutenden Vorkommen bemerkenswerter Tierarten auf.
Biologische Vielfalt: Die biologische Vielfalt wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Eingriff / Ausgleich: Durch Maßnahmen im Plangebiet und eine externe Kompensationsmaßnahme kann der naturschutzrechtliche Eingriff kompensiert werden.
Landschaft / Ortsbild: Das Plangebiet ist Teil des Deponiegeländes Haus Forst und liegt in
einer Bodensenke (ehem. Kiesgrube), etwa 13 m unterhalb der umgebenden Landschaft.
Seite 50
Aufgrund der Vorbelastung des Raums durch technische Elemente und die weithin sichtbare
Deponie ist der Untersuchungsraum als wenig empfindlich gegen die Anordnung zusätzlicher
abfallwirtschaftlicher Anlagen anzusehen. Die neuen Anlagen werden außerdem in einer 13
m tiefen Bodensenke errichtet und sind daher von der weiteren Umgebung aus nicht einsehbar. Die festgesetzten Minderungsmaßnahmen (Eingrünung und Sichtschutz) ermöglichen
zusätzlich die Eingliederung der Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild.
Boden
Da die natürlicherweise anstehenden Böden durch den Kiesabbau, die jahrzehntelange abfallwirtschaftliche Nutzung und durch die Landwirtschaft durchweg stark verändert worden
sind, stellen sie im Bezug auf das Schutzgut Boden keinen besonderen Wert dar. Die Böden
nehmen jedoch allgemeine Bodenfunktionen war. Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen
des Bodens durch die zusätzliche Versiegelung werden teilweise durch die Festsetzung
großflächiger privater Grünflächen ausgeglichen, die jeglicher Bebauung und Versiegelung
entzogen sind und somit dauerhaft alle wichtigen Bodenfunktionen wahrnehmen können.
Luftschadstoffe – Emissionen/ Immissionen
Das Plangebiet ist bezogen auf Luftschadstoffe als emissions- und immissionsvorbelastet
einzustufen. Die Staub- und Schadstoffimmissionen aus dem Verkehr unterschreiten für alle
betrachteten Fälle die jeweiligen Beurteilungswerte der 39. BImSchV deutlich; Auswirkungen
der unterschiedlichen Verkehrsführungen sind immissionsseitig im Bereich der beurteilungsrelevanten Aufpunkte nicht nachweisbar. Die Gesamtbelastung liegt künftig auch unter den
Immissionsrichtwerten nach TA Luft. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wiederinbetriebnahme der benachbarten Deponie.
Die Schwermetallemissionen bewegen sich, außer für Blei, unterhalb der Bagatellmassenströme nach TA Luft. Daher ist eine Immissionsprognose für diese Luftschadstoffe (Arsen,
Cadmium, Nickel und Thallium) nicht erforderlich. Die Irrrelevanzwerte für Blei als Bestandteil des Schwebstaubs (PM-10) und des Staubniederschlagswert werden an allen betrachteten Immissionsorten durch die Zusatzbelastung der Rostascheaufbereitungsanlage deutlich
unterschritten. Entsprechend können schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht
hervorgerufen werden (irrelevante Zusatzbelastung nach TA Luft).
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Lärm: Eine Immissionsprognose für den Betrieb der Rostascheaufbereitungsanlage zeigt die
Irrelevanz der Immissionsbeiträge an den Immissionsorten im Sinne der TA Lärm.
Für die Realisierung des Vorhabens sind die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
umzusetzen, um eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen, ohne dass es in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung zu Immissionskonflikten beim Lärm kommen wird. Maßgebend ist diesbezüglich eine Lärmkontingentierung auf der Sondergebietsfläche. Dies wird
im parallel aufgestellten B-Plan mit festgesetzt.
Erschütterungen: Erschütterungen in der Bauphase der Anlage können grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden, beschränken sich aber auf den Nahbereich der Baustelle. Hiernach
ist mit keinen Auswirkungen auf weitere Menschen und Gebäude zu rechnen. Konflikte durch
Erschütterungen sind für den Planfall, nach Realisierung des Vorhabens, nicht zu erwarten.
Gefahrenschutz: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb von Hochwassergebieten,
Kampfmittel: Aufgrund der bereits langjährigen intensiven Nutzung des Plangebietes ist mit
keinen Kampfmitteln zu rechnen.
Seite 51
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Besondere Wechselwirkungen sind bei der Realisierung der vorgesehenen Bauleitplanung
nicht zu erwarten.
Monitoring
Die Überwachung in Bezug auf das Schutzgut Boden konzentriert sich auf die ordnungsgemäße Realisierung der Planung. Der Prognosebestand zu den Auswirkungen auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen ist auf Grund der charakteristischen Ausgangslage und der
relativ kleinen Eingriffsfläche ausreichend gesichert. Eine analytische Begleitung des Eingriffsprozesses verspricht hier keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
Im weiteren Verfahren werden die Details der Überwachungsmaßnahme mit den beteiligten
Behörden abgestimmt (z. B. Prüfung Übereinstimmung der baulichen Anlagen mit Festsetzungen der FNP-Änderung, Prüfung ordnungsgemäße Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen, regelmäßige Kontrolle Vermeidungs- und Ausgleichmaßnahmen).
Großtechnische abfallwirtschaftliche Anlagen unterliegen einer intensiven laufenden Überwachung durch die Genehmigungsbehörde. Die Bez.-Reg. Köln und der Rhein-Erft-Kreis
überwachen routinemäßig die Einhaltung der einschlägigen Regeln des technischen Umweltschutzes (z.B. Abgasmessung an der Abluftreinigungsanlage).
Gesamtbewertung:
Eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen der Bauleitverfahren ist in der folgenden
Tabelle wiedergegeben.
Tabelle 10:
Gesamtbewertung
Umweltbelange
Nicht betroffen
Vogelschutzgebiete
Nicht vorhanden
Oberflächenwasser
Nicht vorhanden
Erneuerbare
Energien
Nicht vorhanden
Altlasten
Nicht vorhanden
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Nicht vorhanden
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung
Nicht erheblich
betroffen
Potentiell erheblich
betroffen, nach Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich
betroffen
Keine Beeinträchtigung
aufgrund Entfernung und
Lage hinter Autobahn
und Bahnstrecke
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Umweltbelange
Nicht betroffen
Nicht erheblich
betroffen
Grundwasser
Versickerung des nicht
nutzbaren Regenwassers, Niederschlagswasserbehandlung
Abwasser
Getrennte Sammlung
und Abtransport wie
bisher
Klima
Veränderungen des
Kleinklimas lediglich
innerhalb des Betriebsgeländes
Licht/Gerüche,
Abfälle/Abwasser
keine zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, keine zusätzlichen Geruchsemissionen, Abfälle
und Abwässer werden
ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt
Potentiell erheblich
betroffen, nach Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich
betroffen
Landschaftsplan
keine Auswirkungen auf
Festsetzungen im Plan,
Änderung nur für
Standortfläche
Pflanzen, Tiere
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen,
Kompensationsmaßnahme für Verlust an
Landwirtschaftsflächen &
Gehölzstreifen
Landschaftsbild
Keine Sichtbarkeit, da
Lage in Bodensenke,
Begrenzung zulässiger
Höhe, Eingrünungs- und
Sichtschutzmaßnahmen
Boden
Versiegelung, Ausgleich
durch Gehölzanpflanzungen, Kompensation
auf externer Ackerfläche
Luftschadstoffe
vorbelastet, Immissionsrichtwerte auch künftig
unterschritten, Minderungsmaßnahmen durch
Filter und Befeuchtung
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Umweltbelange
Nicht betroffen
Mensch/Lärm
Nicht erheblich
betroffen
Potentiell erheblich
betroffen, nach Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich
betroffen
Lärmemissionskontingentierung, Emissionskontingente werden im
parallel aufgestellten BPlan festgesetzt und
eingehalten
Kerpen, den 20.02.2018
gez.: Joachim Schwister
Technischer Beigeordneter
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