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Beschlussvorlage (Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
240 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
16.02.18, 14:30
Aktualisiert
16.02.18, 14:30

Inhalt der Datei

Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 1 von 7 Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt T 1)Evonik Industries/30.11.2016 Keine Bedenken T 2) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /01.12.2016 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. T 3) Wald und Holz NRW/05.12.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Im Zuge der Baumaßnahmen sollten jedoch die Gehölzstrukturen im westlichen Teil der Fläche erhalten werden. T 4) Unitymedia NRW GmbH/05.12.2016 Keine Bedenken T 5) Amprion GmbH/06.12.2016 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. T 6) Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel/02.12.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 7) LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland/07.12.2016 Es sind keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Es ist zu beachten, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand nicht durchgeführt wurden, von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Es wird daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG hingewiesen. Es sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde der Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0 unverzüglich zu melden. Es reicht schon, wenn von dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. T 8) Westnetz GmbH-Netzplanung/05.12.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Im Mastenweg sind Versorgungsleitungen des Unternehmens vorhanden. Zurzeit sind im o.g. Gebiet Vorschlag der Verwaltung entfällt entfällt Die im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche wurde zur Offenlage dem Träger vorgelegt. Es wurden keine Bedenken geäußert. entfällt Die westlichen Gehölzstrukturen werden nicht von der Planung des Kita-Gebäudes berührt. Im Rahmen der Offenlage wurden keine Bedenken geäußert. entfällt entfällt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung von verträglichen Innenraumpegeln passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Gebäude vorzusehen sind. Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt. entfällt Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden keine Änderungen an den Versorgungsanlagen geplant. T 9) ) Gemeinde Merzenich/06.12.2016 Keine Bedenken T 10) Bezirksregierung Köln Dez. 33/06.12.2016 Keine Bedenken T 11) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /08.12.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereiches auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T 12 Erftverband/09.12.2016 Derzeit keine Bedenken T 13) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/13.12.2016 Südlich des Bebauungsplanes SI 363 verläuft in einer Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können. T 14) Geologischer Dienst NRW/13.12.2016 Es wird auf die Stellungnahme vom 21.11.2016 (zur 77. Änderung FNP) verwiesen. 1. Erdbebengefährdung Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gem. den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der BRD 1:350 000, Bundesland NRW (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. Die Gemarkung Sindorf der Kolpingstadt Kerpen ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gem. DIN 4149:2005 und den entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Kompensationssuchräume auf FNP-Ebene Im Rahmen des FNP`s können Nutzungsregelungen auch als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPEFläche“ ausgewiesen und textlich festgesetzt werden. Dies ist für den FNP gem. § 5 (2) Nr. 10 BauGB sowie für den Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit. 3. Bodenschutz aus FNP-Ebene Seite 2 von 7 entfällt entfällt Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt. entfällt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 3 von 7 Rechtlich zu schützende Böden in NRW Die Kriterien der landesweit rechtlich zu schützenden Böden in NRW treffen auf die Böden der betroffenen Fläche zu. Die betroffenen Böden sind mit der Schutzstufe drei als „besonders schutzwürdige fruchtbare Böden“ registriert. Dieser Aspekt ist in der Abwägung besonders zu beachten. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind natürlich gewachsene tiefgründige Lößböden (Parabraunerde) der höchsten Schutzstufe betroffen, aufgrund ihrer besonders schutzwürdigen Regelungsund Pufferfunktionen für die natürliche Bodenfruchtbarkeit. Darüber hinaus dienen sie dem Naturhaushalt durch ihre Klimakühlfunktion und ihr Wasserrückhaltevermögen. Bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen im weiteren Verfahren sind anzustreben. Siehe auch Bodenkarten: a) Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW-Landesbetrieb-, Krefeld, 2004 (ISBN 3-86029-709-0) http://www.gd.nrw.de/g_bkSwB.htm b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http: www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http: www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Vorsorglicher Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Festsetzungsempfehlung zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen: - Die Planfläche ist eine Grünfläche Der Schutz des Mutterbodens ist gem. § 202 BauGB zu gewährleisten. - Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. - Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden). - Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). - Umgang mit Bodenaushub gem. DIN 18915 und DIN 19639: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gem. den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. - Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen: Hier ist ein „besonders schützenswerter Boden“ betroffen mit besonders schützenswerten Bodenfunktionen (Puffer- und Filtereigenschaften, Fruchtbarkeit). Siehe Bodenkundige Baubegleitung für die Kommunen. T 15) LVR-Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/08.12.2016 Keine Bedenken T 16) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/15.12.2016 Keine Bedenken T 17) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und Bodenschutz Dez. 52/14.12.2016 Es ist keine Betroffenheit vorhanden. entfällt entfällt entfällt Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden T 18) Bezirksregierung Arnsberg/14.12.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohlen verliehenen Bergwerksfeld „Sindorf 1“. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Folgendes sollte berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. T 19) DB Bahn AG/12.12.2016 Der Bebauungsplan liegt abseits der DB Strecke 2622 (Köln-Düren). Berührungspunkte mit den Eisenbahninfrastrukturanlagen werden nicht gesehen. Eventuelle Ansprüche, die sich durch Immissionen aus dem bestehenden Eisenbahnbetrieb einschließlich einer höheren Streckenauslastung begründen, werden im Vorfeld hingewiesen. T 20) Rhein-Erft-Kreis/11.01.2017 Wasserschutz Für die Verwendung von aufbereitenden Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen oder Mineralstoffen aus industrieller Produktion zur Untergrundbefestigung etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. Gem. § 44 Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Wenn Niederschlagswasser vor Ort versickert werden soll, ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu beantragen. Immissionsschutz Siehe Stellungnahme vom 22.12.2016 Sollte dennoch an den Planungsabsichten festgehalten werden, sollten die Lärmimmissionen, die auf das Planvorhaben einwirken können, lärmtechnisch untersucht und bewertet werden. Seite 4 von 7 Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung zur Versickerung von Niederschlagswasser erfolgt, um die planungsrechtliche Vorbereitung der Niederschlagsentwässerung gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz NRW auf Ebene des Bebauungsplanes sicherzustellen. Eine flächenbezogene Festsetzung wird dagegen nicht getroffen, um eine größtmögliche Flexibilität für Bauherren und Planer bei der Entwässerungsplanung zu ermöglichen. Um die Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange zu vermindern, sind potenziell belastete Niederschlagswässer, z.B. von privaten und öffentlichen Stellplatz- oder Verkehrsflächen, die durch motorisierte Verkehrsteilnehmer genutzt werden, in die Kanalisation einzuleiten. Die Ableitung dieser Niederschlagswässer ist durch das bestehende und leistungsfähige Kanalnetz gewährleistet. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind daher keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kindertagesstätte Mastenweg“ wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 5 von 7 von verträglichen Innenraumpegeln passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Gebäude vorzusehen sind. Bodenschutz Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass man keine alternative erschlossene städtische Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte geeignet gewesen wäre, gefunden hat. Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz. Naturschutz Keine Bedenken entfällt Amt für Straßenbau und Verkehr Keine Bedenken entfällt entfällt Amt für öffentlichen Personennahverkehr Keine Bedenken Abwägung zur Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB Nr. Schreiben von/Datum – Kurzinhalt Vorschlag der Verwaltung T 1) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr/13.11.2017 Verweis auf die Stellungnahme vom 12.12.2016 zur 77. Änderung des FNP Keine Bedenken bis zu einer Bauwerkshöhe bis zu 10 m. Der Standort des Gebietes befindet sich innerhalb der Kontrollzone des Bauschutzbereiches im Zuständigkeitsbereich Nörvenich. Es wird darauf hingewiesen, dass Baukrane separat beim Luftfahrtamt der Bundeswehr zu beantragen sind. T 2) Wald und Holz NRW/Regionalniederlassung Rhein-Sieg-Erft/25.10.2017 Keine Bedenken T 3)Evonik Industries/27.10.2017 und 13.11.2017 Keine Bedenken T 4) GASCADE Gastransport GmbH, WINGAS GmbH und OPAL NEL TRANSPORT GmbH /01.11.2017 Es sind keine Anlagen der einzelnen Gesellschaften betroffen. T 5) Amprion GmbH/06.11.2017 Verweis auf die Stellungnahme vom 06.12.2016 Durch die Maßnahme werden keine Höchstspannungsleitungen betroffen. Planungen von Höchstspannungsleitungen sind für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vorgesehen. T 6) Erftverband/2.11.2017 und 14.11.2017 Verweis auf die Stellungnahme vom11.11.2016 Grundsätzlich keine Bedenken Es wird darauf hingewiesen, dass eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Regenüberlaufbeckens sowie des Regenrückhaltebeckens nicht ausgeschlossen werden kann. T 7) Bezirksregierung DüsseldorfKampfmittelbeseitigungsdienst /06.11.2017 Eine Bauwerkshöhe von 10 m wird nicht erreicht. entfällt entfällt entfällt entfällt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereiches auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. T 8) DB AG, DB Immobilien und DB Netz AG/02.11.2017 Keine Bedenken, wenn folgender Hinweis beachtet wird: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzoder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemache werden, da die Bahnstrecke eine im Plan festgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer des Objektes sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. T 9) Thyssengas GmbH/09.11.2017 Durch die o.g. Maßnahme werden keine von der Gesellschaft betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind in diesem Bereich nicht vorgesehen. Keine Bedenken T 10) ) Gemeinde Merzenich/06.11.2017 Keine Bedenken T 11) Bezirksregierung Köln-Abfallwirtschaft und Bodenschutz Dez. 52/10.11.2017 Die Belange des Dezernates 52 sind durch die o.g. Änderungen nicht berührt. T 12) Unitymedia NRW GmbH/05.12.2017 Keine Bedenken T 13) Bezirksregierung Köln Dez. 33/08.11.2017 Keine Bedenken T 14) Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel/22.11.2017 Keine Bedenken Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm Abgase, Feinstaub der A 4 oder, L 122, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Kerpen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9(1) Nr. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen/der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. T 15) LVR-Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/22.11.2017 und 29.11.2017 Keine Bedenken T 16) Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld/30.11.2017 Südlich des Bebauungsplanes SI 363 verläuft in einer Entfernung von ca. 610 m die seitens des Trägers zu unterhaltende Autobahn 4, Absatz 8,1. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Seite 6 von 7 Es ist ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes SI 363 erfolgt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. entfällt entfällt entfällt entfällt entfällt Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung von verträglichen Innenraumpegeln passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Gebäude vorzusehen sind. entfällt Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Anlage 3: Stellungnahmen der Behörden Seite 7 von 7 Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können. Berührungspunkte mit der extern ausgewiesenen Kompensationsfläche ergeben sich nicht. T 17)Rhein-Erft-Kreis/07.12.2017 Es werden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht: Bodenschutz Gem. § 4 (2) Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung von der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Es ist im Vorfeld eine Standortuntersuchung durchgeführt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass man keine alternative erschlossene städtische Fläche, die zur Ansiedlung einer Kindertagesstätte geeignet gewesen wäre, gefunden hat. Die besagte Fläche ist heute schon teilversiegelt mit einer vorhandenen Parkfläche und einem Spielplatz. entfällt Ansonsten werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht. T 18) IHK Köln-Geschäftsstelle Rhein-Erft/06.12.2017 Es wird ergänzend zu der Stellungnahme vom 20.12.2016 erneut darauf hingewiesen, dass es sowohl für ansässige Gewerbebetriebe als auch mögliche zukünftige Unternehmensentwicklungen nicht zu Beeinträchtigungen durch den Kindergarten kommen darf. Stellungnahme 20.12.2016 Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die geplante Ansiedlung eines Kindergartens zu keinerlei Einschränkungen der ansässigen Gewerbebetriebe kommen darf. Auch mögliche zukünftige Unternehmensentwicklungen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Es ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens SI 363 „Kita Mastenweg“ ein schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass zur Sicherstellung von verträglichen Innenraumpegeln passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Gebäude vorzusehen sind.