Daten
Kommune
Kerpen
Größe
111 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
22.02.18, 18:18
Aktualisiert
22.02.18, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 18.1 / Zentrales Baumanagement
Bearbeitung: Detlef Habicht
TOP
Drs.-Nr.: 103.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
27.02.2018
Haupt- und Finanzausschuss
06.03.2018
Stadtrat
13.03.2018
X
14.02.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Beteiligung der planungsbegünstigten Person an den Kosten der sozialen Infrastruktur
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr und der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt / der
Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt, ab sofort auf der Grundlage der in der Vorlage
dargestellten Berechnungsmethodik die planungsbegünstigte Person an den durch die
Bauleitplanung bzw. Projektplanung entstehenden Kosten der sozialen Infrastruktur zu beteiligen
und die Kostenkenngrößen dynamisch fortzuschreiben, wenn entsprechende nachprüfbare und
belastbare Ergebnisse hierzu vorliegen.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
stv.
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Dez.
Amt 16
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Habicht
gez. Schwister
gez. Mackeprang
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Nimtz
Begründung:
Im Jahr 2017 hat der Rat der Kolpingstadt Kerpen das Handlungsprogramm Sozialgerechtes
Bodenmanagement Kerpenplus einstimmig beschlossen. In diesem Handlungsprogramm wird u. a.
unter Punkt 4.4 Buchstabe f vereinbart, dass sich die planbegünstigte Person an den Kosten der
sozialen Infrastruktur zu beteiligen haben, die der Kolpingstadt Kerpen im Rahmen der
Bauleitplanung und der anschließenden Projektrealisierung entstehen.
Nach § 11 Absatz 1 Ziffer 3 des Baugesetzbuches können Investorinnen und Investoren
verpflichtet werden, Kosten und Aufwendungen zu übernehmen, die der Gemeinde für
städtebauliche Planungen, andere städtebauliche Maßnahmen sowie Anlagen und Einrichtungen,
die der Allgemeinheit dienen, entstehen. Diese Einrichtungen und Anlage dürfen auch außerhalb
des eigentlichen Bebauungsplangebietes liegen.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass nur Kosten für Maßnahmen gefordert werden
dürfen, die Voraussetzung und Folge des geplanten Vorhabens sind (Grundsatz der unmittelbaren
Kausalität). Berücksichtigt werden dürfen hierbei auch Kosten, die erst zukünftig entstehen, die
sich jedoch schon zum Zeitpunkt der Bauleitplanung bzw. Projektplanung abzeichnen.
In der Regel umfasst der Begriff der „sozialen Infrastruktur“ Einrichtungen, die der Versorgung des
Gebietes dienen. In der Praxis erprobt sind Folgekostenregelungen, die sich insbesondere auf
Kindertagesstätten (nachfolgend „KITA“ genannt) und Grundschulen bzw. weiterführende Schulen
sowie Schulsportanlagen (nachfolgend „Schulen“ genannt) beziehen.
Da eine hinreichende unmittelbare Kausalität im Einzelfall nicht rechtssicher nachgewiesen
werden kann, hat sich die Beteiligung der planungsbegünstigten Person an darüber
hinausgehenden sozialen Infrastruktureinrichtungen (z. B. in den Bereichen Friedhofswesen,
Bauhof, Feuerwehr, Kulturzentren etc.) als äußerst problematisch erwiesen.
Es gilt nun im nächsten Schritt eine belastbare, belegbare und für externe Dritte nachvollziehbare
Kalkulation für eine Kostenbeteiligung der planungsbegünstigten Person zu entwickeln, die sich
insbesondere auf die Bedarfsdeckung von KITA- und Schulplätzen bezieht. Die von der
Verwaltung diesbezüglich vorgeschlagene Kostenberechnung basiert auf der nachfolgenden
grundsätzlichen Logik:
I. Kosten für Kindertagesstätten (Konkrete Kostenkalkulation auf der Basis eines fiktiven
Beispielprojektes siehe Anlage A)
1. Auf der Basis eines städtebaulichen Entwurfes wird die Anzahl der voraussichtlichen
Wohneinheiten ermittelt.
2. Anhand eines statistischen Schlüssels werden aus der Zahl der Wohneinheiten die Kinder
mit einem KITA Anspruch ermittelt.
3. Zur Ermittlung der Baukosten eines einzelnen KITA-Platzes gibt es in der Praxis durchaus
eine Vielzahl verschiedener Möglichkeiten, z. B. Baukostenindex, interkommunaler
Vergleich, etc.. Der hier von der Verwaltung vorgeschlagene Weg sieht vor, die
durchschnittlichen Baukosten anhand von tatsächlich in Kerpen realisierten kommunalen
Referenzprojekten festzulegen.
4. Neben den vg. Baukosten sind darüber hinaus die für die Realisierung einer KITA
benötigten Grundstückskosten zu berücksichtigen. Der Grundstücksanteil eines KITA
Platzes ergibt sich dabei aus dem Grundstücksbedarf einer KITA (Anforderung LVR) geteilt
durch die Anzahl der Plätze. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Investorinnen und
Investoren wird vorgeschlagen, die im Rahmen der Kalkulation anzusetzenden
Grundstückskosten projektspezifisch festzulegen. Als Grundlage hierfür wird der jeweils in
Beschlussvorlage 103.18
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der amtlichen Bodenrichtwertkarte ausgewiesene aktuelle Grundstückswert für in der
unmittelbaren Nachbarschaft zum Plangebiet gelegene Grundstücksflächen als sach- und
fachgerecht erachtet.
5. Die durch die Bauleitplanung kausal verursachten Einwohnerzuwächse beanspruchen die
KITA statistisch durchschnittlich für etwa 6-7 Jahre. Es wird verwaltungsseitig davon
ausgegangen, dass die KITA in der Regel eine ca. 3-fach höhere Betriebsdauer hat. Aus
diesem Grund hat die jeweils Planungsbegünstigte Person die vorgenannten Kosten nur zu
1/3 zu tragen.
6. Die aktuellen durchschnittlichen Kosten für einen KITA-Platz belaufen sich demnach, je
nach tatsächlicher Lage und der damit verbundenen Wertigkeit des Plangebietes, auf ca.
30.000 € - 35.000 €.
II. Schulbaukosten (Konkrete Kostenkalkulation auf der Basis eines fiktiven Beispielprojektes
siehe Anlage B)
Die Berechnung der Schulbaukosten folgt grundsätzlich einer ähnlichen Logik.
1. Auf Basis eines städtebaulichen Entwurfes wird die Anzahl der voraussichtlichen
Wohneinheiten ermittelt.
2. Anhand eines statistischen Schlüssels werden aus der Zahl der Wohneinheiten die
„Schülerinnen und Schüler“ ermittelt. Die Betrachtung umfasst den Anteil der 6-9 aber auch
den der 10-18 Jährigen** und ist somit nicht ausschließlich auf den Grundschulbereich
beschränkt.
3. Zur Ermittlung der Kosten eines einzelnen „Schülerplatzes“ wird auf die BaukostenindexTabelle zurückgegriffen, da in der Kolpingstadt Kerpen keine aktuellen Referenzobjekte für
eine Kostenbetrachtung zur Verfügung stehen.
4. Neben den vg. Baukosten sind darüber hinaus die für die Realisierung von Schulen
benötigten Grundstückskosten zu berücksichtigen. Der Grundstücksanteil eines
Schülerplatzes ergibt sich aus dem Grundstücksbedarf einer Schule geteilt durch die
Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Im Interesse der Gleichbehandlung aller
Investorinnen und Investoren wird vorgeschlagen, die im Rahmen der Kalkulation
anzusetzenden Grundstückskosten projektspezifisch festzulegen. Als Grundlage hierfür
wird der jeweils in der amtlichen Bodenrichtwertkarte ausgewiesene aktuelle
Grundstückswert für in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Plangebiet gelegene
Grundstücksflächen als sach- und fachgerecht erachtet.
5. Die planungsbegünstigte Person hat die Schulkosten nur zu 1/4 zu tragen, da die durch ihn
hervorgerufenen Einwohnerzuwächse die Schule nur für etwa 10 Jahre beanspruchen, die
Schule in der Regel aber eine ca. 4-fach höhere Betriebsdauer (ohne grundlegende
Instandhaltung) hat.
6. Die aktuellen durchschnittlichen Kosten für einen Schulplatz belaufen sich demnach, je
nach tatsächlicher Lage und der damit verbundenen Wertigkeit des Plangebietes, auf ca.
28.000 € - 30.000 €.
Beschlussvorlage 103.18
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Zusammenfassung:
Die Verwaltung schlägt vor, ab sofort wie vorstehend beschrieben zu verfahren und die
anfallenden Kosten für die soziale Infrastruktur KITA und Schulen in zukünftigen Bauprojekten auf
der Grundlage der dargestellten Kostenkalkulationen konsequent von der planungsbegünstigten
Person einzufordern.
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere zu Art und Umfang der rechtssicher zu
berücksichtigenden Infrastruktureinrichtungen und/oder zu den tatsächlich entstehenden
Baukosten, nähere belastbare Erkenntnisse vorliegen, werden die Kostenkenngrößen
entsprechend dynamisch fortgeschrieben. Gleichzeitig erfolgt rechtzeitig vorher eine Einbindung
der politischen Gremien.
Beschlussvorlage 103.18
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