Daten
Kommune
Kerpen
Größe
191 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: 16.1 fu
TOP
Drs.-Nr.: 64.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
27.02.2018
Stadtrat
13.03.2018
X
29.01.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
76. Änderung des Flächennutzungsplanes "RAA-Anlage Haus Forst", Stadtteil KerpenManheim
hier: Feststellungsbeschluss
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf: siehe nächste Seite
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschließt:
A
die während der Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB und § 4 (2) BauGB sowie die während
der eingeschränkten Beteiligung gem. § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez.; Fuhs
gez.: Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez.: Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.: Spürck
gez.: Nimtz
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 4).
Während der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB gingen seitens der Öffentlichkeit keine
Stellungnahmen ein.
die während des durchgeführten Beteiligungsverfahrens gem. § 4a (3) BauGB i.V. mit § 3
(2) BauGB von der Öffentlichkeit eingegangenen zwei Stellungnahmen entsprechend den
Verwaltungsvorschlägen auszuräumen (Anlage 5).
B
die Feststellung der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage Haus Forst“
im Stadtteil Manhein.
Lage des Plangebietes
Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt ca.5 km westlich der
Kolpingstadt Kerpen und ca. 1,3 km südöstlich des Stadtteils Manheim (alt) und wird begrenzt
durch
-
die Deponie Haus Forst im Norden,
landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen,
das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd/südwestlich.
Er umfasst den Bereich der Abfallbehandlungsanlage Haus Forst, der als Sonderbaufläche
dargestellt ist sowie Flächen, die derzeit noch in der verbindlichen 1. Änderung des FNP als
„Flächen für die Landwirtschaft“ bzw. als „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen“ dargestellt sind.
Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes hat eine Größe von ca.
10 ha.
Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 61, 62 und 78 der Flur 9, Gemarkung
Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren um fasst das Plangebiet die Flurstücke 4, 62
und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen.
Der Wirkungsbereich der 76. Änderung des Flächennutzungsplanes „RAA-Anlage Haus Forst“ ist
dem Übersichtsplan (Anlage 1), der Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen an Schlacken und
deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst
hohen Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und
somit die Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren.
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB und die
damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043
planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung
der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten
Flächen, die Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird, d.h. das nach
Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Folgenutzung gem. § 5 (2) Nr. 5 BauGB
Beschlussvorlage 64.18
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„Grünfläche“ ist.
Die Folgennutzung als „Grünfläche“ ist auch im Zusammenhang mit dem
Planfeststellungsverfahren zur „Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln,
Az.: 52.03.09-0010/16/3.8-PF-Be) zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der
gesamten Deponiefläche, einschließlich der zum heutigen Zeitpunkt im FNP geplanten und
dargestellten befristeten Sonderbaufläche hat.
Erreicht also der Verfüllabschnitt der Rekultivierung der im Norden anschließenden
Deponie die Sonderbaufläche, wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes
(31.12.2043) nichtig.
Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für
diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
Beschlussvorlage 64.18
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Beschreibung:
1.
Planungsanlass
Die Firma Remex beabsichtigt eine erweiterte Abfallbehandlungsanlage (künftig zusätzlich
Rostascheaufbereitungsanlage (RAA) inklusive Roh- und Fertigschlackelager) zu errichten. Die
bisher bestehende Abfallbehandlungsanlage WSAA (Wertstoffsortier- und Aufbereitungsanlage)
wird ebenfalls weiter betrieben.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Die Planung ist im Zusammenhang mit dem allgemein erhöhten Aufkommen von Schlacken und
deren Aufbereitung zu sehen. Die Rostascheaufbereitung verfolgt das Ziel, einen möglichst hohen
Anteil der in den Aschen enthaltenen Wertstoffe einer Wiederverwertung zuzuführen und somit die
Menge der Abfälle zur Deponierung zu reduzieren.
Durch die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die temporäre Ausweisung einer
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „RAA-Anlage“ gem. § 5 Abs. 2 Nr.4 BauGB und die
damit verbundene Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Rostascheaufbereitungsanlage, als zeitlich bedingte/befristete Nutzung bis zum 31.12.2043
planungsrechtlich gesichert werden.
Durch die Befristung der Nutzung soll sichergestellt werden, dass nach Ablauf der Nutzung
der Sonderbauflächen (SO 1.1, SO 1.2 und SO 2) und dem erforderlichen Rückbau aller im
Geltungsbereich der 76. Änderung befindlichen Aufbauten und befestigten Flächen, die
Umsetzung der Rekultivierung der Deponiefläche gesichert wird. Erreicht der
Verfüllfortschritt der Rekultivierung der im Norden anschließenden Deponie die
Sonderbaufläche, wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplanes (31.12.2043) nichtig.
Die Folgennutzung ist auch im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur
„Wiederaufnahme der Deponie“ (Bezirksregierung Köln, Az.: 52.03.09-0010/16/3.8-PF-Be)
zu sehen, die als Zielsetzung die Rekultivierung der gesamten Deponiefläche,
einschließlich
der zum heutigen Zeitpunkt im FNP geplanten und dargestellten befristeten Sonderbaufläche hat.
Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Ziele der Raumordnung, hier: die 39. Änderung
des Flächennutzungsplanes „Grünvernetzung“ für die Gesamtstadt der Kolpingstadt Kerpen, für
diesen Bereich wieder in den Vordergrund.
3.
Aufhebung des Beschlusses vom 04.07.2017
Nach Vorlage der 76. Änd. d. FNP mit den erforderlichen Nachweisen an die Bezirksregierung mit
der Bitte um Genehmigung gem. § 6 (1) BauGB (Schreiben der Kolpingstadt Kerpen vom
09.10.2017) bat die Bezirksregierung die Verwaltung fernmündlich am 09.11.2017 um einen
Gesprächstermin, der am 13.11.2017 unter Teilnehme des Städtebaudezernats und der
Bezirksplanungsbehörde stattfand.
Seitens der Bezirksregierung wurde dargelegt, dass eine befristete Darstellung im FNP an die
Deponienutzung verknüpft sein sollte und diese in die zeichnerische Darstellung übernommen
werden sollte. Da die Befristung zum Planfeststellungsverfahren der Wiederaufnahme des
Deponiebetriebes Haus Forst durch entsprechende Verfahren eventuell geändert oder ergänzt
werden könnte, sollte das Ziel der FNP-Änderung eine endgültige Rekultivierung des
Deponiegeländes nach Ablauf der Frist am 31.12.2043 und der damit verbundene Rückbau aller
Anlagen sein. Dieses Ziel planungsrechtlich zu sichern, sei nur durch die Aufnahme einer
festgesetzten Befristung in der Darstellung des FNP möglich.
Beschlussvorlage 64.18
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Es wurde weiterhin ausgeführt, dass die Aufnahme im Rahmen eines Verfahrens erfolgen muss,
hier:
-
den Wirksamkeitsbeschluss (Feststellungsbeschluss) durch den Rat der Kolpingstadt
Kerpen aufzuheben,
eine erneute (verkürzte) öffentliche Auslegung mit einer eingeschränkten Beteiligung der
Betroffenen durchzuführen,
die Befristung in der Darstellung zum FNP aufzunehmen und den jetzigen Antrag auf
Genehmigung bei der Bezirksregierung zurückzuziehen.
Des Weiteren sei die Befristung ebenfalls im parallel aufgestellten Bebauungsplan aufzunehmen,
aber auch noch Änderungen in der Planzeichnung vorzunehmen, wie zum Beispiel:
-
Darstellung der 23. Änderung des FNP (Abgrabungskonzentrationszone östlich),
Darstellung der 39. Änderung des FNP Grünvernetzung),
Abgrenzung/Randsignatur LSG, LB,
Unterscheidungen zwischen Darstellungen, nachrichtlichen Übernahmen, Vermerken und
Kennzeichnungen in der Legende.
Entsprechend des Gesprächsergebnisses wurden die Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil
B- und sowie Darstellungen in der Planzeichnung und die Legende überarbeitet.
In der Planzeichnung wurde die Darstellung der 39. Änderung (Grünvernetzung) und der 23.
Änderung (Abgrabungskonzentrationszone östlich der Deponie) übernommen. Weiterhin wurden
redaktionelle geforderte Änderungen, wie z. B. Streichung verschiedener Rechtsgrundlagen,
nachrichtliche Darstellungen etc. vorgenommen.
4.
Erneute öffentliche Auslegung mit Änderungen
Im Oktober 2017 zog die Verwaltung den Antrag auf Genehmigung der 76. Änderung des FNP
zurück und empfahl dem Rat der Kolpingstadt Kerpen in seiner Sitzung am 19.12.2017 den Wirksamkeitsbeschluss vom 04.07.2017 aufzuheben und mit der überarbeiteten 76. Änderung des
FNP eine erneute verkürzte öffentliche Auslegung mit Beteiligung der Betroffenen durchzuführen.
Am 19.12.2017 wurden die entsprechenden Beschlüsse im Rat der Kolpingstadt Kerpen gefasst.
In der Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B wurde in der Vorlage an den Rat der
Kolpingstadt zur Beschlussfassung der Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses und
Beschlusses zur erneuten öffentlichen Auslegung die Befristung des SO-Gebietes bis zum
31.12.2043 aufgenommen. Des Weiteren wurde entsprechend des Gesprächsergebnisses die
Darstellung der 39. Änderung (Grünvernetzung) und der 23. Änderung
(Abgrabungskonzentrationszone östlich der Deponie) übernommen. Dementsprechend wurde
auch die derzeitige Planfassung der 76. Änderung nochmals überarbeitet. Weiterhin wurden die
redaktionell geforderten Änderungen, wie z. B. Streichung verschiedener Rechtsgrundlagen,
nachrichtliche Darstellungen etc. vorgenommen.
5.
Änderung nach erneuter öffentlicher Auslegung
Die Bezirksregierung wurde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger am Verfahren mit den
entsprechenden Unterlagen beteiligt. Seitens der Bezirksregierung empfahl diese der Verwaltung,
nicht nur die Befristung sondern auch eine eindeutige Folgenutzung zu definieren, zum Beispiel:
Folgenutzung nach Ablauf der Befristung „Grünfläche“. In der Begründung Teil A und auch in der
Legende zur 76. Änderung muss dies nun nach der öffentlichen Auslegung nochmals klargestellt
werden und dem Rat der Kolpingstadt Kerpen zur Beschlussfassung des nunmehr geplanten
Feststellungsbeschluss vorgelegt werden.
Die Klarstellungen wurden als Änderung, dass nach Ablauf der Befristung gem. § 9 (2) 2 BauGB
die Folgenutzung gem. § 5 (2) 2 BauGB „Grünfläche“ ist sowohl in die Begründung als auch in die
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Planlegende aufgenommen. Die entsprechenden Änderungen sind durch Fettdruck und
Kursivschrift gekennzeichnet.
6.
Lage des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich der 76. Änderung wird wie folgt grob begrenzt:
- durch die Deponie Haus Forst im Norden,
- durch landwirtschaftliche Flächen im Osten, Süden und Westen,
- durch das landwirtschaftliche Anwesen Haus Forst süd-/südwestlich.
Er umfasst im Wesentlichen die Flurstücke 28, 30, 43, 57, 58, 61, 62 und 78 der Flur 9,
Gemarkung Manheim der Kolpingstadt Kerpen. Des Weiteren umfasst der Wirkungsbereich die
Flurstücke 4, 62 und 67 der Flur 34, Gemarkung Blatzheim der Kolpingstadt Kerpen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 10 ha. Die Lage des Geltungsbereiches ist dem
Übersichtplan zu entnehmen.
7.
Bisheriges Verfahren
Aufstellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Frühzeitige Beteiligung der Behörden:
Offenlegungsbeschluss: Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Wirksamkeitsbeschluss: Ausschuss f. Stadtplanung u. Verkehr:
Rat der Kolpingstad Kerpen:
Vorlage Genehmigungsunterlagen an die Bezirksregierung:
Genehmigungsunterlagen zurückgezogen
21.06.2016
05.07.2016
14.07.2016 - 23.08.2016
08.07.2016 - 23.08.2016
07.02.2017
21.02.2017
07.06.2017
04.07.2017
09.10.2017
Okt.2017
Aufhebung des Wirksamkeitsbeschlusses:
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr:
Rat der Kolpingstadt Kerpen:
Eingeschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit:
Eingeschränkte Beteiligung der Behörden und TÖB:
05.12.2017
19.12.2017
29.01.2018 - 09.02.2018
29.01.2018.- 09.02.2018
Feststellungsbeschluss: Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr (gepl.):
Rat der Kolpingstadt Kerpen (gepl.):
8.
27.02.2018
13.03.2018
Anlagen
Anlage 1 - Geltungsbereich der 76. Änderung des FNP
Anlage 2 - Derzeitige Fassung des FNP
Anlage 3 - Darstellung der 76. Änderung des FNP
Anlage 4 - Stellungnahmen der Behörden u. TÖB
Anlage 5 - Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Anlage 6 - Begründung Teil A mit Umweltbericht Teil B
Anlage 7 - Darstellung Verfüllabschnitte
Anlage 8 - Rekultivierungsplanung z. Planfeststellung „Wiederaufnahme der Deponie“
Beschlussvorlage 64.18
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